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Geschäftsnummer: VB.2020.00354  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.09.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.03.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der eingetragenen Partnerin.] Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht Prozessgegenstand (E. 2). Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie das von ihr eingereichte Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt hat (E. 3). Die eingetragene Partnerschaft hat zwar mehr als drei Jahre gedauert, allerdings lagen für die getrennten Wohnsitze keine wichtigen Gründe vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Gewalt in rechtserheblichem Ausmass in der Partnerschaft wurde. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Trennung (E. 4). Es liegt kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor; die Vorinstanz hat ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (E. 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE GEWALT
EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT
LIVING APART TOGETHER
Rechtsnormen:
Art. 11 AIG
Art. 23 AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 29 Abs. II BV
§ 20a Abs. I VRG
§ 52 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00354

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die amerikanische Staatsbürgerin A heiratete am 5. Juli 2013 in den USA die Schweizer Bürgerin B und reiste am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein. Die Ehe wurde in der Schweiz einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gleichgesetzt und entsprechend im Zivilstandsregister eingetragen. Daraufhin erhielt A im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen zum Verbleib bei der Lebenspartnerin eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 29. Juli 2019 befristet wurde. Das Gesuch vom 8. Juli 2019 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt am 3. Dezember 2019 abgelehnt und eine Frist zur Ausreise bis zum 2. März 2020 angesetzt.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. April 2020 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. Juli 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp. ihr eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zu erteilen. Im Weiteren beantragte sie, den Aufenthalt in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Mit Schreiben vom 14. Juli, vom 29. Juli und vom 11. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Schreiben ein, die dem Beschwerdegegner jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 merkte der Abteilungspräsident an, dass A über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Gemäss § 55 (VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um Aufenthalt während des Beschwerdeverfahrens wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos, soweit darüber nicht schon mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 entschieden wurde.

2.  

2.1 Die zwischenzeitlich nicht mehr anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführerin beantragt in der Sache, die Ablehnung der "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" aufzuheben und ihr die Erlaubnis zu erteilen, weiterhin in der Schweiz leben und arbeiten zu dürfen. Sie macht in der Begründung ihrer Rechtsschrift sinngemäss geltend, dass ihr eine "Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23 Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)" zu erteilen sei. Dies sei der "einfachste und direkteste Weg, die Aufenthaltsgenehmigung" zu ermöglichen. Ein solcher Antrag habe sie schon im ursprünglichen Gesuch gestellt und dies sei von den "unteren Gerichten" übersehen worden.

2.2 Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden, was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt wie auch durch die Anträge der Parteien bestimmt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Endentscheid, mit dem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs der Beschwerdeführerin abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und sie darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Juli 2020 setzte.

2.3 Letztmals wurde der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin bis zum 29. Juli 2019 verlängert, worauf sie am 8. Juli 2019 erneut ein als Verlängerungsgesuch bezeichnetes Formular des Bevölkerungsamts der Stadt E ausfüllte und einreichte. Darin gab sie an, dass die Adresse der Schweizer Partnerin unbekannt sei und sie in getrennten Haushalten lebten. Bei der Rubrik "für Erwerbstätige" gab sie ihre Tätigkeit und ihr Einkommen an und bei der Rubrik "für Nichterwerbstätige" setzte sie ein Kreuz hinter die Rubrik "Verbleib beim Ehegatten/Partner". Bereits am 2. Juli 2019 übergab die C AG im Namen der Beschwerdeführerin dem Bevölkerungsamt eine Anzeige, dass sie die Beschwerdeführerin vertreten und ein Verlängerungsgesuch der bestehenden Aufenthaltsbewilligung beantragen würde. Daraufhin stellte das Migrationsamt am 11. Juli 2019 der damals vertretenen Beschwerdeführerin ein Schreiben mit Fragen zur Trennung von ihrer Partnerin zu. Dieses beantwortete die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darin wurden Ausführungen zur Partnerschaft sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und sprachlichen Integration angeführt. Nach der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör erliess das Migrationsamt am 3. Dezember 2019 die ablehnende Verfügung bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die wirtschaftliche, soziale und sprachliche Integration bilden Teil der Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Art. 50 AIG und sind vom Migrationsamt zu prüfen. Streitgegenstand bildet somit das Gesuch der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt um Verlängerung der (bestehenden) Aufenthaltsbewilligung.

Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit eines drittstaatenangehörigen Ausländers oder einer Ausländerin bedarf eines positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheids (Art. 11 Abs.1 und Art. 40 Abs. 2 AIG). Zuständig für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit ([AWA]; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht vom 21. September 2011 [VZA]), welches Personen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid erteilt (Art. 23 AIG). Erst nach einem positiven Vorentscheid könnte das Migrationsamt die entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilen. Unbestritten liegt kein positiver arbeitsmarktlicher Vorentscheid vor. Die Beschwerdeführerin hat soweit ersichtlich auch kein entsprechendes Gesuch beim AWA gestellt. Das Migrationsamt hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob die drittstaatenangehörige Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten sollte, da es bereits am arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid fehlte.

Die Frage der Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt für den Erwerb einer Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 AIG bildet somit kein Prozessthema. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz die Aspekte aus arbeitsmarktrechtlicher Sicht und ihre Qualifizierung als Arbeitskraft im Rahmen der Härtefallprüfung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berücksichtigt und gewertet hat.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz eingereichte Beweisstücke, insbesondere das Schreiben des Eheberaters des Paares zum Beleg der wichtigen Gründe für die Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens ignoriert hätte. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia 5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1 mit Hinweisen). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige Begründung des Entscheids (BGE 129 I 232, E. 3.2). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 24 ff.). Nicht notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).

Dem eingereichten Schreiben des Eheberaters der Partnerinnen vom 19. Oktober 2019 kommt als Privatgutachten nur die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, und es besitzt wegen der fehlenden Neutralität des Gutachters nicht denselben Rang wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097, E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 = StR 58 (2003) 888 ff. = ZStP 2003, 270 ff. = ZStP 2004, 259 ff., E. 3b).

3.2 Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt sich noch keine Gehörsverletzung ausmachen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den vorgebrachten Darlegungen auseinandergesetzt, ob wichtige Gründe vorliegen, die ein Getrenntleben erforderlich machen würden (E. 15.5.). So wurden auch die im Gutachten vorgebrachten Gründe (Platzverhältnisse, Schlafprobleme und psychische Probleme) beleuchtet und von der Vorinstanz gewertet, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten nicht mindestens antizipiert gewürdigt wurde. Es ist daher keine Gehörsverletzung ersichtlich. Ob die Darlegungen der Vorinstanz zutreffend sind, kann das Verwaltungsgericht mit voller Kognition überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG), da es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

4.  

4.1 Die ausländische eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das formelle Band der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und partnerschaftlichen Gemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe oder eine zum Schein eingegangene Partnerschaft darstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.1 mit Hinweis auf Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Rz. 18 und 20 zu Art. 42 AuG bzw. Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. A. 2012, Rz. 2 zu Art. 42 AuG). Bei intakter und gelebter Partnerschaft lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Nach Auflösung der partnerschaftlichen Gemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte partnerschaftliche Gemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind.

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in eingetragener Partnerschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Für die Feststellung, ob tatsächlich eine Beziehung gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Partnerschaft vorhanden ist, wird grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare partnerschaftliche Wohngemeinschaft abgestellt (vgl. dazu BGr, 29. April 2019, 2C_903/2018, E. 3.2).

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die Familien- bzw. partnerschaftliche Gemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens müssen zudem objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten partnerschaftlichen Gemeinschaft auszugehen, und die Gemeinschaft ist spätestens mit dem Auszug eines Partners aus der partnerschaftlichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden partnerschaftlichen Gemeinschaft ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in Art. 49 AIG statuierte Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich bereits definitiv von seinem eingetragenen Partner getrennt hat, selbst wenn sich die Partner nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern (vgl. VGr, 18. April 2018, VB.2018.00035, E. 3.1).

4.2 Da die Partnerschaft zwischenzeitlich definitiv aufgegeben wurde und die Beschwerdeführerin noch keine fünf Jahre in der Schweiz weilt, fehlt es sowohl an einem Anspruch gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 52 AIG sowie einem solchen nach Art. 8 EMRK.

4.3  

4.3.1 Gemäss Beschwerdeführerin endete die Partnerschaft mit ihrem Auszug aus der Wohnung an der D-Strasse 01 am 19. Oktober 2019. Sie macht geltend, dass die in der Schweiz gelebte Partnerschaft mehr als drei Jahre betrug. Sie führt vor Verwaltungsgericht als wichtigen Grund für das zuvor gelebte "living apart toghether" an, sie hätte einen gesonderten sicheren Wohnsitz gehabt, um den erheblichen familiären Problemen aus dem Weg zu gehen. Das eingereichte Schreiben ihres Psychiaters führt aus, dass kurz nach der Einreise in die Schweiz die Probleme begannen und die gemeinsame Wohnung mit einem Schlafzimmer zu klein war. Die Partnerin der Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer psychischen Probleme alleine schlafen wollen. Daraufhin hätte die Beschwerdeführerin eine andere Schlafmöglichkeit gefunden, jedoch hätten beide auch unter der örtlichen Trennung gelitten. Der Psychiater führte auch an, dass sie weiterhin ihr tägliches Leben teilten, meist gemeinsam assen, Ferien verbrachten und als Paar soziale Kontakte pflegten. Zudem bestätigte er, dass sie zwar zwei Haushalte führten, aber nicht eigentlich getrennt lebten. Die teilweise Trennung sei aus psychologischer und medizinischer Sicht indiziert gewesen.

Im Weiteren belegte die Beschwerdeführerin mit diversen WhatsApp-Nachrichten, dass sie mit ihrer Partnerin auch nach dem Zumieten einer weiteren Wohnung einen intensiven Austausch führte, sie zusammen kochten, assen, Fernsehserien schauten, Tennis spielten und Ferien verbrachten. Aufgrund der Nachrichten ist nicht dran zu zweifeln, dass die (eingetragene) Partnerschaft auch tatsächlich gelebt wurde. Es liegen einige Indizien dafür vor, dass die Beziehung auch mit getrennten Wohnungen partnerschaftlich bis ca. August 2018 gelebt wurde. So wurde z.B. die Rechnung für die beiden Mobiltelefone mindestens bis zum 15. Oktober 2018 gemeinsam geführt und am selben Tag forderte die Partnerin die Beschwerdeführerin auf, sich rückwirkend auf den 1. September 2018 umzumelden.

Trotz der zahlreichen Belege machte die Partnerin der Beschwerdeführerin anlässlich der Nachfrage des Migrationsamtes vom 11. Juli 2019 geltend, dass ihr Wille zur partnerschaftlichen Gemeinschaft schon vor dem Oktober 2018, genauer im Frühjahr 2018 nicht mehr bestanden hätte. Den Whatsapp-Nachrichten lassen sich erst Ende August/Anfang September 2018 Mitteilungen der Partnerin entnehmen, die darauf schliessen, dass sie die Beziehung vor der Reise der Beschwerdeführerin nach Amerika beenden wollte. Letztlich kann jedoch die Frage, wann der gemeinsame Wille zur Fortführung der Partnerschaft aufgegeben wurde, offengelassen werden, da die Voraussetzung der partnerschaftlichen Wohngemeinschaft während der Dreijahresfrist vorliegend nicht erfüllt ist.

4.3.2 Die partnerschaftliche Wohngemeinschaft begann vorliegend mit der Einreise der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2015 an der D-Strasse 01 in E. Per 23. Januar 2016 mietete sie eine Wohnung an der F-Strasse 02 und hielt sich da bis zum 12. Februar 2016 auf. Anschliessend kehrte sie an die gemeinsame Wohnung an der D-Strasse 01 zurück, mietete die Wohnung jedoch als Rückzugsort weiterhin. Per 1. September 2016 mietete die Beschwerdeführerin eine weitere Wohnung an der G-Strasse 03, welche sich im Nachbarhaus zur D-Strasse 01 befindet und von derselben Treuhänderin verwaltet wird. Gegenüber der Verwalterin gab die Partnerin der Beschwerdeführerin an, dass sie selber nicht aus dem Quartier wolle, aber wenn sie eine grössere Wohnung im Haus mieten könnten, wären sie nicht unglücklich, zusammenzuziehen. Aus den weiteren E-Mails wird ersichtlich, dass die Verwalterin nachfragte, ob es sich um eine Zweitwohnung handle, da die Partnerin zuvor ausführte, dass die Meldung an derselben Adresse für die Bewilligung von Bedeutung sei. Die Partnerin der Beschwerdeführerin bestätigte gegenüber der Verwalterin, dass es sich korrekterweise um eine Zweitwohnung handle. Die definitive Umzugsmeldung an die G-Strasse 03 erfolgte gegenüber dem Kreisbüro erst am 19. Oktober 2018.

4.3.3 Das Gesetz verlangt im Vergleich zur vormaligen Bestimmung für die ausländischen Ehegatten und ausländischen in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen, dass sie mit dem Schweizer oder der Schweizerin zusammenwohnen. Die Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 50 AIG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner oder in eingetragener Partnerschaft lebender Partner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute oder die gleichgeschlechtlichen Partner, die in eingetragener Partnerschaft leben, grundsätzlich zusammenwohnen und die eheliche Gemeinschaft resp. die eingetragene Partnerschaft auch tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.5). Das Bundesgericht hatte ausnahmsweise ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen bei einem Paar angenommen, welches in einem städtischen Grosshaushalt wohnte, in dem sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner in einer Art Wohngemeinschaft lebten, im Erdgeschoss eine Grossküche teilten und die einzigen Privaträume im Haushalt die persönlichen Zimmer darstellten. Das Paar hatte v. a. aufgrund der in die Ehe gebrachten Kinder seine eigenen Zimmer, jedoch auch ein gemeinsames Mansardenzimmer. Bei dieser Wohnform war ein freiwilliges Getrenntleben im Sinn eines "living apart together" innerhalb des gleichen Grosshaushalts gar nicht möglich (BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3). Die Situation unterschied sich deutlich von einer Wohngemeinschaft in einem Mehrfamilienhaus mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener Wohnungen und ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.  

4.3.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die an der G-Strasse 03 gemietete Dreizimmerwohnung die Möglichkeit für zwei Schlafräume geboten hätte und damit die Notwendigkeit für ein Getrenntleben, um genügend Distanz zu haben, nicht ersichtlich ist. Die Schlafprobleme der Partnerin der Beschwerdeführerin hätten sich so lösen können. Für eine freiwillige Wahl, getrennt leben zu wollen, spricht im Übrigen auch folgende Äusserung von A's Partnerin gegenüber der Verwalterin: Es sei gut, wenn sie und die Beschwerdeführerin getrennt lebten, dies könne sich jedoch bei Aussicht auf eine grössere Wohnung ändern. Und obwohl sie schliesslich eine grössere Wohnung gefunden hatten und diese gar mieteten, lebten sie weiterhin getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben sind trotz des eingereichten psychiatrischen Schreibens nicht genügend dargetan. So erwähnte auch er im Schreiben insbesondere, dass die Wohnung an der D-Strasse zu klein gewesen wäre und die Partnerin der Beschwerdeführerin aufgrund von Schlafproblemen hätte alleine schlafen wollen. Die Anschaffung einer zweiten Katze, die sich mit derjenigen der Beschwerdeführerin offenbar kein Revier teilen konnte, kann ebenso wenig als wichtiger Grund für ein Getrenntleben gewertet werden. Dies selbst dann, wenn die Partnerin aufgrund ihrer psychischen Probleme eine eigene Katze als notwendig erachtete. Auch wenn die Wohnungen nur durch einen Grünstreifen getrennt waren, so handelte es sich doch um getrennte, abgeschlossene Wohnungen in zwei unterschiedlichen Häusern. Aus den WhatsApp-Nachrichten lässt sich denn auch ersehen, dass die jeweils andere Partnerin keinen Zutritt zur Wohnung hatte, wenn der Schlüssel von innen gedreht wurde.

Zudem ist, wie dargetan, bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten partnerschaftlichen Gemeinschaft auszugehen. Somit kann nicht von einem Zusammenwohnen gemäss Art. 42 AIG ausgegangen werden und es liegt ein freiwilliges "living apart together" vor, was jedoch gesetzlich nicht geschützt ist.

Das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 42 AIG) im Sinn der Rechtsprechung ist hier nicht während der geforderten drei Jahre gegeben, und es konnten keine gewichtigen Gründe gemäss Art. 49 AIG angeführt werden, die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der Bewilligung vermitteln würden.

4.4  

4.4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie von der Partnerin getrennt gelebt habe, weil die Beziehung von häuslicher Gewalt geprägt gewesen sei und ihr deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ein nachehelicher resp. nachpartnerschaftlicher Anspruch zukomme. Im Schreiben vom 14. Juli 2020 an das Verwaltungsgericht führt sie an, dass sie Opfer von Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft geworden sei, sowie dass ihre Partnerin kriminelle Verstösse (Ehrverletzung, Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung, falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und vieles mehr) und "Machtmissbrauch bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" begangen hätte.

4.4.2 Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Dabei ist das Erfüllen der dreijährigen Frist keine Voraussetzung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

4.4.2.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn einer der in eingetragener Partnerschaft lebenden Partner Opfer von Gewalt in der Partnerschaft wurde (Art. 50 Abs. 2 AIG). Eheliche Gewalt resp. Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der (Ehe-)Partner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen resp. nachpartnerschaftlichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der eingetragen Partnerschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die eingetragene Partnerschaft aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2).  

Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung resp. aus der eingetragenen Partnerschaft abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachpartnerschaftlichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen resp. nachpartnerschaftlichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der partnerschaftlichen Gemeinschaft und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).

4.4.2.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.4.3 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt ist nur in diesem Rahmen massgebend, als sie während der gemeinsamen partnerschaftlichen Beziehung ausgeübt wurde. Alle Verstösse, die im Rahmen der Trennung oder in der Folge der Trennung geltend gemacht werden, erfüllen nicht das Kriterium, dass jemand nur aufgrund seiner Abhängigkeit vom Partner in Bezug auf den Aufenthaltsstatus in einer objektiv unzumutbaren eingetragenen Partnerschaft verbleibt.

Die Beschwerdeführerin schilderte im Schreiben an das Migrationsamt vom 29. Juli 2019, dass ihre Partnerin in der Beziehung ziemlich abhängig von ihr gewesen sei. Sie hätte das Glück ihrer Partnerin meist vor ihr eigenes gestellt und sich verantwortlich für sie gefühlt. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin kontrolliert und bestraft fühlte, wenn sie die Forderungen ihrer Partnerin nicht erfüllte, konnte sie sich offenbar im Frühjahr 2018 von diesen Ansprüchen lösen und begann ihre Wünsche und ihr Glück an die erste Stelle zu setzen. Dies führte gemäss ihren Schilderungen zu Neid und Missgunst ihrer Partnerin, die dann offenbar im August 2018 formulierte, dass sie die Trennung möchte. Die Trennung ging gemäss den eingereichten WhatsApp-Nachrichten von der Partnerin der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin wollte dies erst nicht und erst nach einer Weile willigte sie in die Trennung ein und teilte ihrer Partnerin mit, dass sie dennoch ewige Liebe für sie empfinden werde. Diese anfangs noch in wohlwollendem Einvernehmen versuchte Trennung schlug innert Kürze in gegenseitige Beschuldigungen um. In der Folge weiterer Geschehnisse reichte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 Strafanzeige ein. Ihre Partnerin reichte bereits im Frühling 2019 eine Strafanzeige wegen Stalking gegen die Beschwerdeführerin ein, was zu einem Kontaktverbot führte. In ihrer Stellungnahme führte sie an das Migrationsamt am 23. Juli 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin eine volatile und anstrengende Persönlichkeit hätte. Es sei immer wieder zu "gewaltvollen verbalen Ausbrüchen" und mehrtätigen Dramen gekommen.

Den Akten, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten, ist nur ein Vorfall aus dem September 2015 zu entnehmen, bei dem die Partnerin der Beschwerdeführerin offenbar eine Ohrfeige gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin formulierte, dass ihr Gesicht noch immer "stechen" im Sinn von brennen würde, sie jedoch nicht zurückschlagen werde. Beide eingetragenen Partnerinnen schreiben in ihren Stellungnahmen zwar von Gewalttätigkeit, jedoch liegen keine weiteren Belege, Arztberichte oder ähnliches vor. Wie bereits aufgezeigt, reicht jedoch gemäss Rechtsprechung eine einmalige Ohrfeige oder Tätlichkeit im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht aus, um die nötige Intensität zu erreichen. Gemäss Rechtsprechung muss es sich vielmehr um eine systematische Misshandlung handeln, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nach den Schilderungen kann davon ausgegangen werden, dass die Partnerinnen zusammen eine sehr emotionale und verstrickte Beziehung führten. Jedoch bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in grosser Abhängigkeit zu ihrer Partnerin stand, psychische Oppression oder körperliche Gewalt in rechtserheblichem Ausmass erlebte. Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Partnerin zuliebe und basierend auf einem gemeinsamen Entschluss eine zweite Wohnung mietete, und das nun dazu führt, dass trotz längerer Beziehungsdauer die Voraussetzungen für eine Bewilligungsverlängerung nicht erfüllt sind.

5.  

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin aufgrund der besonderen Umstände der Trennung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geltend.

5.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 130 II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).

5.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Familie oder Verwandte in der Schweiz, weshalb kein familiäres Interesse am weiteren Verbleib besteht. Die Anzeige der ehemaligen Partnerin wegen Stalking endete in einem Kontaktverbot für die Beschwerdeführerin. Die von der Partnerin erstattete Anzeige und die von der Beschwerdeführerin erstattete Gegenanzeige wegen diversen Tatbeständen lassen auf eine schwierige emotionale Trennung und auf Kränkung schliessen. Beide Partnerinnen sprachen von Gewalt in der Beziehung, die aber nicht belegt wurde. Es kann deshalb offenbleiben, ob von einer grundsätzlichen Respektierung der Rechtsordnung auszugehen ist, auch wenn sie sonst nie straffällig wurde. Die Beschwerdeführerin lebt nun gut fünf Jahre in der Schweiz, weshalb nicht von einer erheblichen Dauer der Anwesenheit auszugehen ist. Wohl schloss sie hier Freundschaften und diverse Empfehlungsschreiben belegen ihre soziale Integration. Indessen ist nicht von einer überdurchschnittlichen Beziehung zur Schweiz auszugehen, die so eng wäre, dass von ihr nicht verlangt werden kann, zukünftig wieder in ihrem Heimatland zu leben, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens bis zum 51. Altersjahr verbrachte. Während ihres Aufenthalts musste die Beschwerdeführerin nie finanziell unterstützt werden. Der Arbeitsvertrag bei der von ihr gegründeten Firma, die Patentanmeldungen wie auch die Empfehlungsschreiben lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin wirtschaftlich integriert ist. Dies allein führt aber nicht zur Bejahung eines Härtefalles. Dies insbesondere, weil sie ihre Geschäftsidee auch aus dem Ausland verwirklichen kann, auch wenn sie auf einen schweizerischen Sportler Bezug nimmt. Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland dürfte damit unproblematisch sein. Dies belegt alleine die Tatsache, dass sie nicht nur im 2018, sondern immer wieder während ihres Aufenthalts in der Schweiz nach Amerika reiste und dort, soweit aus den Akten ersichtlich, auch ihre Mutter noch lebt.

5.3  Es bestehen sodann keine Hinweise, dass die Vorinstanz bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung durch nicht in pflichtgemässem Ermessen (Art. 96 AIG) handelte. Weder die Dauer der Anwesenheit von ca. fünf Jahren, noch die soziale Integration der Beschwerdeführerin liegen über dem, was von einer Ausländerin in diesem Zeitraum erwartet werden kann. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin wirtschaftlich intergierte, nie Sozialhilfegelder bezog und nicht straffällig wurde, abgeleitet werden, diese Umstände würden einer Wegweisung entgegenstehen. Von einer vertieften sprachlichen Verwurzelung ist neben dem eingereichten Beleg für den Deutsch-Anfängerkurs aus dem Jahre 2018 schon deshalb nicht auszugehen, weil einige Eingaben, wie auch das Schreiben an das Migrationsamt vom 22. Juli 2010, in englischer Sprache verfasst und eingereicht wurden. Durch die Nennung bestimmter öffentlicher Auftritte und die Ausführungen zur Geschäftsidee der Firma H wird der Nachweis, eine besonders qualifizierte Arbeitskraft zu sein, nicht erbracht.

5.4 Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.  

Da die Beschwerdeführerin unterliegt sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.-      Zustellkosten,
Fr. 2'070.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …