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VB.2020.00363
Urteil
der 1. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA C, Beschwerdegegner,
Gemeinderat Küsnacht, Mitbeteiligter,
betreffend Inventarentlassung, hat sich ergeben: I. A stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ein Provokationsbegehren betreffend die Liegenschaft D-Strasse 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 in Küsnacht und beantragte die verbindliche Klärung der Schutzwürdigkeit. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 (publiziert am 25. Mai 2018) entliess der Gemeinderat Küsnacht diese aus dem Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. II. Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 25. Juni 2018 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab. III. Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH mit Eingabe vom 29. Januar 2019 Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner einzuladen, das Wohnhaus E, D-Strasse 01 in Küsnacht, unter Schutz zu stellen. Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 6. März 2019 reichte der Gemeinderat Küsnacht seine Beschwerdeantwort ein und forderte, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. Ebenfalls am 6. März 2019 reichte A seine Beschwerdeantwort ein und verlangte, dass die Beschwerde – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zusätzlich gesetzliche Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen sei. Mit Replik vom 22. März 2019 hielt der Zürcher Heimatschutz ZVH an seinen Anträgen fest. Der Gemeinderat Küsnacht und A verzichteten in der Folge auf eine Vernehmlassung. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. Dezember 2018 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück. Dabei führte das Verwaltungsgericht aus, dass das Streitobjekt einen hohen Eigenwert und einen gewissen Situationswert aufgrund einer Ensemblewirkung aufweise (E. 3.8). Es sei im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG schutzwürdig. Die Vorinstanz habe die erstinstanzliche Interessenabwägung nicht überprüft. Die Sache sei deshalb zum Neuentscheid – unter Klärung der Frage, ob die erstinstanzliche Interessenabwägung den gesetzlichen Anforderungen genügt – an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 5.2). IV. Mit Entscheid vom 28. April 2020 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut, hob den Beschluss des Gemeinderats Küsnacht vom 2. Mai 2018 auf und lud den Gemeinderat Küsnacht ein, das Unterschutzstellungsverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen und den Schutzumfang festzulegen. V. Dagegen erhob A mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, zulasten des Beschwerdegegners, der angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und der Gemeinderatsbeschluss vom 2. Mai 2018 über die Entlassung des Objekts aus dem Inventar sei wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht forderte er, es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. Der Gemeinderat Küsnacht teilte mit Schreiben vom 10. Juni 2020 mit, dass er auf die Einreichung einer freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde verzichte. Das Baurekursgericht beantragte am 26. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers. A liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. 2. 2.1 Prozessgegenstand ist die Beurteilung der vorinstanzlichen Interessenabwägung betreffend die Unterschutzstellung der Liegenschaft an der D-Strasse 01, Vers. Nr. 03, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (Wohnhaus E) in Küsnacht. Das streitgegenständliche Wohnhaus war von der Architektin Beate Schnitter entworfen und in den Jahren 1971 bis 1973 erbaut worden. Auf den durch das Verwaltungsgericht im letzten Rechtsgang gefällten Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Baute (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063 E. 3) ist nicht zurückzukommen. Auf diesen Rückweisungsentscheid kann verwiesen werden. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers gehen ins Leere. 2.2 Inwiefern ein Augenschein betreffend die im vorliegenden Verfahren relevante Interessenabwägung erforderlich ist, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Entgegen dem Beschwerdeführer ist es indes auch nicht nachvollziehbar, dass ein Augenschein erforderlich gewesen wäre, um im letzten Rechtsgang – in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat Küsnacht und dem Fachgutachter – von einer Zeugenhaftigkeit des Objekts für die Nachkriegsmoderne und von seiner Schutzwürdigkeit aufgrund eines Ensemblewerts auszugehen. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; 10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262, E. 3.4). Dem Verwaltungsgericht stand im letzten Rechtsgang – neben dem gehaltvollen Gutachten – auch das ausführliche und aussagekräftige Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins mit etlichen Fotografien zur Verfügung. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts war nicht notwendig; er war denn auch von keiner Prozesspartei gefordert worden. 3. Ist ein Objekt schutzwürdig im Sinn von § 205 und 207 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), bedeutet das noch nicht zwingend, dass Schutzmassnahmen angeordnet werden müssen. Vielmehr ist im Lichte der festgestellten Heimatschutzanliegen eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen und entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Interessen vorzunehmen, was sich bereits aus dem verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergibt (BGr, 25. August 2020, 1C_128/2019, 1C_134/2019, E. 8 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]). Im Rahmen der Interessenabwägung sind die konkreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (BGE 138 II 346 E. 10.3). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Dem Verwaltungsgericht steht keine Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als rechtmässig erweist (VGr, 06. März 2019, VB.2018.00519, E. 7.1, mit Hinweisen). 4. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe eine falsche Beurteilung vorgenommen, indem sie nicht die Zulässigkeit der zu beurteilenden Inventarentlassung, sondern jene der Unterschutzstellung prüfte, geht dies ins Leere. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt darlegt, sind dies bei inventarisierten Grundstücken zwei Seiten derselben Medaille. Ein Provokationsbegehren nach § 213 PBG führt bei inventarisierten Grundstücken entweder zur Inventarentlassung (kein Entscheid innert Frist oder abschlägiger Entscheid) oder zur Unterschutzstellung (positiver Entscheid). Selbst wenn die Schutzwürdigkeit eines Objekts bejaht wird, so sind Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG nur anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (vgl. E. 3). Von der zuständigen Behörde ist die Verhältnismässigkeit der – den Eigentümer belastenden – Unterschutzstellung (und nicht jene der vom Eigentümer verlangten Inventarentlassung, welche die Folge dieser Abwägung sein kann) zu prüfen (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2018.00723, E. 4.4). Ebendies hatte der Gemeinderat Küsnacht getan. Das Baurekursgericht unterzog diese Verhältnismässigkeitsbeurteilung in der Folge richtigerweise einer Überprüfung. 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf jegliche Gewichtung der Interessen verzichtet. Eine echte Interessenabwägung sei unterblieben. Die Vorinstanz habe einfach ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Gemeinderats gesetzt. Dies sei umso unhaltbarer, weil dadurch wesentliche Aspekte, die vom Mitbeteiligten und vom Beschwerdeführer ins Feld geführt worden seien, nicht gehört worden seien. Damit habe die Vorinstanz sowohl das rechtliche Gehör als auch die Begründungspflicht sowie die Gemeindeautonomie verletzt. 5.1 Einerseits ist zu bemerken, dass die Vorinstanz – abweichend vom Gemeinderat Küsnacht, der von einer Schutzwürdigkeit aufgrund eines gewissen Eigen- und Ensemblewerts ausgegangen war – zu Recht festhielt, dass aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten hohen Eigenwerts und der zumindest lokalen Einzigartigkeit des Objekts der Grad der Schutzwürdigkeit gesamthaft als hoch zu qualifizieren sei. Gegen den Schluss vom hohen Eigenwert des Schutzobjekts auf einen hohen Grad der Schutzwürdigkeit ist entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers, die sich in einer wenig substanziierten und im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu hörenden Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts im letzten Rechtsgang erschöpft, nichts einzuwenden. 5.2 5.2.1 Zur Gewichtung des Interesses an der Verdichtung ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen: Der Gemeinderat Küsnacht liess den Aspekt der inneren Verdichtung bei der Interessenabwägung im Rahmen seines Beschlusses vom 2. Mai 2018 unberücksichtigt. Er benannte und gewichtete die einander gegenüberstehenden Interessen, nämlich das Interesse der Eigentümerschaft an der Erfüllung gestiegener bzw. zeitgemässer Wohnansprüche auf der einen Seite und das öffentliche Interesse am Erhalt eines wichtigen Zeugen einer baukünstlerischen Epoche auf der anderen Seite. Damit erachtete er den Aspekt der Verdichtung mithin nicht als relevant. Der Gemeinderat Küsnacht schob dieses öffentliche Interesse erst nachträglich in seiner Rekursantwort nach, ohne aufzuzeigen, was für ein konkretes Neubauprojekt vorliegen würde oder darzulegen, weshalb er auf eine Verdichtung auf dem streitbetroffenen Grundstück angewiesen wäre. Er behauptete lediglich ohne weitere Substanziierung, dass mit dem Abbruch und dem geplanten Neubau eine Verdichtung erreicht werde. Im Rahmen der Rekurs-Duplik führte der Gemeinderat Küsnacht ohne Bezugnahme auf ein konkretes Bauprojekt aus, dass – wenn das Terrain entlang des Gebäudes G auf Erdgeschosshöhe interpoliert würde – ein Neubau im Volumen und an der Stelle des Wohnhauses knapp 60 % der aktuell möglichen Baumasse für Hauptbauten konsumieren würde. Der bestehende Bau liege von den minimal nötigen Grenzabständen abgerückt und beanspruche auch nicht die maximal mögliche Gebäudelänge. 5.2.2 Die Vorinstanz tat den Aspekt "Verdichtung" – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers – nicht einfach als unerheblich ab, ohne ihn zu gewichten. Die Vorinstanz führte betreffend die bauliche Verdichtung nämlich aus, dass diese problemlos an einem anderen Ort stattfinden könne und dass das Interesse an der inneren Verdichtung bei der Überprüfung einer Unterschutzstellung keine erhebliche Rolle spielen könne. Die Vorinstanz erachtete das Interesse an der inneren Verdichtung mit Blick auf die streitbetroffene Parzelle somit als geringfügig. 5.2.3 Es ist nur bekannt, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene Grundstück zusammen mit dem südöstlich anstossenden Nachbargrundstück Kat.‑Nr. 04 neu überbauen möchte, jedoch bestehen keine Hinweise darauf, wie genau die Parzellen künftig überbaut werden sollen. Ob sich eine künftige Überbauung am maximal zulässigen Volumen orientieren würde, ist unklar. Überdies erscheint es durchaus denkbar, dass die Parzellen künftig mit – bloss (noch) grösseren – Einfamilienhäusern überbaut würden. Die allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zum kantonalen Richtplan bzw. zum regionalen Richtplan Pfannenstil, wonach Siedlungen unter Wahrung einer hohen Wohnqualität nach innen entwickelt und Potenziale in den bereits überbauten Bauzonen aktiviert und erhöht werden sollen (Kantonaler Richtplan, Ziff. 1.3.2) bzw. Küsnacht als regionales Zentrum ausgewiesen sei, wo eine hohe Dichte angestrebt sei (Regionaler Richtplan Pfannenstil, Ziff. 2.2), ändern nichts an der zutreffenden vorinstanzlichen Feststellung, dass es nicht ersichtlich sei, dass die Gemeinde Küsnacht auf eine innere Verdichtung genau an dieser Stelle angewiesen ist. Ohnehin befindet sich die streitbetroffene Parzelle nicht innerhalb des vom regionalen Richtplan Pfannenstil festgelegten Zentrumsgebiets nach Ziff. 2.2, für welches die vom Beschwerdeführer genannten Ziele (vgl. Ziff. 2.2.1) anzustreben sind (vgl. gis-Browser [maps.zh.ch > Raumplanung, Zonenpläne > Regionale Richtpläne]; vgl. auch Regionaler Richtplan Pfannenstil, Abb. 3). Die streitbetroffene Parzelle befindet sich gemäss dem regionalen Richtplan Pfannenstil nicht in einem Gebiet, für das eine hohe bauliche Dichte vorgesehen ist, sondern in einem Bereich bzw. direkt angrenzend an einen Bereich (die Festlegung ist dem Wesen der Richtplanung entsprechend nicht parzellenscharf [vgl. VGr, 19. April 2002, VB.2001.00268, E. 4a]), für den eine niedrige bauliche Dichte vorgesehen ist (vgl. gis-Browser [maps.zh.ch > Raumplanung, Zonenpläne > Regionale Richtpläne]; vgl. auch Regionaler Richtplan Pfannenstil, Abb. 9). Angesichts all dessen geht die sinngemässe Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Lage der Liegenschaft und das dortige Verdichtungspotenzial ausser Acht gelassen, ins Leere. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse an der inneren Verdichtung keine erhebliche Rolle zusprach bzw. es bezogen auf die streitbetroffene Parzelle als nur geringfügig gewichtig beurteilte. 5.3 5.3.1 Analoges gilt bezüglich der "Neubauinteressen des Eigentümers" bzw. betreffend das "Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen". Auch diese Punkte tat die Vorinstanz nicht einfach als unerheblich ab, ohne sie zu gewichten. Mit der vorinstanzlichen Darlegung war implizit auch hier eine Gewichtung verbunden. Die Vorinstanz führte nämlich aus, dass das Gebäude bewohnbar sei und die Ausstattung zweckmässig. Die von der Vorinstanz angeführten Neubauinteressen des Grundeigentümers sowie das Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen vermöchten das hohe Interesse an der Unterschutzstellung nicht zu schmälern. Es handle sich um ein Gebäude aus den 1970er-Jahren, welches sehr wohl über grosszügige Räume und eine sehr gute Belichtung der Räume verfüge. Das Grundstück biete sodann trotz der steilen Hanglage durchaus nutzbare Aussenflächen. Die Vorinstanz erachtete das Neubauinteresse sowie das Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen somit – abweichend vom Gemeinderat Küsnacht, für den namentlich dieses private Interesse das Unterschutzstellungsinteresse überwog – als nur geringfügig ins Gewicht fallend. 5.3.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet das Interesse an einer Erneuerung demgegenüber als erheblich. Es bestehe nicht nur ein Bedürfnis nach moderneren Wohnräumen, sondern auch ein solches nach grösseren Aussenflächen, besserer Belichtung und Hindernisfreiheit. Aus dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2015.00151 lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es betrifft nämlich einen Fall, bei dem moderne Wohnbedürfnisse im Rahmen der Bestimmung des Schutzumfangs – und nicht etwa als (relevantes bzw. überwiegendes) Interesse gegen die Unterschutzstellung selbst – berücksichtigt wurden (vgl. VGr, 4. Februar 2016, VB.2015.00151, E. 4.4.3). Angesichts der von der Vorinstanz überzeugend festgehaltenen Qualitäten der verhältnismässig jungen Baute (vgl. E. 5.3.1), kann dem privaten Interesse an modernen bzw. moderneren Wohnräumen im vorliegenden Fall jedenfalls nur ein geringes Gewicht zukommen. Dass ein Alternativprojekt auf der Parzelle grössere Aussenflächen vorsehen würde, steht nicht fest; ein konkretes Projekt liegt, wie gesagt (vgl. E. 5.2.1 und 5.2.3), nicht bei den Akten. Der Gemeinderat Küsnacht wies bekanntlich darauf hin, dass künftig mit grösserer Gebäudelänge und weniger Grenzabstand gebaut werden dürfe (vgl. E. 5.2.1). Die Aussage des Gemeinderats Küsnacht, dass heute "das Vorhandensein grosszügiger Aussenflächen auf umlaufenden Balkonen" erwartet würde, vermag insbesondere in Bezug auf Einfamilienhäuser mit Umschwung nicht zu überzeugen. Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass das bestehende Gebäude über grosszügige Räume und eine gute Belichtung verfügt (vgl. E. 5.3.1). Eine Besonderheit des Wohnhauses ist gemäss dem Fachgutachten der fächerartige Grundriss, den die Architektin mit seiner Ausrichtung gegen Süden "für den optimalen Lichteinfall" nutzte (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00063, E. 3.6.1). In Bezug auf den Aspekt der Hindernisfreiheit ist festzuhalten, dass der Gemeinderat Küsnacht mit dem Urteil der Vorinstanz eingeladen wird, den Schutzumfang festzulegen. Gemäss dem vom Gutachter vorgeschlagenen Schutzumfang ist es durchaus möglich, die Baute bezüglich der Hindernisfreiheit zu verbessern: Im Innern werden keine Nasszellen, Küchen oder Innenbauteile aufgeführt. Es erscheint – entsprechend der Ausführung der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren – denn auch nicht ausgeschlossen, dass bei Bedarf ein Innenlift eingebaut werden könnte. Bereits im Jahr 2013 wurde gemäss dem Gutachten ein Schrägaufzug bei der Zugangstreppe bewilligt. Ebenfalls im Jahr 2013 seien zudem einzelne Badezimmer behindertengerecht umgebaut worden. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer unspezifisch auf ökologische Vorteile eines Neubaus hinweist, ist wiederum zu bemerken, dass im vorliegenden Fall nicht dargetan ist, wie ein solcher Neubau aussehen würde und es daher nicht klar ist, dass ein solcher aus ökologischer Sicht – unter Berücksichtigung der zum Abbruch und Neubau verwendeten Energie – im Vergleich zu einer Sanierung tatsächlich vorteilhaft wäre. Im Rahmen des vom Beschwerdeführer angeführten Verfahrens VB.2017.00361 lag ein konkretes Projekt vor (VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00361, E. 7.4 f.). Den Aspekt des potenziellen ökologischen Vorteils eines Neubaus liessen der Gemeinderat Küsnacht und die Vorinstanz im Rahmen ihrer Entscheide mithin zu Recht ausser Acht. Im Übrigen wird es Sache des Gemeinderats sein, bei der Bestimmung des Schutzumfangs allenfalls auch den Interessen einer energetischen Gebäudesanierung Rechnung zu tragen. 5.3.4 Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen mithin. Beim geltend gemachten Erneuerungsinteresse handelt es sich unter den konkreten Umständen um ein eher geringfügig ins Gewicht fallendes privates Interesse. 5.4 5.4.1 Zur Rüge des Beschwerdeführers, dass sich die Vorinstanz über seine Argumente und jene des Gemeinderats Küsnacht hinweggesetzt habe, ohne sich mit ihnen ernsthaft auseinanderzusetzen, ist Folgendes zu bemerken: Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur betreffend seine eigenen Vorbringen (und nicht für den Gemeinderat Küsnacht als Dritten) geltend machen. Er führt nicht aus, über welche seiner Argumente sich die Vorinstanz ohne ernsthafte Auseinandersetzung hinweggesetzt hat. Die Rüge kann mangels genügender Substanziierung nicht zum Erfolg führen. Ohnehin ist mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV zu erkennen. 5.4.2 Auch in Bezug auf die Beurteilung des Grads der Schutzwürdigkeit sowie die Gewichtung und Abwägung der massgeblichen Interessen ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandergesetzt (vgl. E. 5.2.2 und 5.3.1) und keine wesentlichen Punkte ausgeklammert (vgl. auch E. 5.3.3 und sogleich E. 5.5). Die Begründung ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anfechten konnte. 5.5 5.5.1 Zur angeblichen Asbestbelastung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesen Punkt erstmals im letzten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 vorgebracht hatte. Dabei hatte er ausgeführt, dass es sich aufgrund eines groben Gebäudechecks ergeben habe, dass Fensterverkleidungen und Keramikplatten Asbestbelastungen aufweisen würden. Das schmälere den Wert des Gebäudes, verteuere die notwendige Sanierung des Gebäudes und mache sie unverhältnismässig. 5.5.2 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können gemäss § 52 Abs. 2 VRG neue tatsächliche Behauptungen (Noven) nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Über den Wortlaut hinausgehend sind neue tatsächliche Behauptungen nach der Praxis des Verwaltungsgerichts auch dann zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei diese nachträglich entdeckt hat und auch bei Anwendung der erforderlichen Umsicht nicht rechtzeitig hätte vorbringen können, sie somit als Revisionsgrund (vgl. § 86a lit. b VRG) zu berücksichtigen wären (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 23). Der Beschwerdeführer hätte den genannten groben Gebäudecheck indes mühelos bereits vor der Rekursantwort im ersten Rechtsgang vor dem Baurekursgericht vornehmen können. Damit erweist sich der Einwand als verspätet. Im Übrigen ist das Vorhandensein von Asbest – wie vorliegend – in Gebäuden, die im fraglichen Zeitraum erstellt wurden, nichts Aussergewöhnliches. 5.5.3 Zumal es sich bloss um einen groben Gebäudecheck handelte, ist es ohnehin unklar, ob überhaupt eine Asbestsanierung notwendig wäre. Der Gemeinderat Küsnacht wird – wie die Beschwerdegegnerin korrekt bemerkt – über den Erhalt der Keramikplatten im Rahmen der Unterschutzstellung entscheiden und eine allfällige Gesundheitsgefährdung berücksichtigen können. Indes ist zu beachten, dass Asbestbelastungen auch bei einem Gebäudeabbruch zu Mehraufwand und Mehrkosten führen würden. 5.6 Die vorinstanzliche Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der Gemeinderat Küsnacht hatte sein Ermessen nicht mehr vertretbar gehandhabt. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie liegt entgegen dem Beschwerdeführer nicht vor. Das hohe Unterschutzstellungsinteresse überwiegt die gegenläufigen Interessen. Dies wäre angesichts der eher geringfügig gegen eine Unterschutzstellung ins Gewicht fallenden privaten Interessen selbst dann noch der Fall, wenn man – anders als hier (vgl. E. 5.1) – davon ausgehen würde, dass nur ein mittelgewichtiges Interesse an der Unterschutzstellung bestünde. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Hingegen ist er zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 7. Soweit das vorliegende Urteil einen Zwischenentscheid darstellt (Bertschi, § 19a N. 32), ist es gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar, wenn es einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |