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Geschäftsnummer: VB.2020.00353  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug (Neuprüfung des Aufenthaltsrechts)


[Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts eines 46-jährigen Dominikaners, der wegen Drogendelikten zu insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und weggewiesen worden war] Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt (E. 2.1). Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein für alle Mal. Wann eine Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls (E. 2.3). Vorliegend besteht ein Anspruch auf Neubeurteilung, da seit der Ausreise rund acht Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer die Beziehung mit seiner Frau und seinen Kindern im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrechterhielt (E. 3.1). Aufgrund der nach wie vor belasteten Legalprognose überwiegt derzeit das öffentliche Fernhalteinteresse das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Familienleben in der Schweiz (E. 3.2 ff.). Gutheissung UP/URB. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHEGATTENNACHZUG
EINREISEVERBOT
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 1 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00353

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug (Neuprüfung des Aufenthaltsrechts),


hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1974 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am 8. September 2004 unter falschen Personalien, ohne gültigen Pass und ohne Visum in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 2. Dezember 2004 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) mit zwei Monaten Gefängnis, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Das heutige Staatssekretariat für Migration (SEM) verfügte am 23. Dezember 2004 eine dreijährige Einreisesperre gegen A; am 27. Dezember 2004 wurde er in sein Heimatland ausgeschafft.

Am 22. Februar 2005 heiratete A in Santo Domingo die Schweizer Bürgerin B, geboren 1982, worauf die Einreisesperre aufgehoben wurde und A am 13. März 2006 erneut in die Schweiz einreiste. Am 28. November 2006 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, welche in der Folge regelmässig verlängert wurde. Aus der Ehe gingen die beiden Söhne D (geboren 2006) und E (geboren 2016) hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die Schweizer Staatsbürgerschaft. Aus einer früheren Beziehung hat B die Tochter F, geboren 2003.

B. Während seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-          Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Januar 2009: Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und Busse von Fr. 200.- wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht;

-          Urteil des Bezirksgerichts G vom 14. Juli 2010: Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 20 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen);

-          Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. August 2011: Freiheitsstrafe von 20 Monaten und Busse von Fr. 300.- wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Eigenkonsum).

Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 wurde A vom Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit verwarnt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nach Entlassung aus dem Strafvollzug wurde A am 3. März 2013 in sein Heimatland zurückgeführt. Das SEM verfügte am 30. Januar 2013 ein bis am 2. März 2023 gültiges Einreiseverbot gegen A. Ein Gesuch um Aufhebung desselben lehnte das SEM am 14. März 2016 ab.

C. Am 6. Mai 2019 ersuchten A und B um Neuprüfung des Aufenthaltsrechts. Am 28. Mai 2019 ersuchten sie ausserdem erneut um Aufhebung des Einreiseverbots, was das SEM mit Verfügung vom 4. Juni 2019 ablehnte. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch vom 6. Mai 2019 mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. April 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'365.- zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung füreinander, nahm diese infolge gewährter Kostenfreiheit unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. II) und bestellte ihnen ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A. Am 25. Mai 2020 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer Einreise und Aufenthalt bei seiner Ehefrau und den Kindern zu bewilligen (Familiennachzug).

   2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dem aktuell besuchsweise in der Schweiz weilenden Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

   3. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichners ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

   4. Es sei dem Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, diese auch für das vorinstanzliche Verfahren zu tun."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juni 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer der prozedurale Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens nicht gestattet. Am 20. Oktober 2020 reichte der Rechtsvertreter von A und B dem Gericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Dieser Anspruch steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG vorliegt, wie dies etwa bei einer Verurteilung zu einer längerfristigen, das heisst überjährigen Freiheitsstrafe der Fall ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG; BGE 135 II 377 E. 4.2). Die Nichterteilung bzw. die Nichtverlängerung oder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung müssen ausserdem verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AIG), was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3).

2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG verunmöglicht die Erteilung einer (neuen) Aufenthaltsbewilligung nach der bundesgerichtlichen Praxis grundsätzlich nicht ein für alle Mal. Soweit die betroffene Person, gegen die eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff. AIG nachzugsberechtigten Personen fällt und es ihren hier anwesenden nahen Angehörigen unzumutbar ist, ihr in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls sich die bzw. der Betroffene bewährt und sich für eine angemessene Dauer in ihrer bzw. seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen die fehlbare Person ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.2.3 – 2. Mai 2018, 2C_633/2017, E. 3.3.1, je mit Hinweisen).

Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGr, 24. Mai 2013, 2C_1170/2012, E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich die bzw. der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsentscheids und ihrer bzw. seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 6.4.3 – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.2, je mit Hinweisen; VGr, 10. September 2019, VB.2018.00827, E. 2.3 Abs. 2).

2.3 Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt (vgl. BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.4 mit Hinweisen). Die Behörde muss bei der Neubeurteilung eine umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. BGr, 15. Mai 2015, 2C_714/2014, E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in rechtserheblicher Weise verändert haben (zum Ganzen BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.4 f. – 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 4.3.3, je mit Hinweisen).

2.4 Wann der Zeitpunkt gekommen ist, an dem die früheren Straftaten als Erlöschensgründe nach Art. 51 AIG dahinfallen und für sich allein den Ansprüchen nach Art. 42 AIG nicht weiter entgegenstehen, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Bei der Beurteilung des Rückfallrisikos ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind bzw. waren, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Je weiter die Straftaten der ausländischen Person zurückliegen, umso eher lässt sich ihr wieder Vertrauen entgegenbringen und kann sich die Annahme rechtfertigen, dass es zu keinen weiteren Straftaten kommen werde (BGr, 2. August 2018, 2C_409/2017, E. 4.6 – 20. Oktober 2009, 2C_36/2009, E. 3.2).

3.  

3.1 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde im Juni 2012 nicht mehr verlängert und er aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erging mithin vor rund 8 Jahren und seit der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sind rund 7,5 Jahre vergangen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat nicht wohl verhalten hat. Die Beziehung zur Beschwerdeführerin und den Kindern hielt er besuchsweise im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrecht, an deren Vorgaben er sich – soweit ersichtlich – jeweils hielt. Somit erscheint eine Neubeurteilung angezeigt.

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit insgesamt 50 Monaten Freiheitsstrafe bestraft. Dabei hat er jeweils die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen in Kauf genommen. Das SEM ging davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine ausgeprägte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, da es im März 2013 ein zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn verhängte und damit das Regelmass von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG – welches nur ausnahmsweise überschritten werden soll – um das Doppelte erhöhte. Aufgrund der schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikte erachtete das Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Einreiseverbot erhobenes Rechtsmittel in der Zwischenverfügung vom 11. April 2013 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtslos.

3.2.2 Qualifizierter Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als schwerwiegende Rechtsgutverletzung zu qualifizieren, weshalb bereits eine geringe Rückfallgefahr nicht in Kauf genommen werden muss. Aufgrund des nachgewiesenen Eigenkonsums und der (behaupteten, heute offenbar überwundenen) Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers ist dieses erschwerende Kriterium vorliegend zu relativieren (BGE 139 II 121 [= Pra. 103/2014 Nr. 1] E. 6.4; BGr, 17. Mai 2018, 2C_935/2017, E. 5.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass Verfassungs- und Gesetzgeber die besondere Verwerflichkeit von (qualifizierten) Drogendelikten zum Ausdruck brachten, indem sie für entsprechende Straftaten – wenn sie nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sind – in der Regel eine obligatorische Landesverweisung vorgesehen haben (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).

3.2.3 Hinsichtlich einer allfälligen Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass sich diese beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits verwirklicht hat, indem er nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist und sich überdies in der Vergangenheit auch von einer ausländerrechtlichen Verwarnung und von strafrechtlichen Probezeiten nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch im Strafvollzug zu Klagen Anlass gegeben hat. So entzog er sich durch Flucht (Nichtrückkehr vom Urlaub) vom 12. August 2012 bis am 16. November 2012 dem Strafvollzug und wurde er mit insgesamt drei Disziplinarentscheiden der Vollzugsanstalten H bzw. I belegt, wobei in einem Fall bedrohliches Verhalten gegenüber dem Personal, ein tätlicher Angriff auf einen Mitgefangenen und vorsätzliche grobe Sachbeschädigung sanktioniert werden mussten.

Die ungünstige Legalprognose wird sodann dadurch unterstrichen, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz wirtschaftlich überhaupt nicht zu integrieren vermochte. So arbeitete er lediglich sporadisch temporär als Bauarbeiter und erzielte nur einen geringen Lohn; die Familie musste (auch) deswegen von der Sozialhilfe unterstützt werden. Daran vermag auch die dem Beschwerdeführer offenbar angebotene Arbeitsstelle bei J nichts Wesentliches zu ändern.

3.2.4 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu gewichten, dass die von ihm begangenen Delikte bereits rund zehn Jahre zurückliegen und er seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es in der Natur der Neubeurteilung liegt, dass das straffällige Verhalten, welches einst zum Widerruf oder – wie vorliegend – zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führte, bereits mehrere Jahre zurückliegt, zumal sich die betroffene Person vor der Neubeurteilung während einer gewissen Zeit im Ausland bewährt haben muss (vgl. E. 2.2 Abs. 2; BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3.1; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00004, E. 3.4).

3.3  

3.3.1 In privater Hinsicht ist seit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung primär die Geburt des zweiten Sohns E im Januar 2016 hervorzuheben. Daraus kann der Beschwerdeführer aber keinen (neuen) Anspruch auf Bewilligungserteilung ableiten. Denn im Zeitpunkt der Nichtverlängerung hatten die Beschwerdeführenden bereits einen gemeinsamen Sohn und kümmerten sich ausserdem gemeinsam um die Tochter der Beschwerdeführerin aus einer früheren Beziehung. Da der zweite gemeinsame Sohn rund 3,5 Jahre nach der Wegweisung des Beschwerdeführers zur Welt kam, mussten sich die Beschwerdeführenden bewusst sein, dass das Kind erst nach Ablauf einer gewissen Zeit regelmässigen Kontakt zu seinem Vater haben würde und dass sie ein gemeinsames Familienleben aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der ihm gegenüber ausgesprochenen Einreisesperre nur verzögert in der Schweiz würden leben können. Insofern wird das private Interesse der Ehegattin, der gemeinsamen Kinder sowie der Stieftochter des Beschwerdeführers an der (erneuten) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung relativiert. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Festlegung der zehnjährigen Einreisesperre ausdrücklich unter Einbezug der familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers erfolgte; das SEM trug mithin dem damals rund 7,5-jährigen Sohn sowie der damals rund 10-jährigen (Stief-)Tochter der Beschwerdeführenden bereits Rechnung.

3.3.2 Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem 70 %-Pensum arbeitet, sich um die Kinder zu kümmern hat und ausserdem die beiden älteren Kinder eine Sonderschule besuchen, können die Beschwerdeführenden vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn bereits in der Zeit nach der Wegweisung des Beschwerdeführers trug die Beschwerdeführerin die volle (finanzielle) Verantwortung für sich und die zwei Kinder; die Geburt des zweiten gemeinsamen Sohns stellt demnach keine rechtserhebliche Veränderung der Sachlage dar.

3.4 Die Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erweist sich nach dem Gesagten aufgrund des weiterhin bestehenden Fernhalteinteresses (derzeit) als rechtmässig. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Bei diesem Verfahrensausgang steht den Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zu.

4.2 Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

4.3 Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist aktenkundig. Da seit der Wegweisung des Beschwerdeführers rund acht Jahre vergangen sind, die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne der Beschwerdeführenden Schweizer sind sowie aufgrund des Umstands, dass das Familienleben über die Grenzen hinweg weitergelebt wurde, waren die Begehren auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 45 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 57.30 geltend. Dieser Aufwand ist im Umfang von 45 Minuten zu kürzen; die Lektüre des Rekursentscheids und die Besprechung desselben mit der Klientschaft ist nicht im vorliegenden Verfahren abzugelten, zumal der Vertreter der Beschwerdeführenden dafür auch 45 Minuten für die "Lektüre des erwarteten Entscheids und Kommunikation mit Klientschaft" veranschlagt. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- resultiert somit eine Entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) von Fr. 1'957.25. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 1'957.25 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

4.5 Die Beschwerdeführenden sind auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Den Beschwerdeführenden wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

       Rechtsanwalt C wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'957.25 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an …