{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-04-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00366_2021-04-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221245&W10_KEY=13823163&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "22f778f689aa13d3da0852cfd9bbe3f4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2020.00366"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2020.00366"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.04.2021  VB.2020.00366"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Durchf\u00fchrung des Ehevorbereitungsverfahrens/Rechtsverweigerung bzw. -verz\u00f6gerung (Nebenfolgen) | [Das Zivilstandsamt leitete im Herbst 2019 das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdef\u00fchrenden ein, verzichtete in der Folge jedoch darauf die ausl\u00e4ndischen Zivilstandsdokumente des Beschwerdef\u00fchrers zur Beglaubigung an die Schweizer Botschaft zu schicken. Die Vorinstanz schrieb den dagegen erhobenen Rechtsverz\u00f6gerungsrekurs der Beschwerdef\u00fchrenden als gegenstandslos geworden ab. Strittig sind die Nebenfolgen des vorinstanzlichen Entscheids.] Indem das Zivilstandsamt f\u00fcr das Weiterleiten der Zivilstandsdokumente des Beschwerdef\u00fchrers an die Schweizer Botschaft einen Nachweis \u00fcber seinen rechtm\u00e4ssigen Aufenthalt in der Schweiz verlangte und das Migrationsamt gleichzeitig die entsprechende Kurzaufenthaltsbewilligung nur erteilen wollte, wenn die Beschwerdef\u00fchrenden h\u00e4tten nachweisen k\u00f6nnen, dass ihre Heirat innert n\u00fctzlicher Frist erfolgen k\u00f6nne, dies das Zivilstandsamt jedoch erst dann best\u00e4tigen wollte, nachdem es die Zivilstandsdokumente des Beschwerdef\u00fchrers weitergeleitet gehabt h\u00e4tte, wurde den Beschwerdef\u00fchrenden der Abschluss ihres Ehevorbereitungsverfahrens und die darauf folgende Trauung verunm\u00f6glicht. Durch diese Rechtsverweigerung wurde ihr in Art. 14 BV bzw. Art. 12 EMRK garantiertes Recht auf Eheschliessung verletzt (E. 3.3.1 ff.). Die Beschwerdef\u00fchrenden sind im Rekursverfahren als obsiegend zu betrachten. Die H\u00f6he der Parteientsch\u00e4digung im Rekursverfahren ist willk\u00fcrlich (E. 3.4). Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung zu Unrecht abgewiesen (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:21:50", "Checksum": "df57ddb53bb8f1d1fc251ce1b654ff09"}