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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00352
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1967 geborene Staatsangehörige Pakistans,
heiratete im Oktober 1997 in der Heimat den ebenfalls aus Pakistan stammenden
Schweizer C. Im Februar 2002 reiste sie ihrem Ehemann in die Schweiz nach
und erhielt hier in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
sowie im Januar 2007 die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat eine im
Juli 2004 geborene Tochter, welche über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
Da für A und ihre Familie seit März 2002
Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 334'000.- hatten
ausgerichtet werden müssen (Stand November 2016), widerrief das Migrationsamt
des Kantons Zürich nach einschlägiger Verwarnung am 1. Februar 2017 die Niederlassungsbewilligung
der Erstgenannten. Einem dagegen bei der Sicherheitsdirektion erhobenen Rekurs
war kein Erfolg beschieden; im anschliessenden Beschwerdeverfahren wurden der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion und die Verfügung des Migrationsamts
vom 1. Februar 2017 dann allerdings aufgehoben, weil – so das
Verwaltungsgericht – der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit als
unzulässig einzustufen sei (VGr, 9. Mai 2018, VB.2018.00047).
Bis Februar 2019 wuchs der Fürsorgebezug der Gesamtfamilie
auf knapp Fr. 390'000.- an. In Anbetracht dessen widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 23. September 2019 die
Niederlassungsbewilligung von A erneut und erteilte ihr eine
Aufenthaltsbewilligung ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung, befristet auf
ein Jahr nach Bewilligungserteilung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde an die
folgenden Bedingungen geknüpft: Verbesserung der Deutschkenntnisse, Bemühungen
zur Ablösung von der Sozialhilfe und Nachweis von Arbeitssuchbemühungen bzw.
Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit. Die Einhaltung der Bedingungen wurde
als erforderlich für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erklärt.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. April 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I) und verweigerte A eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 1'335.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege
stattgebend (Dispositiv-Ziff. II) – einstweilen auf die Staatskasse
genommen (Dispositiv-Ziff. III) und der ihr beigeordnete unentgeltliche
Rechtsbeistand Rechtsanwalt B in Dispositiv-Ziff. V mit Fr. 1'900.-
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt.
III.
A liess am 25. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung zu belassen,
eventualiter seien die vom Migrationsamt festgelegten Bedingungen aufzuheben
und durch folgende Integrationsempfehlung zu ersetzen: "a. Bemühungen
zur Verbesserung der Deutschkenntnisse[,] b. Bemühungen zur Ablösung der
Sozialhilfe"; zudem liess sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und -vertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Juni
2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort. Der Rechtsvertreter von A reichte am 4. November 2020
eine Honorarnote und am 12. November 2020 weitere Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des
Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 des Ausländer-
und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) unter
anderem widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine
Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). Neben den bisherigen und den
aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung
auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person
hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet
werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird
(zum Ganzen BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2 mit
Hinweisen).
Eine Person, die in diesem Sinn (selber) dauerhaft und
erheblich auf Sozialhilfe angewiesen ist, erfüllt dabei regelmässig auch das
Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht (vgl.
Migrationsamt, Weisung Rückstufung, 14. Dezember 2018 [Weisung Migrationsamt],
Ziff. 2.4, wonach Personen, die Sozialhilfe beziehen, grundsätzlich nicht
am Wirtschaftsleben teilnehmen; VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00326, E. 3.4; [unbegründet] anders dagegen noch der in der
Beschwerde zitierte VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.2.4).
Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde; die ausländische Person muss in der Lage
sein, für sich und ihre Familie aufzukommen, sei dies durch Einkommen, Vermögen
oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht wie Rentenleistungen oder
Stipendien (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des
Ausländergesetzes [Integration], BBl 2013 2397 ff. [Botschaft
Integration], 2429 f.; ferner Art. 77e Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE, SR 142.201], wonach eine Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, wenn
sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch
Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht).
Ist dies nicht der Fall, kann die Niederlassungsbewilligung der betroffenen
ausländischen Person auch gestützt auf – den per 1. Januar 2019 in Kraft
gesetzten (AS 2017 6521 ff., 6528) – Art. 63 Abs. 2 AIG
widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden. Es handelt
sich dabei um eine sogenannte Rückstufung von der Niederlassungs- auf die
Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer
Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG
verbunden werden (Abs. 1). Falls dies nicht geschieht, muss in der
Rückstufungsverfügung festgehalten werden, welche Integrationskriterien die
betroffene Person nicht erfüllt hat, welche Gültigkeitsdauer die
Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der
Schweiz geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung der Bedingungen für
den Aufenthalt hat (Abs. 2).
2.2 Sowohl der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung wie auch die Rückstufung verlangen
allerdings nach einer sorgfältigen Interessenabwägung (vgl. Art. 96
Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]; ferner Art. 77f VZAE und Botschaft
Integration, S. 2429 f.).
Steht der Vorwurf eines dauerhaften und erheblichen
Sozialhilfebezugs im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG im Raum,
sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ursachen des Bezugs
(eingeschlossen das Verschulden), die bisherige Anwesenheitsdauer der
ausländischen Person und der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu
berücksichtigen (VGr, 21. Oktober 2020, VB.2020.00326,
E. 4.1). Zu prüfen ist zudem jeweils, ob eine mildere Massnahme das
von den Migrationsbehörden angestrebte Ziel nicht ebenfalls zu erreichen
vermöchte. So kann etwa die Rückstufung als mildere Massnahme im Vergleich zum
Widerruf der Niederlassungsbewilligung infrage kommen. Ähnlich einer Verwarnung
nach Art. 96 Abs. 2 AIG erweist sie sich als geeignete Massnahme,
wenn ein Widerruf samt Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit)
unverhältnismässig erscheint (zum Ganzen VGr, 21. Oktober 2020,
VB.2020.00326, E. 2.1, und 25. Mai 2020, VB.2019.00768, E. 3.3;
vgl. auch BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1). Sie muss dabei
allerdings auch ihren Zweck, die Verbesserung der Integration der betroffenen
ausländischen Person (BGr, 9. März 2020, 2C_1040/2019, E. 6.1),
erfüllen können.
3.
3.1 Im Fall
der Beschwerdeführerin sah das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom
9. Mai 2018 den Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
als gegeben an (VB.2018.00047, E. 3 f., auch zum Folgenden). Begründet
wurde diese Einschätzung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin im
Entscheidzeitpunkt bereits seit über 16 Jahren in beträchtlichem Umfang
auf Sozialhilfe angewiesen war und sich eine Ablösung von der Fürsorge in
keiner Weise abzeichnete. Nach Beurteilung insbesondere des Alters, des
Gesundheitszustands, der Deutschkenntnisse und der langen Dauer der
Erwerbslosigkeit der Beschwerdeführerin gelangte das Verwaltungsgericht zum
Schluss, dass deren Chancen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren
Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, als sehr gering einzuschätzen seien.
Finanzielle Unterstützung seitens ihres Ehemanns – so das Verwaltungsgericht
weiter – könne die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht erwarten, da C zuletzt im
September 2016 einer (temporären) Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und seither
wiederholt vergeblich um eine IV-Rente nachgesucht habe.
Das Verwaltungsgericht stufte sodann die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin als verschuldet ein, weil sie abgesehen von dem – erst nach
einschlägiger Verwarnung und auf Aufforderung der Sozialbehörden hin erfolgten
– Besuch eines dreijährigen Deutschkurses von Februar 2013 bis August 2016 und
der anschliessenden Absolvierung eines vierwöchigen
Basisbeschäftigungsprogramms keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich in
die hiesige Gesellschaft zu integrieren. Für einen weiteren Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz sprach dementsprechend einzig die Tatsache,
dass ihr Ehemann und ihre Tochter, welche beide über das Schweizer Bürgerrecht
verfügen, hier lebten, wobei das Verwaltungsgericht insbesondere das Interesse
der damals 14-jährigen Tochter an der uneingeschränkten Pflege der Beziehung
zur Mutter schlussendlich höher gewichtete als das öffentliche Interesse am
Bewilligungswiderruf. Es betonte allerdings nachdrücklich, dass sich diese
Beurteilung auf die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin beziehe und sie
die Gutheissung ihrer Beschwerde nicht davon entbinde, sich persönlich um eine
Integration in die hiesigen Verhältnisse zu bemühen. Wie schon die Vorinstanz
wies auch das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin zudem explizit auf die
(künftige) Möglichkeit des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung hin.
3.2 Heute, gut
zweieinhalb Jahre nach Eröffnung des vorgenannten Entscheids des
Verwaltungsgerichts, wird der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie immer noch ausschliesslich von der Sozialhilfe finanziert. Die Summe
der den dreien ausgerichteten Fürsorgeleistungen ist inzwischen auf über
Fr. 530'000.- angestiegen. Laut der für die Beschwerdeführerin zuständigen
Sozialarbeiterin kann zudem "angesichts der mangelnden Deutschkenntnisse
und mangelnden Arbeitserfahrung" der Beschwerdeführerin sowie der
"gesundheitlichen Situation" ihres Ehemanns auch in naher Zukunft
nicht mit der Ablösung der Familie von der Sozialhilfe gerechnet werden. Der
Widerrufsgrund des Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist daher bei der
Beschwerdeführerin (unstreitig) immer noch gegeben. Mangels Teilnahme am
Wirtschaftsleben erfüllt die Beschwerdeführerin ausserdem das in Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG formulierte entsprechende Integrationskriterium
nicht, sodass eine Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung gemäss
Art. 63 Abs. 2 AIG grundsätzlich in Betracht fällt.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, könnte eine
solche Massnahme bei ihr allerdings bloss mit einer Integrationsempfehlung
(Loslösung von der Sozialhilfe) verbunden werden (so auch Weisung
Migrationsamt, Ziff. 2.4). Grund dafür ist, dass bei im Familiennachzug zu
Schweizerinnen oder Schweizern eingereisten ausländischen Personen die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht an den Abschluss einer
verpflichtenden Integrationsvereinbarung geknüpft werden darf, "d.h.
Auflagen und Bedingungen [zur Integration] ausgeschlossen" sind (vgl.
Art. 58b Abs. 4 AIG; Botschaft Integration, S. 2407 und 2430;
Staatssekretariat für Migration, Weisungen AIG, Stand: 1. November 2019
[Weisungen SEM], Kap. 3.3.3, 3.3.3.2 und 8.3.3.4). Nach dem Willen des
Gesetzgebers können den betreffenden Personen deshalb bei Integrationsdefiziten
im Sinn des Art. 58a Abs. 1 AIG bloss Integrationsempfehlungen
abgegeben werden, deren Berücksichtigung nicht Bedingung des (weiteren)
Aufenthaltsrechts bildet (anders beim Familiennachzug zu einer hier niedergelassenen
Person Art. 43 Abs. 4 AIG; ferner Weisungen SEM, Ziff. 6.3.2).
Nachdem mit der Rückstufung einer Niederlassungsbewilligung aber die
Neuerteilung einer Aufenthaltsbewilligung einhergeht, hat dies auch für die
Formulierung der Rückstufungsverfügung zu gelten.
Der Beschwerdeführerin wurde zudem bereits mit Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2018 aufgezeigt, dass sie sich künftig
intensiv um eine umfassende (sprachliche, soziale und wirtschaftliche)
Integration in der Schweiz zu bemühen habe, wenn sie nicht wolle, dass nach dem
18. Geburtstag ihrer Tochter ihre Niederlassungsbewilligung zu widerrufen
sei. Auch wurde sie explizit darauf hingewiesen, dass im Rahmen des
ausländerrechtlichen Verfahrens ein strengerer Massstab als im Sozialhilferecht
gilt und der Umstand, dass eine ausländische Person ihrer
Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis nachgekommen ist, nicht
automatisch bedeutet, dass eine ausländerrechtliche Massnahme wegen
Sozialhilfeabhängigkeit nicht verhältnismässig wäre (vgl. VGr,
9. Mai 2018, VB.2018.00047, E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGr,
14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.1; ferner BGr, 1. Februar
2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3, und 7. Juni 2018, 2C_395/2017,
E. 4.2.2 [beide auch zum Folgenden]). Auch ohne eine erneute
ausländerrechtliche Verwarnung musste bzw. muss der Beschwerdeführerin daher
klar sein, dass sie es nicht einfach dabei bewenden lassen kann, einen weiteren
Sprachkurs zu besuchen, wenn sie die in nicht allzu ferner Zukunft drohende
aufenthaltsbeendende Massnahme abwenden möchte.
3.3 Unter diesen konkreten Umständen vermag die Rückstufung der Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG ihren Zweck daher nicht zu erfüllen. Sie
hätte vielmehr lediglich zur Folge, dass die Beschwerdeführerin während der
nächsten Monate aufenthaltsrechtlich schlechter gestellt wäre; eine stärkere
oder auch nur eine relevante zusätzliche Mahnwirkung im Hinblick auf die
Vornahme der erforderlichen Integrationsbemühungen vermag sie nicht zu
entfalten. Die Rückstufung ist deshalb als zwecklos einzustufen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Vorinstanz vom 22. April 2020
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2019 sind
aufzuheben.
5.
5.1 Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführerin ist zudem für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und für das
Beschwerdeverfahren eine solche von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der erstgenannte Betrag ist – allenfalls in Verrechnung mit
der bereits empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für
das Rekursverfahren – Rechtsanwalt B auszurichten.
5.2 Durch die Kostenbelastung des
Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der
Beschwerdeführerin ist zudem auch für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihr in der Person ihres
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel
Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen
Aufwand von insgesamt 7 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen im
Betrag von Fr. 2.90 geltend. Dieser Aufwand erscheint angesichts der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'701.20 (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Davon ist die dem Rechtsvertreter auszubezahlende
Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inklusive Mehrwertsteuer) in Abzug
zu bringen, woraus eine Entschädigung von Fr. 85.70 (inklusive
Mehrwertsteuer) resultiert.
5.4 Es gilt
die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 22. April 2020
und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. September 2019 werden
aufgehoben.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids vom
22. April 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
auferlegt und wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Rekursentscheids vom 22. April
2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, allenfalls in Verrechnung mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für
das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung wird der Beschwerdeführerin
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
6. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 85.70
(inklusive Mehrwertsteuer) aus
der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin
bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der
Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …