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Geschäftsnummer: VB.2020.00365  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.01.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung der Niederlassungsbewilligung


[Erteilung der Niederlassungsbewilligung an einen mit einer Schweizerin verheirateten Staatsangehörigen Trinidad und Tobagos]

Nach Art. 42 Abs. 3 AIG haben die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In sprachlicher Hinsicht ist dafür nachzuweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen (Art. 73b VZAE). Die darüber hinausgehenden Anforderungen des Kantons Zürich erweisen sich als bundesrechtswidrig. Der Beschwerdeführer erbringt keinen hinreichenden Nachweis der schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen (E.2.3.1).
Bei der Beurteilung der sprachlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen in der Integrationsfähigkeit aufgrund der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung vermögen keine Abweichung von den Anforderungen an die sprachliche Integration zu rechtfertigen (E. 2.3.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SPRACHKENNTNISSE
SPRACHKURS
SPRACHPRÜFUNG
WEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 3 AIG
Art. 58a AIG
Art. 58a Abs. 3 AIG
Art. 77b VZAE
Art. 77d VZAE
Art. 77f VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00365

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1962 geborener Staatsangehöriger Trinidad und Tobagos. Am 27. August 2010 heiratete er in B die Schweizer Bürgerin C. Von September 2010 bis Dezember 2012 lebten die Ehegatten im Kanton Freiburg . In der Folge zogen sie nach Grossbritannien, bevor sie am 13. September 2014 wieder in die Schweiz zurückkehrten, wo A am 31. Juli 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 17. Oktober 2019 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis am 12. September 2024 und lehnte gleichzeitig die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. A verlangte eine rekursfähige Verfügung, welche das Migrationsamt am 31. Oktober 2019 erliess.

II.  

Dagegen erhoben A und C Rekurs an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtmittel mit Entscheid vom 30. April 2020 abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 gelangten A und C an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und A die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurden A und C aufgefordert, dem Gericht zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit eine Aufstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 zogen A und C das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und teilten dem Verwaltungsgericht mit, dass C nicht Partei im vorliegenden Verfahren sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 9. August 2019 gestellt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist deshalb vorliegend die seit 1. Januar 2019 geltende Fassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) anwendbar (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer kann sich vorliegend grundsätzlich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, da er – gemeinsam mit seiner Frau – von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 2). Da das Freizügigkeitsabkommen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht regelt, ist nachfolgend anhand der Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vorzugehen. Diese sind für EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger sowie deren Familienangehörige günstiger als das FZA (Art. 2 Abs. 2 AIG und dazu Marc Spescha/Valerio Priuli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 2 AIG N. 4).

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere deren Art. 16 anführen, ändert daran nichts. Denn in welcher Form bzw. unter welchem Titel ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, geht daraus nicht hervor. Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis am 12. September 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche voraussichtlich regelmässig verlängert werden wird. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er nicht bereits jetzt das Recht haben sollte, sich auf Dauer in der Schweiz aufzuhalten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in dem von ihm angerufenen Gemeinschaftsrecht nicht um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geht; ein Abstellen auf die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG läuft der subsidiären Anwendbarkeit des Ausländer- und Integrationsgesetzes somit nicht zuwider.

2.3  

2.3.1 Nach Art. 42 Abs. 3 AIG haben die Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Kriterien bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dieser abschliessende Kriterienkatalog wird in Art. 77a und Art. 77c ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert (vgl. Botschaft vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2012, 2379 ff., 2427; 19. Juni 2020, VGr, VB.2020.00122, E. 2.1 [noch nicht rechtskräftig]).

Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen (Art. 73b VZAE). Wie sich eindeutig aus Art. 58a Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 73b VZAE ergibt, hat der Bundesrat die Anforderungen an den Sprachnachweis abschliessend geregelt. Es besteht deshalb für den Beschwerdegegner kein Raum, über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehende Anforderungen aufzustellen. Auch aus dem Wort "mindestens" lässt sich eine solche Kompetenz der kantonalen Behörden nicht ableiten. Die Weisung des Migrationsamts vom 4. Januar 2019 (Erteilung der Niederlassungsbewilligung, Ziff. 3.1.2.3), wonach für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auch die schriftliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A2 vorausgesetzt wird, erweist sich somit als rechtswidrig. Mithin hat der Beschwerdeführer nur den Nachweis von mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 zu erbringen, schriftlich genügen dagegen Kenntnisse auf dem Niveau A1. Der Sprachnachweis ist mit Dokumenten (Zertifikat, Diplom oder vergleichbarem Attest) zu belegen (Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich, vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/
weisungen-aug-kap4-d.pdf [Weisung SEM], Ziff. 3.3.1.3 lit. d).

In den Akten findet sich eine Rechnung der Schule D, die einen Sprachkurs "Deutsch Niveau A1" betrifft. Damit ist kein hinreichender Nachweis der schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers erbracht.

2.3.2 Bei der Beurteilung der sprachlichen Integration gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen (vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine Abweichung ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das Integrationskriterium nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann, insbesondere aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Art. 77f VZAE). Dabei ist etwa an Pflegefälle in der Familie (zum Beispiel erkrankte Eltern, behindertes Kind) oder an alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zu denken oder an Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert (Weisungen SEM, Ziff. 3.3.1.5.4). Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers im Einzelfall tatsächlich eine Abweichung von den Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und/oder lit. d AIG rechtfertigen.

Die Vorinstanz erwog zu Recht, der Beschwerdeführer sei in seiner (sprachlichen) Integrationsfähigkeit eingeschränkt, da seine Ehefrau in einem Vollzeitpensum arbeite und er sich um die Betreuung der rund zweijährigen Tochter kümmere. Mit der Vorinstanz ist aber ebenfalls festzuhalten, dass trotz den in der Beschwerde geltend gemachten "schwierigsten Umständen" nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, am Abend oder am Wochenende einen Sprachkurs zu besuchen. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb tagsüber ein Selbststudium mit entsprechenden Lernmaterialien nicht infrage kommen soll. Dafür wäre es auch nicht nötig, die Tochter von einer Drittperson betreuen zu lassen. Die Aufgaben, die der Beschwerdeführer im Haushalt übernimmt, mögen zeitintensiv sein. Dass daneben selbst am Wochenende keine Zeit verbleibt, einen Sprachkurs zu besuchen, ist hingegen nicht nachvollziehbar, zumal gemäss Ausführungen in der Beschwerde auch seine Ehefrau Betreuungsaufgaben übernimmt. Eine Doppelbelastung durch Kinderbetreuung und eine Erwerbstätigkeit, welche gegebenenfalls eine Abweichung von den sprachlichen Integrationsanforderungen rechtfertigen könnte, liegt beim Beschwerdeführer gerade nicht vor (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a AIG N. 8). Insbesondere mit Blick auf die Schlüsselfunktion, welche dem Erwerb von Sprachkompetenzen bei der Integration zukommt (BBl 2012, 2406), kann aufgrund der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Betreuungsaufgaben keine Abweichung von den Anforderungen an die sprachliche Integration gewährt werden. Dies erweist sich auch mit Blick auf die weiteren in der VZAE enthaltenen Ausnahmetatbestände als verhältnismässig (vgl. Art. 77f lit. a und lit. c Ziff. 1 VZAE; Weisung SEM, Ziff. 3.3.1.3.3).

2.3.3 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend weder eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung noch eine schwere oder lang dauernde Krankheit noch eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche des Beschwerdeführers geltend gemacht wird (Art. 77f VZAE; vgl. auch BBl 2012, 2428); solche Umstände wären denn auch nicht ersichtlich. Demnach kommt auch unter diesen Gesichtspunkten keine Abweichung vom Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Betracht. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau sowie deren Schwangerschaft.

2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gemäss Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58a AIG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung notwendige Integration (derzeit) nicht nachzuweisen vermag.

3.  

Aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart einräumt (BGE 126 II 335 E. 3a).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …