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Geschäftsnummer: VB.2020.00371  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.08.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.09.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Zulassung zu Masterstudiengang


[Zulassung zu Masterstudiengang an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich]

Der Beschwerdeführer verfügt bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in Economic Policy" der Universität Neuenburg. Die Universität Zürich verweigerte dem Beschwerdeführer zu Recht die Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics", da gemäss § 12 VZS die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienprogramm in der Regel nicht möglich ist, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Ein Masterabschluss mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung stellt ein fachinhaltlich äquivalentes Studium im Sinn dieser Bestimmung dar (E. 2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ZULASSUNG
ZULASSUNG ZUM BACHELORSTUDIUM
ZULASSUNG ZUM HAUPTSTUDIUM
Rechtsnormen:
§ 12 VZS
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00371

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 15. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Zulassung zu Masterstudiengang,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 lehnte die "Abteilung Studierende" der Universität Zürich das Gesuch von A um Zulassung zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics" ab, da dieser bereits über einen "Master of Science in Economics, Major in Economic Policy" der Universität Neuenburg verfügt. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wies sie eine dagegen erhobene Einsprache von A ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 23. Dezember 2019 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 20. Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. III) und nahm die Verfahrenskosten von Fr. 669.- unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Dagegen führte A am 3. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, "die Entscheidung der Universität Zürich abzulehnen und meinen Antrag auf Zulassung zum Masterstudiengang anzunehmen". Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 12. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Darauf schloss auch die Universität Zürich mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2020. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 hielt A an seien Anträgen fest. Die Universität Zürich verzichtete am 22. Juli 2020 auf eine erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f. und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (LS 415.11) in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38 sowie 49; VGr, 29. Januar 2019, VB.2018.00464, E. 1.1). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 12 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018 (VZS, LS 415.31) ist die Zulassung zu einem Bachelor- oder Masterstudienprogramm in der Regel nicht möglich, wenn zuvor ein fachinhaltlich äquivalentes Studium abgeschlossen wurde. Dabei ist unerheblich, ob ein Studienanwärter oder eine Studienanwärterin über eine ausländische oder über eine schweizerische Vorbildung verfügt. Der Zusatz "in der Regel" wurde eingefügt, um den einzelnen fakultären Ausnahmen Rechnung zu tragen. So ist es zum Beispiel an der mathematisch-naturwissenschaftlichen und der philosophischen Fakultät möglich, im Fall eines bereits absolvierten Nebenfachstudienprogramms dennoch im entsprechenden Hauptfachstudienprogramm zu studieren (zum Ganzen Begründung des Universitätsrats zur VZS, Amtsblatt vom 14. September 2018, S. 25 f.).

§ 12 VZS wird in § 8 Abs. 3 der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. Juni 2015 (RVO WWF, LS 415.423.11) dahingehend präzisiert, dass ein Studium nur in Studienprogrammen aufgenommen werden kann, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Hochschulstudium absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben. Einzelheiten zur Zulassung regelt gemäss § 8 Abs. 6 RVO WWF die Studienordnung für das Studium in den Bachelor-und Masterstudiengängen und für das Nebenfachstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 27. Mai 2015 (im Folgenden "Studienordnung", abrufbar unter www.oec.uzh.ch/de/studies/general/regulations). Letztere hält in Ziff. 3.2 betreffend Zulassung zum Masterstudium fest, dass Studierende, welche bereits über einen äquivalenten Studienabschluss in einem Studiengang mit der gleichen wissenschaftlichen Ausrichtung verfügen, nicht zum Studium zugelassen werden.

2.2 Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Recht, dass Studienplätze zwangsläufig ein beschränktes Gut seien und die vorangehend dargestellten Zulassungsbeschränkungen somit auch der vernünftigen Bewirtschaftung der beschränkten Mittel der Universität dienen (BGE 125 I 173 E. 3c; BGr, 10. April 2003, 2P.87/2003, E. 2.4.2). Deshalb solle, "wer über einen wirtschaftswissenschaftlichen Abschluss verfügt, an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich keinen zusätzlichen Abschluss in einem gleichartigen Studienfach derselben Stufe absolvieren können". Dies kommt denn auch ausdrücklich in § 12 VZS in Verbindung mit § 8 Abs. 3 RVO WWF und Ziff. 3.2 Studienordnung zum Ausdruck.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Masterabschluss mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung, was unbestritten ist. Eine Zulassung zu einem (weiteren) Studiengang mit wirtschaftswissenschaftlicher Ausrichtung auf Masterstufe an der Universität Zürich kommt demnach nicht in Betracht.

2.3  

2.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So stellt er sich auf den Standpunkt, dass er verpflichtet sei, sich "für ein zweites Masterstudium zu bewerben"; er sei "gezwungen (…), einen zweiten Master zu bekommen". Als Grund gibt er an, dass er "dieses Masterstudium [brauche], um [sich] für eine Ph.D. Programm zu bewerben". Welches Doktoratsprogramm der Beschwerdeführer damit anspricht, geht nicht aus seinen Eingaben oder den Akten hervor. Diese Frage kann jedoch offenbleiben, zumal vorliegend die Zulassung zu einem Masterstudiengang strittig ist und der Beschwerdeführer auch nicht vorbringt, er hätte sich bereits (erfolglos) um die Zulassung zum Doktorat beworben.

2.3.2 Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen darzulegen, dass "die beiden Programme identisch sind". Wie aufgezeigt, kann jedoch eine Zulassung nicht erst dann versagt werden, wenn ein identischer Studienabschluss angestrebt wird, sondern wenn ein "fachinhaltlich äquivalentes Studium" abgeschlossen wurde. Der "Master of Arts in Business and Economics" der Universität Zürich ist nach dem Gesagten als mit dem "Master of Science in Economics, Major in Economic Policy" der Universität Neuenburg fachinhaltlich als äquivalent zu qualifizieren.

2.3.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann darauf, dass die Kosten für einen "zusätzlichen Studenten an der Universität (…) nahezu gleich Null" seien. "Die Hauptaufgabe der Universität ist es, Wissen zu produzieren, nicht Kosteneinsparungen". Daraus kann indes kein Anspruch auf Zulassung abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch verfassungsrechtlich kein Anspruch darauf besteht, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den gewünschten Studienplatz zur Verfügung stellt (vgl. BGE 125 I 173 E. 3c; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

2.4 Insgesamt ist die Nichtzulassung des Beschwerdeführers zum Studiengang "Master of Arts in Business and Economics" an der Universität Zürich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sollte es sich hier im Sinn des Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) hintergründig um eine Fähigkeitsbewertung auf dem Gebiet der (Hoch-)Schule handeln, liesse sich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 ff. BGG, sondern nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG einlegen. Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …