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Geschäftsnummer: VB.2020.00348  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.11.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2021 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; Rückkehr in den Kongo. [Der Beschwerdeführer stammt aus der Demokratischen Republik Kongo und lebt seit 33 Jahren in der Schweiz. Seit 20 Jahren ist er praktisch durchgehend von der öffentlichen Fürsorge abhängig und konnte sich in beruflicher Hinsicht nicht integrieren.] Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Aufgrund des langjährigen Bezugs von Sozialhilfegeldern in immenser Höhe erfüllt der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (E. 4.3). Bei der Verhältnismässigkeit des Widerrufs ist insbesondere ein allfälliges Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen (E. 4.4). Aus dem beruflichen Werdegang und der Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser in den vergangenen 20 Jahren primär Kurzeinsätze für Arbeitsvermittlungsunternehmen leistete und nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nachging. Selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen Schwierigkeiten ist nicht zu ergründen, weshalb er die letzten 33 Jahre nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Trotz zahlreicher belegter Arbeitsbemühungen erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit als überwiegend selbstverschuldet (E. 4.5). Zu berücksichtigen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz, insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz. Der Beschwerdeführer ist hier sozial integriert. In seinem Heimatland hat er trotz fehlender familiärer Bindungen aber nach wie vor kollegiale Kontakte und führte auch auf selbständiger Basis von 2009 bis 2015 eine Boutique. Ferner spricht der Beschwerdeführer zwei Landsprachen (Lingala und Französisch) (E. 4.6.1). Bei der beruflichen Wiedereingliederung im Kongo sind neben seinem Alter (57 Jahre) auch seine gesundheitlichen Probleme hinderlich (E. 4.6.2). Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint (E. 4.7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Referenzurteil E-731/2016 zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär sei. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. In aller Regel erscheine der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt. Der Beschwerdeführer stammt aus Kinshasa. Ferner führte er dort während sechs Jahren eine Boutique. Eine derartige Tätigkeit ist ohne ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist es zumutbar, dieses bei seiner Rückkehr wieder zu aktivieren und – trotz seines fortgeschrittenen Alters – auch wieder in gleicher oder ähnlicher Art erwerbstätig zu sein. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich insgesamt als verhältnismässig. Gewährung uP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSDAUER
BERUFLICHE INTEGRATION
DEMOKRATISCHE REPUBLIK KONGO
GESUNDHEITSPROBLEME
KINSHASA
KONGO
SELBSTVERSCHULDEN
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
UNZUMUTBARKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. I AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00348

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren am … 1963, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (Kinshasa), reiste am 17. September 1987 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. März 1988 wurde das Asylgesuch abgewiesen; hiergegen ergriff A ein Rechtsmittel. Gestützt auf die am … 1989 geschlossene Ehe mit der Schweizerin C wurde A am 22. Januar 1990 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge zog A die Beschwerde gegen den Asylentscheid zurück, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Am 15. September 1993 wurde die Ehe geschieden. Die Aufenthaltsbewilligung wurde A verlängert, zuletzt bis 3. November 2018. A ist Vater von fünf Kindern (D, geboren 1976; E, geboren 1976; F, geboren 1983; G, geboren 1993; H, geboren 1996).

B. Seit dem 1. April 2000 wird A von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der bezogene Betrag belief sich per 11. Februar 2020 auf Fr. 619'122.20. Mit Verfügung vom 16. April 2015 verwarnte das Migrationsamt A wegen dessen Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Nichtverlängerung bzw. den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 2. Februar 2016 und 9. Januar 2018 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hin. Am 25. Oktober 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz setzte es ihm Frist bis 2. Oktober 2019.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. April 2020 ab. Dabei setzte diese A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 23. Juli 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.

Mit verschiedenen Eingaben reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, so u. a. einen Einsatzvertrag bei der I SA sowie seine Lohnabrechnungen für Juni bis August 2020. Mit Eingabe vom 14. August 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich unterdessen von der Sozialhilfe lösen können. Ferner reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 ersuchte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das SEM um Zustellung der Asylakten des Beschwerdeführers. Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2020 wurden die Asylakten den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den im Verfahren bisher nicht erwähnten Kindern D und E und deren Verbleib bzw. Wohnort Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, sein Arbeitsverhältnis sei auf den 28. August 2020 aufgelöst worden. Aufgrund dessen halte er am Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung fest. Ferner teilte er mit, er wisse nicht, was aus den am ... 1976 geborenen Zwillingen geworden sei und wisse nicht einmal, ob sie noch am Leben seien.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Da die eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin weniger als fünf Jahre gelebt und noch vor Inkrafttreten des damaligen Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) geschieden wurde, hat der Beschwerdeführer weder gestützt auf die Bestimmungen des bis Ende 2007 massgebenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) noch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 50 Abs. 1 AIG (jeweils in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 23. Mai 2018, 2C_340/2018, E. 2.3; BGr, 19. Juli 2011, 2C_124/2011, E. 4 mit Hinweisen; VGr, 2. März 2018, VB.2017.00791, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).

3.  

Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer von rund 33 Jahren in der Schweiz einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). So vermag insbesondere auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langjährigen Aufenthaltsdauer aufgrund seines jahrelangen Sozialhilfebezugs zu wünschen übrig, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.  

4.1 Nach Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei ausländischen Personen, die keinen Aufenthaltsanspruch haben, im pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).

4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach der Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.4).

4.3 Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers dauert bereits zwanzig Jahre an. Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind immens (insgesamt Fr. 619'122.20). Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis 11. Februar 2020 war die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge indessen nur noch marginal (Fr. 731.95). Die Vorinstanz führte diesen bescheidenen Zuwachs zutreffend auf den bis zum Ablauf der Rahmenfrist am 15. Januar 2020 erfolgten Bezug von Arbeitslosentaggeldern zurück. Angesichts des bisher bezogenen Betrags und der sehr langen Dauer der Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. Insbesondere liegt auch die Gefahr der künftigen Fürsorgeabhängigkeit vor: Zwar konnte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 eine unbefristete Stelle bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt durch die J AG) als Produktionsmitarbeiter … zu einem 80%-Pensum bei einem Stundenlohn von Fr. 25.45 (brutto, exkl. Sonderzulagen) antreten. Dadurch hat er sich gemäss Schreiben vom 14. August 2020 offenbar von der Sozialhilfe lösen können; ein entsprechender Beleg wurde jedoch nicht eingereicht. Ohnehin käme einer erst während des Verfahrens erfolgten Loslösung nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.4; VGr, 2. März 2018, VB.2017.00791, E. 4.3 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Da der Beschwerdeführer die Stelle als Produktionsmitarbeiter bereits per 28. August 2020 wieder verlor und nun auf Arbeitssuche ist und sich erneut beim RAV angemeldet hat, kann ihm keine positive Prognose hinsichtlich der dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe gestellt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte: Wohl konnte er zahlreiche kleinere Arbeitseinsätze leisten und im Juli 2019 eine unbefristete Arbeitsstelle (30%-Pensum bei der K AG als Reinigungskraft bei …) antreten, welche er aber bereits Ende August 2019 wieder verlor. Ob sich der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines Alters und seiner Krankheitsgeschichte nicht entsprechend in den Arbeitsmarkt habe integrieren können, wie er vorbringt, ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen und führt nicht zum Dahinfallen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).

4.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_13/2019, E. 4.2.1; BGr, 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1). Ferner sind für die Beurteilung, ob eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

4.5 Um ein mögliches Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist auf den beruflichen Werdegang und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers näher einzugehen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seinem Bezug von Sozialhilfe von 1993–1995 und ab Oktober 1996–1999 arbeitslos war und auch Arbeitslosentaggelder bezog. Einzig von Februar bis Oktober 1996 ging der Beschwerdeführer einer existenzsichernden Arbeit nach. Während seiner Arbeitslosigkeit wurde er von der sozialen Arbeitsvermittlung L in M für kurzfristige Stunden- und Tageseinsätze als Hilfsarbeiter vermittelt und war im Jahr 1999 für … als Aushilfschauffeur tätig. Von Juni bis Oktober 2001 war er für die N AG als Aushilfe tätig. Von 2002-2008 war er wieder für die Arbeitsvermittlung L in M als Umzugs- und Lagerarbeiter sowie als Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er im Jahr 2003 keine Aufträge für die Arbeitsvermittlung L ausführte. In seinem Verlängerungsgesuch für die Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Gemäss Schreiben seines Arztes Dr. med. O vom 1. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen an beiden Knien und am Rücken, wegen erhöhten Leberwerten, Schilddrüsenunterfunktion, Thalassämie und psychischen Problemen (Panikattacken, Depression, Agoraphobie) behandelt. Zudem litt der Beschwerdeführer an einer chronischen Muskelentzündung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2008 bei der IV an. Am 13. November 2010 gab Dr. med. O an, der Beschwerdeführer sei seit vier Jahren wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 5. Februar 2011 wies die SVA Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil vom 31. Januar 2013 (IV.2011.00236) und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei beurteilte es die folgenden Diagnosen:

1.      Nicht näher spezifizierbares generalisiertes Schmerzsyndrom

2.      Generalisierte Angststörung mit phobischen Anteilen

3.      Unklare Erhöhung der Transaminasen bei sonographisch normaler Leberstruktur, Status nach Hepatitis B Infektion

4.      Homozygote alpha-Thalassämie ohne symptomatische Anämie

5.      Adipositas Grad I

6.      Chronische abdominelle Beschwerden ohne nachweisbaren pathologischen Organbefund, am ehesten im Sinne eines Reizdarmsyndroms

7.      Allergische Diathese mit Nahrungsmittelallergie auf Sellerie, Apfel und Banane, Rhinitis allergica

8.      Substituierte latente Hypothyreose

9.      Substituierte 25-OH Vitamin D-3 Hypovitaminose

10.  Lipomatie beidseits

11.  Fibrosierende Alopezie mit selektivem Haarschwund

 

Gemäss Schreiben vom 5. November 2013 von Dr. med. O könne der Beschwerdeführer nach wie vor keiner Aktivität nachgehen. In seinen Verlängerungsgesuchen für die Aufenthaltsbewilligungen vom 22. Oktober 2013 und 18. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. O bestätigte mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 die bisherigen Leiden des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015 verbesserte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und er war gemäss Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2015 wieder auf Stellensuche. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte das Sozialamt M dem Migrationsamt dagegen wieder mit, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch stark eingeschränkt und könne nicht arbeiten. Die Gesundheit lasse keine Erwerbsintegrationsmassnahmen zu. Kurz zuvor, am 21. November 2015, informierte Dr. med. O das Migrationsamt über eine erfreuliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und die Wiederaufnahme der Stellensuche. Von November 2015 bis Dezember 2017 war der Beschwerdeführer temporär angestellt bei der P AG (Einsatz beim …). Anschliessend arbeitete er von Juni 2019 bis August 2019 zu 30 % für die K AG. Im August und im September 2019 leistete er je einen eintägigen Einsatz bei der Firma Q. Gemäss eigenen Angaben ist er seit 2020 wieder zu 80 % arbeitsfähig. Im Juni 2020 konnte er bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt durch J AG) im Bereich … eine unbefristete Stelle zu einem 80%-Pensum antreten; diese Stelle verlor er bereits per 28. August 2020 wieder.

Die Krankheits- und Arbeitshistorie des Beschwerdeführers lässt sich wie folgt summieren: Der Beschwerdeführer leistete in den vergangenen zwanzig Jahren primär Kurzeinsätze für Arbeitsvermittlungsunternehmen. Während seines bald 33-jährigen Aufenthalts ging er nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nach. Erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens trat er im Juni 2020 die 80%-Stelle bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt durch die J AG) an, die er nach kürzester Zeit wieder verlor. Als Grund für seine Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung gibt der Beschwerdeführer primär gesundheitliche Gründe an, insbesondere in den Jahren 2008–2015. Indessen plagen ihn die Leiden gemäss Angaben in der Beschwerde nicht erst seit 2008; ab 2006 und insbesondere ab 2008 hätten sie sich lediglich in dem Masse akzentuiert, dass an fortgesetzte Arbeitstätigkeit nicht zu denken gewesen sei. Dagegen ging die IV im Jahr 2011 (bestätigt durch das Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013) davon aus, die Leiden des Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden im Bewerbungsprozess sicherlich hinderlich waren. Indessen hat der Beschwerdeführer just in der Zeitspanne, in welcher er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit behauptete, gemäss seinem Lebenslauf in den Jahren 2009 bis 2015 als Selbständigerwerbender eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo betrieben und war deren Inhaber. Dabei hätten seine Aufgaben im Beraten und Verkaufen von Kleidung, Verkaufen verschiedener Rohmaterialien und Führen des Betriebs bestanden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Einflusses seiner gesundheitlichen Probleme auf seine Arbeitsfähigkeit in Widerspruch. Zugute zu halten ist ihm, dass er immer wieder Initiative zeigte, eine Arbeit zu finden. Indessen ist nicht zu ergründen, weshalb er die letzten 33 Jahre – selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen Schwierigkeiten – nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder weiterzubilden. Die Ausbildung als … im Kongo in den Jahren 1980–1983 reichte offenkundig nicht aus, um im Schweizer Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen. Ebenso bemühte er sich nicht weiter um sprachliche Integration, obwohl er selbst davon ausgeht, die deutsche Sprache nicht sehr gut zu beherrschen. Der Beschwerdeführer macht weiter die Faktoren fehlende Aufenthaltsbewilligung und Alter für die Schwierigkeiten beim Berufseinstieg verantwortlich. Wohl spielt der Faktor Alter beim 57-jährigen Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt heute eine Rolle. Indessen besteht die unstete Erwerbssituation seit Jahrzehnten. Ferner existiert die Ungewissheit mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus erst seit rund zwei Jahren; zuvor war dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung stets (zuletzt bis November 2018) verlängert worden. Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit trotz zahlreicher belegter Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als überwiegend selbstverschuldet.

Angesichts der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

 

4.6 Fraglich ist, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung seiner privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig erweist.

4.6.1 Ins Gewicht fällt zunächst die sehr lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von bald 33 Jahren. Auch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, wenn auch nach eigener Einschätzung nicht sehr gut. Der auf Deutsch durchgeführten polizeilichen Befragung vom 14. Mai 2019 konnte er zumindest folgen. Trotz langer Anwesenheitsdauer verkehrt er gemäss Befragung vom 14. Mai 2019 primär mit Landsleuten, welche für ihn auch Solidaritätsschreiben verfassten (siehe Solidaritätsschreiben von …, …, …). Indessen engagierte sich auch der Pfarrer der Kirche M für den Beschwerdeführer, welcher Teil der Kirchengemeinde sei. Die Pfarrei sei sogar ein Stück weit dessen Familie. Auch eine Mitarbeiterin des Restaurants …, wo der Beschwerdeführer seit vielen Jahren regelmässig verkehrt, beschreibt den Beschwerdeführer als sehr sympathischen Menschen. Insgesamt darf daher – trotz vorwiegend engerem Kontakt mit Landsleuten – von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz ausgegangen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer grundsätzlich wohlverhalten. Dem Strafbefehl vom 10. Juni 2020 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, welcher eine Busse von Fr. 300.- zur Folge hatte, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Die Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz (30 Tage Gefängnis bedingt) im Jahr 1999 liegt weit zurück und ist nur der Vollständigkeit halber aufzuführen. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu integrieren: Neben seinem langjährigen erheblichen Sozialhilfebezug weist der Beschwerdeführer auch 16 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 35'294.80 auf. In beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer während 33 Jahren nicht Fuss fassen. Die letzte Anstellung per Juni 2020 mündete bereits zwei Monate später in einer Kündigung. Was die Familienverhältnisse anbelangt, so weiss der Beschwerdeführer über den Verbleib der 1976 geborenen Zwillingstöchter nichts; folglich besteht kein Kontakt. Weitere Kinder leben in V (eine Tochter mit ihrem Kind), in W (ein Sohn mit seinen beiden Kindern) und in Deutschland (jüngste Tochter). Zu diesen Kindern pflegt er nur sporadischen Kontakt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist somit von Vornherein nicht ersichtlich (vgl. dazu BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.3.2). Die gelegentlichen Kontakte liessen sich auch von seinem Heimatland aufrechterhalten. Mit Blick auf den Kongo ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort über keine Familie mehr verfügt. Seine Eltern und seine Schwestern sind längst verstorben. Er gibt aber an, dort noch Kollegen zu haben. Eine gewisse Vernetzung im Heimatland dürfte somit noch vorhanden sein. Zudem führte der Beschwerdeführer während sechs Jahren (bis 2015) eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo. Auch spricht der Beschwerdeführer Lingala und Französisch, offizielle Amtssprachen der Demokratischen Republik Kongo. Lingala ist denn auch seine Muttersprache.

4.6.2 Bei der beruflichen Wiedereingliederung sind neben seinem Alter insbesondere seine gesundheitlichen Probleme hinderlich: Derzeit kämpft er mit einem Rückfall betreffend psychische Probleme (Angststörung, Agoraphobie) und muss zweimal pro Woche in die Therapie zu Dr. med. O. Weiter nimmt er laut Befragung vom 14. Mai 2019 täglich die Medikamente … ein. Gemäss medizinischem Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. September 2019, welches mit Blick auf den Beschwerdeführer – wohl vom Migrationsamt – in Auftrag gegeben wurde, sind die Medikamente im Kongo (Kinshasa) grundsätzlich erhältlich. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht infrage gestellt. Fraglich sei aber die Zuverlässigkeit von Nachschub, die Erhältlichkeit ausserhalb der Hauptstadt oder der Preis der Medikamente. Zwar müsse er aktuell nicht dringend notwendige ärztliche Behandlungen aufgrund akuter Probleme in Anspruch nehmen. Doch sei nicht absehbar, wie sich seine gesundheitliche Situation mittel- oder langfristig weiterentwickle. Liegen im Fall einer Rückreise aufgrund einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen vor, so sind bei der Interessenabwägung Elemente zu berücksichtigen, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei sind nur gravierende medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren, namentlich schwere körperliche oder psychische Leiden (vgl. Bolzli, Art. 83 N. 27). Es geht dabei um lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 5.3.1.1 mit Hinweisen). Tatsächlich weist die medizinische Versorgung in Kongo nach wie vor zahlreiche Lücken auf. Ein Krankenversicherungssystem existiert im Kongo nicht, weshalb Patienten für die Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind (vgl. BVGr, 29. März 2016, D-1682/2015, E. 8.1). Wohl befindet sich der Beschwerdeführer damit in einem gesundheitlich angeschlagenen Zustand, indessen sind seine gesundheitlichen Probleme nicht als schwere körperliche oder psychische Leiden zu qualifizieren, sodass bei einer Rückkehr nicht mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist. Dass sich sein Gesundheitszustand in Zukunft allenfalls wieder verschlechtern könnte, begründet für sich keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Zudem sind die Medikamente, die er aktuell bedarf, auch im Kongo (Kinshasa) verfügbar, für deren Finanzierung er für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 60 Abs. 3 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG] und Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2], siehe dazu BVGr, 28. Oktober 2011, E-5776/2008, E. 7.3.3).

4.7  

4.7.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Fall einer Rückreise Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien – wie bereits unter E. 4.6.2 erwähnt – Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

4.7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Referenzurteil vom 20. Februar 2017 (E-731/2016, E. 7.3) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und in Kinshasa im Besonderen prekär ist. Vor dem Hintergrund der Lage in der Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr, 6. April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1; BVGr, 7. Mai 2018, D-4980/2016, E. 8.4.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer in Kinshasa geboren und wurde dort sozialisiert: So besuchte er dort die Schulen. Ebenfalls in Kinshasa besuchte er die Schule …. Seine Familie (Eltern und Schwestern) waren ebenfalls dort wohnhaft. Bis zum Verlassen seines Heimatlands arbeitete er in Kinshasa, weshalb angenommen werden kann, dass dort auch sein letzter Wohnort in der Demokratischen Republik Kongo war und er über ein Beziehungsnetz in bzw. um Kinshasa verfügt. Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer offensichtlich die Beziehungen zu seinem Heimatland weiter gepflegt: Seinem bei den Akten liegenden Lebenslauf ist zu entnehmen, dass er 2009 bis 2015 selbständig erwerbender Inhaber und Betreiber einer Boutique in der demokratischen Republik Kongo war. Konkret führt er aus, diesen Betrieb in der fraglichen Zeit geführt zu haben und verschiedene Rohmaterialien und Kleider verkauft zu haben. Eine derartige, sechs Jahre umfassende Tätigkeit ist ohne ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist es damit zumutbar, dieses bei seiner Rückkehr wieder zu aktivieren und – trotz seines fortgeschrittenen Alters – auch wieder in gleicher oder ähnlicher Art erwerbstätig zu sein.

Zusammenfassend liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des allein lebenden Beschwerdeführers aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs vor, von welchem sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr lösen wird. Das Gericht verkennt nicht, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz vor allem angesichts seines langjährigen Aufenthalts ebenfalls sehr gross sind. Kontakte in die Schweiz kann der Beschwerdeführer indessen über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Nicht wesentlich ins Gewicht fallen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6.2). Insbesondere aufgrund der noch vor fünf Jahren im Heimatland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erachtet das Gericht die Rückkehr des Beschwerdeführers noch als verhältnismässig.

Nach dem Gesagten liegen auch keine Vollzugshindernisse vor (Art. 83 AIG).

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann ausgegangen werden. Die Beschwerde erwies sich insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht als offensichtlich aussichtslos. Demzufolge ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Ebenso war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt und ist Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren vom 14. August 2020 weist Rechtsanwalt B einen Aufwand von 7,95 Stunden aus, was als angemessen erscheint. Die Honorarnote ist insoweit zu kürzen als nur ein Stundenansatz von Fr. 220.- statt Fr. 250.- in Anschlag zu bringen ist (vgl. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Dies ergibt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- (Barauslagen und Mehrwertsteuern inbegriffen).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …