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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00374
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Fristwiederherstellung),
hat sich ergeben:
I.
A. A, eine
1963 geborene Staatsangehörige Brasiliens, reiste am 26. Oktober 1999 in
die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem
Ehemann, einem in der Schweiz niedergelassenen Staatsangehörigen Brasiliens,
erteilt wurde. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig
verlängert, zuletzt bis am 30. März 2019. A und ihr Ehemann leben seit dem
1. Juni 2003 getrennt voneinander. Am 5. April 2005 und
21. Februar 2006 ersuchte A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
welche ihr aber verwehrt blieb. A bezog seit März 2011 insgesamt über Fr. 150'000.-
Sozialhilfe. Aufgrund ihres Sozialhilfebezugs wurde A vom Migrationsamt
mehrfach verwarnt; zudem wurde ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung angedroht. Mit Verfügung vom 29. März 2019
verweigerte das Migrationsamt A wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und wies sie aus der Schweiz weg.
Diese Verfügung wurde von A nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.
B. Am
16. April 2020 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C
für A vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394
Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210). Als Beistand wurde Rechtsanwalt B ernannt, welcher mit der
Wahrung der Interessen von A im ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere
mit der Einreichung eines Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuchs beim
Migrationsamt, beauftragt wurde. Rechtsanwalt B ersuchte das Migrationsamt am
17. April 2020 um Einsicht in die Verfahrensakten von A. Die Akten wurden
ihm am 21. April 2020 zugestellt. Mit Entscheid vom 28. April 2020 beauftragte
die KESB C Dr. med. D mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich einer
allfälligen psychischen Erkrankung und der Urteilsfähigkeit von A. Die KESB C
erhielt dieses Gutachten am 7. Mai 2020.
C. Am
15. Mai 2020 reichte A, vertreten durch ihren Beistand, bei der
Sicherheitsdirektion ein Fristwiederherstellungsgesuch ein und beantragte, die
Frist für die Erhebung eines Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamts
vom 29. März 2019 sei wiederherzustellen. Am 20. Mai 2020 wies die
Sicherheitsdirektion das Gesuch ab.
II.
Dagegen erhob A, vertreten durch ihren Beistand, am
3. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. Mai 2020 sei unter
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
diese zurückzuweisen. Eventualiter sei die Frist für die Erhebung eines
Rekurses gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 29. März 2019
wiederherzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, für die Dauer des
Verfahrens sei ein Vollzugsstopp anzuordnen und das Migrationsamt sei
anzuweisen, alle Vollzugsvorkehrungen zu unterlassen. Zudem ersuchte sie, ihr
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der unterzeichnende
Beistand als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Juni 2020
ausdrücklich auf Beantwortung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Mitbeantwortung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Sicherheitsdirektion hat mit Entscheid vom 20. Mai
2020 das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Mai
2020 abgewiesen. Gegen diesen Entscheid ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Beistand der Beschwerdeführerin ist aufgrund der
bestehenden Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB im
Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben zur Vertretung der Beschwerdeführerin
berechtigt. Zum Aufgabenbereich des Beistands gehört vorliegend die Interessenwahrung
der Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren, insbesondere die
Einreichung eines Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuchs beim Migrationsamts
des Kantons Zürich, wozu ihm auch die Prozessvollmacht gemäss Art. 416
Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde. Zudem wurde der Beistand mit der
Aufgabe betraut, im Verfahren vor dem Migrationsamt sowie in einem allfälligen
Rechtsmittelverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Damit kann der
Beistand auch als befugt erachtet werden, bei der Sicherheitsdirektion ein
Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen und einen allfälligen negativen
Entscheid an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wurde im
vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung
gegenüber der Beschwerdeführerin bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit
nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Verzicht auf
Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die
Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verletzt, indem sie den von ihr am 18. Mai 2020 angeordneten
Schriftenwechsel nicht abgewartet und bereits am 20. Mai 2020 das
Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt hatte.
Ob dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin als
Gehörsverletzung zu qualifizieren ist, kann angesichts des Verfahrensausgangs
offenbleiben.
4.
4.1 Der Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen
(§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach
der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner
amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme
(§ 22 Abs. 2 VRG). Die Frist ist gewahrt, wenn der Rekurs am letzten
Tag bei der Behörde eintrifft oder zu deren Händen der Schweizerischen Post
übergeben wird (§ 11 Abs. 2 VRG).
Vorliegend konnte die Ausgangsverfügung des Mitbeteiligten
vom 29. März 2019 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden. Aufgrund
der Zustellfiktion ist die Frist zur Erhebung eines Rekurses bei der
Sicherheitsdirektion Mitte Mai 2019 abgelaufen. Es bleibt zu prüfen, ob die
versäumte Rekursfrist wiederhergestellt werden kann.
4.2 § 12
Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte Frist wiederherzustellen, wenn die
Säumigen sich nicht grob nachlässig verhalten haben und sie binnen zehn Tagen
nach Wegfall des Grunds, welcher die Fristwahrung verhindert hat, ein
begründetes Restitutionsgesuch einreichen (Satz 1); wird dieses
gutgeheissen, beträgt die Frist zum Nachholen der versäumten Rechtshandlung
ebenfalls zehn Tage (Satz 2). Fristauslösend für die ersten zehn Tage
wirkt der Moment, in dem jemand aufgrund der ihm oder ihr bekannten Umstände
wissen oder damit rechnen muss, eine Frist verpasst zu haben, und es ihm oder
ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, selber tätig zu werden oder
eine Drittperson mit der Wahrung seiner oder ihrer Interessen zu beauftragen
(Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014,
§ 12 N. 85).
4.3 Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrem Entscheid aus, bereits am 20. März 2020
sei der KESB C bekannt gewesen, dass "eine Ausschaffung [der
Beschwerdeführerin] entschieden worden und ein Rekurs wegen Ablaufs der
Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich" sei. Mit diesem Kenntnisstand sei
der Rechtsvertreter zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin im
Migrationsverfahren mandatiert worden. Mit der Ernennung eines Beistands sei
der Hinderungsgrund der Beschwerdeführerin zur Einhaltung der Rekursfrist weggefallen.
Die zehntägige Frist habe damit am nächsten Tag zu laufen begonnen und am
27. April 2020 geendet. Das am 28. April 2020 in Auftrag gegebene
psychiatrische Gutachten vermöge ein Zuwarten mit dem
Fristwiederherstellungsgesuch nicht zu rechtfertigen, weshalb dieses verspätet
eingereicht worden sei.
4.4 Der
Beistand der Beschwerdeführerin bringt vor, Letztere sei "seit mindestens
dem Monat März 2019 bezüglich ihres Aufenthaltsstatus nicht (mehr)
urteilsfähig". Ein ärztliches Gutachten attestiere der Beschwerdeführerin
eine vollständige Einschränkung in der Willensbildungsfähigkeit und eine Beeinträchtigung
der Steuerungsfähigkeit. Die Nichteinhaltung der Rekursfrist sei aufgrund der
Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin als entschuldbare Säumnis im Sinn von
§ 12 Abs. 2 VRG zu behandeln. Ihm sei im Zeitpunkt der Ernennung als
Beistand noch nicht bekannt gewesen, dass die Beschwerdeführerin schuldlos an
der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert worden sei und damit ein Fristwiederherstellungsgrund
bestehe. Die Frist von zehn Tage habe vorliegend mit Eingang des ärztlichen
Gutachtens am 7. Mai 2020 zu laufen begonnen, da erst in diesem Zeitpunkt
"der Beweis für das unverschuldete Versäumnis" erbracht worden sei.
Mithin sei die Einreichung des Fristwiederherstellungsgesuchs rechtzeitig
erfolgt, weshalb die Rekursfrist wiederherzustellen sei.
4.5 Am 16. April
2020, rund ein Jahr nach dem Erlass der Verfügung des Mitbeteiligten am
29. März 2019, wurde Rechtsanwalt B durch die KESB C als Beistand der
Beschwerdeführerin mandatiert und mit der Aufgabe betraut, die Interessen der
Beschwerdeführerin im ausländerrechtlichen Verfahren zu wahren und insbesondere
ein Wiedererwägungs- oder Härtefallgesuch beim Mitbeteiligten einzureichen. Für
den Beistand gab es weder im Zeitpunkt seiner Ernennung noch im Zeitpunkt des
Akteneingangs am 21. April 2020 konkrete Anhaltspunkte, die darauf
hindeuteten, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über einem Jahr
urteilsunfähig war und deshalb entschuldbar die Rekursfrist verpasst hatte. Am
28. April 2020 gab die KESB C ein Gutachten zur Abklärung der
Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Auftrag, welches am 7. Mai 2020
vorlag. Erst nach Vorliegen dieses Gutachtens war für den Beistand der
Beschwerdeführerin erkennbar, dass diese bereits seit langer Zeit urteilsunfähig
war und die Rekursfrist damit aufgrund einer entschuldbaren Säumnis verpasst
hatte. Damit wurde die Frist von zehn Tagen für die Einreichung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Rekursfrist mit der Eingabe vom 15. Mai 2020
eingehalten.
4.6 Das Gesuch
um Wiederherstellung der Rekursfrist ist auch sogleich gutzuheissen, da sich
aus dem psychiatrischen Gutachten eindeutig ergibt, dass die Beschwerdeführerin
die Frist zur Einreichung eines Rekurses gegen die Verfügung des Mitbeteiligten
vom 29. März 2019 aufgrund ihrer Urteilsunfähigkeit verpasst hatte.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid der
Beschwerdegegnerin vom 20. Mai 2020 ist aufzuheben. Die Rekursfrist wird
wiederhergestellt. Der Beschwerdeführerin läuft ab Zustellung dieses Urteils
eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung des Rekurses gegen die Verfügung des
Mitbeteiligten vom 29. März 2019 bei der Sicherheitsdirektion.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Desgleichen hat diese der Beschwerdeführerin antragsgemäss eine angemessene
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Durch die Kostenbelastung der Beschwerdegegnerin wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin
ist sodann offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht insgesamt
einen Aufwand von 27 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von
Fr. 308.50 geltend. Ein Teil des geltend gemachten Aufwands sowie der
Auslagen betrifft das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin, worüber diese in
ihrem End- bzw. Rekursentscheid zu befinden haben wird. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht erscheint insgesamt ein Aufwand von 6 Stunden
angemessen. Zudem sind die geltend gemachten Auslagen für die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 15.80 zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren
gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der
Beschwerdeführerin weniger als die dieser zugesprochene Parteientschädigung
nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem
Rechtsvertreter auszubezahlen ist.
7.
Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
20. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Rekursfrist wird wiederhergestellt. Der
Beschwerdeführerin läuft ab Zustellung dieses Urteils eine Frist von zehn Tagen
zur Einreichung des Rekurses bei der Sicherheitsdirektion.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird als unentgeltlicher
Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin eingesetzt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt.)
zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …