{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00358_2020-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220430&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3af32d54c320205c48c1ba6040638639"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Probleme im Zusammenleben der Patchworkfamilie haben zur Trennung zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin 1 und ihrem Ehemann vor Ablauf der Dreijahresfrist gef\u00fchrt. Umstritten ist, ob ein nachehelicher H\u00e4rtefall wegen ehelicher Gewalt und Wiedereingliederungsproblemen gegeben ist.] Es kann offenbleiben, ob Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auch auf F\u00e4lle Anwendung findet, wo die Gewalt nicht vom Ehegatten ausgeht (Mobbing durch Stieft\u00f6chter), da die geltend gemachte psychische Gewalt ohnehin nicht die f\u00fcr einen nachehelichen H\u00e4rtefall n\u00f6tige Intensit\u00e4t und Konstanz aufweist. Die Reintegrationschancen der Beschwerdef\u00fchrerin 1 in der Ukraine sind weiterhin intakt. Eine R\u00fcckkehr ist ihr zumutbar (E. 3.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 kann auch kein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Mutter einer Minderj\u00e4hrigen ableiten. Die Tochter (Beschwerdef\u00fchrerin 2) hat sich in der Schweiz nicht derart verwurzelt und ihrer Heimat entfremdet, dass ihr eine R\u00fcckkehr nicht mehr zuzumuten ist (E. 4). Es war den Beschwerdef\u00fchrerinnen auch keine Anwesenheitsbewilligung nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen zu erteilen (E. 5). Es rechtfertigt sich in Anbetracht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin 1 ihre Ausbildung im August 2020 abschliessen wird, den Beschwerdef\u00fchrerinnen eine neue Ausreisefrist zu gew\u00e4hren.  Gutheissung der Beschwerde in Bezug auf die Ausreisefrist, ansonsten Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:27", "Checksum": "775a26fc43e1bb62b99103a9a6299c0d"}