|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2020.00348
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A. A,
geboren am … 1963, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo
(Kinshasa), reiste am 17. September 1987 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 11. März 1988 wurde
das Asylgesuch abgewiesen; hiergegen ergriff A ein Rechtsmittel. Gestützt auf
die am … 1989 geschlossene Ehe mit der Schweizerin C wurde A am 22. Januar
1990 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. In der Folge zog A die Beschwerde
gegen den Asylentscheid zurück, worauf das Verfahren als durch Rückzug erledigt
abgeschrieben wurde. Am 15. September 1993 wurde die Ehe geschieden. Die
Aufenthaltsbewilligung wurde A verlängert, zuletzt bis 3. November 2018. A
ist Vater von fünf Kindern (D, geboren 1976; E, geboren 1976; F, geboren 1983;
G, geboren 1993; H, geboren 1996).
B. Seit
dem 1. April 2000 wird A von der öffentlichen Fürsorge unterstützt. Der
bezogene Betrag belief sich per 11. Februar 2020 auf Fr. 619'122.20.
Mit Verfügung vom 16. April 2015 verwarnte das Migrationsamt A wegen
dessen Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Nichtverlängerung bzw. den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht für den Fall, dass er weiterhin
von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 2. Februar 2016 und 9. Januar
2018 wies das Migrationsamt A erneut auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe
hin. Am 25. Oktober 2018 stellte A ein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies dieses mit Verfügung vom
2. Juli 2019 ab und wies A aus der Schweiz weg. Zum Verlassen der Schweiz
setzte es ihm Frist bis 2. Oktober 2019.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
23. April 2020 ab. Dabei setzte diese A eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 23. Juli 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai
2020 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht,
der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen,
seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt
anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme
zu beantragen. Zudem ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der
Person von Rechtsanwalt B; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine
Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Mit verschiedenen Eingaben
reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, so u. a. einen Einsatzvertrag
bei der I SA sowie seine Lohnabrechnungen für Juni bis August 2020. Mit
Eingabe vom 14. August 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe sich
unterdessen von der Sozialhilfe lösen können. Ferner reichte Rechtsanwalt B
seine Honorarnote für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.
Mit Präsidialverfügung vom
21. Juli 2020 ersuchte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das
SEM um Zustellung der Asylakten des Beschwerdeführers. Mit Präsidialverfügung
vom 8. September 2020 wurden die Asylakten den Parteien zur freigestellten
Stellungnahme zugestellt und der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den im
Verfahren bisher nicht erwähnten Kindern D und E und deren Verbleib bzw.
Wohnort Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 21. September 2020 teilte
der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit, sein Arbeitsverhältnis sei auf
den 28. August 2020 aufgelöst worden. Aufgrund dessen halte er am Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung fest. Ferner teilte er mit, er wisse nicht,
was aus den am ... 1976 geborenen Zwillingen geworden sei und wisse nicht
einmal, ob sie noch am Leben seien.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Da die eheliche Gemeinschaft mit einer Schweizerin weniger
als fünf Jahre gelebt und noch vor Inkrafttreten des damaligen
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute: Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG]) geschieden wurde, hat der Beschwerdeführer weder
gestützt auf die Bestimmungen des bis Ende 2007 massgebenden Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
noch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 50
Abs. 1 AIG (jeweils in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung)
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 23. Mai 2018, 2C_340/2018, E. 2.3;
BGr, 19. Juli 2011, 2C_124/2011, E. 4 mit Hinweisen; VGr,
2. März 2018, VB.2017.00791, E. 3.1 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]).
3.
Der Beschwerdeführer macht aufgrund seiner langen
Aufenthaltsdauer von rund 33 Jahren in der Schweiz einen
Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Darauf kann sich
berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende
private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich
vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund
zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in
der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen
Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGE 144 I 266 E. 3.4 und
3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). So
vermag insbesondere auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit
Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu
legitimieren (BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie
nachfolgend aufgezeigt wird, lässt die Integration des Beschwerdeführers trotz
seiner langjährigen Aufenthaltsdauer aufgrund seines jahrelangen
Sozialhilfebezugs zu wünschen übrig, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des
Privatlebens nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
4.
4.1 Nach
Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn keine Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG
vorliegen. Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt bei
ausländischen Personen, die keinen Aufenthaltsanspruch haben, im
pflichtgemässen Ermessen der Ausländerbehörden (Tamara Nüssle in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 N. 33; Peter
Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 33 AIG N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das
Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler
vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten
lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff.).
4.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde
Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf
Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und
dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen
weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013,
E. 3.2.1; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595, E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl.
BGr, 14. Oktober 2019, 2C_234/2019, E. 5.1). Neben den bisherigen und
den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen,
wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und
nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 23. Januar
2019, 2C_953/2018, E. 3.1; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,
E. 3.2). Ob der Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG erfüllt ist, wird objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges
Verschulden des Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der
ausgerichteten Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer
Zeit eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November
2018, 2C_13/2018, E. 3.4).
4.3 Die
Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers dauert bereits zwanzig Jahre an.
Die bezogenen Unterstützungsleistungen sind immens (insgesamt
Fr. 619'122.20). Im Zeitraum vom 31. Oktober 2018 bis
11. Februar 2020 war die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge
indessen nur noch marginal (Fr. 731.95). Die Vorinstanz führte diesen
bescheidenen Zuwachs zutreffend auf den bis zum Ablauf der Rahmenfrist am
15. Januar 2020 erfolgten Bezug von Arbeitslosentaggeldern zurück.
Angesichts des bisher bezogenen Betrags und der sehr langen Dauer der
Sozialhilfeabhängigkeit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. e AIG erfüllt. Insbesondere liegt auch die Gefahr der künftigen
Fürsorgeabhängigkeit vor: Zwar konnte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020
eine unbefristete Stelle bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt
durch die J AG) als Produktionsmitarbeiter … zu einem 80%-Pensum bei einem
Stundenlohn von Fr. 25.45 (brutto, exkl. Sonderzulagen) antreten. Dadurch
hat er sich gemäss Schreiben vom 14. August 2020 offenbar von der
Sozialhilfe lösen können; ein entsprechender Beleg wurde jedoch nicht
eingereicht. Ohnehin käme einer erst während des Verfahrens erfolgten Loslösung
nur untergeordnete Bedeutung zu (vgl. BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014,
E. 2.4.4; VGr, 2. März 2018, VB.2017.00791, E. 4.3 [nicht auf
www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Da der Beschwerdeführer die Stelle als
Produktionsmitarbeiter bereits per 28. August 2020 wieder verlor und nun
auf Arbeitssuche ist und sich erneut beim RAV angemeldet hat, kann ihm keine
positive Prognose hinsichtlich der dauerhaften Loslösung von der Sozialhilfe
gestellt werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit nie im ersten Arbeitsmarkt Fuss fassen konnte: Wohl konnte er
zahlreiche kleinere Arbeitseinsätze leisten und im Juli 2019 eine unbefristete
Arbeitsstelle (30%-Pensum bei der K AG als Reinigungskraft bei …)
antreten, welche er aber bereits Ende August 2019 wieder verlor. Ob sich der
Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung, seines Alters
und seiner Krankheitsgeschichte nicht entsprechend in den Arbeitsmarkt habe
integrieren können, wie er vorbringt, ist unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit zu prüfen und führt nicht zum Dahinfallen des
Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG (vgl. BGr,
16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).
4.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend
zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen
der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96
AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die
ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr,
31. Oktober 2019, 2C_13/2019, E. 4.2.1; BGr, 9. August 2019,
2C_291/2019, E. 4.1). Ferner sind für die Beurteilung, ob eine auf
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte aufenthaltsbeendende
Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des Verschuldens der
Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im
Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2
mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an
der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der
ausländischen Person an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.
4.5 Um ein
mögliches Verschulden der Sozialhilfeabhängigkeit zu beurteilen, ist auf den
beruflichen Werdegang und die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers näher
einzugehen: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Bezug von Sozialhilfe von 1993–1995 und ab Oktober 1996–1999 arbeitslos war und
auch Arbeitslosentaggelder bezog. Einzig von Februar bis Oktober 1996 ging der
Beschwerdeführer einer existenzsichernden Arbeit nach. Während seiner
Arbeitslosigkeit wurde er von der sozialen Arbeitsvermittlung L in M
für kurzfristige Stunden- und Tageseinsätze als Hilfsarbeiter vermittelt und war
im Jahr 1999 für … als Aushilfschauffeur tätig. Von Juni bis Oktober 2001 war
er für die N AG als Aushilfe tätig. Von 2002-2008 war er wieder für die
Arbeitsvermittlung L in M als Umzugs- und Lagerarbeiter sowie als
Reinigungsmitarbeiter tätig, wobei er im Jahr 2003 keine Aufträge für die
Arbeitsvermittlung L ausführte. In seinem Verlängerungsgesuch für die
Aufenthaltsbewilligung vom 13. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer an,
zu 100 % arbeitsunfähig zu sein. Gemäss Schreiben seines Arztes Dr. med. O vom
1. November 2008 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen an beiden
Knien und am Rücken, wegen erhöhten Leberwerten, Schilddrüsenunterfunktion,
Thalassämie und psychischen Problemen (Panikattacken, Depression, Agoraphobie)
behandelt. Zudem litt der Beschwerdeführer an einer chronischen
Muskelentzündung. Der Beschwerdeführer meldete sich am 7. April 2008 bei
der IV an. Am 13. November 2010 gab Dr. med. O an, der Beschwerdeführer sei seit
vier Jahren wegen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom
5. Februar 2011 wies die SVA Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab. Das Sozialversicherungsgericht bestätigte diesen
Entscheid mit Urteil vom 31. Januar 2013 (IV.2011.00236) und attestierte
dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei beurteilte es die
folgenden Diagnosen:
1. Nicht
näher spezifizierbares generalisiertes Schmerzsyndrom
2.
Generalisierte Angststörung mit phobischen Anteilen
3.
Unklare Erhöhung der Transaminasen bei sonographisch normaler
Leberstruktur, Status nach Hepatitis B Infektion
4.
Homozygote alpha-Thalassämie ohne symptomatische Anämie
5.
Adipositas Grad I
6.
Chronische abdominelle Beschwerden ohne nachweisbaren pathologischen
Organbefund, am ehesten im Sinne eines Reizdarmsyndroms
7.
Allergische Diathese mit Nahrungsmittelallergie auf Sellerie, Apfel und
Banane, Rhinitis allergica
8.
Substituierte latente Hypothyreose
9.
Substituierte 25-OH Vitamin D-3 Hypovitaminose
10. Lipomatie
beidseits
11. Fibrosierende Alopezie mit
selektivem Haarschwund
Gemäss Schreiben vom 5. November 2013 von Dr. med. O könne der
Beschwerdeführer nach wie vor keiner Aktivität nachgehen. In seinen
Verlängerungsgesuchen für die Aufenthaltsbewilligungen vom 22. Oktober 2013 und
18. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei weiterhin zu
100 % arbeitsunfähig. Der Hausarzt Dr. med. O bestätigte mit Schreiben vom
28. Oktober 2014 die bisherigen Leiden des Beschwerdeführers. Im Jahr 2015
verbesserte sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und er war
gemäss Verlängerungsgesuch vom 27. Oktober 2015 wieder auf Stellensuche.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 teilte das Sozialamt M dem
Migrationsamt dagegen wieder mit, der Beschwerdeführer sei psychisch und
physisch stark eingeschränkt und könne nicht arbeiten. Die Gesundheit lasse keine
Erwerbsintegrationsmassnahmen zu. Kurz zuvor, am 21. November 2015,
informierte Dr. med. O
das Migrationsamt über eine erfreuliche Verbesserung des Gesundheitszustands
des Beschwerdeführers und die Wiederaufnahme der Stellensuche. Von November
2015 bis Dezember 2017 war der Beschwerdeführer temporär angestellt bei der
P AG (Einsatz beim …). Anschliessend arbeitete er von Juni 2019 bis August
2019 zu 30 % für die K AG. Im August und im September 2019 leistete
er je einen eintägigen Einsatz bei der Firma Q. Gemäss eigenen Angaben ist
er seit 2020 wieder zu 80 % arbeitsfähig. Im Juni 2020 konnte er bei der
I SA (im Personalverleih, vermittelt durch J AG) im Bereich … eine
unbefristete Stelle zu einem 80%-Pensum antreten; diese Stelle verlor er
bereits per 28. August 2020 wieder.
Die Krankheits- und Arbeitshistorie des Beschwerdeführers
lässt sich wie folgt summieren: Der Beschwerdeführer leistete in den
vergangenen zwanzig Jahren primär Kurzeinsätze für
Arbeitsvermittlungsunternehmen. Während seines bald 33-jährigen Aufenthalts
ging er nur wenige Monate einer existenzsichernden Tätigkeit nach. Erst unter
dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens trat er im Juni 2020 die
80%-Stelle bei der I SA (im Personalverleih, vermittelt durch die
J AG) an, die er nach kürzester Zeit wieder verlor. Als Grund für seine
Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung gibt der Beschwerdeführer primär
gesundheitliche Gründe an, insbesondere in den Jahren 2008–2015. Indessen
plagen ihn die Leiden gemäss Angaben in der Beschwerde nicht erst seit 2008; ab
2006 und insbesondere ab 2008 hätten sie sich lediglich in dem Masse
akzentuiert, dass an fortgesetzte Arbeitstätigkeit nicht zu denken gewesen sei.
Dagegen ging die IV im Jahr 2011 (bestätigt durch das
Sozialversicherungsgericht im Jahr 2013) davon aus, die Leiden des
Beschwerdeführers hätten keinen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit. Es ist dem
Beschwerdeführer zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden im
Bewerbungsprozess sicherlich hinderlich waren. Indessen hat der Beschwerdeführer
just in der Zeitspanne, in welcher er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
behauptete, gemäss seinem Lebenslauf in den Jahren 2009 bis 2015 als
Selbständigerwerbender eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo
betrieben und war deren Inhaber. Dabei hätten seine Aufgaben im Beraten und
Verkaufen von Kleidung, Verkaufen verschiedener Rohmaterialien und Führen des
Betriebs bestanden. Damit setzt sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des
Einflusses seiner gesundheitlichen Probleme auf seine Arbeitsfähigkeit in
Widerspruch. Zugute zu halten ist ihm, dass er immer wieder Initiative zeigte,
eine Arbeit zu finden. Indessen ist nicht zu ergründen, weshalb er die letzten
33 Jahre – selbst unter Miteinbezug seiner jahrelangen gesundheitlichen
Schwierigkeiten – nicht nutzte, um sich beruflich zu qualifizieren oder
weiterzubilden. Die Ausbildung als … im Kongo in den Jahren 1980–1983 reichte
offenkundig nicht aus, um im Schweizer Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu fassen.
Ebenso bemühte er sich nicht weiter um sprachliche Integration, obwohl er
selbst davon ausgeht, die deutsche Sprache nicht sehr gut zu beherrschen. Der
Beschwerdeführer macht weiter die Faktoren fehlende Aufenthaltsbewilligung und
Alter für die Schwierigkeiten beim Berufseinstieg verantwortlich. Wohl spielt
der Faktor Alter beim 57-jährigen Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt heute
eine Rolle. Indessen besteht die unstete Erwerbssituation seit Jahrzehnten.
Ferner existiert die Ungewissheit mit Bezug auf den ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus
erst seit rund zwei Jahren; zuvor war dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung stets (zuletzt bis November 2018) verlängert worden.
Insgesamt erscheint die Sozialhilfeabhängigkeit trotz zahlreicher belegter
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers als überwiegend selbstverschuldet.
Angesichts der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen
liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers vor.
4.6 Fraglich
ist, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung
seiner privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig
erweist.
4.6.1 Ins Gewicht fällt zunächst die sehr lange
Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz von bald 33 Jahren.
Auch spricht der Beschwerdeführer Deutsch, wenn auch nach eigener Einschätzung
nicht sehr gut. Der auf Deutsch durchgeführten polizeilichen Befragung vom
14. Mai 2019 konnte er zumindest folgen. Trotz langer Anwesenheitsdauer
verkehrt er gemäss Befragung vom 14. Mai 2019 primär mit Landsleuten,
welche für ihn auch Solidaritätsschreiben verfassten (siehe
Solidaritätsschreiben von …, …, …). Indessen engagierte sich auch der Pfarrer
der Kirche M für den Beschwerdeführer, welcher Teil der Kirchengemeinde
sei. Die Pfarrei sei sogar ein Stück weit dessen Familie. Auch eine
Mitarbeiterin des Restaurants …, wo der Beschwerdeführer seit vielen
Jahren regelmässig verkehrt, beschreibt den Beschwerdeführer als sehr
sympathischen Menschen. Insgesamt darf daher – trotz vorwiegend engerem Kontakt
mit Landsleuten – von einer gelungenen sozialen Integration in der Schweiz
ausgegangen werden. Auch in strafrechtlicher Hinsicht hat sich der
Beschwerdeführer grundsätzlich wohlverhalten. Dem Strafbefehl vom 10. Juni
2020 wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, welcher eine Busse von
Fr. 300.- zur Folge hatte, kommt untergeordnete Bedeutung zu. Die
Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Arbeitslosenversicherungsgesetz (30 Tage Gefängnis bedingt) im Jahr 1999
liegt weit zurück und ist nur der Vollständigkeit halber aufzuführen. In
wirtschaftlicher Hinsicht vermochte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht zu
integrieren: Neben seinem langjährigen erheblichen Sozialhilfebezug weist der
Beschwerdeführer auch 16 Verlustscheine in der Höhe von insgesamt
Fr. 35'294.80 auf. In beruflicher Hinsicht konnte der Beschwerdeführer
während 33 Jahren nicht Fuss fassen. Die letzte Anstellung per Juni 2020
mündete bereits zwei Monate später in einer Kündigung. Was die
Familienverhältnisse anbelangt, so weiss der Beschwerdeführer über
den Verbleib der 1976 geborenen Zwillingstöchter nichts; folglich besteht kein
Kontakt. Weitere Kinder leben in V (eine Tochter mit ihrem Kind), in W
(ein Sohn mit seinen beiden Kindern) und in Deutschland (jüngste Tochter). Zu
diesen Kindern pflegt er nur sporadischen Kontakt. Ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 8 EMRK zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden erwachsenen Kindern,
welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist somit
von Vornherein nicht ersichtlich (vgl. dazu BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.3.2). Die gelegentlichen Kontakte liessen sich auch von
seinem Heimatland aufrechterhalten. Mit Blick auf den Kongo ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dort über keine Familie mehr verfügt.
Seine Eltern und seine Schwestern sind längst verstorben. Er gibt aber an, dort
noch Kollegen zu haben. Eine gewisse Vernetzung im Heimatland dürfte somit noch
vorhanden sein. Zudem führte der Beschwerdeführer während sechs Jahren (bis
2015) eine Boutique in der Demokratischen Republik Kongo. Auch spricht der
Beschwerdeführer Lingala und Französisch, offizielle Amtssprachen der
Demokratischen Republik Kongo. Lingala ist denn auch seine Muttersprache.
4.6.2 Bei der beruflichen Wiedereingliederung
sind neben seinem Alter insbesondere seine gesundheitlichen Probleme
hinderlich: Derzeit kämpft er mit einem Rückfall betreffend psychische Probleme
(Angststörung, Agoraphobie) und muss zweimal pro Woche in die Therapie zu Dr. med. O. Weiter nimmt
er laut Befragung vom 14. Mai 2019 täglich die Medikamente … ein. Gemäss
medizinischem Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom
11. September 2019, welches mit Blick auf den Beschwerdeführer – wohl vom
Migrationsamt – in Auftrag gegeben wurde, sind die Medikamente im Kongo
(Kinshasa) grundsätzlich erhältlich. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht
infrage gestellt. Fraglich sei aber die Zuverlässigkeit von Nachschub, die
Erhältlichkeit ausserhalb der Hauptstadt oder der Preis der Medikamente. Zwar
müsse er aktuell nicht dringend notwendige ärztliche Behandlungen aufgrund
akuter Probleme in Anspruch nehmen. Doch sei nicht absehbar, wie sich seine
gesundheitliche Situation mittel- oder langfristig weiterentwickle. Liegen im
Fall einer Rückreise aufgrund einer medizinischen Notlage im Heimatstaat
Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen vor, so sind bei der
Interessenabwägung Elemente zu berücksichtigen, welche auch bei der Prüfung der
Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können
(Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar
2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Dabei sind nur gravierende medizinische Fälle unter die
Bestimmung zu subsumieren, namentlich schwere körperliche oder psychische
Leiden (vgl. Bolzli, Art. 83 N. 27). Es geht dabei um
lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung
der Gesundheitslage eintreten würde. Die Behandlung muss zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz dringend geboten sein. Es kommt dabei nicht nur auf
die objektive Verfügbarkeit der notwendigen Behandlung und Medikamente an. Es
ist vielmehr aufgrund des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob diese für die
betroffene Person auch effektiv erhältlich sind (VGr, 24. Oktober 2018,
VB.2018.00327, E. 5.3.1.1 mit Hinweisen). Tatsächlich weist die
medizinische Versorgung in Kongo nach wie vor zahlreiche Lücken auf. Ein
Krankenversicherungssystem existiert im Kongo nicht, weshalb Patienten für die
Behandlungskosten stark auf familiäre Unterstützung angewiesen sind (vgl. BVGr,
29. März 2016, D-1682/2015, E. 8.1). Wohl befindet sich der
Beschwerdeführer damit in einem gesundheitlich angeschlagenen Zustand, indessen
sind seine gesundheitlichen Probleme nicht als schwere körperliche oder
psychische Leiden zu qualifizieren, sodass bei einer Rückkehr nicht mit einer
erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rechnen ist. Dass
sich sein Gesundheitszustand in Zukunft allenfalls wieder verschlechtern
könnte, begründet für sich keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Zudem sind die
Medikamente, die er aktuell bedarf, auch im Kongo (Kinshasa) verfügbar,
für deren Finanzierung er für die Dauer von maximal sechs Monaten medizinische
Rückkehrhilfe beantragen könnte (Art. 60 Abs. 3 lit. c AIG in
Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG] und Art. 75 der Asylverordnung 2 über
Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2], siehe dazu BVGr,
28. Oktober 2011, E-5776/2008, E. 7.3.3).
4.7
4.7.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört ferner auch die Prüfung der Frage,
welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen
würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als
Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in
der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit sie mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann
jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen,
sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich,
je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Betroffenen
auswirken können. Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die
Interessenabwägung miteinzubeziehen. Bestehen auf Grund eines (Bürger-)Kriegs,
einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im
Heimatstaat im Fall einer Rückreise Anzeichen für eine konkrete Gefährdung des Betroffenen,
so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien –
wie bereits unter E. 4.6.2 erwähnt – Elemente, welche auch bei der Prüfung
der Unzumutbarkeit eines Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen
können (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr,
6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die zuständige
Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen
zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der
Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).
4.7.2
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem Referenzurteil vom
20. Februar 2017 (E-731/2016, E. 7.3) zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in den Kongo (Kinshasa) fest, dass die sozioökonomische Lage im Allgemeinen und
in Kinshasa im Besonderen prekär ist. Vor dem Hintergrund der Lage in der
Demokratischen Republik Kongo erachtet das Bundesverwaltungsgericht die
Rückkehr von Personen grundsätzlich nur als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz
der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen
verfügenden Stadt im Westen des Lands war, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der
vorstehend genannten Kriterien erscheine der Vollzug der Wegweisung jedoch –
nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller
Regel nicht zumutbar, wenn die zurückführende Person Kinder in ihrer Begleitung
hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem
vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand
befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein
soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr,
6. April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1; BVGr, 7. Mai 2018,
D-4980/2016, E. 8.4.3 mit weiteren Hinweisen; BVGr, 31. März 2017, D-2834/2016,
E. 5.3.2; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).
Vorliegend
ist der Beschwerdeführer in Kinshasa geboren und wurde dort sozialisiert: So
besuchte er dort die Schulen. Ebenfalls in Kinshasa besuchte er die Schule ….
Seine Familie (Eltern und Schwestern) waren ebenfalls dort wohnhaft. Bis zum
Verlassen seines Heimatlands arbeitete er in Kinshasa, weshalb angenommen
werden kann, dass dort auch sein letzter Wohnort in der Demokratischen Republik
Kongo war und er über ein Beziehungsnetz in bzw. um Kinshasa verfügt. Entgegen
seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer
offensichtlich die Beziehungen zu seinem Heimatland weiter gepflegt: Seinem bei
den Akten liegenden Lebenslauf ist zu entnehmen, dass er 2009 bis 2015
selbständig erwerbender Inhaber und Betreiber einer Boutique in der
demokratischen Republik Kongo war. Konkret führt er aus, diesen Betrieb in der
fraglichen Zeit geführt zu haben und verschiedene Rohmaterialien und Kleider
verkauft zu haben. Eine derartige, sechs Jahre umfassende Tätigkeit ist ohne
ein gewisses soziales Netz offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer
ist es damit zumutbar, dieses bei seiner Rückkehr wieder zu aktivieren und –
trotz seines fortgeschrittenen Alters – auch wieder in gleicher oder ähnlicher
Art erwerbstätig zu sein.
Zusammenfassend
liegt ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Wegweisung des allein
lebenden Beschwerdeführers aufgrund seines immensen Sozialhilfebezugs vor, von
welchem sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr lösen wird. Das Gericht
verkennt nicht, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren
Verbleib in der Schweiz vor allem angesichts seines langjährigen Aufenthalts
ebenfalls sehr gross sind. Kontakte in die Schweiz kann der Beschwerdeführer
indessen über die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Nicht
wesentlich ins Gewicht fallen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit die
Gesundheitsbeschwerden des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.6.2). Insbesondere
aufgrund der noch vor fünf Jahren im Heimatland ausgeübten selbständigen
Erwerbstätigkeit erachtet das Gericht die Rückkehr des Beschwerdeführers noch
als verhältnismässig.
Nach
dem Gesagten liegen auch keine Vollzugshindernisse vor (Art. 83 AIG).
Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und hat dieser keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Von der Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers kann ausgegangen werden. Die Beschwerde erwies sich
insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer nicht als offensichtlich
aussichtslos. Demzufolge ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen. Ebenso war der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt und ist
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. In seiner Honorarnote für das Beschwerdeverfahren
vom 14. August 2020 weist Rechtsanwalt B einen Aufwand von
7,95 Stunden aus, was als angemessen erscheint. Die Honorarnote ist
insoweit zu kürzen als nur ein Stundenansatz von Fr. 220.- statt
Fr. 250.- in Anschlag zu bringen ist (vgl. § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Dies ergibt eine
Entschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- (Barauslagen und Mehrwertsteuern
inbegriffen).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113
ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Rechtsanwalt B wird
für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'900.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an …