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VB.2020.00356
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes Rechtsdomizil,
hat sich ergeben: I. B ist mit Sitz in C und Domizil an der dortigen D-Strasse 01 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates A aufscheint. Am 6. Mai 2020 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, (1) B von Amtes wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" und der neuen Domizilangabe "Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst" sowie A auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühr von Fr. 300.60 A aufzuerlegen und (4) diesen "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.- zu belegen. II. Hiergegen erhoben A sowie B Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 6. Mai 2020. Das Handelsregisteramt reichte am 16. Juni 2020 eine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis für gesetzeskonforme Direktbe-schwerden gegen Verfügungen des Handelsregisteramts nach Art. 165 Abs. 2 der Handels-registerverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_638/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 2. 2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 des Obligationenrechts [OR, SR 220]) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV). Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Aktiengesellschaft eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR. Gemäss Art. 2 lit. c HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit Angabe der Strasse, der Hausnummer, der Postleitzahl und des Ortsnamens. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (BGE 100 Ib 455, E. 4; Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 2 N. 10; Adrian Tagmann/Florian Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, REPRAX 2/2012, S. 48 ff., 53 ff. mit Hinweisen; Nicholas Turin, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 8). Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welchen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwellessiani, Art. 117 N. 412; Tagmann/Zihler, S. 55; Christian Champeaux, in: Siffert/Turin, Art. 117 N. 12 f.). 2.2 Dem Beschwerdegegner wurde am 20. Dezember 2019 von dritter Stelle mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Handelsregister über keine Organe verfüge bzw. nach unbekannt verzogen sei. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 7. Januar 2020 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Die Aufforderung wurde gemäss Rückschein am 8. Januar 2020 am Domizil der Beschwerdeführerin in Empfang genommen. Am 19. Februar 2020 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem Mitglied des Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin an dessen Privatadresse. Am 24. Februar 2020 bestätigte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020, welches mit A-Post versandt wurde, teilte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mit, dass das Verfahren als erledigt abgeschrieben werde, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit die Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils bestätigt habe. Dieses Schreiben wurde von der Post jedoch mit der Bemerkung "Empfänger nicht ermittelbar. Retour an Absender" an den Beschwerdegegner retourniert. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit einem an ihn adressierten Schreiben vom 4. März 2020 auf, innert zehn Tagen eine Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin an der eingetragenen Adresse erreichbar sei, oder die Anmeldung zur Eintragung einer neuen Domiziladresse einzureichen. Im Säumnisfall werde das Verfahren von Amtes wegen weiterlaufen. Nachdem keine Reaktion der Beschwerdeführenden erfolgte, erliess der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020. 2.3 2.3.1 Das Handelsregisteramt muss eine Eintragung von Amtes wegen vornehmen, wenn eine Eintragung den Tatsachen oder der Rechtslage nicht mehr entspricht und die zur Anmeldung verpflichteten Personen die Änderung oder die Löschung nicht zur Eintragung anmelden (Art. 152 Abs. 1 lit. b HRegV). Das Handelsregisteramt fordert die zur Anmeldung verpflichteten Personen auf, die Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist (Art. 152 Abs. 2 HRegV). Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2020 stellt eine Anordnung im Sinn von § 10 VRG und damit eine Verfügung dar, mit welcher das Verfahren betreffend das angeblich fehlende Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin als erledigt abgeschrieben und damit abgeschlossen wurde (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Deshalb wäre der Beschwerdegegner grundsätzlich gehalten gewesen, nach Art. 152 HRegV ein neues Verfahren zu eröffnen. 2.3.2 Eine Verwaltungsbehörde kann jedoch von Amtes wegen ihre noch nicht formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22). Mit einer Wiedererwägung wird das bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren wiederaufgenommen und schlussendlich eine neue Verfügung erlassen. Nachdem das an die Beschwerdeführerin adressierte Schreiben vom 26. Februar 2020 wiederum nicht zugestellt werden konnte, musste der Beschwerdegegner davon ausgehen, dass die eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin entgegen der Bestätigung des Beschwerdeführers nicht mehr aktuell und der Sachverhalt damit fehlerhaft erstellt war. Das Schreiben des Beschwerdegegners vom 4. März 2020 kann deshalb sinngemäss als Wiedererwägung seiner Verfügung vom 26. Februar 2020 verstanden werden, da dieser vor dem Erlass einer neuen Verfügung ergänzende Sachverhaltsabklärungen vornehmen wollte. Unter diesen Umständen war es zulässig, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März 2020 nur noch eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um die geforderte Bestätigung einzureichen. 2.4 In ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei ihnen unerklärbar, weshalb die Post des Handelsregisteramts an die Beschwerdeführerin 2 nicht zustellbar sei. Der Briefkasten sei seit Jahren unverändert unter anderem mit dem Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben. Zudem gebe es bei der Zustellung der Post von anderen Absendern keine Probleme. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer der Poststelle Greifensee das bestehende Problem geschildert, jedoch ohne dass er Hilfe bekommen habe. Ihm sei nur mitgeteilt worden, dass die Post zugestellt werde, wenn der Briefkasten mit dem Namen der Beschwerdeführerin angeschrieben sei. Aufgrund dieser Antwort sei der Beschwerdeführer zusätzlich an den zentralen Kundendienst der schweizerischen Post gelangt, um eine Erklärung bzw. Lösung für das bestehende Zustellungsproblem zu erhalten. 2.5 Die Beschwerdeführenden legen glaubhaft dar, dass sie alle in ihrer Macht stehenden Massnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass die an die Beschwerdeführerin adressierte Post an ihrem Rechtsdomizil zugestellt werden kann. Der Briefkasten ist ordnungsgemäss und korrekt angeschrieben. Es liegen keine weiteren Hinweise vor, die Zweifel an der Gültigkeit des im Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizils hervorzurufen vermögen. Da die eingeschrieben versandten Schreiben des Beschwerdegegners sowie des Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin zugestellt werden konnten, hingegen jene mit A-Post versandten Schreiben nicht zugestellt wurden, ist davon auszugehen, dass die schweizerische Post und nicht die Beschwerdeführenden die Zustellungsprobleme zu verantworten hat. 2.6 Der Beschwerdegegner verfügte daher zu Unrecht die Auflösung der Beschwerdeführerin. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer auch seine Eintragungspflicht nicht verletzt, weshalb er nicht mit einer Ordnungsbusse nach Art. 943 Abs. 1 OR belegt werden darf. Falls sich die Zustellungsprobleme in Zukunft nicht lösen liessen, wäre es unter den vorliegenden Umständen allenfalls sinnvoll, wenn der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin für diese eine c/o-Adresse im Handelsregister eintragen lassen würde. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nach § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) richtet sich die Gerichtsgebühr bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert nach diesem und beträgt sie bei Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.- in der Regel Fr. 2'200.- bis Fr. 4'400.-. Entsteht bloss geringer Aufwand, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV VGr). Vorliegend erscheint die Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.- gerechtfertigt. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn E. 1.3), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Handelsregisteramts vom 6. Mai 2020 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |