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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2020.00354
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die amerikanische Staatsbürgerin A heiratete am 5. Juli
2013 in den USA die Schweizer Bürgerin B und reiste am 30. Juli 2015
in die Schweiz ein. Die Ehe wurde in der Schweiz einer eingetragenen
gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gleichgesetzt und entsprechend im
Zivilstandsregister eingetragen. Daraufhin erhielt A im Rahmen der
Familiennachzugsbestimmungen zum Verbleib bei der Lebenspartnerin eine
Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis zum 29. Juli 2019 befristet
wurde. Das Gesuch vom 8. Juli 2019 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wurde vom Migrationsamt am 3. Dezember 2019
abgelehnt und eine Frist zur Ausreise bis zum 2. März 2020 angesetzt.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 27. April 2020 ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis 31. Juli 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 beantragte A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern resp.
ihr eine Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit zu erteilen. Im
Weiteren beantragte sie, den Aufenthalt in der Schweiz während des
Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Mit Schreiben vom 14. Juli, vom 29. Juli
und vom 11. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Schreiben ein, die dem Beschwerdegegner jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt
wurden.
Mit
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 merkte der Abteilungspräsident an,
dass A über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt und im Umfang der
bisherigen Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion am 12. Juni 2020 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Gemäss § 55
(VRG) kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Das Gesuch um Aufenthalt während des
Beschwerdeverfahrens wird mit dem
heutigen Urteil gegenstandslos, soweit darüber nicht schon mit
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 entschieden wurde.
2.
2.1 Die zwischenzeitlich nicht mehr anwaltschaftlich vertretene
Beschwerdeführerin beantragt in der Sache, die Ablehnung der "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung"
aufzuheben und ihr die Erlaubnis zu erteilen, weiterhin in der Schweiz leben
und arbeiten zu dürfen. Sie macht in der Begründung ihrer Rechtsschrift
sinngemäss geltend, dass ihr eine "Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 23
Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG)" zu erteilen sei. Dies sei
der "einfachste und direkteste Weg, die Aufenthaltsgenehmigung" zu
ermöglichen. Ein solcher Antrag habe sie schon im ursprünglichen Gesuch
gestellt und dies sei von den "unteren Gerichten" übersehen worden.
2.2 Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur bilden,
was bereits Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte
sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1
VRG). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt wie auch durch die
Anträge der Parteien bestimmt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein
Endentscheid, mit dem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs
der Beschwerdeführerin abwies, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und
sie darauf eintrat, und der Beschwerdeführerin Frist zum Verlassen der Schweiz
bis zum 31. Juli 2020 setzte.
2.3 Letztmals
wurde der Beschwerdeführerin ihre Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch hin bis zum
29. Juli 2019 verlängert, worauf sie am 8. Juli 2019 erneut ein als
Verlängerungsgesuch bezeichnetes Formular des Bevölkerungsamts der Stadt E ausfüllte
und einreichte. Darin gab sie an, dass die Adresse der Schweizer Partnerin
unbekannt sei und sie in getrennten Haushalten lebten. Bei der Rubrik "für
Erwerbstätige" gab sie ihre Tätigkeit und ihr Einkommen an und bei der
Rubrik "für Nichterwerbstätige" setzte sie ein Kreuz hinter die
Rubrik "Verbleib beim Ehegatten/Partner". Bereits am 2. Juli
2019 übergab die C AG im Namen der Beschwerdeführerin dem Bevölkerungsamt
eine Anzeige, dass sie die Beschwerdeführerin vertreten und ein
Verlängerungsgesuch der bestehenden Aufenthaltsbewilligung beantragen würde.
Daraufhin stellte das Migrationsamt am 11. Juli 2019 der damals
vertretenen Beschwerdeführerin ein Schreiben mit Fragen zur Trennung von ihrer
Partnerin zu. Dieses beantwortete die Vertreterin der Beschwerdeführerin am 29. Juli
2019 und beantragte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darin wurden
Ausführungen zur Partnerschaft sowie zur wirtschaftlichen, sozialen und
sprachlichen Integration angeführt. Nach der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör
erliess das Migrationsamt am 3. Dezember 2019 die ablehnende Verfügung
bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die wirtschaftliche, soziale
und sprachliche Integration bilden Teil der Voraussetzungen für eine
Bewilligung nach Art. 50 AIG und sind vom Migrationsamt zu prüfen.
Streitgegenstand bildet somit das Gesuch der Beschwerdeführerin beim
Migrationsamt um Verlängerung der (bestehenden) Aufenthaltsbewilligung.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung
einer Erwerbstätigkeit eines drittstaatenangehörigen Ausländers oder
einer Ausländerin bedarf eines positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheids (Art. 11
Abs.1 und Art. 40 Abs. 2 AIG). Zuständig für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit im Kanton
Zürich ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit ([AWA]; § 1 Abs. 2 Verordnung über die Zuständigkeiten im
Ausländerrecht vom 21. September 2011 [VZA]), welches Personen aus
einem Nicht-EU/EFTA-Staat nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen
positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid erteilt (Art. 23 AIG). Erst
nach einem positiven Vorentscheid könnte das Migrationsamt die entsprechende
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Unbestritten
liegt kein positiver arbeitsmarktlicher Vorentscheid vor. Die
Beschwerdeführerin hat soweit ersichtlich auch kein entsprechendes Gesuch beim AWA
gestellt. Das Migrationsamt hatte daher keine Veranlassung zu prüfen, ob die
drittstaatenangehörige Beschwerdeführerin eine Bewilligung zur Ausübung einer
selbständigen Tätigkeit erhalten sollte, da es bereits am
arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid fehlte.
Die Frage der Erteilung einer Bewilligung zum Aufenthalt
für den Erwerb einer Drittstaatenangehörigen gemäss Art. 11 in Verbindung
mit Art. 23 Abs. 1 AIG bildet somit kein Prozessthema. Ergänzend
bleibt anzufügen, dass die Vorinstanz die Aspekte aus arbeitsmarktrechtlicher
Sicht und ihre Qualifizierung als Arbeitskraft im Rahmen der Härtefallprüfung
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG berücksichtigt und gewertet hat.
3.
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass die Vorinstanz eingereichte Beweisstücke, insbesondere das
Schreiben des Eheberaters des Paares zum Beleg der wichtigen Gründe für die
Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenlebens ignoriert hätte. Damit rügt sie
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.1 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Rüge der
Gehörsverletzung ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1, 117 Ia
5 E. 1a; VGr, 12. August 2005, VB.2005.00271, E. 2.1 mit
Hinweisen). Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
garantiert ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Dazu gehört unter anderem auch die gehörige
Begründung des
Entscheids (BGE 129 I 232, E. 3.2). Ein Entscheid muss, um dem
verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun,
dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere
Instanz weiterziehen kann (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 10 N. 24 ff.). Nicht
notwendig ist hingegen, dass die Begründung eine Auseinandersetzung mit allen
Parteierörterungen enthält; es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die
Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt und die
Begründung sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränkt (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).
Dem
eingereichten Schreiben des Eheberaters der Partnerinnen vom 19. Oktober
2019 kommt als Privatgutachten nur die Aussagekraft einer Parteibehauptung zu, und
es besitzt wegen der fehlenden Neutralität des Gutachters nicht denselben Rang
wie ein amtliches Gutachten (vgl. VGr, 27. Januar 2016, SB.2015.00097,
E. 5.1; VGr, 9. Juli 2003, SR.2003.00002 = StR 58 (2003) 888 ff.
= ZStP 2003, 270 ff. = ZStP 2004, 259 ff., E. 3b).
3.2 Allein aus dem Umstand, dass die
Vorinstanz das Gutachten nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt sich noch keine Gehörsverletzung
ausmachen. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den vorgebrachten
Darlegungen auseinandergesetzt, ob wichtige Gründe vorliegen, die ein
Getrenntleben erforderlich machen würden (E. 15.5.). So wurden auch die im
Gutachten vorgebrachten Gründe (Platzverhältnisse, Schlafprobleme und
psychische Probleme) beleuchtet und von der Vorinstanz gewertet, weshalb nicht
davon ausgegangen werden kann, dass das Gutachten nicht mindestens antizipiert
gewürdigt wurde. Es ist daher keine Gehörsverletzung ersichtlich. Ob die
Darlegungen der Vorinstanz zutreffend sind, kann das Verwaltungsgericht mit
voller Kognition überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG), da es den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.
4.
4.1 Die
ausländische eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihr
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht das
formelle Band der eingetragenen Partnerschaft zwischen den Beteiligten, sondern
der Bestand einer gelebten Wohn- und partnerschaftlichen Gemeinschaft (BGE 136
II 113 E. 3.2). Das Kriterium der gemeinsamen Wohnung bezweckt die
Bekämpfung von Missbräuchen, da das Fehlen einer Haushaltsgemeinschaft ohne
sachliche Gründe in der Regel ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe oder
eine zum Schein eingegangene Partnerschaft darstellt (vgl. angefochtener
Entscheid E. 5.1 mit Hinweis auf Martina Caroni in:
Caroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Rz. 18 und 20 zu Art. 42 AuG bzw. Marc Spescha, in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Migrationsrecht, 3. A. 2012, Rz. 2 zu Art. 42
AuG). Bei intakter und gelebter Partnerschaft lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV
festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Nach Auflösung der
partnerschaftlichen Gemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte partnerschaftliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe
nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AIG gegeben sind.
Für
die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist ausschliesslich die in der Schweiz in eingetragener Partnerschaft
verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1;
vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen).
Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Für die Feststellung, ob tatsächlich eine
Beziehung gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der
Partnerschaft vorhanden ist, wird grundsätzlich auf die nach aussen
wahrnehmbare partnerschaftliche Wohngemeinschaft abgestellt (vgl. dazu BGr, 29. April
2019, 2C_903/2018, E. 3.2).
Zeiten des
Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die
Familien- bzw. partnerschaftliche Gemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss
ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende
Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des
Zusammenwohnens müssen zudem objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht
aufweisen. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der
Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten partnerschaftlichen
Gemeinschaft auszugehen, und die Gemeinschaft ist spätestens mit dem Auszug
eines Partners aus der partnerschaftlichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten
(vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
Aus dem Erfordernis einer fortbestehenden partnerschaftlichen Gemeinschaft
ergibt sich weiter, dass sich auch nicht auf die in Art. 49 AIG statuierte
Ausnahme des Zusammenlebens berufen kann, wer sich bereits definitiv
von seinem eingetragenen Partner getrennt hat, selbst wenn sich die Partner
nach einer definitiv vollzogenen Trennung später wieder annähern (vgl. VGr, 18. April
2018, VB.2018.00035, E. 3.1).
4.2 Da die
Partnerschaft zwischenzeitlich definitiv aufgegeben wurde und die
Beschwerdeführerin noch keine fünf Jahre in der Schweiz weilt, fehlt es sowohl
an einem Anspruch gemäss Art. 42 in Verbindung mit Art. 52 AIG sowie
einem solchen nach Art. 8 EMRK.
4.3
4.3.1
Gemäss Beschwerdeführerin endete die Partnerschaft mit ihrem Auszug aus der
Wohnung an der D-Strasse 01 am 19. Oktober 2019. Sie macht geltend,
dass die in der Schweiz gelebte Partnerschaft mehr als drei Jahre betrug. Sie
führt vor Verwaltungsgericht als wichtigen Grund für das zuvor gelebte "living
apart toghether" an, sie hätte einen gesonderten sicheren Wohnsitz gehabt,
um den erheblichen familiären Problemen aus dem Weg zu gehen. Das eingereichte
Schreiben ihres Psychiaters führt aus, dass kurz nach der Einreise in die
Schweiz die Probleme begannen und die gemeinsame Wohnung mit einem Schlafzimmer
zu klein war. Die Partnerin der Beschwerdeführerin hätte aufgrund ihrer
psychischen Probleme alleine schlafen wollen. Daraufhin hätte die
Beschwerdeführerin eine andere Schlafmöglichkeit gefunden, jedoch hätten beide
auch unter der örtlichen Trennung gelitten. Der Psychiater führte auch an, dass
sie weiterhin ihr tägliches Leben teilten, meist gemeinsam assen, Ferien
verbrachten und als Paar soziale Kontakte pflegten. Zudem bestätigte er, dass
sie zwar zwei Haushalte führten, aber nicht eigentlich getrennt lebten. Die
teilweise Trennung sei aus psychologischer und medizinischer Sicht indiziert
gewesen.
Im Weiteren belegte die Beschwerdeführerin mit diversen
WhatsApp-Nachrichten, dass sie mit ihrer Partnerin auch nach dem Zumieten einer
weiteren Wohnung einen intensiven Austausch führte, sie zusammen kochten,
assen, Fernsehserien schauten, Tennis spielten und Ferien verbrachten. Aufgrund
der Nachrichten ist nicht dran zu zweifeln, dass die (eingetragene)
Partnerschaft auch tatsächlich gelebt wurde. Es liegen einige Indizien dafür
vor, dass die Beziehung auch mit getrennten Wohnungen partnerschaftlich bis ca. August
2018 gelebt wurde. So wurde z.B. die Rechnung für die beiden Mobiltelefone
mindestens bis zum 15. Oktober 2018 gemeinsam geführt und am selben Tag
forderte die Partnerin die Beschwerdeführerin auf, sich rückwirkend auf den 1. September
2018 umzumelden.
Trotz der zahlreichen Belege machte die Partnerin der
Beschwerdeführerin anlässlich der Nachfrage des Migrationsamtes vom 11. Juli
2019 geltend, dass ihr Wille zur partnerschaftlichen Gemeinschaft schon vor dem
Oktober 2018, genauer im Frühjahr 2018 nicht mehr bestanden hätte. Den
Whatsapp-Nachrichten lassen sich erst Ende August/Anfang September 2018
Mitteilungen der Partnerin entnehmen, die darauf schliessen, dass sie die
Beziehung vor der Reise der Beschwerdeführerin nach Amerika beenden wollte.
Letztlich kann jedoch die Frage, wann der gemeinsame Wille zur Fortführung der
Partnerschaft aufgegeben wurde, offengelassen werden, da die Voraussetzung der
partnerschaftlichen Wohngemeinschaft während der Dreijahresfrist vorliegend
nicht erfüllt ist.
4.3.2
Die partnerschaftliche Wohngemeinschaft begann vorliegend mit der Einreise
der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2015 an der D-Strasse 01 in E. Per
23. Januar 2016 mietete sie eine Wohnung an der F-Strasse 02 und
hielt sich da bis zum 12. Februar 2016 auf. Anschliessend kehrte sie an
die gemeinsame Wohnung an der D-Strasse 01 zurück, mietete die Wohnung jedoch
als Rückzugsort weiterhin. Per 1. September 2016 mietete die
Beschwerdeführerin eine weitere Wohnung an der G-Strasse 03, welche sich
im Nachbarhaus zur D-Strasse 01 befindet und von derselben Treuhänderin
verwaltet wird. Gegenüber der Verwalterin gab die Partnerin der
Beschwerdeführerin an, dass sie selber nicht aus dem Quartier wolle, aber wenn
sie eine grössere Wohnung im Haus mieten könnten, wären sie nicht unglücklich,
zusammenzuziehen. Aus den weiteren E-Mails wird ersichtlich, dass die
Verwalterin nachfragte, ob es sich um eine Zweitwohnung handle, da die
Partnerin zuvor ausführte, dass die Meldung an derselben Adresse für die
Bewilligung von Bedeutung sei. Die Partnerin der Beschwerdeführerin bestätigte
gegenüber der Verwalterin, dass es sich korrekterweise um eine Zweitwohnung handle.
Die definitive Umzugsmeldung an die G-Strasse 03 erfolgte gegenüber dem
Kreisbüro erst am 19. Oktober 2018.
4.3.3
Das Gesetz
verlangt im Vergleich zur vormaligen Bestimmung für die ausländischen Ehegatten
und ausländischen in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen, dass sie
mit dem Schweizer oder der Schweizerin zusammenwohnen. Die
Familiennachzugsbestimmungen der Art. 42 Abs. 1, 49 und 50
AIG sind nicht dazu bestimmt, dass jeder Ehepartner oder in eingetragener
Partnerschaft lebender Partner auf seiner Seite je für sich unabhängig leben
kann bzw. das Getrenntleben ohne wichtigen Grund zum Regelfall wird. Vielmehr
sind sie darauf ausgerichtet, dass die Eheleute oder die gleichgeschlechtlichen
Partner, die in eingetragener Partnerschaft leben, grundsätzlich zusammenwohnen
und die eheliche Gemeinschaft resp. die eingetragene Partnerschaft auch
tatsächlich anhaltend und nicht bloss sporadisch während kurzer Zeit leben (BGr,
21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.5). Das Bundesgericht hatte
ausnahmsweise ein gemeinschaftliches Zusammenwohnen bei einem Paar angenommen,
welches in einem städtischen Grosshaushalt wohnte, in dem sämtliche
Bewohnerinnen und Bewohner in einer Art Wohngemeinschaft lebten, im Erdgeschoss
eine Grossküche teilten und die einzigen Privaträume im Haushalt die
persönlichen Zimmer darstellten. Das Paar hatte v. a. aufgrund der in die
Ehe gebrachten Kinder seine eigenen Zimmer, jedoch auch ein gemeinsames
Mansardenzimmer. Bei dieser Wohnform war ein freiwilliges Getrenntleben im Sinn
eines "living apart together" innerhalb des gleichen Grosshaushalts
gar nicht möglich (BGr, 9. Oktober 2014, 2C_48/2014, E. 3). Die
Situation unterschied sich deutlich von einer Wohngemeinschaft in einem
Mehrfamilienhaus mit einer Mehrzahl abgetrennter und in sich geschlossener
Wohnungen und ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar.
4.3.4
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die an der G-Strasse 03
gemietete Dreizimmerwohnung die Möglichkeit für zwei Schlafräume geboten hätte und damit
die Notwendigkeit für ein Getrenntleben, um genügend Distanz zu haben, nicht
ersichtlich ist. Die Schlafprobleme der Partnerin der Beschwerdeführerin hätten
sich so lösen können. Für eine freiwillige Wahl, getrennt leben zu wollen,
spricht im Übrigen auch folgende Äusserung von A's Partnerin gegenüber der
Verwalterin: Es sei gut, wenn sie und die Beschwerdeführerin getrennt lebten,
dies könne sich jedoch bei Aussicht auf eine grössere Wohnung ändern. Und
obwohl sie schliesslich eine grössere Wohnung gefunden hatten und diese gar
mieteten, lebten sie weiterhin getrennt. Wichtige Gründe für das Getrenntleben
sind trotz des eingereichten psychiatrischen Schreibens nicht genügend
dargetan. So erwähnte auch er im Schreiben insbesondere, dass die Wohnung an
der D-Strasse zu klein gewesen wäre und die Partnerin der Beschwerdeführerin
aufgrund von Schlafproblemen hätte alleine schlafen wollen. Die Anschaffung
einer zweiten Katze, die sich mit derjenigen der Beschwerdeführerin offenbar
kein Revier teilen konnte, kann ebenso wenig als wichtiger Grund für ein
Getrenntleben gewertet werden. Dies selbst dann, wenn die Partnerin aufgrund
ihrer psychischen Probleme eine eigene Katze als notwendig erachtete. Auch wenn
die Wohnungen nur durch einen Grünstreifen getrennt waren, so handelte es sich
doch um getrennte, abgeschlossene Wohnungen in zwei unterschiedlichen Häusern.
Aus den WhatsApp-Nachrichten lässt sich denn auch ersehen, dass die jeweils
andere Partnerin keinen Zutritt zur Wohnung hatte, wenn der Schlüssel von innen
gedreht wurde.
Zudem ist, wie dargetan, bei einer Trennung von mehr als
sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten
Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
partnerschaftlichen Gemeinschaft auszugehen. Somit kann nicht von einem Zusammenwohnen
gemäss Art. 42 AIG ausgegangen werden und es liegt ein freiwilliges "living
apart together" vor, was jedoch gesetzlich nicht geschützt ist.
Das Erfordernis des Zusammenwohnens (Art. 42 AIG) im
Sinn der Rechtsprechung ist hier nicht während der geforderten drei Jahre
gegeben, und es konnten keine gewichtigen Gründe gemäss Art. 49 AIG
angeführt werden, die der Beschwerdeführerin gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG einen Anspruch auf Verlängerung der
Bewilligung vermitteln würden.
4.4
4.4.1
Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie von der
Partnerin getrennt gelebt habe, weil die Beziehung von häuslicher Gewalt geprägt
gewesen sei und ihr deshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 AIG ein nachehelicher resp.
nachpartnerschaftlicher Anspruch zukomme. Im Schreiben vom 14. Juli 2020
an das Verwaltungsgericht führt sie an, dass sie Opfer von Gewalt in der
eingetragenen Partnerschaft geworden sei, sowie dass ihre Partnerin kriminelle
Verstösse (Ehrverletzung, Verleumdung, üble Nachrede, Beschimpfung, falsche
Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Missbrauch einer Fernmeldeanlage,
Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und vieles mehr) und "Machtmissbrauch
bezüglich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" begangen hätte.
4.4.2
Nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft besteht ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG). Dabei ist das Erfüllen der dreijährigen Frist keine Voraussetzung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
4.4.2.1
Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
können namentlich vorliegen, wenn einer der in eingetragener Partnerschaft
lebenden Partner Opfer von Gewalt in der Partnerschaft wurde (Art. 50 Abs. 2
AIG). Eheliche Gewalt resp. Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft bedeutet
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit
dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder
eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch
wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung
begründet. Das Gleiche gilt, wenn der (Ehe-)Partner den Ausländer nach einem
Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische
Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren
Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch
eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen,
Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen
resp. nachpartnerschaftlichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist
praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer
Aufrechterhaltung der eingetragen Partnerschaft schwer beeinträchtigt würde. Die
anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die eingetragene Partnerschaft aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde
und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Dabei ist eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit
zahlreichen Hinweisen; BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2).
Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung,
transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung resp. aus der
eingetragenen Partnerschaft abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen
selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für
die Annahme eines nachpartnerschaftlichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt
vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Gewalt in
der eingetragenen Partnerschaft und der Trennung besteht. Fehlt es an einem
solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von
häuslicher Gewalt in dem für die Annahme des nachehelichen resp.
nachpartnerschaftlichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem
unzumutbaren Verbleib in der partnerschaftlichen Gemeinschaft und der
Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2).
4.4.2.2
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die Gewalt in der eingetragenen Partnerschaft in geeigneter Weise glaubhaft
machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet,
muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die
daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert
und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.4.3
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt ist nur in
diesem Rahmen massgebend, als sie während der gemeinsamen partnerschaftlichen
Beziehung ausgeübt wurde. Alle Verstösse, die im Rahmen der Trennung oder in
der Folge der Trennung geltend gemacht werden, erfüllen nicht das Kriterium,
dass jemand nur aufgrund seiner Abhängigkeit vom Partner in Bezug auf den
Aufenthaltsstatus in einer objektiv unzumutbaren eingetragenen Partnerschaft
verbleibt.
Die
Beschwerdeführerin schilderte im Schreiben an das Migrationsamt vom 29. Juli
2019, dass ihre Partnerin in der Beziehung ziemlich abhängig von ihr gewesen
sei. Sie hätte das Glück ihrer Partnerin meist vor ihr eigenes gestellt und
sich verantwortlich für sie gefühlt. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin
kontrolliert und bestraft fühlte, wenn sie die Forderungen ihrer Partnerin
nicht erfüllte, konnte sie sich offenbar im Frühjahr 2018 von diesen Ansprüchen
lösen und begann ihre Wünsche und ihr Glück an die erste Stelle zu setzen. Dies
führte gemäss ihren Schilderungen zu Neid und Missgunst ihrer Partnerin, die
dann offenbar im August 2018 formulierte, dass sie die Trennung möchte. Die
Trennung ging gemäss den eingereichten WhatsApp-Nachrichten von der Partnerin
der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin wollte dies erst nicht und
erst nach einer Weile willigte sie in die Trennung ein und teilte ihrer
Partnerin mit, dass sie dennoch ewige Liebe für sie empfinden werde. Diese
anfangs noch in wohlwollendem Einvernehmen versuchte Trennung schlug innert
Kürze in gegenseitige Beschuldigungen um. In der Folge weiterer Geschehnisse
reichte die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2019 Strafanzeige ein. Ihre
Partnerin reichte bereits im Frühling 2019 eine Strafanzeige wegen Stalking
gegen die Beschwerdeführerin ein, was zu einem Kontaktverbot führte. In ihrer
Stellungnahme führte sie an das Migrationsamt am 23. Juli 2019 aus, dass
die Beschwerdeführerin eine volatile und anstrengende Persönlichkeit hätte. Es
sei immer wieder zu "gewaltvollen verbalen Ausbrüchen" und
mehrtätigen Dramen gekommen.
Den Akten, insbesondere den WhatsApp-Nachrichten, ist nur
ein Vorfall aus dem September 2015 zu entnehmen, bei dem die Partnerin der
Beschwerdeführerin offenbar eine Ohrfeige gegeben hatte. Die Beschwerdeführerin
formulierte, dass ihr Gesicht noch immer "stechen" im Sinn von
brennen würde, sie jedoch nicht zurückschlagen werde. Beide eingetragenen
Partnerinnen schreiben in ihren Stellungnahmen zwar von Gewalttätigkeit, jedoch
liegen keine weiteren Belege, Arztberichte oder ähnliches vor. Wie bereits
aufgezeigt, reicht jedoch gemäss Rechtsprechung eine einmalige Ohrfeige oder
Tätlichkeit im Rahmen einer Auseinandersetzung nicht aus, um die nötige
Intensität zu erreichen. Gemäss Rechtsprechung muss es sich vielmehr um eine systematische
Misshandlung handeln, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nach den
Schilderungen kann davon ausgegangen werden, dass die Partnerinnen zusammen
eine sehr emotionale und verstrickte Beziehung führten. Jedoch bestehen keine
Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in grosser Abhängigkeit zu ihrer
Partnerin stand, psychische Oppression oder körperliche Gewalt in rechtserheblichem
Ausmass erlebte. Das gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin ihrer Partnerin zuliebe
und basierend auf einem gemeinsamen Entschluss eine zweite Wohnung mietete, und
das nun dazu führt, dass trotz längerer Beziehungsdauer die Voraussetzungen für
eine Bewilligungsverlängerung nicht erfüllt sind.
5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin aufgrund der
besonderen Umstände der Trennung einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall
geltend.
5.1 Bei der Beurteilung,
ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen
ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, in der bis 31. Dezember
2018 gültigen Fassung) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person,
die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31
VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller
Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es
sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung
eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit
in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt
begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer
Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und
ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur
Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht
verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben
(VGr, 11. März 2020, VB.2019.00770, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 130
II 39 E. 3 = Pra 93 [2004] Nr. 140).
5.2 Die
Beschwerdeführerin hat keine Familie oder Verwandte in der Schweiz, weshalb
kein familiäres Interesse am weiteren Verbleib besteht. Die Anzeige der
ehemaligen Partnerin wegen Stalking endete in einem Kontaktverbot für die
Beschwerdeführerin. Die von der Partnerin erstattete Anzeige und die von der Beschwerdeführerin
erstattete Gegenanzeige wegen diversen Tatbeständen lassen auf eine schwierige
emotionale Trennung und auf Kränkung schliessen. Beide Partnerinnen sprachen
von Gewalt in der Beziehung, die aber nicht belegt wurde. Es kann deshalb
offenbleiben, ob von einer grundsätzlichen Respektierung der Rechtsordnung
auszugehen ist, auch wenn sie sonst nie straffällig wurde. Die
Beschwerdeführerin lebt nun gut fünf Jahre in der Schweiz, weshalb nicht von
einer erheblichen Dauer der Anwesenheit auszugehen ist. Wohl schloss sie hier
Freundschaften und diverse Empfehlungsschreiben belegen ihre soziale
Integration. Indessen ist nicht von einer überdurchschnittlichen Beziehung zur
Schweiz auszugehen, die so eng wäre, dass von ihr nicht verlangt werden kann, zukünftig
wieder in ihrem Heimatland zu leben, in dem sie den grössten Teil ihres Lebens
bis zum 51. Altersjahr verbrachte. Während ihres Aufenthalts musste die
Beschwerdeführerin nie finanziell unterstützt werden. Der Arbeitsvertrag bei
der von ihr gegründeten Firma, die Patentanmeldungen wie auch die
Empfehlungsschreiben lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin
wirtschaftlich integriert ist. Dies allein führt aber nicht zur Bejahung eines
Härtefalles. Dies insbesondere, weil sie ihre Geschäftsidee auch aus dem
Ausland verwirklichen kann, auch wenn sie auf einen schweizerischen Sportler
Bezug nimmt. Eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland dürfte damit unproblematisch
sein. Dies belegt alleine die Tatsache, dass sie nicht nur im 2018, sondern
immer wieder während ihres Aufenthalts in der Schweiz nach Amerika reiste und
dort, soweit aus den Akten ersichtlich, auch ihre Mutter noch lebt.
5.3 Es
bestehen sodann keine Hinweise, dass die Vorinstanz bei der Verweigerung der
Aufenthaltsbewilligung durch nicht in pflichtgemässem Ermessen (Art. 96
AIG) handelte. Weder die Dauer der Anwesenheit von ca. fünf Jahren, noch die
soziale Integration der Beschwerdeführerin liegen über dem, was von einer
Ausländerin in diesem Zeitraum erwartet werden kann. Ebenso wenig kann aus der
Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin wirtschaftlich intergierte, nie
Sozialhilfegelder bezog und nicht straffällig wurde, abgeleitet werden, diese
Umstände würden einer Wegweisung entgegenstehen. Von einer vertieften sprachlichen
Verwurzelung ist neben dem eingereichten Beleg für den Deutsch-Anfängerkurs aus
dem Jahre 2018 schon deshalb nicht auszugehen, weil einige Eingaben, wie auch
das Schreiben an das Migrationsamt vom 22. Juli 2010, in englischer
Sprache verfasst und eingereicht wurden. Durch die Nennung bestimmter
öffentlicher Auftritte und die Ausführungen zur Geschäftsidee der Firma H
wird der Nachweis, eine besonders qualifizierte Arbeitskraft zu sein, nicht
erbracht.
5.4 Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 AIG wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Da
die Beschwerdeführerin unterliegt sind ihr die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2
VRG).
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …