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VB.2020.00370
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, verbeiständet durch B, Berufsbeistandschaft Bezirk C Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung Beschwerdegegner,
betreffend stationäre Massnahme,
hat sich ergeben: I. A. Das Bezirksgericht E stellte mit Urteil vom 3. Oktober 2019 fest, dass A im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der sexuellen Nötigung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes erfüllt habe und sprach ihn wegen weiterer Delikte schuldig. Die für die schuldhaft begangenen Delikte ausgesprochene Strafe erkannte das Bezirksgericht E als durch 155 Tage Untersuchungshaft erstanden. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme (Behandlung von psychischen Störungen kombiniert mit einer Suchtbehandlung, vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik) nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. Mit Urteil vom 28. Mai 2020 bestätigte das Obergericht die Anordnung der stationären Massnahme, welche vorzugsweise in einer psychiatrischen Klinik zu vollziehen sei. B. A befand sich bereits ab dem 4. Oktober 2018 im vorzeitigen Massnahmevollzug im Zentrum D der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Nachdem er dort am 2. November 2018 für einen Tag entwichen war, wurde A am 28. Februar 2019 in die Justizvollzugsanstalt (JVA) JVA F verlegt. C. Am 2. November 2019 beantragte A seine Verlegung in eine (forensische) psychiatrische Klinik. Mit Verfügung vom 18. November 2019 wies das Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab. II. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den hiergegen am 16. Dezember 2019 von A erhobenen Rekurs sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 4. Mai 2020 ab. III. A. Dagegen erhob A am 2. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der genannten Verfügungen vom 18. November 2019 und 4. Mai 2020 sowie seine unverzügliche Versetzung in die Klinik G oder in eine andere geeignete psychiatrische Klinik. Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren. B. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ab. C. Die Direktion der Justiz und des Innern nahm am 16. Juni 2020 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 3. Juli 2020 unter Verzicht auf Vernehmlassung ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 12. Juli 2020 reichte A das begründete Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2020 (versandt am 6. Juli 2020) zu den Akten. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Die Prozessvoraussetzungen erweisen sich als erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht bei einem psychisch schwer gestörten Täter eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Entsprechend sieht § 73 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vor, dass der Vollzug stationärer Massnahmen in staatlichen Kliniken und Therapieeinrichtungen oder anerkannten privaten Einrichtungen erfolgt. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt, sofern dort die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 3 StGB; siehe auch § 73 Abs. 2 JVV). 2.2 Grundsätzlich ist es Aufgabe der Vollzugsbehörde, in Absprache mit der Massnahmeneinrichtung den Vollzugsort und die Vollzugsmodalitäten zu bestimmen. Die Vollzugsbehörden dürfen aber nicht ohne triftigen Grund von gutachterlichen Beurteilungen oder Empfehlungen und den gerichtlichen Urteilserwägungen hierzu abweichen. Sodann sind sie nicht befugt, ihr Ermessen anstelle desjenigen des Gerichts sowie der psychiatrischen sachverständigen Person im Sachurteil zu setzen (zum Ganzen VGr, 2. März 2016, VB.2015.00510, E. 3.3, mit Hinweisen; vgl. auch Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. A., Basel 2018, Art. 56 N. 19). 3. 3.1 Dr. med. H diagnostizierte beim Beschwerdeführer im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2018 eine chronisch verlaufende paranoide Schizophrenie mit in unregelmässigen Abständen auftretenden episodischen Akzentuierungen der Symptomatik, ein insbesondere auf Kokain bezogenes Abhängigkeitssyndrom sowie einen schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen. Die vom Beschwerdeführer begangene sexuelle Nötigung (zum Sachverhalt siehe das Urteil des Bezirksgerichts E vom 3. Oktober 2019) steht nach Auffassung des Gutachters in kausalem Zusammenhang zu seiner psychischen Erkrankung. Deren Behandlung sei nur langfristig sinnvoll denkbar, eine ausschliesslich ambulante Behandlung aber schon wegen ihres erwartbaren Misserfolgs nicht zweckmässig. Eine der Schizophrenie-Erkrankung und der Abhängigkeitserkrankung in gleichem Mass Aufmerksamkeit schenkende Behandlung von hoher Intensität sei am ehesten in einer forensisch-psychiatrischen Fachklinik denkbar; die Behandlung in einer eher auf die Behandlung von Persönlichkeitsstörungen eingerichteten Behandlungs- bzw. Massnahmenabteilung einer Strafvollzugsanstalt sei hingegen nicht geeignet. Ebenfalls als ungeeignet erachtete der Gutachter die Behandlung in einer spezialisierten suchttherapeutischen Einrichtung. 3.2 Der Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 18. September 2018 per 4. Oktober 2018 zum vorzeitigen Massnahmenantritt ins Zentrum D eingewiesen worden. Dort entwich er am Abend des 2. November 2018, wobei er bereits am Folgetag selbständig zurückkehrte und ein Drogenschnelltest einen positiven Befund für Kokain, THC, Methadon, Morphin und Benzodiazepine zeigte. Weil die Entweichung des Beschwerdeführers mit einem gewissen Planungsgrad und einem Übergriff auf den Nachtarzt verbunden gewesen sei und die ausserhalb der Sicherheitsabteilung im Zentrum D bestehenden Strukturen einen erneuten derartigen Vorfall nicht verhindern könnten, empfahlen die verantwortlichen Ärzte des Zentrums D im Verlaufsbericht vom 8. Februar 2019 eine Weiterführung der stationären Massnahme in einer anderen Einrichtung, wobei sie eine Behandlung in der JVA F als sehr sinnvoll bezeichneten. 3.3 Im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 12. April 2019, welches anlässlich der Flucht des Beschwerdeführers erstellt wurde, erachtete Dr. med. H die Ausprägung der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie als geringer, nicht hingegen die Notwendigkeit, bei einer Behandlung sowohl die Schizophrenie-Erkrankung als auch die Abhängigkeitserkrankung im Auge zu behalten. Im Hinblick auf reale Therapiemöglichkeiten habe sich die Problematik verschärft, da der Beschwerdeführer mit der Entweichung seine Unterbringung "in einer der wenigen an sich geeigneten Behandlungseinrichtungen 'verspielt'" habe. Die Schwierigkeiten der Durchführbarkeit einer an sich indizierten Behandlung hätten sich gezeigt, ohne dass dies eine veränderte Behandlungsindikation mit sich bringe. Die Erwartung, dass im Rahmen einer eher kurzen stationären Behandlung die Voraussetzungen für eine langfristige ambulante Weiterbehandlung geschaffen werden könnten, habe einen zusätzlichen Dämpfer erhalten, ohne dass sich daraus aber die Indikation für neue Unterbringungs- und Behandlungsformen herleiten liesse. 3.4 Das Obergericht erwog im Berufungsurteil vom 28. Mai 2020, aus seiner Sicht sei "zumindest wünschenswert", dass die Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik vollzogen werde, zumal fraglich erscheine, ob eine Justizvollzugsanstalt auf Dauer dafür die richtige Institution darstelle. 4. Die Vorinstanz erwog, es lägen triftige Gründe vor, um von der gutachterlichen Empfehlung Dr. med. H`s hinsichtlich des Vollzugsorts der stationären Massnahme abzuweichen. Namentlich habe sich herausgestellt, dass auf der Sicherheitsabteilung im Zentrum D keine weiteren Behandlungserfolge zu erwarten seien. Der Gutachter habe seine Platzierungsempfehlung damit begründet, dass eine Massnahmestation mit der gleichzeitigen Behandlung von Schizophrenie und Abhängigkeitserkrankung überfordert wäre, angesichts der mittlerweile guten medikamentösen Einstellung des Beschwerdeführers sei dieser Grund aber zumindest vorübergehend weggefallen. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die JVA F mit der Behandlung des Beschwerdeführers überfordert sei. Aufgrund der höheren Sicherheitsstandards könne die JVA F eine Flucht oder eine erneute Tat besser verhindern. Aus dem Ergänzungsgutachten könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich die Aussage, es bestehe keine Indikation für neue Unterbringungs- und Behandlungsformen, nicht auf die Wahl der Institution, sondern nur auf die anzuordnende Massnahme bezogen habe. Das Bezirksgericht E gehe zudem ebenfalls davon aus, dass triftige Gründe vorlägen, um von der gutachterlichen Empfehlung abzuweichen, weil es im Urteil vom 3. Oktober 2019 erwogen habe, dass der Beschwerdeführer sich durch sein Verhalten selber zuzuschreiben habe, dass er sich nicht mehr in einer psychiatrischen Klinik befinde. Schliesslich bestehe bei einer Verlegung in eine psychiatrische Klinik die Gefahr einer Entweichung und eines erneuten Suchtmittelkonsums. 5. 5.1 Dem vorinstanzlichen Verständnis des Ergänzungsgutachtens vom 12. April 2019, dass sich dieses nicht mehr zum Vollzugsort äussere und womöglich implizit die Auffassung teile, dass die ursprüngliche Empfehlung infolge geänderter Umstände keinen Bestand mehr habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Ergänzungsgutachten ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Entweichung des Beschwerdeführers aus dem Zentrum D nach Auffassung des Gutachters keine neue Unterbringungsform indiziere (hiervor E. 3.4). Dieser Wortlaut kann sich nicht auf die anzuordnende Massnahme, sondern nur auf die für deren Vollzug zu wählende Institution beziehen. Trotz der Entweichung sah der Gutachter mithin keinen Anlass, seine ursprüngliche Empfehlung zu revidieren, dass die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu vollziehen sei. Das Entweichen des Beschwerdeführers aus dem Zentrum D kann keinen triftigen Grund (dazu vorstehend E. 2.2) für ein Abweichen von der gutachterlichen Empfehlung sowie der obergerichtlichen Erwägung zum Vollzugsort bilden, zumal dieser Umstand gerade Anlass und Gegenstand der Neubegutachtung bildete und zum Urteilszeitpunkt bekannt war. Die Empfehlung im Verlaufsbericht des Zentrums D vom 8. Februar 2019, den Beschwerdeführer in die JVA F zu versetzen, vermag die (erneute) gutachterliche Einschätzung der angemessenen Unterbringungsform nicht umzustossen. Die von der Vorinstanz angeführte gute medikamentöse Einstellung des Beschwerdeführers lässt den – gutachterlich festgestellten – langfristigen Behandlungsbedarf der diagnostizierten Schizophrenie zudem nicht gänzlich entfallen, womit auch dieser Umstand keinen zureichenden Grund bildet, die Massnahme nicht wie gutachterlich empfohlen in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zu vollziehen. Insbesondere darf nach den Erwägungen des Gutachters gerade keine "Hierarchisierung" der Störungen (etwa zwischen der Schizophrenie- und der Abhängigkeits-Erkrankung) mit entsprechender Auswirkung auf deren Behandlung vorgenommen werden, worauf das Vorgehen des Beschwerdegegners jedoch letztlich hinausläuft, auch wenn aktuell die Ausprägung der paranoiden Schizophrenie geringer ist als im Zeitpunkt der ersten Begutachtung. 5.2 Nach der Versetzung des Beschwerdeführers in die JVA F war die Zeit seines bisherigen Aufenthalts geprägt von mehreren Zwischenfällen in Form von Verstössen gegen die Hausordnung. Gemäss dem Gutachter ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Rückfälle in sein Konsumverhalten gleichsam in seinen Lebensplan integriert hat. Schliesslich ist nicht zu übersehen, dass hinter dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Wechsel der Anstalt auch eigene Interessen dahingehend zu erkennen sind, dass er von mehr Freiheiten und einem bloss kurzen stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik und möglicherweise auch davon ausgeht, dass sich dort der regelmässig aufscheinende Drang zum Kokainkonsum leichter erfüllen lässt als anderswo. Insofern ist der Standpunkt des Beschwerdegegners durchaus verständlich, umso eher, als auch nach Ansicht des Gutachters der Beschwerdeführer mit seiner Flucht aus dem Zentrum D eine mögliche Behandlung an einem geeigneten Ort verspielt hat. Das kann indessen den vorgegebenen Zusammenhang der therapeutischen Behandlung von Schizophrenie und Abhängigkeitserkrankung nicht derart aufweichen, dass von der gutachterlich vorgeschlagenen (und bestätigten) Behandlungsinstitution abgewichen werden müsste, wenngleich mit erheblichen Schwierigkeiten in der therapeutischen Erreichbarkeit, in der Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auch da zu rechnen ist. 5.3 Der Beschwerdeführer ist folglich in Nachachtung der gutachterlichen Empfehlung zum Vollzugsort in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zu versetzen. Bei der Wahl der Institution und der Definition des Vollzugsregimes ist dabei einer allfälligen Fluchtgefahr Rechnung zu tragen, welche die Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung bedingen würde (hiervor E. 2.1), in diesem Verfahren indes nicht beurteilt werden muss. 6. 6.1 Bei diesem Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer als unzulässig und ist aufzuheben. Damit erübrigt sich eine Prüfung, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung hätte gewähren müssen. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Vorinstanz das Gesuch des – im Rekursverfahren noch anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Recht abwies. 6.2 Private, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Es obliegt der gesuchstellenden Partei, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 38). Auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden, haben ihre Mittellosigkeit zu belegen (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Eine anwaltlich vertretene Partei muss nicht explizit auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen werden, wenn sie keine entsprechenden Belege einreicht (VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00705, E. 7.3; VGr, 6. Dezember 2012, VB.2012.00576, E. 4.3; Plüss, § 16 N. 40). Der Beschwerdeführer führte in der Rekursschrift lediglich aus, seine Mittellosigkeit sei klar ausgewiesen, ohne dafür Belege einzureichen. Mit Blick auf die Aktenlage erscheint zwar fraglich, ob die Vorinstanz nicht auch ohne zusätzliche Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen, der eine Invalidenrente bezieht und verschuldet ist. Im Ergebnis wies die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand jedoch zu Recht ab, zumal der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage war, das Beschwerdeverfahren ohne anwaltlichen Beistand zu führen, und demnach auch im Rekursverfahren zur Wahrung seiner Rechte nicht auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen wäre. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem überwiegend unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern I und III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 4. Mai 2020 werden aufgehoben und die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführer zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik im Sinn der gutachterlichen Empfehlung zu verlegen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: … |