{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-10-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00359_2020-10-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220695&W10_KEY=13823208&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f1f13dc7c2b953a7c6b49ee287d9e643"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00359"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2020.00359"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2020.00359"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.10.2020  VB.2020.00359"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Anbaubarkeit eines Ersatzneubaus an ein Randgeb\u00e4ude in der Quartiererhaltungszone QIII: Auslegung von Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO Z\u00fcrich. Die geschlossene Bauweise ist in der Quartiererhaltungszone III gem\u00e4ss Art. 24o Abs. 4 Satz 1 BZO ausdr\u00fccklich gestattet. Die streitbetroffenen Grundst\u00fccke liegen allerdings in einem der bezeichneten Bereiche, wo gem\u00e4ss Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO das Zusammenbauen nur erlaubt ist, wenn beide Geb\u00e4ude gleichzeitig erstellt werden. Folgte man ausschliesslich dem Wortlaut, w\u00fcrde der geplante Ersatzneubau, welcher an das bestehende Nachbargeb\u00e4ude angebaut werden soll, dagegen verstossen. Das Verst\u00e4ndnis der Vorinstanzen, wonach das Bauvorhaben nicht gegen Sinn und Zweck des Art. 24o Abs. 4 Satz 2 BZO verst\u00f6sst, kann gesch\u00fctzt werden. Eine unzweifelhafte, klare Auslegung ergibt sich aus den Materialien zwar nicht. Vorliegend k\u00f6nnte jedoch die Bauherrschaft, welche Eigent\u00fcmerin der Liegenschaften beidseits des Durchgangs ist, beide abbrechen und neu erstellen, womit eine Schliessung der Baul\u00fccke gem\u00e4ss Wortlaut erlaubt w\u00e4re. Die Bewilligungserteilung ist nicht rechtsfehlerhaft (E.4). Der Pflicht zur Ber\u00fccksichtigung gem\u00e4ss Art. 6 NHG wurde bei der massgeblichen BZO-Revision insbesondere mit der Festlegung der Quartiererhaltungszone nachgekommen, womit das ISOS zureichend ber\u00fccksichtigt wurde. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:31:53", "Checksum": "4feeb45ce708560e8b05efd0853dbd4f"}