{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.11.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00348_11-11-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220752&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4cc922107c3f09d6315119740854639a"}, "Num": [" VB.2020.00348"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.11.1  VB.2020.00348"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.11.1  VB.2020.00348"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.11.1  VB.2020.00348"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; R\u00fcckkehr in den Kongo. [Der Beschwerdef\u00fchrer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und lebt seit 33 Jahren in der Schweiz. Seit 20 Jahren ist er praktisch durchgehend von der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge abh\u00e4ngig und konnte sich in beruflicher Hinsicht nicht integrieren.] Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verl\u00e4ngert werden, wenn keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Aufgrund des langj\u00e4hrigen Bezugs von Sozialhilfegeldern in immenser H\u00f6he erf\u00fcllt der Beschwerdef\u00fchrer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.3). Bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit des Widerrufs ist insbesondere ein allf\u00e4lliges Verschulden der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.4). Aus dem beruflichen Werdegang und der Krankheitsgeschichte des Beschwerdef\u00fchrers ergibt sich, dass dieser in den vergangenen 20 Jahren prim\u00e4r Kurzeins\u00e4tze f\u00fcr Arbeitsvermittlungsunternehmen leistete und nur wenige Monate einer existenzsichernden T\u00e4tigkeit nachging. Selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen Schwierigkeiten ist nicht zu ergr\u00fcnden, weshalb er die letzten 33 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Trotz zahlreicher belegter Arbeitsbem\u00fchungen erscheint die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit als \u00fcberwiegend selbstverschuldet (E. 4.5). Zu ber\u00fccksichtigen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers am weiteren Verbleib in der Schweiz, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschwerdef\u00fchrer ist hier sozial integriert. In seinem Heimatland hat er trotz fehlender famili\u00e4rer Bindungen aber nach wie vor kollegiale Kontakte und f\u00fchrte auch auf selbst\u00e4ndiger Basis von 2009 bis 2015 eine Boutique. Ferner spricht der Beschwerdef\u00fchrer zwei Landsprachen (Lingala und Franz\u00f6sisch) (E. 4.6.1). Bei der beruflichen Wiedereingliederung im Kongo sind neben seinem Alter (57 Jahre) auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich (E. 4.6.2). ZurVerh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung geh\u00f6rt ferner auch die Pr\u00fcfung der Frage, welche Zust\u00e4nde der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen w\u00fcrde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine R\u00fcckkehr zumutbar erscheint (E. 4.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozio\u00f6konomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prek\u00e4r sei. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die R\u00fcckkehr von Personen grunds\u00e4tzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, \u00fcber einen Flughafen verf\u00fcgenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser St\u00e4dte \u00fcber ein gefestigtes Beziehungsnetz verf\u00fcgt. In aller Regel erscheine der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zur\u00fcckf\u00fchrende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, f\u00fcr mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht \u00fcber ein soziales oder famili\u00e4res Netz verf\u00fcgende Frau handelt. Der Beschwerdef\u00fchrer stammt aus Kinshasa. Ferner f\u00fchrte er dort w\u00e4hrend sechs Jahren eine Boutique. Eine derartige T\u00e4tigkeit ist ohne ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht m\u00f6glich. Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es zumutbar, dieses bei seiner R\u00fcckkehr wieder zu aktivieren und \u2013 trotz seines fortgeschrittenen Alters \u2013 auch wieder in gleicher oder \u00e4hnlicher Art erwerbst\u00e4tig zu sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insgesamt als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Gew\u00e4hrung uP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:05", "Checksum": "233380f2d9526910ec9942bd6f0734c5"}