{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-07-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00361_2021-07-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221409&W10_KEY=13823162&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9199d81da4c0b41fdf5f411cab19fdf"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00361"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.07.2021  VB.2020.00361"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.07.2021  VB.2020.00361"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.07.2021  VB.2020.00361"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Sch\u00fctzenswerte Beziehung zu einem Schweizer Kind (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Indem die Vorinstanz auf die beantragte pers\u00f6nliche Befragung des Beschwerdef\u00fchrers und der Kindsmutter verzichtete, verletzte sie das rechtliche Geh\u00f6r: Denn das Bundesgericht wies die Sache gerade deshalb an das Verwaltungsgericht zur\u00fcck, damit die beantragte Befragung nachgeholt werde. Letzteres wies die Sache zur Wahrung des Instanzenzugs an die Vorinstanz und diese die Sache an das Migrationsamt zur\u00fcck. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz haben in der Folge eine Anh\u00f6rung durchgef\u00fchrt. Vorliegend kann im Sinn einer Heilung des Mangels von der R\u00fcckweisung an die Vorinstanz abgesehen werden, denn mit der am Verwaltungsgericht durchgef\u00fchrten m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und der Kindsmutter ist der Sachverhalt gen\u00fcgend erstellt (E. 2.5). In affektiver Hinsicht liegt eine nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sch\u00fctzenswerte Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinem Schweizer Sohn vor (E. 3.2). Ebenso ist eine wirtschaftliche Beziehung zu bejahen: Wohl bezahlt der Beschwerdef\u00fchrer seit 2016 keine Unterhaltsbeitr\u00e4ge mehr; er leistet den von ihm geschuldeten Unterhalt aber in grossem Mass durch Betreuung (E. 3.3). Schliesslich kann das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers gerade noch als knapp tadellos gelten. Sein enger Kontakt zu seinem siebenj\u00e4hrigen Sohn k\u00f6nnte sodann aus der Dominikanischen Republik praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden (E. 3.3.7). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:23:54", "Checksum": "feb00509c9fd99e4a2f9746ce6516b35"}