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Geschäftsnummer: VB.2020.00360  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Bezug der Freizügigkeitsleistung.

Aus Sicht der Sozialhilfe soll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben nicht früher erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird. Davon kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn nämlich zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird, oder dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreichen dürfte, oder wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des (AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger keinen Nachteil zur Folge hat (E. 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt in Bezug auf den Beschwerdegegner nicht vor und es drängt sich auch keine Praxisänderung auf (E. 4.3 ff.).
Da die auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin anzurechnende Parteientschädigung höher ausfällt, erfolgt unter Vorbehalt der Erhältlichkeit der Parteientschädigung keine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse (E. 5.3.3).

Abweisung der Beschwerde der Gemeinde.
 
Stichworte:
BERUFLICHE VORSORGE
FREIZÜGIGKEITSKONTO
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
POSITIVE VORWIRKUNG
PRAXISÄNDERUNG
RENTENALTER
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Zus. 16 FZV
Art. 16 Abs. I FZV
Art. 17 FZV
Zus. 17 Abs. II SHV
§ 17 Abs. I SHV
§ 16 Abs. II VRG
§ 21 Abs. II VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00360

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.  

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Gemeinde A, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch lic. iur C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

B, geboren 1958, wird seit dem 1. Juni 2019 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 3. März 2020 wurden die an B ausgerichteten Sozialhilfeleistungen per 31. März 2020 eingestellt und B wurde aufgefordert, sein Freizügigkeitskonto bei der Pensionskasse D zu kündigen und die Leistungen der beruflichen Vorsorge frühzeitig zu beziehen. Sodann werde B die Möglichkeit gewährt, eine Abtretungserklärung zugunsten der Gemeinde A zu unterzeichnen, um bis zur Frühpensionierung weiterhin Sozialhilfe zu beziehen. Subsidiäre Nothilfeleistungen durch das Sozialamt würden nur mit einer Abtretungserklärung für die Rückerstattung durch die Pensionskassengelder geleistet.

II.  

A. Dagegen erhob B mit Schreiben vom 24. März 2020 Rekurs an den Bezirksrat F und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Schreiben vom 27. März 2020 gelangte B, diesmal vertreten durch lic. iur. C von der Fachstelle E, erneut an den Bezirksrat und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Aufforderung an die Gemeinde A, die Litispendenz zu beachten.

B. Nachdem B am 31. März 2020 um Erlass superprovisorischer Massnahmen ersucht hatte, wies der Bezirksrat F den Gemeinderat A mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 aufsichtsrechtlich an, B ab 1. April 2020 für die Dauer des Rekursverfahrens weiterhin den Grundbedarf und die Miete auszurichten und die Krankenkassenprämien zu überweisen. Dagegen reichte die Gemeinde A beim Regierungsrat einen Aufsichtsrekurs ein.

C. Mit Beschluss vom 29. April 2020 hiess der Bezirksrat F den Rekurs von B gut und hob den angefochtenen Beschluss auf. Der Bezirksrat verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und verpflichtete die Gemeinde A, B eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen.

III.  

A. Die Gemeinde A gelangte mit Beschwerde vom 28. Mai 2020 (Datum des Poststempels) ans Verwaltungsgericht und verlangte unter Kostenfolgen zulasten von B die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats F vom 29. April 2020 und die Bestätigung des eigenen Beschlusses vom 3. März 2020.

B. Der Bezirksrat F verzichtete mit Schreiben vom 17. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung. B liess mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde A beantragen. Zugleich verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und die Kostenlosigkeit im Fall des Unterliegens sowie die Bekanntgabe des Namens der juristischen Beratung der Gemeinde A. Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 nahm die Gemeinde A erneut Stellung. Das Schreiben, in welchem B Frist zur Stellungnahme dazu angesetzt worden war, holte dieser bzw. dessen Rechtsvertreterin nicht ab. Daraufhin gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdegegner bis zum Einstellungsbeschluss vom 3. März 2020 mit Fr. 1'997.00 (ohne Krankenkasse) pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Zu prüfen ist zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 7).

1.2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.2.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 BGG muss eine Partei, die zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen beteiligen können. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG sind die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben sein soll. Dies heisst aber nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGr, 25. Juni 2014, 8C_113/2014, E. 6.5–6 = BGE 140 V 328 E. 6.5–6).

Gemeinden sind ebenso zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt, womit insbesondere die Gemeindeautonomie gemeint ist. Für das Eintreten ist alleine entscheidend, dass die Gemeinde eine solche Verletzung geltend macht; ob ihr im strittigen Bereich eine Autonomie tatsächlich zukommt und ob diese verletzt worden ist, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (BGr, 14. Juni 2017, 8C_100/2017, E. 4.3 m. w. H.).

1.2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie noch macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend; sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Angesichts des Streitwerts der vorliegenden Streitigkeit (oben, E 1.1) steht jedoch – für die eher kleine Gemeinde – ein im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht unerheblicher Betrag infrage, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Auf den Antrag des Beschwerdegegners, es sei der Name der juristischen Beratung der Beschwerdeführerin bekanntzugeben, ist nicht weiter einzugehen, da diese Frage nicht Bestandteil des Streitgegenstands bildet.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Der Grundsatz der Subsidiarität in der Sozialhilfe bedeutet, dass wirtschaftliche Hilfe nur dann gewährt wird, wenn und soweit die betroffene Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. § 2 Abs. 2 und § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; sowie Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] zur Nothilfe). Weigert sich die betroffene Person, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, beziffer- und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in der Lage wäre, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen, besteht im Umfang des erzielbaren Einkommens keine Bedürftigkeit (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. A.8–6 f.). Die Inanspruchnahme anderer Hilfsquellen muss jeweils zumutbar sein. Insofern hängt die Subsidiarität stark mit einer Zumutbarkeitsprüfung zusammen (vgl. Kurt Pärli/Melanie Studer, Entscheidbesprechung, BGr 8C_455/2015, AJP 2016 S. 1391). Nach Kap. E.2–1 der SKOS-Richtlinien ist in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip die Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien, Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten Voraussetzung für die Gewährung von materieller Hilfe. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend.

2.3 Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) gehen den Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich vor (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.1, 30. Januar 2013; SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2–7; VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.1). Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994 (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) ausbezahlt werden; beim Bezug einer IV-Rente dürfen die Altersleistungen bereits früher ausbezahlt werden (Art. 16 Abs. 2 FZV).

Aus Sicht der Sozialhilfe soll die Anzehrung auslösbarer Freizügigkeitsguthaben nicht früher erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird; damit soll der Zielsetzung der 2. Säule Rechnung getragen werden (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–7; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.2, 30. Januar 2013). Das Freizügigkeitsguthaben soll in erster Linie der Alters- und Invalidenvorsorge des Versicherten dienen und nicht zur Deckung von Schulden oder Lebensunterhalt vor Eintritt des Vorsorgefalls verwendet werden (VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.1.2). Nur ausnahmsweise kann es einem Sozialhilfeempfänger zugemutet werden, sich die Freizügigkeitsleistungen unabhängig von einem Bezug von AHV- oder IV-Leistungen vorzeitig auszahlen zu lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise vor, wenn zu erwarten ist, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen wird oder dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht erreichen dürfte (VGr, 15. Dezember 2003, VB.2003.00286, E. 2.4; VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d). Oder wenn absehbar ist, dass im Zeitpunkt des (AHV-)Rentenbezugs ohnehin Ergänzungsleistungen bezogen werden müssen, womit der vorzeitige Bezug der Freizügigkeitsleistungen für den Sozialhilfeempfänger keinen Nachteil zur Folge hat (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 9.5.02, Ziff. 4.2, 30. Januar 2013), was insbesondere bei sehr tiefen Freizügigkeitsguthaben der Fall sein dürfte.

3.  

3.1 Die Vorinstanz begründete die Gutheissung des Rekurses damit, dass Freizügigkeitskonten grundsätzlich erst zusammen mit dem AHV-Vorbezug herauszulösen seien und die Auslösung nur ausnahmsweise früher erfolgen sollte. Beim heute 62-jährigen Beschwerdegegner sei davon auszugehen, dass bei einem aktuellen Bezug des Freizügigkeitsguthabens dieses bei Erreichen des Rentenalters zu mehr als 3/5 verbraucht sein würde, womit er sogleich Ergänzungsleistungen beantragen müsste. Würde dem Beschwerdegegner das Freizügigkeitsguthaben aber bis zum Erreichen des Rentenalters belassen, müsste er dieses neben der ordentlichen AHV-Rente nur zu einem kleinen Teil beanspruchen. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner in diesem Fall während mehrerer Jahre keine Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Weil dem Beschwerdegegner, sollte er das Vorsorgevermögen sofort für seinen Lebensunterhalt beziehen müssen, keine hinreichende Altersvorsorge zur Verfügung stehen würde, sei es vorliegend nicht zumutbar, das Vorsorgekapital bereits jetzt zur Deckung des Lebensunterhalts beizuziehen.

3.2 Die Beschwerdeführerin stützte ihren Beschluss vom 3. März 2020 hauptsächlich auf das Subsidiaritätsprinzip. In ihrer Beschwerde macht sie geltend, dieses gehe der Empfehlung der SKOS-Richtlinien, wonach Vermögen der 2. Säule und Säule 3a erst mit dem Bezug einer AHV-Rente herauszulösen seien, vor. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz müsse nicht der Vermögensverzehr bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters, sondern nur bis zum Erreichen des AHV-Vorbezugsalters, mithin für eine Dauer von zehn Monaten, berücksichtigt werden. Da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdegegner eine maximale AHV-Rente erhalten werde, könne er noch mehrere Jahre ohne den Bezug von Ergänzungsleistungen auskommen. Sodann spiele es für den Beschwerdegegner aufgrund der Gesetzesrevision der Ergänzungsleistungen, wonach ab einem gewissen Vermögensverbrauch dieses als Vermögensverzicht angerechnet würde und nur noch die nackte Existenzsicherung beabsichtigt sei, ohnehin keine Rolle, ob er heute oder erst in einem Jahr sein Kapital beziehe. Auch die SKOS-Richtlinien müssten im Zusammenhang mit dieser Gesetzesrevision gesehen werden, weshalb Sozialhilfebezüger mit kleineren Pensionskassenguthaben zu einem Bezug mit 60 bzw. 59 Jahren anzuhalten seien. Jedenfalls dürfe der Entscheid über den vorzeitigen Bezug nicht dem Begünstigten überlassen werden bzw. müsste dieser mit Personen, die ihr Altersguthaben freiwillig vorzeitig beziehen, gleichgestellt werden. Nicht unberücksichtigt zu bleiben habe aber auch der Umstand, dass bei einem Ableben des Begünstigten das nicht bezogene Freizügigkeitsguthaben nicht in die Erbmasse falle; ein Zugriff der Sozialhilfe sei dann nicht mehr möglich, was stossend sei. Deshalb müssten Sozialbehörden konsequent den Bezug von fälligen Altersguthaben verlangen können.

3.3 In seiner Beschwerdeantwort führt der Beschwerdegegner zusammengefasst aus, dass es nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei, einen von einer AHV- oder IV-Rente losgelösten Bezug der Leistungen der 2. oder 3. Säule zu verlangen. Da auf ihn kein solcher Ausnahmefall zutreffe, sei dem Entscheid des Bezirksrats zu folgen. Im Übrigen seien auch die Berechnungen der Beschwerdeführerin zur Lebensführung des Beschwerdegegners ohne Sozialhilfe nicht korrekt, berücksichtige sie doch nicht die effektiven Kosten und lasse sie den allenfalls zulässigen Vermögensverzehr ausser Acht.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin begründet die Einstellung der Sozialhilfeleistungen mit dem Subsidiaritätsprinzip. Dabei erscheint fraglich, ob im vorliegenden Fall, gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip, direkt eine Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe hätte verfügt werden können oder ob ein Vorgehen nach §§ 24 f. SHG angezeigt gewesen wäre (vgl. VGr, 27. März 2020, VB.2019.00579, E. 5.1.5 f.; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 4.3), zumal es sich bei den Vorsorgegeldern nicht um frei verfügbares Vermögen handelt. Da aber, wie sich zeigen wird, die Ansicht der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe seine Freizügigkeitsleistungen vorzeitig zu beziehen, ohnehin unbegründet ist und sich insofern auch ein Vorgehen nach §§ 24 f. SHG als unzulässig erweisen würde, muss nicht weiter auf die Einstellung der Sozialhilfeleistungen, die direkt gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip erfolgte, eingegangen werden.

4.2 Den SKOS-Richtlinien zufolge soll ein Bezug der Altersguthaben nicht früher erfolgen, als eine AHV- bzw. IV-Rente bezogen wird (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–7). Die SKOS-Richtlinien sind Kraft des Verweises in § 17 Abs. 1 Satz 2 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe anwendbar. Der Verweis auf die SKOS-Richtlinien erfolgt dabei eingegrenzt auf eine bestimmte Fassung der Richtlinien (4. überarbeitete Ausgabe vom April 2005) einschliesslich gewisser Änderungen bis und mit 1. Januar 2020. Damit findet nicht automatisch die jeweils geltende Fassung Anwendung, sondern es bedarf dazu jeweils einer Verordnungsanpassung. Insofern handelt es sich um einen statischen Verweis. Unter diesen Voraussetzungen wird das Regelwerk Dritter (hier die SKOS-Richtlinien) zum Inhalt der SHV (dazu BGE 136 I 316 E. 2.4.1; BGr, 17. August 2011, 8C_356/2011, E. 2.1.2; VGr, 8. März 2011, VB.2011.00076, E. 3.2) und für die rechtsanwendenden Behörden verbindlich (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.1 mit Verweis auf VGr, 13. Juli 2006, VB.2006.00209, E. 4.3). Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass es sich bei den SKOS-Richtlinien nur um unverbindliche Empfehlungen handle, kann ihr demnach nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdegegner unbestrittenermassen weder eine AHV- noch eine IV-Rente bezieht, kann er den SKOS-Richtlinien zufolge grundsätzlich nicht zu einem Bezug der Freizügigkeitsleistungen angehalten werden. Dabei ist unerheblich, ob der Beschwerdegegner zu einem früheren Zeitpunkt geäussert haben sollte, dass er sich frühzeitig pensionieren lassen möchte, da er das Alter für den Vorbezug der AHV-Rente ohnehin noch nicht erreicht hat.

4.3 § 17 Abs. 1 Satz 3 SHV erlaubt begründete Abweichungen von den SKOS-Richtlinien in Einzelfällen. Betreffend Auslösung von Freizügigkeitsguthaben hat die Rechtsprechung einige Ausnahmen definiert (oben, E. 2.3). Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine solche Ausnahmeregelung zum Tragen kommt.

4.3.1 Dass der Beschwerdegegner das ordentliche Rentenalter voraussichtlich nicht erleben wird, wird von keiner Seite behauptet, weshalb diese Ausnahme von vornherein nicht zum Tragen kommt. Damit muss auch nicht weiter auf das Argument der Beschwerdeführerin eingegangen werden, wonach sie im allfälligen Todesfall des Beschwerdegegners keinen Zugriff auf die Freizügigkeitsleistungen haben würde.

4.3.2 Die Freizügigkeitsleistung des Beschwerdegegners beträgt rund Fr. 170'000.- und befindet sich momentan auf einem Freizügigkeitskonto bei der Vorsorgeeinrichtung D. Das Vorsorgeguthaben kann nur in Form des Kapitals und mit einer Kündigungsfrist von 31 Tagen bezogen werden. Den Erwägungen der Vorinstanz zufolge stünde dem Beschwerdegegner bei einem Bezug seiner Freizügigkeitsleistungen zum jetzigen Zeitpunkt keine hinreichende Altersvorsorge mehr zur Verfügung. Dagegen weise das Freizügigkeitskapital eine Höhe auf, welche es dem Beschwerdegegner erlaubte, bei Erreichen des Pensionsalters bei einem relativ bescheidenen Lebensstil noch über mehrere Jahre unabhängig von Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit liege keine der genannten Ausnahmen vor, und es sei dem Beschwerdegegner nicht zumutbar, das Vorsorgekapital schon jetzt zur Deckung seines Lebensunterhalts beizuziehen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Rekursentscheids kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

4.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur unentgeltlichen Rechtspflege analog anwenden möchte (insbesondere BGE 135 I 288), ist anzumerken, dass im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege das Freizügigkeitsguthaben insbesondere dann anzurechnen ist, wenn ein Barauszahlungsgrund vorliegt (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 [FZG]) oder der Vorsorgefall nach Art. 16 Abs. 2 FZV bereits eingetreten ist (BGE 135 I 288; BGr, 4. Juni 2014, 5A_103/2014, E. 4.4; VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 4.5.2); beides ist vorliegend nicht erfüllt. An den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, der Bezirksrat sei bei der Berechnung zur hinreichenden Altersvorsorge fälschlicherweise von einem Pensionsalter von 65 anstelle von 63 Jahren ausgegangen: Zwar sollen unterstützte Personen grundsätzlich zu einem AHV-Vorbezug angehalten werden (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2–6). Ob der Beschwerdegegner in Anwendung dieses Grundsatzes zu einem Vorbezug seiner AHV-Rente anzuhalten wäre, ist jedenfalls noch nicht rechtskräftig entschieden und braucht vorliegend auch nicht entschieden zu werden, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind.

4.4 Insofern als die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei generell stossend, dass der Bezug der Freizügigkeitsleistungen dem Belieben des Einzelnen überlassen werde und die SKOS-Richtlinien im Zusammenhang mit der Revision der Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen gesehen werden müssten, weshalb auch im vorliegenden Fall eine Pflicht zum Bezug der Altersleistungen bestünde, strebt sie eine Praxisänderung an.

4.4.1 Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangen, dass an einer bestehenden Praxis in der Regel festgehalten wird. Den Behörden ist es aber nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis zu ändern, wenn sie zur Einsicht gelangen, dass eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbetätigung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht. Eine solche Praxisänderung muss sich jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, muss grundsätzlich erfolgen und darf keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin setze die Reform der Ergänzungsleistungen der gewohnten Lebensstellung im Alter harte Schranken, indem der Verzehr von mehr als 10 % des Vermögens angerechnet würde; faktisch gehe es bei den Ergänzungsleistungen dann nur noch um die nackte Existenzsicherung. Deshalb beziehe sich die "Sicherung des gewohnten Lebensstandards im Alter" gemäss den SKOS-Richtlinien nur noch auf die hohen Pensionskassenguthaben; für alle anderen sei nur noch das soziale Existenzminimum massgebend. Daraus scheint die Beschwerdeführerin abzuleiten, dass es für den Betroffenen keinen Unterschied mehr macht, ob er Ergänzungsleistungen bezieht oder von seinem Vermögen lebt, sofern absehbar sei, dass er in Zukunft Ergänzungsleistungen beziehen werde.

Die Beschwerdeführerin nimmt mit ihren Ausführungen Bezug auf Art. 11a Abs. 4 in Verbindung mit Art. 11a Abs. 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG, in der Version, die auf 1. Januar 2021 in Kraft tritt), wonach für Bezüger einer Rente der AHV bei der Berechnung der Ergänzungsleistung der Verbrauch von mehr als 10 % ihres Vermögens pro Jahr als Vermögensverzicht anrechenbar ist. Dabei werden bis zu zehn Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs berücksichtigt.

Es darf grundsätzlich nur gültig beschlossenes und geltendes Recht angewendet werden. Die Anwendung eines noch nicht in Kraft gesetzten Erlasses (sogenannte positive Vorwirkung) widerspricht neben dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Im Grundsatz ist die positive Vorwirkung deshalb jedenfalls dann unzulässig, wenn sich die vorzeitige Anwendung belastend auf die Rechtsstellung des Betroffenen auswirkt (BGE 125 II 278 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 298 f.). Die von der Beschwerdeführerin angeführte Gesetzesänderung bei den Ergänzungsleistungen tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Deshalb erscheint es nicht gerechtfertigt, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Praxisänderung gestützt auf das im Januar 2021 in Kraft tretende ELG vorzunehmen, insbesondere soweit die Beschwerdeführerin die Praxisänderung per sofort angewendet wissen möchte. Zwar erlaubt es die Rechtsprechung, bei der (geltungszeitlichen) Auslegung von Normen Vorarbeiten zu Gesetzesentwürfen, die noch nicht in Kraft sind, unter Umständen zu berücksichtigen. Und zwar insbesondere dann, wenn das geltende System nicht grundsätzlich geändert und nur eine Konkretisierung des bestehenden Rechtszustandes angestrebt wird oder Lücken des geltenden Rechts ausgefüllt werden (BGE 124 II 193 E. 5d; BGE 141 II 297 E. 5.5.3). Ein solcher Fall liegt vorliegend nicht vor, zumal weder das Sozialhilferecht noch die Bestimmungen zum frühzeitigen Bezug von Freizügigkeitsleistungen, sondern die Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen geändert wird.

Aber auch unter Berücksichtigung der Reform der Gesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen wären die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt. So ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Absicht der Reform, mit den Bestimmungen zum Vermögensverzehr nicht mehr den gewohnten Lebensstandard zu ermöglichen. So soll nämlich auch der Vermögensverzehr, der zwar 10 % pro Jahr überschreitet, aber für den gewohnten Lebensunterhalt ausgegeben wurde, nicht angerechnet werden (Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 6 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV, in der Fassung vom 1. Januar 2021]). Insofern geht das Argument der Beschwerdeführerin, für die betroffene Person stelle der frühere Bezug von Ergänzungsleistungen künftig keinen Nachteil mehr dar, weil bereits vor dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht mehr der gewohnte Lebensstandard erhalten werden dürfe, fehl.

4.4.3 Zwar macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass zwischen Personen, welche ihre Freizügigkeitsleistungen freiwillig beziehen und diese an die Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe angerechnet werden, und Personen, die sich nicht für einen frühzeitigen Bezug entscheiden, eine gewisse Ungleichbehandlung entsteht. Diese Unterscheidung ist allerdings dadurch gerechtfertigt, dass das freiwillig herausgelöste Altersguthaben zu frei verfügbarem Vermögen wird (vgl. VGr, 4. Februar 2019, VB.2018.00264, E. 3.1), wohingegen die Freizügigkeitsleistungen weiterhin im Rahmen der 2. Säule dem Vorsorgeschutz dienen und nur unter bestimmten Bedingungen bezogen werden können (oben, E. 2.3). Damit sind die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht erfüllt.

4.5 Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist, womit der angefochtene Entscheid des Bezirksrats zu bestätigen ist, erübrigen sich auch Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin in ihrem Beschluss vom 3. März 2020 verlangten Abtretungserklärung. Eine Abtretung nicht fälliger Freizügigkeitsleistung ist nämlich nicht möglich (Art. 17 FZV), und wie oben ausgeführt, kann die Erwirkung der Fälligkeit von der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie hat keine Parteientschädigung beantragt, und eine solche wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist indes zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine solche auszurichten, wobei sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'000.- als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (unten, E. 5.3) direkt an die Vertreterin des Beschwerdegegners auszuzahlen (Plüss, § 17 N. 45).

5.2 Nachdem der Beschwerdegegner keine Kosten zu tragen hat, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Parteien, denen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ein Rechtsbeistand ist notwendig, wenn die Interessen eines Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.1 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners kann aufgrund seines Status als Bezüger von Sozialhilfe ausgegangen werden. Auch unter Berücksichtigung seines Freizügigkeitsguthabens erscheint er bedürftig, da weder ein Barauszahlungsgrund nach Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegt noch der Vorsorgefall nach Art. 16 Abs. 2 FZV bereits eingetreten ist (dazu oben, E. 4.3.2). Das Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner Stellung als Gegenpartei im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für den Beschwerdegegner ebenfalls zu bejahen.

5.3.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Aufwand von 3,5 Stunden, Portokosten von Fr. 10.- sowie Spesen von Fr. 10.- geltend. Unter Berücksichtigung dessen, dass sie noch dieses Urteil entgegennehmen und dem Beschwerdegegner mitteilen muss, ist von einem Zeitaufwand von vier Stunden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszugehen.

5.3.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners macht einen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie – selber nicht Anwältin – sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da die Rechtsvertreterin jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-. Demgemäss wäre die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 740.- zu entschädigen. Weil die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung damit tiefer ausfällt als die nach § 17 Abs. 2 VRG zugesprochene und daran anrechenbare Parteientschädigung, erfolgt unter Vorbehalt der Erhältlichkeit der Parteientschädigung keine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse.

Allein des Umstands wegen, dass – in wohl bloss wenigen Fällen – die zugesprochene Parteientschädigung höher ausfällt als die geltend gemachte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ergibt sich die Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nicht. "Gegenstandslos" wird höchstens die Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin aus der Gerichtskasse, sofern sie die zugesprochene Parteientschädigung tatsächlich erhält, indem die Gerichtskasse dann nicht beansprucht werden müsste. Würde die Vertreterin des Beschwerdegegners nämlich nicht als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt, dürfte ihr weder die Parteientschädigung direkt zugesprochen werden (Plüss, § 16 N. 104), noch könnte sie, falls diese unerhältlich wäre, auf das Einspringen der Gerichtskasse hoffen. Es rechtfertigte sich daher nicht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung als gegenstandslos geworden zu betrachten.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdegegner in der Person von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 ist an die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin anzurechnen. Unter Vorbehalt dessen, dass die Parteientschädigung erhältlich ist, erfolgt keine Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aus der Gerichtskasse. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8.    Mitteilung an …