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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00360
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch lic. iur C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
B, geboren 1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde A
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. März
2020 wurden die an B ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. März
2020 eingestellt und B wurde aufgefordert, sein Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse D
zu kündigen und die Leistungen der beruflichen Vorsorge frühzeitig zu beziehen.
Sodann werde B die Möglichkeit gewährt, eine Abtretungserklärung zugunsten der Gemeinde A
zu unterzeichnen, um bis zur Frühpensionierung weiterhin Sozialhilfe zu beziehen.
Subsidiäre Nothilfeleistungen durch das Sozialamt würden nur mit einer
Abtretungserklärung für die Rückerstattung durch die Pensionskassengelder
geleistet.
II.
A. Dagegen
erhob B mit Schreiben vom 24. März 2020 Rekurs an den Bezirksrat F und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 27. März
2020 gelangte B, diesmal vertreten durch lic. iur. C von der Fachstelle E, erneut an
den Bezirksrat und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und die Aufforderung an die Gemeinde A, die
Litispendenz zu beachten.
B. Nachdem
B am 31. März 2020 um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht hatte,
wies der Bezirksrat F den Gemeinderat A mit Präsidialverfügung vom 2. April
2020 aufsichtsrechtlich an, B ab 1. April 2020 für die Dauer des
Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf und die Miete auszurichten und die
Krankenkassenprämien zu überweisen. Dagegen reichte die Gemeinde A beim
Regierungsrat einen Aufsichtsrekurs ein.
C. Mit
Beschluss vom 29. April 2020 hiess der Bezirksrat F den Rekurs von B gut
und hob den angefochtenen Beschluss auf. Der Bezirksrat verzichtete auf die
Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete die Gemeinde A, B eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.
III.
A. Die Gemeinde A
gelangte mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 (Datum des Poststempels) ans
Verwaltungsgericht und verlangte unter Kostenfolgen zulasten von B die
Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 29. April 2020 und die
Bestätigung des eigenen Beschlusses vom 3. März 2020.
B. Der
Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2020 auf eine
Vernehmlassung. B liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A
beantragen. Zugleich verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung und die Kostenlosigkeit im Fall des Unterliegens sowie die
Bekanntgabe des Namens der juristischen Beratung der Gemeinde A. Mit
Schreiben vom 8. Juli 2020 nahm die Gemeinde A erneut Stellung. Das
Schreiben, in welchem B Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden war,
holte dieser bzw. dessen Rechtsvertreterin nicht ab. Daraufhin gingen keine
weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdegegner bis
zum Einstellungsbeschluss vom 3. März 2020 mit Fr. 1'997.00 (ohne
Krankenkasse) pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-.
Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Zu prüfen
ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt
eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 7).
1.2.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.2.2
Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde
an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen
Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89
BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer
Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher
gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken,
zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den
Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das
Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die
Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die
Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint
werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht
noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung
anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).
Gemeinden sind ebenso zur
Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen
die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die
Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass
die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich
eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine
Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni
2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).
1.2.3
Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch
macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend;
sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Angesichts des Streitwerts
der vorliegenden Streitigkeit (oben, E 1.1) steht jedoch – für die eher kleine
Gemeinde – ein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht
unerheblicher Betrag infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und
auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Auf den
Antrag des Beschwerdegegners, es sei der Name der juristischen Beratung der Beschwerdeführerin
bekanntzugeben, ist nicht weiter einzugehen, da diese Frage nicht Bestandteil
des Streitgegenstands bildet.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz
nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage
für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1
SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten
bleiben.
2.2 Der
Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche
Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht
selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht
rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV] zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche,
zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr
zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen
geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich
selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine
Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
[SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme anderer
Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark
mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer,
Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391). Nach Kap. E.2–1 der SKOS-Richtlinien ist
in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und
Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen,
Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von
materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich
verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend.
2.3
Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen
Vorsorge (Säule 3a) gehen den Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich vor
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.1, 30. Januar
2013; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2–7; VGr, 4. Februar 2019,
VB.2018.00264, E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über
die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) dürfen Altersleistungen von
Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor
Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des
Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und
Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) ausbezahlt werden; beim Bezug
einer IV-Rente dürfen die Altersleistungen bereits früher ausbezahlt werden (Art. 16
Abs. 2 FZV).
Aus
Sicht der Sozialhilfe soll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben
nicht früher erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird; damit soll der
Zielsetzung der 2. Säule Rechnung getragen werden (SKOS-Richtlinien,
Kap. E.2–7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.2,
30. Januar 2013). Das
Freizügigkeitsguthaben soll in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge
des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt
vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden (VGr, 7. März 2007,
VB.2006.00499, E. 3.1.2). Nur ausnahmsweise kann es einem
Sozialhilfeempfänger zugemutet werden, sich die Freizügigkeitsleistungen
unabhängig von einem Bezug von AHV- oder IV-Leistungen vorzeitig auszahlen zu
lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn zu erwarten
ist, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des
BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder
dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreichen dürfte
(VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286, E. 2.4; VGr, 12. April
2001, VB.2000.00411, E. 2d). Oder wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des
(AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit
der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger
keinen Nachteil zur Folge hat (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff.
4.2, 30. Januar 2013), was insbesondere bei sehr tiefen Freizügigkeitsguthaben der Fall sein
dürfte.
3.
3.1 Die
Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rekurses damit, dass
Freizügigkeitskonten grundsätzlich erst zusammen mit dem AHV-Vorbezug
herauszulösen seien und die Auslösung nur ausnahmsweise früher erfolgen sollte.
Beim heute 62-jährigen Beschwerdegegner sei davon auszugehen, dass bei einem aktuellen
Bezug des Freizügigkeitsguthabens dieses bei Erreichen des Rentenalters zu mehr
als 3/5 verbraucht sein würde, womit er sogleich Ergänzungsleistungen
beantragen müsste. Würde dem Beschwerdegegner das Freizügigkeitsguthaben aber
bis zum Erreichen des Rentenalters belassen, müsste er dieses neben der
ordentlichen AHV-Rente nur zu einem kleinen Teil beanspruchen. Deshalb sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in diesem Fall während mehrerer
Jahre keine Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Weil dem Beschwerdegegner, sollte
er das Vorsorgevermögen sofort für seinen Lebensunterhalt beziehen müssen,
keine hinreichende Altersvorsorge zur Verfügung stehen würde, sei es vorliegend
nicht zumutbar, das Vorsorgekapital bereits jetzt zur Deckung des
Lebensunterhalts beizuziehen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin stützte ihren Beschluss vom 3. März 2020 hauptsächlich
auf das Subsidiaritätsprinzip. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, dieses
gehe der Empfehlung der SKOS-Richtlinien, wonach Vermögen der 2. Säule und
Säule 3a erst mit dem Bezug einer AHV-Rente herauszulösen seien, vor.
Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz müsse nicht der Vermögensverzehr bis zum
Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sondern nur bis zum Erreichen des
AHV-Vorbezugsalters, mithin für eine Dauer von zehn Monaten, berücksichtigt
werden. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner eine maximale
AHV-Rente erhalten werde, könne er noch mehrere Jahre ohne den Bezug von
Ergänzungsleistungen auskommen. Sodann spiele es für den Beschwerdegegner
aufgrund der Gesetzesrevision der Ergänzungsleistungen, wonach ab einem
gewissen Vermögensverbrauch dieses als Vermögensverzicht angerechnet würde und
nur noch die nackte Existenzsicherung beabsichtigt sei, ohnehin keine Rolle, ob
er heute oder erst in einem Jahr sein Kapital beziehe. Auch die
SKOS-Richtlinien müssten im Zusammenhang mit dieser Gesetzesrevision gesehen
werden, weshalb Sozialhilfebezüger mit kleineren Pensionskassenguthaben zu
einem Bezug mit 60 bzw. 59 Jahren anzuhalten seien. Jedenfalls dürfe der
Entscheid über den vorzeitigen Bezug nicht dem Begünstigten überlassen werden
bzw. müsste dieser mit Personen, die ihr Altersguthaben freiwillig vorzeitig
beziehen, gleichgestellt werden. Nicht unberücksichtigt zu bleiben habe aber
auch der Umstand, dass bei einem Ableben des Begünstigten das nicht bezogene
Freizügigkeitsguthaben nicht in die Erbmasse falle; ein Zugriff der Sozialhilfe
sei dann nicht mehr möglich, was stossend sei. Deshalb müssten Sozialbehörden
konsequent den Bezug von fälligen Altersguthaben verlangen können.
3.3 In seiner
Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, dass es nur
in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei, einen von einer AHV- oder IV-Rente
losgelösten Bezug der Leistungen der 2. oder 3. Säule zu verlangen. Da auf
ihn kein solcher Ausnahmefall zutreffe, sei dem Entscheid des Bezirksrats zu
folgen. Im Übrigen seien auch die Berechnungen der Beschwerdeführerin zur
Lebensführung des Beschwerdegegners ohne Sozialhilfe nicht korrekt,
berücksichtige sie doch nicht die effektiven Kosten und lasse sie den
allenfalls zulässigen Vermögensverzehr ausser Acht.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin begründet die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mit dem
Subsidiaritätsprinzip. Dabei erscheint fraglich, ob im vorliegenden Fall,
gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, direkt eine Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe hätte verfügt werden können oder ob ein Vorgehen nach §§ 24 f.
SHG angezeigt gewesen wäre (vgl. VGr, 27. März 2020, VB.2019.00579, E. 5.1.5 f.;
VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.3),
zumal es sich bei den Vorsorgegeldern nicht um frei verfügbares Vermögen
handelt. Da aber, wie sich zeigen wird, die Ansicht der Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner habe seine Freizügigkeitsleistungen vorzeitig zu beziehen,
ohnehin unbegründet ist und sich insofern auch ein Vorgehen nach §§ 24 f.
SHG als unzulässig erweisen würde, muss nicht weiter auf die Einstellung der
Sozialhilfeleistungen, die direkt gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip
erfolgte, eingegangen werden.
4.2 Den
SKOS-Richtlinien zufolge soll ein Bezug der Altersguthaben nicht früher
erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–7).
Die SKOS-Richtlinien sind Kraft des Verweises in § 17 Abs. 1 Satz 2
SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anwendbar. Der Verweis auf die
SKOS-Richtlinien erfolgt dabei eingegrenzt auf eine bestimmte Fassung der
Richtlinien (4. überarbeitete Ausgabe vom April 2005) einschliesslich gewisser
Änderungen bis und mit 1. Januar 2020. Damit findet nicht automatisch die
jeweils geltende Fassung Anwendung, sondern es bedarf dazu jeweils einer
Verordnungsanpassung. Insofern handelt es sich um einen statischen Verweis.
Unter diesen Voraussetzungen wird das Regelwerk Dritter (hier die
SKOS-Richtlinien) zum Inhalt der SHV (dazu BGE 136 I 316 E. 2.4.1; BGr, 17. August
2011, 8C_356/2011, E. 2.1.2; VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2)
und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797,
E. 5.1 mit Verweis auf VGr, 13. Juli 2006,
VB.2006.00209, E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist,
dass es sich bei den SKOS-Richtlinien nur um unverbindliche Empfehlungen
handle, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdegegner
unbestrittenermassen weder eine AHV- noch eine IV-Rente bezieht, kann er den
SKOS-Richtlinien zufolge grundsätzlich nicht zu einem Bezug der
Freizügigkeitsleistungen angehalten werden. Dabei ist unerheblich, ob der
Beschwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt geäussert haben sollte, dass er
sich frühzeitig pensionieren lassen möchte, da er das Alter für den Vorbezug
der AHV-Rente ohnehin noch nicht erreicht hat.
4.3 § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV
erlaubt begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien in Einzelfällen.
Betreffend Auslösung von Freizügigkeitsguthaben hat die Rechtsprechung einige
Ausnahmen definiert (oben, E. 2.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine
solche Ausnahmeregelung zum Tragen kommt.
4.3.1
Dass der Beschwerdegegner das ordentliche Rentenalter voraussichtlich nicht
erleben wird, wird von keiner Seite behauptet, weshalb diese Ausnahme von
vornherein nicht zum Tragen kommt. Damit muss auch nicht weiter auf das
Argument der Beschwerdeführerin eingegangen werden, wonach sie im allfälligen
Todesfall des Beschwerdegegners keinen Zugriff auf die Freizügigkeitsleistungen
haben würde.
4.3.2 Die
Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners beträgt rund Fr. 170'000.-
und befindet sich momentan auf einem Freizügigkeitskonto bei der
Vorsorgeeinrichtung D. Das Vorsorgeguthaben kann nur in Form des Kapitals
und mit einer Kündigungsfrist von 31 Tagen bezogen werden. Den Erwägungen
der Vorinstanz zufolge stünde dem Beschwerdegegner bei einem Bezug seiner
Freizügigkeitsleistungen zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende
Altersvorsorge mehr zur Verfügung. Dagegen weise das Freizügigkeitskapital eine
Höhe auf, welche es dem Beschwerdegegner erlaubte, bei Erreichen des
Pensionsalters bei einem relativ bescheidenen Lebensstil noch über mehrere
Jahre unabhängig von Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Damit liege keine der genannten Ausnahmen vor, und es sei dem Beschwerdegegner
nicht zumutbar, das Vorsorgekapital schon jetzt zur Deckung seines
Lebensunterhalts beizuziehen. Auf die zutreffenden Erwägungen des
Rekursentscheids kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.3.3 Soweit die
Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege
analog anwenden möchte (insbesondere BGE 135 I 288), ist anzumerken, dass im
Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege das Freizügigkeitsguthaben
insbesondere dann anzurechnen ist, wenn ein Barauszahlungsgrund vorliegt (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993
[FZG]) oder der Vorsorgefall nach Art. 16 Abs. 2 FZV bereits
eingetreten ist (BGE 135 I 288; BGr, 4. Juni 2014, 5A_103/2014, E. 4.4;
VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 4.5.2); beides ist vorliegend
nicht erfüllt. An den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der Bezirksrat sei bei der
Berechnung zur hinreichenden Altersvorsorge fälschlicherweise von einem
Pensionsalter von 65 anstelle von 63 Jahren ausgegangen: Zwar sollen
unterstützte Personen grundsätzlich zu einem AHV-Vorbezug angehalten werden
(SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–6). Ob der Beschwerdegegner in Anwendung
dieses Grundsatzes zu einem Vorbezug seiner AHV-Rente anzuhalten wäre, ist
jedenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden und braucht vorliegend auch
nicht entschieden zu werden, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu
beanstanden sind.
4.4 Insofern
als die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei generell stossend, dass der Bezug
der Freizügigkeitsleistungen dem Belieben des Einzelnen überlassen werde und
die SKOS-Richtlinien im Zusammenhang mit der Revision der Gesetzgebung zu den
Ergänzungsleistungen gesehen werden müssten, weshalb auch im vorliegenden Fall
eine Pflicht zum Bezug der Altersleistungen bestünde, strebt sie eine
Praxisänderung an.
4.4.1
Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen,
dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird. Den Behörden
ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur
Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung
dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine
solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen
können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen Verstoss gegen Treu und
Glauben darstellen (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.4.2
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin setze die Reform der
Ergänzungsleistungen der gewohnten Lebensstellung im Alter harte Schranken, indem
der Verzehr von mehr als 10 % des Vermögens angerechnet würde; faktisch
gehe es bei den Ergänzungsleistungen dann nur noch um die nackte
Existenzsicherung. Deshalb beziehe sich die "Sicherung des gewohnten
Lebensstandards im Alter" gemäss den SKOS-Richtlinien nur noch auf die
hohen Pensionskassenguthaben; für alle anderen sei nur noch das soziale
Existenzminimum massgebend. Daraus scheint die Beschwerdeführerin abzuleiten,
dass es für den Betroffenen keinen Unterschied mehr macht, ob er
Ergänzungsleistungen bezieht oder von seinem Vermögen lebt, sofern absehbar
sei, dass er in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen werde.
Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihren Ausführungen Bezug
auf Art. 11a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11a Abs. 3 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, in der Version, die auf 1. Januar
2021 in Kraft tritt), wonach für Bezüger einer Rente der AHV bei der Berechnung
der Ergänzungsleistung der Verbrauch von mehr als 10 % ihres Vermögens pro
Jahr als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Dabei werden bis zu zehn Jahre vor
Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt.
Es darf grundsätzlich nur gültig
beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden. Die Anwendung eines
noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses (sogenannte positive Vorwirkung)
widerspricht neben dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) auch dem Grundsatz der
Rechtssicherheit. Im Grundsatz ist die positive Vorwirkung deshalb jedenfalls
dann unzulässig, wenn sich die vorzeitige Anwendung belastend auf die
Rechtsstellung des Betroffenen auswirkt (BGE 125 II 278 E. 3c; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 298 f.). Die
von der Beschwerdeführerin angeführte Gesetzesänderung bei den
Ergänzungsleistungen tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Deshalb erscheint
es nicht gerechtfertigt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Praxisänderung
gestützt auf das im Januar 2021 in Kraft tretende ELG vorzunehmen, insbesondere
soweit die Beschwerdeführerin die Praxisänderung per sofort angewendet wissen
möchte. Zwar erlaubt es die Rechtsprechung, bei der (geltungszeitlichen)
Auslegung von Normen Vorarbeiten zu Gesetzesentwürfen, die noch nicht in Kraft
sind, unter Umständen zu berücksichtigen. Und zwar insbesondere dann, wenn das
geltende System nicht grundsätzlich geändert und nur eine Konkretisierung des
bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts
ausgefüllt werden (BGE 124 II 193 E. 5d; BGE 141
II 297 E. 5.5.3). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, zumal weder
das Sozialhilferecht noch die Bestimmungen zum frühzeitigen Bezug von
Freizügigkeitsleistungen, sondern die Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen
geändert wird.
Aber auch unter Berücksichtigung
der Reform der Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen wären die
Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt. So ist es entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Absicht der Reform, mit den
Bestimmungen zum Vermögensverzehr nicht mehr den gewohnten Lebensstandard zu
ermöglichen. So soll nämlich auch der Vermögensverzehr, der zwar 10 % pro
Jahr überschreitet, aber für den gewohnten Lebensunterhalt ausgegeben wurde,
nicht angerechnet werden (Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV, in der Fassung vom 1. Januar
2021]). Insofern geht das Argument der Beschwerdeführerin, für die betroffene
Person stelle der frühere Bezug von Ergänzungsleistungen künftig keinen
Nachteil mehr dar, weil bereits vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht
mehr der gewohnte Lebensstandard erhalten werden dürfe, fehl.
4.4.3
Zwar macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass zwischen Personen,
welche ihre Freizügigkeitsleistungen freiwillig beziehen und diese an die
Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe angerechnet werden, und Personen,
die sich nicht für einen frühzeitigen Bezug entscheiden, eine gewisse
Ungleichbehandlung entsteht. Diese Unterscheidung ist allerdings dadurch
gerechtfertigt, dass das freiwillig herausgelöste Altersguthaben zu frei
verfügbarem Vermögen wird (vgl. VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.1),
wohingegen die Freizügigkeitsleistungen weiterhin im Rahmen der 2. Säule dem
Vorsorgeschutz dienen und nur unter bestimmten Bedingungen bezogen werden
können (oben, E. 2.3). Damit sind die Voraussetzungen für eine
Praxisänderung nicht erfüllt.
4.5 Da sich
die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, womit der
angefochtene Entscheid des Bezirksrats zu bestätigen ist, erübrigen sich auch
Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 3. März
2020 verlangten Abtretungserklärung. Eine Abtretung nicht fälliger
Freizügigkeitsleistung ist nämlich nicht möglich (Art. 17 FZV), und wie
oben ausgeführt, kann die Erwirkung der Fälligkeit von der Beschwerdeführerin
nicht verlangt werden.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Sie hat keine
Parteientschädigung beantragt, und eine solche wäre ihr angesichts ihres
Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist indes
zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche auszurichten, wobei sich ein
Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2
VRG). Die Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung (unten, E. 5.3) direkt an die Vertreterin des
Beschwerdegegners auszuzahlen (Plüss, § 17 N. 45).
5.2 Nachdem
der Beschwerdegegner keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
5.3
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel
fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben
Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2
VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen eines
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
5.3.1 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners
kann aufgrund seines Status als Bezüger von Sozialhilfe ausgegangen werden.
Auch unter Berücksichtigung seines Freizügigkeitsguthabens erscheint er
bedürftig, da weder ein Barauszahlungsgrund nach Art. 5
Abs. 1 FZG vorliegt noch der Vorsorgefall nach Art. 16 Abs. 2
FZV bereits eingetreten ist (dazu oben, E. 4.3.2). Das Kriterium
der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Stellung als
Gegenpartei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Plüss, § 16
N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich
ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen
Fragen und der Bedeutsamkeit für den Beschwerdegegner ebenfalls zu bejahen.
5.3.2
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Aufwand von
3,5 Stunden, Portokosten von Fr. 10.- sowie Spesen von Fr. 10.-
geltend. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie noch
dieses Urteil entgegennehmen und dem Beschwerdegegner mitteilen muss, ist von
einem Zeitaufwand von vier Stunden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
auszugehen.
5.3.3
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Stundenansatz von Fr. 220.-
geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie – selber nicht Anwältin
– sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da die Rechtsvertreterin jedoch
Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-. Demgemäss
wäre die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren
mit Fr. 740.- zu entschädigen. Weil die Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsvertretung damit tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2
VRG zugesprochene und daran anrechenbare Parteientschädigung, erfolgt unter
Vorbehalt der Erhältlichkeit der Parteientschädigung keine Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse.
Allein des Umstands wegen, dass – in wohl bloss wenigen
Fällen – die zugesprochene Parteientschädigung höher ausfällt als die geltend
gemachte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ergibt sich
die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung nicht. "Gegenstandslos" wird höchstens die
Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin aus der Gerichtskasse, sofern sie
die zugesprochene Parteientschädigung tatsächlich erhält, indem die
Gerichtskasse dann nicht beansprucht werden müsste. Würde die Vertreterin des
Beschwerdegegners nämlich nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt,
dürfte ihr weder die Parteientschädigung direkt zugesprochen werden (Plüss, § 16
N. 104), noch könnte sie, falls diese unerhältlich wäre, auf das Einspringen
der Gerichtskasse hoffen. Es rechtfertigte sich daher nicht, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos geworden
zu betrachten.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'645.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdegegner in der
Person von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die
Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 ist an die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen. Unter Vorbehalt dessen, dass die
Parteientschädigung erhältlich ist, erfolgt keine Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse. § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
8. Mitteilung an …