|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00372  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang


Kostenauflage für Akteneinsicht Eine Aufhebung der Zahlungsverpflichtung, welcher der Beschwerdeführer bereits nachgekommen ist und die er nicht bestreitet, würde ihm keinen praktischen Nutzen eintragen, weil die Gebühr nicht erneut eingefordert werden kann (E. 3). Die Vorinstanz betrachtete den Beschwerdeführer zu Recht als vollständig unterliegend und durfte ihm die Verfahrenskosten auferlegen (E. 4).
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUFSICHTSBEHÖRDE
INTERESSENNACHWEIS
KOSTENAUFLAGE
OFFENSICHTLICH UNBEGRÜNDET
PRAKTISCHER NUTZEN
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 94 KV
Art. 81 Abs. I SchKG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00372

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 16. April 2020 verpflichtete die Stadt B A, für die erfolgte Einsicht in Bauakten eine Gebühr von insgesamt Fr. 100.- zu bezahlen. Zudem setzte sie ihm bezugnehmend auf vergangene Gesuche und Schreiben eine Frist von 30 Tagen an, um einen Interessennachweis an der Einsicht in verschiedene Baubewilligungen, Baugesuche und andere Akten mit Personenbezug zu erbringen (Dispositiv-Ziffer 1) sowie sein Interesse an der Bekanntgabe der Personalien einer Person darzulegen, welche bei der Stadt B in einer Bausache betreffend ein Grundstück von A eine Anzeige erstattet hatte (Dispositiv-Ziffer 2).

II.  

A. Mit Schreiben vom 2. Mai 2020 erhob A gegen die Verfügung vom 16. April 2020 Rekurs beim Bezirksrat C und stellte den Antrag, die Stadt B sei zu verpflichten, genau zu bezeichnen, betreffend welche beantragte Akteneinsicht er einen Interessennachweis zu erbringen habe. Ferner verlangte er, die Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 100.- sei aufzuheben. Zudem seien ihm die Personalien der anzeigeerstattenden Person bekanntzugeben.

B. Der Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 8. Mai 2020 ab, soweit er darauf eintrat, und auferlegte A Verfahrenskosten von Fr. 261.30.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats C vom 8. Mai 2020 und die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Stadt B. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Der Bezirksrat C verzichtete am 11. Juni 2020 auf Vernehmlassung. Die Stadt B, vertreten durch Rechtsanwalt D, reichte am 7. Juli 2020 eine Beschwerdeantwort ein. A liess sich am 23. Juli 2020 erneut vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats C vom 8. Mai 2020 gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Herausgabe der Personalien der anzeigeerstattenden Person nicht Thema seiner Beschwerde bilde und er dazu keinen Antrag stelle. Er habe zudem auch keine Gesuche um Einsicht in Bauakten eingereicht, welche noch der Behandlung bedürften. Bereits in seiner Rekursschrift hatte er ausgeführt, es seien ihm keine noch offenen Gesuche um Akteneinsicht bekannt; er habe Einsicht in alle Akten erhalten, um die er ersucht hatte, soweit Akten vorhanden gewesen seien. Zu beurteilen ist im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren demnach allein die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von Fr. 100.- für erfolgte Akteneinsichten sowie die Kostenauflage im Rekursverfahren. Damit liegt eine streitwertbehaftete Streitigkeit vor, welche mangels grundsätzlicher Bedeutung und aufgrund ihres geringen Streitwerts vom Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

Dem Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Gemeinden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 73; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]). Soweit der Beschwerdeführer aufsichtsrechtliche Rügen gegen die Beschwerdegegnerin vorbringt, ist auf seine Eingabe mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

3.  

3.1 Zum Rekurs bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 und .nbsp;49 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15).

3.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigener Angabe und übereinstimmender Angabe der Beschwerdegegnerin die ihm für Akteneinsichten auferlegte Gebühr von Fr. 100.- bereits beglichen. In der Beschwerdeschrift anerkennt er, zur Leistung dieses Betrags verpflichtet gewesen zu sein, macht jedoch geltend, diesen bereits vor Erlass der Verfügung vom 16. April 2020 beglichen zu haben. Weil die Beschwerdegegnerin nach seiner Rechtsauffassung zur Vollstreckung der Zahlungsverpflichtung gemäss der Verfügung vom 16. April 2020 verpflichtet sei und die Verfügung impliziere, dass er den genannten Betrag weiterhin schulde, setze er sich zur Wehr, um den Betrag nicht ein zweites Mal bezahlen zu müssen.

3.3 Die Sorge des Beschwerdeführers, er werde die verfügte Gebühr doppelt bezahlen müssen, wenn die Verfügung der Beschwerdegegnerin in Rechtskraft erwachse, ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 16. April 2020 stellt nicht fest, ob der Beschwerdeführer seiner Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen ist, sondern lediglich, dass eine solche besteht. Würde die Beschwerdegegnerin den bereits bezahlten Betrag auf dem Betreibungsweg einfordern wollen – was sie indes nicht plant und in der Beschwerdeantwort als unsinniges Vorgehen bezeichnet, weil der Beschwerdeführer die Zahlung bereits geleistet habe, so könnte sich der Beschwerdeführer erfolgreich (und entgegen seiner Befürchtung ohne Kostenfolgen für sich) darauf berufen, seiner Zahlungsverpflichtung bereits nachgekommen zu sein (siehe Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Eine Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 16. April 2020 würde dem Beschwerdeführer folglich keinen praktischen Nutzen eintragen. Dass die für die erfolgte Akteneinsicht bereits bezahlte Gebühr in der Höhe von Fr. 100.- unzulässig und ihm deshalb zurückzuerstatten sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Vorinstanz verneinte mithin zu Recht ein schützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der beantragten Aufhebung der Zahlungsverpflichtung und war nicht verpflichtet, insoweit auf den Rekurs einzutreten.

4.  

4.1 Die Vorinstanz begründete die Auflage der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 261.30 an den Beschwerdeführer mit dessen Unterliegen im Rekursverfahren. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens den am Verfahren Beteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen. Die Entscheidinstanz verfügt bei der Kostenverteilung grundsätzlich über einen grossen Ermessensspielraum (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00057, E. 2.1).

4.2 Da auf den Rekurs hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung nicht einzutreten war (hiervor E. 3), erachtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer insoweit zu Recht als unterliegend. Weshalb die Vorinstanz seinem weiteren Begehren hätte stattgeben müssen, dass für die Bekanntgabe der Personalien des Anzeigeerstatters kein Interessennachweis zu verlangen bzw. diese umgehend bekanntzugeben seien, ist weder ersichtlich noch dargetan. Hinsichtlich des Rekursantrags betreffend Interessennachweis für weitere Akteneinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er habe mit der Rekurserhebung zu verhindern beabsichtigt, dass die Beschwerdegegnerin einen für ihn mit Kosten verbundenen Endentscheid fälle, obwohl gar keine Akteneinsichtsgesuche mehr hängig seien. Er hatte im Rekursverfahren allerdings nicht beantragt, das von ihm nicht (mehr) gewünschte Verfahren um Akteneinsicht einzustellen bzw. als gegenstandslos abzuschreiben und war auch nicht mit einem solchen Begehren an die Beschwerdegegnerin gelangt. Vielmehr hatte er den Antrag gestellt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, genau zu bezeichnen, für welche Akteneinsichtsgesuche er einen Interessennachweis zu erbringen habe. Der Verfügung vom 16. April 2020 ist zu entnehmen, dass sich der verlangte Interessennachweis auf die Einsicht in jene Bauakten (betreffend E, F-Strasse 01, G und H, F-Strasse 02, und Baute I, J-Strasse) bezieht, in welche der Beschwerdeführer erst insoweit Einsicht erhalten habe, als dies ohne einen Interessennachweis möglich gewesen sei. Für die weitergehende Einsicht in Akten betreffend diese Bauten, welche Personendaten enthalten, sei das Einverständnis der Betroffenen einzuholen und sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Welcher zusätzlichen Informationen der Beschwerdeführer bedurft hätte, um zu verstehen, dass sich der verlangte Interessennachweis auf die Einsicht in Akten mit Personenbezug betreffend diese Bauten bezieht, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Entsprechend vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu begründen, weshalb er mit diesem Antrag im Rekursverfahren hätte obsiegen müssen. Die vorinstanzliche Kostenauflage aufgrund vollständigen Unterliegens im Rekursverfahren ist demzufolge nicht zu beanstanden.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist hingegen eine solche zuzusprechen, da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG erweisen und aufgrund des Zwecks dieses Entschädigungstatbestands, offensichtlich unbegründete Eingaben zu verhindern, an die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an jene privater Parteien (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 62).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …