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VB.2020.00373
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A ist ein am 27. November 1998 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Algeriens, welcher hierzulande im Besitz eines Flüchtlingsausweises war. Am 14. Januar 2008 verliess er das Land und reiste in sein Herkunftsland aus. Ab dem Jahr 2013 hielt sich A mehrfach zu Besuchszwecken in der Schweiz auf. Im Frühjahr 2016 ersuchte A um ein (nationales) Visum für einen langfristigen Aufenthalt im Hinblick auf eine von ihm gewünschte Ausbildung bzw. ein Studium der Physik (Monofach) an der Universität Zürich. Am 21. September 2016 wurde A die Einreise in die Schweiz für einen Aufenthalt zu Ausbildungszwecken bewilligt, worauf er am 6. Oktober 2016 in die Schweiz einreiste. Am 18. Oktober 2016 wurde ihm auf sein Gesuch vom 13. Oktober 2016 hin eine bis 5. Oktober 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken erteilt und im Jahr darauf auf sein Gesuch vom 6. Oktober 2017 hin mit Gültigkeit bis zum 5. Oktober 2018 verlängert. Am 16. Mai 2019 ersuchte A erneut um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei er erstmals mitteilte, die Fachrichtung gewechselt und nun das Chemiestudium aufgenommen zu haben. Mit Verfügung vom 10. September 2019 wies das Migrationsamt dieses Gesuch ab. II. Hiergegen rekurrierte A am 8. Oktober 2019 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 23. April 2020 abwies. III. A führte hiergegen am 3. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 16. Juni 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 wurde A aufgefordert, von ihm in der Beschwerde für seine Vorbringen in Aussicht gestellte Belege – er sei nie aus der Schweiz ausgereist, treibe sein Studium ernsthaft voran und erfülle "die finanziellen Voraussetzungen" für eine Bewilligungsverlängerung – einzureichen. A reichte per E-Mail vom 15. September 2020 Unterlagen nach. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer war im Besitz einer (bis 5. Oktober 2018 gültigen) Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 (Abs. 1) des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). 2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist befristet (Art. 33 Abs. 3 AIG) und erlischt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer (Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Anders als beim absoluten Erlöschensgrund nach Art. 61 Abs. 2 AIG (Auslandaufenthalt ohne Abmeldung) geht ein allfälliger Bewilligungsanspruch nicht definitiv unter, wenn die Bewilligung abgelaufen ist und das Verlängerungsgesuch verspätet gestellt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist bei fahrlässig verspäteter Gesuchseinreichung die Bewilligung – zwecks Vermeidung überspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit – wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen wäre und keine Widerrufsgründe vorliegen (BGr, 6. Dezember 2013, 2C_1050/2012, E. 2; Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 61 N. 2). Dieser Grundsatz darf allerdings nicht dazu führen, dass die ausländische Person, die einmal über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, noch unbeschränkte Zeit nach deren Ablauf wieder ein Verlängerungsgesuch stellen kann (BGr, 22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.1). Eine feste Grenze, innert welchem Zeitraum ein Verlängerungsgesuch auch noch nach Ablauf der Bewilligung gestellt werden darf, kann dabei freilich nicht gezogen werden (vgl. zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 2 – 15. November 2016, VB.2016.00546, E. 3.2 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.1). 2.2 Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers war bis zum 5. Oktober 2018 gültig bzw. mit Gültigkeit bis zu diesem Datum verlängert worden. Der Beschwerdeführer hat am 16. Mai 2019 und damit mehr als sieben Monate nach dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung um deren (erneute) Verlängerung ersucht. Sein Verlängerungsgesuch erfolgte damit unzweifelhaft verspätet. In den Akten lassen sich indes keine Hinweise finden – etwa Korrespondenz des Beschwerdegegners oder mit demselben –, aufgrund derer angenommen werden müsste, dass die verspätete Einreichung des Verlängerungsgesuchs seitens des – rechtsunkundigen und nicht vertretenen – Beschwerdeführers nicht aus Nachlässigkeit bzw. fahrlässig erfolgte (vgl. diesbezüglich etwa VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00236, E. 2.2 – 15. November 2016, VB.2016.00546, E. 3.3 – 1. Juni 2016, VB.2015.00600, E. 2.2 – 1. September 2015, VB.2015.00230, E. 4.3 Abs. 2). Unter den hier gegebenen Umständen ist daher von einer fahrlässig verspäteten Gesuchseinreichung auszugehen, wie denn auch der Beschwerdeführer bei der Verlängerung im Jahr zuvor schon (leicht) verspätet tätig geworden war. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner in der Ausgangsverfügung vom 10. September 2019 erwog, "gemäss dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)" gelte der Beschwerdeführer "seit 20. Dezember 2017 als aus der Schweiz ausgereist", sodass sein Aufenthaltsrecht seit diesem Zeitpunkt erloschen sei. Der Beschwerdeführer hielt sich zwar offenkundig zumindest zeitweise (so nachweislich etwa gegen Ende Januar 2019) in Deutschland auf – einer seiner beiden Brüder lebt dort –, in welchem Zusammenhang seitens der deutschen Polizei offenbar ein Ermittlungsverfahren wegen illegaler Einreise bzw. illegalen Aufenthalts gegen ihn eingeleitet wurde. Hinweise bzw. Belege für einen dauerhaften Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers seit Dezember 2017 finden sich indes nicht bei den Akten. Die Hintergründe des erwähnten ZEMIS-Eintrags und der sich hierauf stützenden beschwerdegegnerischen Erwägung, wonach er seit diesem Zeitpunkt als "aus der Schweiz ausgereist" gelte, lassen sich aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehen. 3. Damit fragt sich, ob bei einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung der weitere Verbleib zu bewilligen gewesen wäre. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23 (und Art. 24) VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG). 3.1.2 Der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (vgl. die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Fassung vom 1. November 2019; nachfolgend: SEM-Weisungen], Ziff. 5.1.1.1, auch zum Folgenden; VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1 Abs. 2 gegen Ende). Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn Letztere nach einem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21 Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw. Weiterbildung um einen vorübergehenden. Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen dürfen somit gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche und die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Aus- oder Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen, und müssen dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 Abs. b Bst. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium, Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (zum Ganzen: SEM-Weisungen Ziff. 5.1.1.5; vgl. auch VGr, 14. März 2012, VB.2011.00811, E. 5.1). Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen (SEM-Weisungen Ziff. 5.1.1.7 Abs. 3, auch zum Folgenden). Dies ist von den kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Dass die Aus- oder Weiterbildung mit der Ausstellung eines beruflichen Fähigkeitsausweises oder eines Diploms endet, stellt grundsätzlich keine Bedingung nach Art. 27 AIG oder Art. 24 VZAE dar (vgl. BVGer, 22. Februar 2011, C-6783/2009, E. 6). Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Migrationsbehörden in solchen Konstellationen zügig vorzugehen hätten und keine offenkundig zu langen Aufenthalte zu Ausbildungszwecken tolerieren dürften, könnten solche doch zu Situationen führen, die letztlich Härten auf menschlicher Ebene zur Folge hätten (vgl. beispielsweise BVGer, 7. Juni 2012, C-3023/2011, E. 7.2.2 Abs. 2 am Ende, und 21. Juni 2010, C-5804/2009, E. 7 am Ende; BVGE 2007/45; [die vorstehenden Entscheide mit Verweis auf] BGr, 16. August 2006, 2A.317/2006, E. 3 am Ende). 3.2 3.2.1 Zur Begründung für die von ihm anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 seine "Vorliebe" für die Physik angeführt und deren Studium als sein Wunschstudium dargestellt. Gemäss seinen Ausführungen von März 2016 und einem von ihm eingereichten "[p]ersönliche[n] Stundenplan" sei das von ihm als Studienziel bezeichnete Bachelordiplom, für welches (wie bei einem Mono-Studienprogramm üblich) 180 ECTS-Punkte nötig sind (vgl. www.uzh.ch > Studium > Studiengänge Bachelor > Bachelor of Science Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät), in sechs Semestern zu erreichen. Das gewünschte Studium würde daher am 19. Oktober 2016 beginnen und könne er im Mai 2019 abschliessen (in einem Schreiben seiner damaligen Garantin bzw. seines Bruders von Ende Mai 2016 wird allerdings ausgeführt, der Beschwerdeführer ziehe "eine akademische Laufbahn in Betracht" und "möchte sich bemühen, nach Abschluss des Bachelors im Master zu studieren"). Gemäss einer bei den Akten liegenden Immatrikulationsbestätigung vom 5. Oktober 2017 war der Beschwerdeführer ab dem Herbstsemester 2016 an der Universität Zürich im Vollstudienfach Physik immatrikuliert, wobei er bis zu jenem Zeitpunkt offenkundig einen einzigen ECTS-Kreditpunkt erworben hatte. Weitere diesbezügliche Unterlagen finden sich nicht bei den Akten, und es ist entsprechend davon auszugehen, dass er in diesem Fach auch in der Folge weder Vorlesungen besucht noch Prüfungen abgelegt hat. In einem mit E-Mail vom 15. September 2020 übermittelten Schreiben vom 8. September 2020 erklärte der Beschwerdeführer, die "Zwischenzeit nach dem Studienwechsel", zu welchem er sich angeblich bereits "[i]m 2017" entschlossen habe, dazu genutzt zu haben, um sich "unter anderem sprachlich und inhaltlich auf das neue Studium vorzubereiten". In der Rekursschrift vom 8. Oktober 2019 gab der Beschwerdeführer an, bereits im Zusammenhang mit seinem Verlängerungsgesuch im April bzw. Mai 2019 erklärt zu haben, dass er sich "zu jener Zeit schon für das Chemie Studium [...] eingeschrieben" habe, und er habe berichten wollen, dass er dieses Studium aufgenommen habe. Dies sei auch der Grund für sein im Mai 2019 gestelltes Verlängerungsgesuch; gleichzeitig reichte er eine Studienbescheinigung für das Herbstsemester 2019 (Fachrichtung Chemie) zu den Akten. Im Rekursentscheid erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer verliere kein Wort darüber, weshalb er das Studienfach gewechselt habe, und könne auch nicht über erste Studienfortschritte berichten. Der Beschwerdeführer erwiderte in der Beschwerde, er könne "den Studienfachwechsel begründen", und erklärte, er treibe sein "Studium ernsthaft voran"; er könne "auf Anfrage" alle erforderlichen Dokumente und Beweismittel beilegen. Auf eine entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin erklärte er mit bereits erwähnter E-Mail vom 15. September 2020, er studiere "Chemie im 2ten Jahr" und "komme dabei gut voran, zumal Chemie meine Leidenschaft ist". Vor dem jetzigen Studium sei er seit 2016 für das Physikstudium eingeschrieben gewesen. Dieses Studium, welches damals seine Eltern "für ihn" ausgesucht hätten, sei ihm schwergefallen, "besonders", wie er nunmehr ausführte, "weil mein Interesse für Physik gering" gewesen sei. Im Jahr 2017 habe er sich daher nach intensiver Überlegung und mehreren Beratungsgesprächen entschlossen, das Studienfach zu wechseln, wobei er – wie oben bereits wiedergegeben wurde – die "Zwischenzeit" nach dem Studienfachwechsel unter anderem für sprachliche und inhaltliche Vorbereitungen auf das neue Studium genutzt habe. Als Beleg reichte er eine vom 9. September 2020 datierende Leistungsübersicht ("Ergebnisse akademische Leistungen") ein. Vorgesehen ist im Chemiestudium mit dem Studienziel Bachelorabschluss im ersten Jahr der Erwerb von 29 ECTS-Punkten im Rahmen von 5 Pflichtmodulen (vgl. unter www.chem.uzh.ch > Studium > Studienaufbau > Bachelor 180, und www.chem.uzh.ch > Studium > Stundenpläne, sowie die Studienordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 24. Mai 2018, 4. Chemie, § 2.5 Module des Bachelorstudiums Chemie [S. 28 f.; unter: www.mnf.uzh.ch > Studium > Reglemente]) bzw. der Erwerb von durchschnittlich 30 ECTS-Kreditpunkten pro Semester. Aus der erwähnten eingereichten Leistungsübersicht vom 9. September 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Herbstsemester 2019 insgesamt 20 ECTS-Punkte erworben hatte und zwar offenbar im Rahmen dreier Pflichtmodule ("Grundlagen der Chemie [Teil 1]", "Grundlagenpraktikum Chemie [Teil 1]" und "Physik für die Naturwissenschaft"). Diese drei Studienveranstaltungen hat er somit im Herbstsemester 2019 erfolgreich zum Abschluss gebracht, das Modul "Grundlagen der Chemie (Teil 1)", bei welchem er eine ungenügende Note erzielt hatte, wohl im Rahmen der Wiederholungsprüfung. Die Buchung betreffend das weitere Pflichtmodul "Molekulare und klassische Genetik" stornierte er; die Buchung betreffend das Pflichtmodul "Lineare Algebra für Naturwissenschaften" stornierte er einmal, einmal beendete er das Modul ohne Erfolg (gegebenenfalls in umgekehrter Reihenfolge). Selbst wenn der Beschwerdeführer fortan das neue Studium – den Wechsel hatte er dem Beschwerdegegner vorgängig nicht mitgeteilt – in dem Rhythmus weiterbetrieben hätte, welchen er im Herbstsemester 2019 an den Tag gelegt hatte (20 ECTS-Punkte pro Semester), hätte er demnach seinen Bachelorabschluss frühestens nach dem Herbstsemester 2023, also im Februar 2024, erlangen können. Damit wäre der zeitliche Rahmen von Art. 23 Abs. 3 VZAE an sich ausgeschöpft worden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sein Studium seit dem Herbstsemester 2019 offenkundig wiederum nicht (mehr) be- bzw. vorantreibt, wird der Bachelorabschluss ohnehin auch in jenem Zeitpunkt nicht zu erwerben sein; vielmehr ist aktuell erneut nicht erkennbar, wann bzw. dass überhaupt mit einem Abschluss zu rechnen wäre: Im Frühjahrssemester 2020 (Februar bis Juli 2020) wurden augenscheinlich wiederum keine ECTS-Kreditpunkte erworben, und der Beschwerdeführer gibt auch nicht an, welche Studienveranstaltungen er denn aktuell, das heisst im Herbstsemester 2020 (seit August 2020) besuche. Trotz der expliziten Aufforderung in der Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020, sein Vorbringen, er treibe sein Studium ernsthaft voran, mittels etwa eines aktuellen Leistungsnachweises zu belegen, reichte er wie erwähnt nur einen Leistungsnachweis betreffend das Herbstsemester 2019 zu den Akten und beschränkte er sich im Übrigen erneut auf die Behauptung, er "komme dabei gut voran". Es zeigt sich damit, dass der seit dem Herbstsemester 2016 an der Universität Zürich immatrikulierte Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, bislang einzig im Herbstsemester 2019 tatsächlich studiert hat. Mit der Vorinstanz ist daher von unzureichenden Studienfortschritten auszugehen bzw. davon, dass der Beschwerdeführer sein Studium nicht ernsthaft vorantreibt. (Im Übrigen ist auch nicht belegt, dass die für eine Ausbildung notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind [Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG]: Der Beschwerdeführer reichte – wiederum trotz entsprechender Aufforderung – auch keinen Einkommens- und Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person bzw. seines Garanten oder anderweitigen geeigneten Beleg ein [Art. 23 Abs. 1 VZAE]). 3.2.2 In diesem Zusammenhang sind schliesslich auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 15. September 2020 zu erwähnen: Der Beschwerdeführer führte in jenem Schreiben zur Begründung seiner Beschwerde zunächst sein Studium und sodann seine "[f]amiliäre Situation" an. Er erklärte, seine drei Geschwister, zu denen er eine enge Beziehung habe, lebten allesamt hier. Sein ältester Bruder sei inzwischen Schweizer und wohne mit seiner Familie in B, seine Schwester lebe mit ihrem Schweizer Ehemann und ihren drei Kindern in C und sein zweiter Bruder lebe und arbeite derzeit grenznah in Deutschland. Auch seine Eltern würden jährlich während mehrerer Monate in die Schweiz kommen, um ihre Kinder zu besuchen. Der Beschwerdeführer schliesst mit den Worten, er habe daher "keine familiären Gründe, die Schweiz zu verlassen". Diese Ausführungen bestätigen die Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Absicht hat, sein Studium ernsthaft voranzutreiben, und es ihm darum geht, nach dessen Abschluss wieder in sein Herkunftsland zurückzukehren. 3.3 Nach dem Dargelegten sind somit die Entscheide von Beschwerdegegner und Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstanden, welche die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken nach Art. 27 AIG als nicht (mehr) erfüllt erachteten. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |