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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00365
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A ist ein 1962 geborener Staatsangehöriger Trinidad und
Tobagos. Am 27. August 2010 heiratete er in B die Schweizer Bürgerin C.
Von September 2010 bis Dezember 2012 lebten die Ehegatten im Kanton Freiburg .
In der Folge zogen sie nach Grossbritannien, bevor sie am 13. September
2014 wieder in die Schweiz zurückkehrten, wo A am 31. Juli 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Am 17. Oktober 2019 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A bis am 12. September 2024 und lehnte
gleichzeitig die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. A verlangte eine
rekursfähige Verfügung, welche das Migrationsamt am 31. Oktober 2019
erliess.
II.
Dagegen erhoben A und C Rekurs an die
Sicherheitsdirektion, welche das Rechtmittel mit Entscheid vom 30. April
2020 abwies.
III.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 gelangten A und C an
das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben und A die Niederlassungsbewilligung zu erteilen; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2020 wurden A und C
aufgefordert, dem Gericht zur Beurteilung ihrer Mittellosigkeit eine
Aufstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen. Mit
Schreiben vom 18. Juni 2020 zogen A und C das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege zurück und teilten dem Verwaltungsgericht mit, dass C nicht Partei
im vorliegenden Verfahren sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
9. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Gesuch
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wurde am 9. August 2019 gestellt. Wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt, ist deshalb vorliegend die seit 1. Januar
2019 geltende Fassung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) anwendbar (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
2.2 Der
Beschwerdeführer kann sich vorliegend grundsätzlich auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, da
er – gemeinsam mit seiner Frau – von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch
gemacht hat (vgl. BGE 129 II 249 E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 2).
Da das Freizügigkeitsabkommen die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht
regelt, ist nachfolgend anhand der Bestimmungen des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vorzugehen. Diese sind für EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger
sowie deren Familienangehörige günstiger als das FZA (Art. 2 Abs. 2
AIG und dazu Marc Spescha/Valerio Priuli, in: Marc Spescha et al.,
Migrationsrecht Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 2 AIG N. 4).
Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zur
Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38/EG und insbesondere deren
Art. 16 anführen, ändert daran nichts. Denn in welcher Form bzw. unter
welchem Titel ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu gewähren ist, geht daraus
nicht hervor. Der Beschwerdeführer verfügt über eine bis am 12. September
2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche voraussichtlich regelmässig
verlängert werden wird. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb er nicht
bereits jetzt das Recht haben sollte, sich auf Dauer in der Schweiz
aufzuhalten. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es in dem von ihm angerufenen
Gemeinschaftsrecht nicht um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung geht;
ein Abstellen auf die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG läuft der
subsidiären Anwendbarkeit des Ausländer- und Integrationsgesetzes somit nicht
zuwider.
2.3
2.3.1
Nach Art. 42 Abs. 3 AIG haben die Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG
erfüllt sind. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung sind die folgenden Kriterien
bei der Beurteilung der Integration zu berücksichtigen: die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte
der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Dieser
abschliessende Kriterienkatalog wird in Art. 77a und
Art. 77c ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisiert (vgl. Botschaft
vom 8. März 2013 zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2012,
2379 ff., 2427; 19. Juni 2020, VGr, VB.2020.00122, E. 2.1 [noch
nicht rechtskräftig]).
Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern eine
Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 AIG erteilt wird,
müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem
Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen (Art. 73b VZAE). Wie sich eindeutig aus Art. 58a Abs. 3
AIG in Verbindung mit Art. 73b VZAE ergibt, hat der Bundesrat die
Anforderungen an den Sprachnachweis abschliessend geregelt. Es besteht deshalb
für den Beschwerdegegner kein Raum, über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehende
Anforderungen aufzustellen. Auch aus dem Wort "mindestens" lässt sich
eine solche Kompetenz der kantonalen Behörden nicht ableiten. Die Weisung des
Migrationsamts vom 4. Januar 2019 (Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, Ziff. 3.1.2.3), wonach für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern auch
die schriftliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A2 vorausgesetzt wird,
erweist sich somit als rechtswidrig. Mithin hat der Beschwerdeführer nur den
Nachweis von mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Niveau A2 zu erbringen,
schriftlich genügen dagegen Kenntnisse auf dem Niveau A1. Der Sprachnachweis ist mit Dokumenten (Zertifikat,
Diplom oder vergleichbarem Attest) zu belegen (Weisungen
und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum
Ausländerbereich, vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. November 2019,
https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/
weisungen-aug-kap4-d.pdf [Weisung SEM], Ziff. 3.3.1.3 lit. d).
In den Akten findet sich eine Rechnung der Schule
D, die einen Sprachkurs "Deutsch Niveau A1" betrifft. Damit ist kein hinreichender
Nachweis der schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen des
Beschwerdeführers erbracht.
2.3.2
Bei der Beurteilung der sprachlichen Integration gemäss Art. 58a
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d VZAE berücksichtigt
die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des
Ausländers angemessen (vgl. auch Art. 58a Abs. 2 AIG). Eine
Abweichung ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer das
Integrationskriterium nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen
kann, insbesondere aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben
(Art. 77f VZAE). Dabei ist etwa an Pflegefälle in der
Familie (zum Beispiel erkrankte Eltern, behindertes Kind) oder an
alleinerziehende Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zu denken oder an
Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die
Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert (Weisungen SEM, Ziff. 3.3.1.5.4).
Dabei ist jeweils zu prüfen, ob die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin
oder des Ausländers im Einzelfall tatsächlich eine Abweichung von den
Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c und/oder
lit. d AIG rechtfertigen.
Die Vorinstanz erwog zu Recht, der Beschwerdeführer sei in
seiner (sprachlichen) Integrationsfähigkeit eingeschränkt, da seine Ehefrau in
einem Vollzeitpensum arbeite und er sich um die Betreuung der rund zweijährigen
Tochter kümmere. Mit der Vorinstanz ist aber ebenfalls festzuhalten, dass trotz
den in der Beschwerde geltend gemachten "schwierigsten Umständen"
nicht ersichtlich ist, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein
sollte, am Abend oder am Wochenende einen Sprachkurs zu besuchen. Ebenso wenig
ist ersichtlich, weshalb tagsüber ein Selbststudium mit entsprechenden
Lernmaterialien nicht infrage kommen soll. Dafür wäre es auch nicht nötig, die
Tochter von einer Drittperson betreuen zu lassen. Die Aufgaben, die der
Beschwerdeführer im Haushalt übernimmt, mögen zeitintensiv sein. Dass daneben
selbst am Wochenende keine Zeit verbleibt, einen Sprachkurs zu besuchen, ist
hingegen nicht nachvollziehbar, zumal gemäss Ausführungen in der Beschwerde
auch seine Ehefrau Betreuungsaufgaben übernimmt. Eine Doppelbelastung durch Kinderbetreuung
und eine Erwerbstätigkeit, welche gegebenenfalls eine Abweichung von den
sprachlichen Integrationsanforderungen rechtfertigen könnte, liegt beim
Beschwerdeführer gerade nicht vor (vgl. Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht
Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a AIG N. 8). Insbesondere
mit Blick auf die Schlüsselfunktion, welche dem Erwerb von Sprachkompetenzen
bei der Integration zukommt (BBl 2012, 2406), kann aufgrund der vom
Beschwerdeführer wahrgenommenen Betreuungsaufgaben keine Abweichung von den
Anforderungen an die sprachliche Integration gewährt werden. Dies erweist sich
auch mit Blick auf die weiteren in der VZAE enthaltenen Ausnahmetatbestände als
verhältnismässig (vgl. Art. 77f lit. a und lit. c Ziff. 1
VZAE; Weisung SEM, Ziff. 3.3.1.3.3).
2.3.3
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend weder eine
körperliche, geistige oder psychische Behinderung noch eine schwere oder lang
dauernde Krankheit noch eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird (Art. 77f VZAE; vgl. auch
BBl 2012, 2428); solche Umstände wären denn auch nicht ersichtlich.
Demnach kommt auch unter diesen Gesichtspunkten keine Abweichung vom
Integrationskriterium gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in
Betracht. Gleich verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
gesundheitlichen Beschwerden seiner Ehefrau sowie deren Schwangerschaft.
2.3.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die gemäss
Art. 42 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 58a AIG für die Erteilung
der Niederlassungsbewilligung notwendige Integration (derzeit) nicht
nachzuweisen vermag.
3.
Aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da Art. 8 EMRK kein Recht auf eine bestimmte Bewilligungsart
einräumt (BGE 126 II 335 E. 3a).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …