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VB.2020.00358
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B,
Nr. 2 vertreten durch Nr. 1, diese vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, geboren 1974, Staatsangehörige der Ukraine, und ihre Tochter, B, geboren 2006, hielten sich von 2015 bis 2016 mit einem Schengen-Visum in der Schweiz auf. Am 18. Oktober 2016 wurde A und B eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu Vorbereitung der Heirat bzw. zur Begleitung der Mutter erteilt. Am 24. März 2017 heiratete A den Schweizer Bürger D, geboren 1963. In der Folge wurde A und B im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, zuletzt befristet bis am 12. Februar 2019. Mit Urteil vom 6. Februar 2019 hielt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon fest, dass die Eheleute A/D zum Getrenntleben berechtigt seien. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 17. August 2019. II. Den hiergegen am 29. Mai 2019 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. April 2020 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A und B Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Juli 2020. III. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, es sei der Entscheid Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 29. April 2020 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei ihnen der weitere Aufenthalt aufgrund der konkreten Umstände für den Abschluss der begonnenen Ausbildung von A zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als in Dispositivziffer II die Frist zum Verlassen der Schweiz bis 29. Juli 2020 angesetzt worden sei, und es sei ihnen eine angemessen längere Ausreisefrist zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Die ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. 2.2 Die Beschwerdeführerin 1 lebt seit dem 6. Februar 2019 gerichtlich von ihrem Schweizer Ehemann getrennt und ist am 1. April 2019 mit der Beschwerdeführerin 2 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, weshalb sie ihren derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen kann. 3. 3.1 3.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde. Ebenso im Ermessen der Bewilligungsbehörden liegt die Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit zu Aus- und Weiterbildungszwecken nach Art. 27 AIG. 3.1.2 Eheliche Gewalt bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Ein Anspruch wird auch nicht bereits durch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung begründet. Das Gleiche gilt, wenn der Ehepartner den Ausländer nach einem Streit aus der Wohnung weist, ohne dass das Opfer körperliche oder psychische Schäden erleidet. Die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen vielmehr von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein. Auch eine psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2; BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.). 3.1.3 Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Kommt es in einer solchen Situation zur Trennung, transformiert sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemma befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 8. April 2019, 2C_777/2018, E. 4.2). 3.1.4 Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1, 3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2). 3.2 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls und hielt zunächst fest, dass weder ersichtlich noch geltend gemacht worden sei, dass die Beschwerdeführerin 1 Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin 1 in die ukrainische Gesellschaft sei aufgrund ihrer Situation mit einem vorehelichen Kind zwar erschwert, darin seien jedoch keine derart aussergewöhnlichen Umstände zu erblicken, dass ein nachehelicher Härtefall vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin 1 habe den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht und sei dort jahrelang erwerbstätig gewesen. Auch wenn sie sich in ihrer Heimat neu werde orientieren müssen, sei es ihr zuzumuten, dort einer Arbeit nachzugehen. Wie vor ihrer Einreise könne sie dort als ... arbeiten und für sich und ihre Tochter eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. 3.3 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich auf einen (nachehelichen) Härtefall im Sinn der genannten Bestimmungen, da es zu ehelicher Gewalt gekommen und zudem die Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. So habe es im familiären Zusammenleben erhebliche persönliche, psychische und emotionale Probleme gegeben. Die Töchter des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 hätten die Beschwerdeführerinnen regelrecht gemobbt. Die Feindseligkeiten sowie die Übermacht der Töchter hätten das Zusammenleben bereits bei der Morgentoilette zur Hölle gemacht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 habe sich auf die Seite seiner Töchter gestellt und die Beschwerdeführerin 1 ermahnt, sich an die Regeln zu halten und ihm sowie seinen Töchtern jeweils den Vortritt im Badezimmer zu lassen. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich in der eigenen Wohnung in die Enge treiben lassen und sich unterordnen müssen. Die unüberbrückbaren familiären Differenzen hätten dann schliesslich zur Trennung geführt. Die psychische Gewalt habe einen im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG relevanten Grad unzulässiger psychischer Oppression erreicht. Sodann habe die erzwungene Rückkehr als ausländerrechtliche Konsequenz der gerichtlichen Trennung aus schulpsychologischer sowie psychotherapeutischer Sicht gravierende negative Auswirkungen auf die Persönlichkeit sowie die emotional-stabile juvenile Entwicklung der Beschwerdeführerin 2. Die Beschwerdeführerin 2 habe die Schule in der Ukraine im Alter von zehn Jahren verlassen. Es sei schwer für sie, in der Ukraine wieder einen Platz zu finden. Eine erzwungene Rückkehr habe für die Beschwerdeführerin 2, entgegen der Annahme im Rekursentscheid, gravierende negative Auswirkungen auf das psychische Allgemeinbefinden. Sie absolviere nicht zuletzt aufgrund der nicht vorhandenen Anpassungsfähigkeit trotz ihres jungen Alters eine Psychotherapie. Die psychischen Probleme seien untrennbar mit der Unzumutbarkeit der Fortführung der Familiengemeinschaft mit dem Stiefvater und den Stiefschwestern verknüpft. Die Situation mit den Töchtern habe die Ehe so nachhaltig beeinträchtigt, dass es der Beschwerdeführerin 1 vernünftigerweise nicht mehr habe zugemutet werden können, die Ehe einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Der Nachweis von Psychoterror im familiären Umfeld könne nicht direkt erbracht werden, weshalb sie Auskünfte und Hinweise von spezialisierten Fachstellen eingereicht hätten. Die Beschwerdeführerin 1 sei in der südlichen Ukraine in E geboren und aufgewachsen. Die Stadt liege am Fluss F, unweit vom Frontverlauf im Ostukrainekonflikt. Die Südostukraine sei durch den bewaffneten Ostukrainekonflikt gekennzeichnet, der die Zivilbevölkerung bis heute spalte und bedrohe. Die Beschwerdeführerin 1 sei alleinerziehende Mutter. Ihre Tochter sei in der Ukraine auch von der Grossmutter väterlicherseits betreut worden, weil sich der Vater in ausweglosen Lebenslagen befunden habe und sich weder angemessen um sich selbst noch um seine minderjährige Tochter habe kümmern können. Die Beschwerdeführerin 1 habe hier eine Ausbildung im Bereich … begonnen und werde Mitte August die Abschlussprüfungen ablegen. Danach könne sie für sich und die Beschwerdeführerin 2 finanziell aufkommen. Bei einer erzwungenen Rückkehr in die Heimat sei dies nicht möglich. Nach ihrer Abwesenheit werde sie nicht an die bisherige Lebenssituation der Ukraine anknüpfen können. Die Konsequenzen für ihr Privat- und Familienleben in der Südostukraine seien bei einer Rückkehr prekär. Der mangelnde soziale Rückhalt, weil die Beschwerdeführerin 1 über kein Elternhaus verfüge sowie die fehlende soziale Wiederanschlussmöglichkeit der Beschwerdeführerin 2 im Schulsystem der Ukraine würden sich nachhaltig auf ihre nahe Zukunft und die gesamte persönliche Situation auswirken. 3.4 Die Beschwerdeführerin 1 macht erstmals vor Verwaltungsgericht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch wegen ehelicher Gewalt geltend. Bei der von ihr geltend gemachten psychischen Gewalt handelt es sich indes nicht um Gewalt innerhalb der Ehe, gingen die Oppressionen doch von den Stieftöchtern aus und waren primär gegen die Beschwerdeführerin 2 gerichtet. Es kann offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch auf Fälle Anwendung findet, wo die Gewalt nicht vom Ehegatten ausgeht, da die von den Beschwerdeführerin 1 geltend gemachte psychische Gewalt ohnehin keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermag. Aus den wenig substanziierten Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 geht nicht hervor, dass es zu psychischen Zwangsausübungen von einer gewissen Konstanz und Intensität gekommen ist, wie es die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt (vgl. BGr, 9. Juli 2015, 2C_1072/2014, E. 2.2). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Konfliktsituation im familiären Zusammenleben und der dadurch entstandenen psychischen Belastung der Beschwerdeführerin 2 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist, ist nicht davon auszugehen, dass die Intensität der Belastung und die psychische Drucksituation derart war, dass von der Beschwerdeführerin 1 vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, die Ehe weiter aufrechtzuerhalten. Die Ehegatten hätten die Beziehung auch ohne gemeinsamen Wohnsitz fortführen können. Die Beschwerdeführerin 1 hat während des Eheschutzverfahrens denn auch zu Protokoll gegeben, dass sie einen guten Ehemann habe und sich nicht scheiden lassen wolle. Dass sich die Ehegatten schliesslich für eine Trennung entschieden, ändert daran nichts. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung ist zur Begründung eines nachehelichen Härtefalls und eines weiteren Anwesenheitsrechts in der Schweiz geeignet (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Gerade das Führen einer Patchworkfamilie führt häufig zu Schwierigkeiten im Zusammenleben. Damit bilden die Umstände der Trennung keinen hinreichenden Grund zur Annahme eines nachehelichen Härtefalls. Die Beschwerdeführerin 1 ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, geht ihre sprachliche, soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus: Während sie in der Ukraine als ... gearbeitet hat, war sie in der Schweiz bis vor Kurzem nicht erwerbstätig. Seit der Trennung von ihrem Ehemann wird sie von ihm finanziell unterstützt. Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Februar 2019 in Sachen Eheschutz wurde der Ehemann für die Dauer des Getrenntlebens zu Unterhaltszahlungen in der Höhe von monatlich Fr. 4'580.- verpflichtet. Seit dem 1. April 2020 hat sie eine Anstellung als Sachbearbeiterin bei der GAG mit einem Arbeitspensum von 80 % und einem Einkommen von monatlich Fr. 3'600.-. Dass sie Deutschkurse besucht, in der Schweiz nie straffällig geworden ist und keine Sozialhilfe bezogen hat, kann ohne Weiteres erwartet werden und lässt noch nicht auf eine besonders gelungene Integration schliessen. Die schwierige wirtschaftliche Lage in ihrem Heimatland steht in keinem relevanten Konnex zu ihrem ehebedingten Aufenthalt und betrifft die in der Ukraine lebenden Landsleute gleichermassen, weshalb sich auch hieraus kein Härtefall ableiten lässt. Die allgemeine Lage in der Ukraine ist trotz des immer noch andauernden bewaffneten Konflikts in einem Teil des Staatsgebiets nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGer, 14. April 2020, E-1276/2020, E. 9.2). Der Konflikt beschränkt sich auf ein relativ kleines Gebiet in der Ostukraine, und E befindet sich nicht in einem von den Separatisten kontrollierten Gebiet. Aufgrund der in der Ukraine verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit besteht ausserdem generell die Möglichkeit, den Wohnort innerhalb dem von der Regierung kontrollierten Gebiet frei zu wählen (vgl. BVGer, 14. April 2020, E-1276/2020, E. 9.2.2). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Rückkehr in die Ukraine sprechen. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Heimatland jahrelang als ... gearbeitet und gemäss ihren Angaben im Eheschutzverfahren dort sehr gut verdient. In der Schweiz hat sie zudem eine Ausbildung im Bereich … begonnen, welche sie im August 2020 abschliessen wird. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich somit um eine gut ausgebildete Frau, weshalb davon auszugehen ist, dass sie in der Lage sein wird, auch in ihrem Heimatland beruflich wieder Fuss fassen zu können und sich eine neue Existenz aufzubauen. Die Reintegrationschancen der Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine sind nach dem Gesagten weiterhin intakt. Eine Rückkehr ist ihr daher zuzumuten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 AIG vorliegen, welche eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 rechtfertigen würden. 4. Die Beschwerdeführerin 2 teilt als unmündiges Kind grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal der allein sorge- und obhutsberechtigten Beschwerdeführerin 1 und hat mit dieser gegebenenfalls das Land zu verlassen (BGE 143 I 21 E. 5.4, 139 II 393 E. 4.2.3). 4.1 Das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kann ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern minderjähriger Kinder begründen, wenn dem Kind eine Rückkehr in sein Heimatland unzumutbar ist (vgl. auch Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und Art. 3 Abs. 2 AIG). Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in die Heimat zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil allerdings regelmässig zumutbar, wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 ist im Alter von zehn Jahren in die Schweiz eingereist und wird im August 2020 14 Jahre alt. Naturgemäss ist es für ein Kind im Alter der Beschwerdeführerin 2 nicht einfach, den Ort zu verlassen, wo es zur Schule geht. Die Beschwerdeführerin 2 ist jedoch in ihrem Heimatland aufgewachsen und hat dort bis zu ihrer Ausreise die Schule besucht. Es ist somit davon auszugehen, dass sie mit der heimatlichen Sprache und den dortigen Gepflogenheiten bestens vertraut ist. In der Schweiz hat sie ihre Schuldbildung fortgeführt und erzielt gute Noten. Gemäss dem schulpsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. April 2019 handelt es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um ein intelligentes Mädchen, das mit dem Lernstoff mithalten kann. Es sollte ihr daher möglich sein, in der Ukraine schulisch wieder Fuss zu fassen. Dass es für sie schwierig sein wird, einen Platz an einer Schule zu finden, ist weder belegt noch wird dies durch die Beschwerdeführerinnen weiter substanziiert dargelegt. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 in der Ukraine aufgewachsen ist und sich mit den dortigen Strukturen auskennt, sollte es ihr möglich sein, allenfalls mit Hilfe der Behörden, eine geeignete Schule für die Beschwerdeführerin 2 zu finden. Dass die Rückkehr ins Heimatland die Beschwerdeführerin 2 in ihrer schulischen und persönlichen Entwicklung negativ beeinflussen könnte, wie der schulpsychologische Untersuchungsbericht festhält, ist zwar nachvollziehbar, vermag indes keinen Aufenthalt in der Schweiz zu begründen. Die Beschwerdeführerin 2 teilt als Minderjährige das Schicksal aller minderjährigen Kinder, welche mit ihren Eltern umziehen müssen. Die Beschwerdeführerin 2 lebt erst seit vier Jahren in der Schweiz. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass sie sich in der Schweiz bereits derart verwurzelt und ihrer Heimat derart entfremdet hat, dass ihr eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten ist. Damit lässt sich auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerinnen ableiten. 5. Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. 6. Die Beschwerdeführerinnen ersuchen eventualiter um die Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung der Beschwerdeführerin 1; subeventualiter um die Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist. 6.1 Nach Art. 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Die Erstreckung der Ausreisefrist weit über den gesetzlichen Regelrahmen von sieben bis dreissig Tage hinaus darf nicht dazu dienen, dem weggewiesenen Ausländer faktisch eine Bewilligungsverlängerung zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Ausreisefrist ist sodann von Bedeutung, ab wann der Ausländer damit rechnen muss, das Land verlassen zu müssen (BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 2, mit Hinweis). 6.2 Die Beschwerdeführerinnen müssen seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Die Vorinstanz setzte den Beschwerdeführerinnen eine rund dreimonatige Ausreisefrist bis am 29. Juli 2020 an. Die vorinstanzliche Ausreisefrist liegt damit deutlich über der Maximaldauer gemäss Art. 64d Abs. 1 Satz 1 AIG. Entgegen der Beschwerde war die Ansetzung der Ausreisefrist somit gesetzeskonform und liegt insbesondere kein überspitzter Formalismus vor. Nichtsdestotrotz rechtfertigt es sich, nachdem die Beschwerdeführerin 1 ihre Ausbildung im August 2020 abschliessen wird, den Beschwerdeführerinnen eine neue Ausreisefrist bis zum 30. September 2020 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, haben sich die Beschwerdeführerinnen binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (vgl. VGr, 20. Dezember 2017, VB.2017.00519, E. 4.2, mit Hinweisen). Die Beschwerde ist damit im Eventualantrag gutzuheissen. 7. Da die Beschwerdeführerinnen lediglich hinsichtlich ihres Eventualantrags auf Ansetzung einer Ausreisefrist bis zur Beendigung der Ausbildung der Beschwerdeführerin 1 durchdringen, sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Den Beschwerdeführerinnen wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis zum 30. September 2020 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2 angesetzt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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