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VB.2020.00355
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),
hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1978 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 19. Juni 1988 im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seinen Eltern in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis 15. April 2016. Vom Migrationsamt des Kantons Thurgau wurde er wegen seiner Straffälligkeit und seinen Schulden im März 2008 sowie im April 2014 ausländerrechtlich verwarnt. Am 6. Juli 2016 beantragte A die Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung; das Verfahren wurde vom Migrationsamt des Kantons Thurgau wegen eines laufenden Strafverfahrens sistiert. B. Am 17. Februar 2017 zog A aus dem Kanton Thurgau in den Kanton Zürich, wo er am 27. Februar 2017 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. um Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. Das Migrationsamt lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2017 ab und wies A aus dem Kanton Zürich weg. Am 22. Oktober 2018 ersuchte A erneut um Kantonswechsel. Das Migrationsamt nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und trat darauf am 14. Juni 2019 nicht ein, da das Migrationsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 6. November 2018 die Niederlassungsbewilligung von A widerrufen und diesen aus der Schweiz weggewiesen habe. Ein dagegen erhobener Rekurs sei beim Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau hängig. Mit Entscheid vom 18. September 2019 wurde das Rechtsmittel abgewiesen. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2019 erhob A Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche ihm am 18. Juli 2019 während der Dauer des Rekursverfahrens den Aufenthalt im Kanton Zürich bewilligte. Mit Entscheid vom 21. April 2020 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 760.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus. III. A. Dagegen liess A am 25. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: "1. Es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, eine materielle Behandlung des Gesuches zu veranlassen. 2. Für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers während der Hängigkeit des Verfahrens bezweifelt werden sollte, sei ihm im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, sich während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens im Kanton Zürich aufzuhalten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen." Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A im Kanton Thurgau sistiert und ihm der "vorsorgliche Aufenthalt im Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Lebenspartnerin und den Stiefkindern bis auf Weiteres erlaubt". B. Am 1. September 2020 stellte der Vertreter von A dem Gericht ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. August 2020 zu, womit der Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau vom 18. September 2019 aufgehoben und A verwarnt wurde. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter auch eine Honorarnote ein. Da das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau nur betreffend Kosten- und Entschädigungsfolge an das Bundesgericht weitergezogen worden war, wurde die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2020 aufgehoben und A der vorsorgliche Aufenthalt im Kanton Zürich weiterhin erlaubt. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Sofern dem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht bereits mit den Präsidialverfügungen vom 10. Juni und vom 6. Oktober 2020 entsprochen wurde, ist es jedenfalls mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Die in der Sache des Beschwerdeführers ergangene Verfügung des Migrationsamts vom 22. Mai 2017 betreffend Bewilligung des Kantonswechsels blieb unangefochten und wurde somit rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch (BGE 130 II 493 [= Pra 94/2005 Nr. 99] E. 5). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen; VGr, 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 2.1). 3.2 Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGr, 30. Mai 2017, 2C_253/2017, E. 4.4). 3.3 Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdegegner auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juni 2019 hätte eintreten müssen. Die Abweisung des ersten Gesuchs um Kantonswechsel wurde ausdrücklich mit dem hängigen Widerrufsverfahren im Kanton Thurgau begründet. Da letzteres Verfahren im Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs noch immer hängig war, lag diesbezüglich keine entscheidwesentliche Sachverhaltsänderung vor. Insofern ist der Beschwerdegegner zu Recht nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Allerdings wurde das Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung inzwischen durch ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau rechtskräftig abgeschlossen und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung belassen. Damit änderte sich während laufenden Verfahrens der Sachverhalt wesentlich und ist nunmehr auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Sache – unter Aufhebung der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids – an den Beschwerdegegner zum materiellen Entscheid zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18, § 64 N. 7; zur Sprungrückweisung Donatsch, § 64 N. 4). Wird ein Rechtsmittel gutgeheissen, ist auch über die Kostenfolge des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden. Eine Neuverteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist allerdings dann nicht angezeigt, wenn die Gutheissung der Beschwerde Folge neuer Sachumstände ist, die dem vorinstanzlichen Verfahren noch nicht zugrunde lagen, und sich deshalb der vorinstanzliche Entscheid bei damaligem Sachverhalt auch aus heutiger Sicht als richtig erweist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 66). Weil der Rekursentscheid wie auch die Ausgangsverfügung im Lichte der im Entscheidzeitpunkt bekannten Sachumstände auch heute noch richtig erscheinen, ist die Kostenfolge des vorinstanzlichen Entscheids nicht anzupassen. 4. Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Donatsch, § 64 N. 5). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. 5.1 Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht selbst bei Behaupten eines diesbezüglichen Anspruchs nach Art. 37 Abs. 3 AIG unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 17. Juni 2010, 2C_140/2010, E. 2.3). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. 5.2 Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuem Entscheid an das Migrationsamt zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |