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VB.2020.00368
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt
Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A. A und B wurden vom 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016 zusammen mit ihren vier Kindern durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Mit Entscheid vom 11. November 2016 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D A und B gestützt auf § 20 in Verbindung mit § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), den Betrag von Fr. 10'400.- zurückzuerstatten. Der Betrag wurde als sofort zur Zahlung fällig erklärt. B. Die dagegen erhobene Einsprache von A und B hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 23. November 2017 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 7'640.10. II. Dagegen erhoben A und B am 25. Dezember 2017 Rekurs an den Bezirksrat Zürich und beantragten sinngemäss, es sei auf keine Rückerstattungspflicht zu erkennen. Mit Beschluss vom 16. April 2020 hiess der Bezirksrat Zürich den Rekurs teilweise gut und änderte die angefochtenen Entscheide dahingehend ab, als A und B den Sozialen Diensten der Stadt Zürich Fr. 7'423.60 zurückzuerstatten hätten. III. Am 3. Juni 2020 (Poststempel vom 2. Juni 2020) ging am Verwaltungsgericht eine mit "Rekurs gegen den Entscheid vom 16. April 2020" bezeichnete Eingabe von A ein. Da die Eingabe keine Originalunterschrift enthielt, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 auf, seine Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Dem kam A am 15. Juni 2020 nach. Daraufhin zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Einerseits liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.- (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Andererseits erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sie verspätet erfolgte (vgl. sogleich E. 2 f.; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 1.2 Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG; § 58 N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 25; vorn III.). 2. 2.1 Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG ist eine Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag (§ 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden sein (§ 53 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt zur Fristwahrung nicht, soweit es sich nicht um eine liechtensteinische Poststelle handelt. Eine im Ausland aufgegebene Sendung muss im Zeitpunkt des Fristablaufs von der ausländischen Post der Schweizerischen Post zur Beförderung übergeben worden sein, um als rechtzeitig eingereicht zu gelten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 48). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 2.2 Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss, § 10 N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18). 2.3 Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren abgeschrieben wird. Sie besteht selbst dann, wenn über mehrere Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen, gilt allerdings nur noch in abgeschwächter Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen ist. In der Regel besteht sie während eines Zeitraums bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde. Nach Ablauf eines Jahres darf hingegen nicht mehr erwartet werden, dass eine verfahrensbeteiligte Person zu jedem Zeitpunkt erreichbar ist. Von diesem Moment an entfällt die Pflicht, der Behörde auch kürzere Ortsabwesenheiten zu melden, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Die Pflicht, Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten zu melden, besteht demgegenüber auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (BGr, 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1; Plüss, § 10 N. 86 f.). 2.4 Kommt eine Person ihrer Melde- bzw. Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der Zustellfiktion. Ändert sie beispielsweise während des Verfahrens ihre Adresse, ohne dies der Behörde zu melden, so gilt die (versuchte) Zustellung der Post an die zuletzt bekannte Adresse als erfolgt (Plüss, § 10 N. 87; vgl. Jacques Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018 [Basler Kommentar BGG], Art. 39 N. 10). Es stellt sich die Frage, ob dies auch in Konstellationen gilt, in welchen über mehrere Monate hinweg keine Verfahrenshandlungen durch die Behörde mehr ergingen, für die betroffene Person mithin nur noch eine "abgeschwächte" Empfangspflicht bestand (vorn E. 2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung liefert diesbezüglich keine eindeutige Antwort. So soll die Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung nicht mehr greifen. Die Empfangspflicht gilt jedoch noch insofern, als Adressänderungen nach wie vor mitzuteilen sind (BGr, 21. März 2013, 2C_1040/2012, E. 4.1; BGr, 23. März 2006, 2P.120/2005, E. 4.2; vorn E. 2.3). Sollen die Regeln der Zustellfiktion nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung aber nicht mehr zu Anwendung kommen, könnten sie in der Konsequenz auch bei einer Verletzung der Pflicht zur Meldung der Adressänderung nicht greifen. Dies hätte aber zur Folge, dass der Entscheid der betroffenen Person nicht eröffnet werden könnte (ausser es kann die neue Adresse eruiert werden, wozu aber aufgrund der weiterhin geltenden Pflicht zur Meldung der Adressänderung grundsätzlich keine Verpflichtung besteht). Unter diesen Umständen muss die Zustellfiktion bei einer Verletzung der Pflicht, eine Adressänderung zu melden, auch nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Verfahrenshandlung noch greifen (VGr, 2. Oktober 2015, VB.2015.00502, E. 2.1; VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00131, E. 2.2.3 [noch nicht publiziert]). Dabei ist denkbar, anstelle der herkömmlichen Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, einen analogen Anwendungsfall der Zustellverweigerung im Sinn von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO anzunehmen (Wolfgang Ernst/Serafin Oberholzer, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 149; Adrian Staehelin, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 138 N. 11; vgl. Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar BGG, Art. 44 N. 15). Demgemäss würde die Sendung bereits am Tag des Zustellversuchs als zugestellt gelten. 3. 3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Wohnort verlegt hat. Soweit ersichtlich hat er diese Adressänderung der Vorinstanz nicht mitgeteilt. Der angefochtene Entscheid wurde zunächst an die alte Adresse des Beschwerdeführers gesandt, worauf die Post die Sendung mit dem Hinweis "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" an die Vorinstanz zurücksandte. Daraufhin schickte die Vorinstanz den Entscheid mit A-Post sowie unter Hinweis, dass der Beschluss am letzten Tag der ungenutzt abgelaufenen Abholfrist als zugestellt gelte und die Rechtsmittelfrist zu diesem Zeitpunkt habe zu laufen begonnen, erneut an die neue Adresse des Beschwerdeführers. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer gemeinsam mit B am 25. Dezember 2017 Rekurs beim Bezirksrat Zürich erhoben haben, befand er sich im Zeitpunkt des (ersten) Zustellversuchs durch die Vorinstanz in einem Prozessrechtsverhältnis. Zwar vergingen zwischen der letzten Prozesshandlung durch die Vorinstanz und dem vorliegend angefochtenen Endentscheid über zwei Jahre. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer einer (abgeschwächten) Empfangspflicht unterstand und der Vorinstanz seine Adressänderung hätte melden müssen. Die Vorinstanz durfte deshalb den angefochtenen Beschluss vom 16. April 2020 an die vom Beschwerdeführer zuletzt angegebene Adresse zustellen (vorn E. 2.3 f.). Der erfolglose Zustellversuch durch die Post erfolgte am 20. April 2020 (Track & Trace Nr. 01). Selbst bei Gewährung der siebentägigen Zustellfiktion (vgl. vorn E. 2.3 f.) lief die Beschwerdefrist damit am 27. Mai 2020 ab. Daran ändert die zweite Zustellung des Entscheids durch die Vorinstanz nichts, wurde der Beschwerdeführer dabei doch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Beginn der Rechtsmittelfrist der erste Zustellversuch massgeblich sei (vgl. Plüss, § 10 N. 80). Die Beschwerde erfolgte am 2. Juni 2020 und damit verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist kein Aufwand entstanden, weshalb ihr von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an: …
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