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VB.2020.00349
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsschule Hottingen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtpromotion,
hat sich ergeben: I. A, geboren 2002, besuchte im Schuljahr 2018/2019 die Klasse 01 der Wirtschaftsabteilung der Kantonsschule Hottingen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 wurde den Eltern von A mitgeteilt, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen nicht erfülle und dies zur Nichtpromotion mit der Möglichkeit zur Repetition führe. II. Dagegen rekurrierte A, vertreten durch seinen Vater, B, bei der Bildungsdirektion, welche den Rekurs mit Verfügung vom 6. April 2020 abwies (Dispositiv-Ziff. I), B die Verfahrenskosten von Fr. 830.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung zusprach. III. Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess A beim Verwaltungsgericht beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen "zuzüglich MWST" sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass er im Frühlingssemester 2019 die Promotionsvoraussetzungen erfüllte. Eventualiter sei die Promotion aus anderen Gründen und in Abweichung von den Promotionsbestimmungen von §§ 9–12 des Reglements auszusprechen, subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, über die Promotion, unter Abweichung von den Promotionsbestimmungen von §§ 9–12, neu zu befinden. Die Bildungsdirektion verzichtete am 15. Juni 2020 auf Vernehmlassung und die Kantonsschule Hottingen am 16. Juni 2020 auf Beschwerdebeantwortung. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können sorgeberechtigte Eltern(teile) auf dem Schulgebiet in eigenem Namen, aber ebenso in jenem ihrer Kinder Rechtsmittel ergreifen (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers liegt gemäss § 8 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) in der Kompetenz des Klassenkonvents, welcher sich aus allen obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilenden Lehrpersonen der Klasse sowie einem Mitglied der Schulleitung zusammensetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden. 2.2 Gemäss Semesterzeugnis des Beschwerdeführers für das Frühlingssemester 2019 betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten 4; die Summe der Notenabweichungen von 4 nach oben betrug 3. Aus diesem Grund erachteten die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz die Promotionsvoraussetzungen gemäss § 9 lit. a PromotionsR als nicht erfüllt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer richtet sich vor Verwaltungsgericht nicht mehr gegen die (ungenügende) Benotung in einzelnen Fächern. Er bringt jedoch vor, dass er in verschiedener Weise (indirekt) diskriminiert worden sei und "dass die aktuellen Bestimmungen [des Promotionsreglements] und der angefochtene Entscheid, der darauf basiert, verfassungs- und konventionswidrig" seien. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen des Geschlechts. Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt dabei vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis überwiegend die Angehörigen eines Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts benachteiligt, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre (vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 BV bestimmen, dass Mann und Frau gleichberechtigt sind und das Gesetz für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung sorgt, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Entsprechende Garantien sind im fast gleichlautenden Art. 11 Abs. 2 und 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankert (vgl. auch Art. 14 KV und dazu Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 11 N. 34 ff. und Art. 14 N. 22). Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] in Verbindung mit dem Recht auf Bildung gemäss Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK ist dagegen nicht anwendbar, da die Schweiz Letzteres (noch) nicht ratifiziert hat (vgl. https://www.coe.int/en/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/treaty/009/signatures?p_auth=Tm9kKGQb). Die Gleichstellung der Geschlechter gemäss Art. 8 Abs. 3 BV besagt, dass Mann und Frau ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhältnisse und Vorstellungen grundsätzlich in allen Bereichen gleich zu behandeln sind. Die Verfassung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen grundsätzlich aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur noch zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende biologische oder funktionale Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen (BGE 129 I 265 E. 3.2; BGE 126 I 1 E. 2a mit zahlreichen Hinweisen). Stereotypisierungen und überkommene Rollenverständnisse, so sie denn heute noch der Realität entsprechen, vermögen eine Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung nicht zu rechtfertigen (vgl. BGE 140 I 305 E. 4; BGE 138 I 265 E. 6.1; BGE 116 V 198 E. II.2a/cc; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. A., Bern 2018, § 36 N. 87 f.). Gleiches gilt für tatsächliche Unterschiede, die sich einem Geschlecht nur im Durchschnitt zuschreiben lassen (Bundesrat, Bericht über das Rechtsetzungsprogramm "Gleiche Rechte für Mann und Frau" vom 26. Februar 1986, BBl 1986 I S. 1144, 1151 [Bericht Rechtsetzungsprogramm]; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Basel 2015, Art. 8 BV N. 99). Zur Gleichbehandlung der Geschlechter im schulischen Kontext hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich die strengere Bewertung der schulischen Leistungen von Mädchen nicht mit angeblichen Unterschieden im körperlichen Wachstum und in der seelischen Entwicklung der Knaben und Mädchen im Alter von zehn oder elf Jahren begründen lasse. Die Besonderheiten, die Kinder in diesem Alter kennzeichnen, liessen sich nicht vergleichen mit den ausgeprägten Differenzierungen, die ausnahmsweise eine Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit gestatteten. Chancengleichheit im Bereich der Schule heisse, dass jeder Schüler bzw. jede Schülerin einen individuellen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung habe, unabhängig von der Zugehörigkeit zum einen oder anderen Geschlecht (BGE 108 Ia 22 [= Pra. 71/1982 Nr. 144] E. 5b). 3.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zielen darauf ab aufzuzeigen, dass männliche Jugendliche in der gymnasialen Ausbildung indirekt diskriminiert würden, da "Mädchen fleissiger, reifer, angepasster bei grundsätzlich gleicher Intelligenz sind". Jungen dagegen "seien spürbar langsamer in der Entwicklung und weniger sprach- und sozialkompetent"; "[b]ei männlichen Jugendlichen anzutreffende Eigenschaften wie Aktivitätsdrang, Risikobereitschaft, Spontanität, 'Mann'schaftssinn, Teamgeist, kombiniert körperlich-geistige Funktionen würden nicht oder zu wenig bewertet". Dies resultiere in einer tieferen "Maturitätsquote" bei Jungen; auch die "Feminisierung der (Lehrkörper der) Gymnasien" habe vermutungsweise einen Einfluss auf die Benachteiligung der Knaben. Damit stellt der Beschwerdeführer primär auf Attribute ab, welche sich einem Geschlecht nur im Durchschnitt zuschreiben lassen, und bedient sich Geschlechterstereotypen. Wie dargelegt, vermögen diese eine Abweichung vom Grundsatz der Geschlechtergleichheit nicht zu rechtfertigen, stellen sie doch weder einen biologischen noch einen funktionalen Unterschied dar, der eine Gleichbehandlung absolut ausschliessen würde. 3.2.3 Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass selbst dort, wo sich geschlechtsbezogene Differenzen statistisch nachweisen lassen, solche nicht auch im konkreten Fall vorliegen müssen (Bericht Rechtsetzungsprogramm, S. 1150 f.). Die vom Beschwerdeführer (angeführten statistischen Informationen sind vorliegend nicht geeignet, eine (indirekte) Diskriminierung nachzuweisen. Die in diesem Kontext zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur Verwendung von Statistiken beim Nachweis von (indirekter) Diskriminierung vermag an diesem Ergebnis ebenfalls nichts zu ändern. Denn einerseits hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, die gymnasiale Maturität zu erreichen, weshalb die Hinweise auf den statistisch höheren Frauenanteil bei den Maturitätsabschlüssen keine Benachteiligung zu belegen vermögen. Andererseits dient die Beurteilung aller Schüler anhand derselben Kriterien bzw. in denselben Promotionsfächern der Erreichung der Chancengleichheit im Schulwesen sowie der Gleichstellung der Geschlechter. Die Ergebnisgleichheit, welche der Beschwerdeführer offenbar anstrebt, widerspricht dem Sinn des Egalisierungsgebots; denn es geht gerade nicht darum, dass alles und jedes, was in der Gesellschaft geschieht, zu gleichen Anteilen von Männern und Frauen bzw. von Knaben und Mädchen realisiert werden soll (vgl. BGE 123 I 152 E. 5b). 3.3 Die in der Beschwerdeschrift unter dem Titel "Diskriminierung in concreto" gemachten Ausführungen beschränken sich darauf, verschiedene Alternativszenarien zu diskutieren, in denen der Beschwerdeführer die Promotionsvoraussetzungen im Frühlingssemester 2019 erfüllt hätte. So bringt er vor, das Fach Sport hätte als Promotionsfach gewertet werden müssen, das Fach Deutsch sei im Vergleich zu den Fremdsprachen untergewichtet worden, das Schwerpunktfach "Wirtschaft und Recht" sei unterbewertet und Englisch, Chemie und Physik seien dagegen überbewertet worden. Ausserdem richtet er sich gegen das Prinzip der doppelten negativen Kompensation, welches sich ebenfalls zuungunsten von Knaben auswirke. Was er zur Begründung anführt, verfängt jedoch nicht bzw. beschränkt sich auf rechtspolitische Kritik an den derzeit geltenden Bestimmungen des Promotionsreglements. Denn gemäss § 3 Abs. 2 PromotionsR zählt jedes Promotionsfach einfach; Abweichungen davon sind nicht vorgesehen. Sodann ist mit Blick auf die vorzitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts eine abweichende Gewichtung oder Bewertung von denselben Fächern für Männer und Frauen ohnehin unzulässig, da die unterschiedliche "seelische Entwicklung der Knaben und Mädchen" ein solches Vorgehen nicht zu rechtfertigen vermag. Die Beachtung von Ausnahmesituationen im Sinn der Verhältnismässigkeit steht dem Klassenkonvent gemäss § 13 PromotionsR zu (vgl. dazu sogleich, E. 4). Des Weiteren ist festzuhalten, dass für die hier interessierende Fragestellung unerheblich ist, ob das Fach Sport zur allgemeinen Hochschulreife beiträgt oder nicht; auf die in diesem Zusammenhang beantragte Expertise kann deshalb verzichtet werden. Ausserdem ist nicht ersichtlich, weshalb die einfache Gewichtung des Schwerpunktfachs "Wirtschaft und Recht" eine Diskriminierung des Beschwerdeführers darstellen soll. Im Zusammenhang mit der doppelten negativen Kompensation bringt der Beschwerdeführer primär vor, der letzten Physikprüfung, in welcher er die Note 1,8 erhielt, sollte "keine matchentscheidende Bedeutung zukommen". Die Umstände und Bewertung der Prüfung wurden von der Vorinstanz bereits ausführlich behandelt; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Weshalb diese ungenügende Prüfungsnote nur beim Beschwerdeführer nicht hätte ins Gewicht fallen sollen bzw. weshalb er aufgrund des Miteinbezugs dieser Note diskriminiert sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. 3.4 Nach dem Gesagten kann auf die beantragten Beweisabnahmen (entwicklungspsychologisches Gutachten des Beschwerdeführers; Expertisen aus dem Bereich der pädagogischen Psychologie und Erziehungswissenschaften) und weiteren Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht (Aufarbeitung statistischer Daten; Anfragen bei Lehrpersonen) verzichtet werden. 3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die Bestimmungen des Promotionsreglements noch der angefochtene Entscheid, der darauf basiert, das Diskriminierungsverbot verletzen. Gleiches gilt auch für die dem Promotionsreglement zugrunde liegenden Bestimmungen des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR) vom 16. Januar 1995 (LS 410.5) bzw. der Verordnung über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 15. Februar 1995 (Maturitäts-Anerkennungsverordnung [MAV, SR 413.11]). Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. 4. 4.1 Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solcher besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Die Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung lässt sich daran erkennen, dass als Folge des wichtigen Grunds ein markanter Einbruch im Leistungsvermögen erfolgt (VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 4.3 – 29. Mai 2013, VB.2012.00812, E. 4.3.2). In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. Dass ein Schüler bzw. eine Schülerin beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 6. April 2011, VB.2010.00696, E. 2.2 ‒ 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1 ff.). 4.2 Das Geschlecht des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, einen besonderen Fall zu begründen, welcher zu einer allfälligen vom mathematisch ermittelten Ergebnis abweichenden Promotion führen könnte, da nur vorübergehende belastende Situationen in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 28. Juni 2019, VB.2019.00112, E. 4.3 mit Hinweis). Dass der Beschwerdeführer nun bessere Noten erzielt, ist – wie erwähnt – ebenfalls nicht geeignet, einen solchen zu begründen. Demnach kann auf die beantragte aktuelle Leistungsbeurteilung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Wenn der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es wäre möglich, dass bei ihm ein in medizinischer oder entwicklungspsychologischer Hinsicht "besonderer Fall" vorliege, so verfängt er damit ebenfalls nicht. Denn einerseits zielt er damit wiederum auf die von ihm behauptete "Benachteiligung von ihm und seinen männlichen Artgenossen" ab; andererseits wäre darin keine vorübergehende Belastungssituation und somit kein Anwendungsfall von § 13 PromotionsR zu erblicken. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt des negativen Promotionsbescheids je um Nachteilsausgleich ersucht hätte. 4.3 Demnach kam eine Abweichung von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR beim Beschwerdeführer nicht in Betracht; das Vorgehen des Klassenkonvents der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund kommt auch eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin nicht in Betracht. 5. Kurz ist auf die vom Beschwerdeführer behauptete unzulässige Verzögerung des vorinstanzlichen Entscheids einzugehen; daraus dürften ihm keine Nachteile erwachsen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels Ende Oktober 2019 innert rund sechs Monaten einen Entscheid fällte; in Anbetracht der umfangreichen Rekurseingaben und den zahlreichen Beilagen erscheint diese Verfahrensdauer gerade noch vertretbar (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 19). Dass ein Rekurs- und ein anschliessendes Beschwerdeverfahren und die dabei geltende aufschiebende Wirkung für den Beschwerdeführer im Fall des Unterliegens (auch vor Verwaltungsgericht) einige Unsicherheiten mit sich bringen kann, ist sodann unvermeidlich und war dem Beschwerdeführer nicht nur von Anfang an bewusst, sondern wurde von diesem bzw. zumindest von seinem Vater vielmehr ausdrücklich in Kauf genommen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Nichtpromotion des Beschwerdeführers im Frühlingssemester 2019 Streitgegenstand ist. Die von Letzterem aufgeworfenen Fragen, in welches Semester er im Fall des Unterliegens zurückgestuft wird und wie die seither (bestandenen) Semester berücksichtigt werden sollen, brauchen deshalb nicht weiter vertieft zu werden. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: … |