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VB.2020.00376
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A (geboren 1964) wird seit Juli 2001 mit Unterbrüchen von den Sozialen Diensten der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Entscheid der Stellenleitung vom 7. März 2017 wurde A gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, Fr. 6'098.60 zurückzuerstatten. Ferner wurde er gestützt auf Art. 62 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR) zur Rückerstattung von Fr. 200.- verpflichtet. Ein von A dagegen erhobenes Gesuch um Neubeurteilung wurde mit Entscheid der Sozialbehörde der Stadt B vom 14. Juni 2018 teilweise gutgeheissen und die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'262.75 reduziert. II. Dagegen rekurrierte A am 30. Juli 2018 an den Bezirksrat C und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsforderung. Nachdem die Sozialbehörde der Stadt B am 23. August 2018 die Rekursabweisung beantragte, reichte A seine leicht veränderte Rekursschrift am 17. September 2018 erneut ein. Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 wies der Bezirksrat C den Rekurs ab. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 1. Juni 2020 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Der Bezirksrat C verwies am 10. Juni 2020 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt B beantragte am 18. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid vom 14. Juni 2018 sowie auf den angefochtenen Entscheid. A nahm am 1. Juli 2020 nochmals Stellung, in welcher er seine Beschwerdeanträge sinngemäss wiederholte. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Grundlage für deren Bemessung bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; heute 4. überarbeitete Ausgabe von April 2005, in der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung; in früheren Jahren die jeweils massgebende Fassung der SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Der bei der Sozialbehörde um Hilfe Ersuchende hat über seine persönlichen Verhältnisse sowie diejenigen von Angehörigen und anderen Personen, die mit ihm zusammenleben, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist (§ 18 Abs. 1 lit. d SHG). Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte müssen sofort und unaufgefordert gemeldet werden (§ 18 Abs. 3 SHG; vgl. auch § 28 SHV). 2.3 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, anlässlich der jährlichen Unterlagenkontrolle 2013 beim Beschwerdeführer seien diverse nicht deklarierte Zahlungseingänge festgestellt worden. In der Folge seien die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers bei seinem damaligen Arbeitgeber eingeholt worden. Aus diesen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2012 bis April 2012 sowie Juni 2012 bis September 2012 Lohnzahlungen erhalten habe, über welche er die Beschwerdegegnerin nicht informiert habe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, diese nicht deklariert zu haben. Er führe lediglich aus, in jener Zeit mit seiner finanziellen Situation überfordert gewesen zu sein, und entsprechend könne es sein, dass er Dinge vergessen habe. Aufgrund der fehlenden Deklaration sei dem Beschwerdeführer von April 2012 bis Oktober 2012 zu viel wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt worden, wobei zu beachten sei, dass die Lohneinnahmen jeweils im Budget des Folgemonats angerechnet würden. Im März 2012 habe er keine Sozialhilfe erhalten; der Lohn, welchen er im März 2012 erhalten habe, wäre aber ans Budget des Monats April angerechnet worden, wenn er diesen deklariert hätte. Gleich verhalte es sich mit den erhaltenen Löhnen vom April 2012 sowie von Juni 2012 bis September 2012. Im Umfang der nicht deklarierten Einnahmen in der Höhe von Fr. 4'355.55 habe der Beschwerdeführer somit zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe erst am 28. Januar 2013 Kenntnis der besagten Löhne erhalten. Mit Verfügung vom 7. März 2017 sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die zu Unrecht erhaltenen Sozialhilfeleistungen zurückzuerstatten. Zwischen der Kenntnisnahme der Lohneingänge und der Rückerstattungsverfügung seien weniger als fünf Jahre vergangen, weshalb die Forderung noch nicht verjährt sei. Ferienabwesenheiten seien bis zu vier Wochen pro Jahr zulässig. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt habe, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, denn er sei jeweils wieder in die Schweiz zurückgekehrt und habe seine Wohnung in B behalten. Indessen habe er sich deutlich länger im Ausland aufgehalten, als es für einen Hilfeempfänger üblich und zulässig sei. Insgesamt habe er im Jahr 2016 zehn Wochen bei seiner Familie im Land D verbracht, womit er sechs Wochen zu lange im Ausland verbracht habe. Indem er seine ausgedehnten Ferien der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet habe, habe er seine Meldepflicht verletzt und aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten im Land D, welche 1/3 derjenigen in der Schweiz entsprächen, zu hohe wirtschaftliche Hilfe erhalten. Der volle Grundbedarf für sechs Wochen betrage Fr. 1'360.80, wobei 1/3 davon Fr. 453.60 entspreche, womit er in den sechs Wochen Fr. 907.20 zu viel Sozialhilfe erhalten habe. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf, er habe seine Lohnzahlungen nicht deklariert, sei unbegründet, zumal er diese stets korrekt gemeldet habe. Im Jahr 2012 habe die Person seines Sozialarbeiters bei der Beschwerdegegnerin drei Mal gewechselt, wobei er diesen seine Lohnzahlungen angegeben habe. Im Dezember 2012 sei er mittels Brief aufgefordert worden, die Zahlungseingänge zu erläutern. Telefonisch habe er dem Sozialarbeiter erklärt, die besagten Lohnabrechnungen bereits bei dessen Vorgängern eingereicht zu haben. Daraufhin habe er den Sachverhalt noch einmal brieflich geschildert. In einem darauffolgenden persönlichen Gespräch sei ihm vom Sozialarbeiter mitgeteilt worden, dass der Fall bezüglich dieser Zahlungseingänge nun klar sei. Es handle sich um einen internen Fehler der Beschwerdegegnerin. Anfangs 2018 sei ihm der Betrag für die Kosten gemäss Heiz- und Betriebskostenabrechnung versehentlich zwei Mal vergütet worden, was er sofort gemeldet und rückvergütet habe. Der Beschwerdegegnerin könnten somit durchaus auch Fehler unterlaufen. Den Fehler bezüglich der Lohnabrechnungen im Jahr 2012 habe er jedoch nicht bemerken können, weshalb auf eine Rückerstattung zu verzichten sei. Dass er sich länger als erlaubt im Ausland aufgehalten habe, sei auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen, da seine Mutter schwer erkrankt sei. Während seiner Abwesenheit habe er trotzdem die anfallenden Fixkosten bezahlt, weshalb diese in Abzug zu bringen seien. Zudem sei die Miete für seine Wohnung erst seit Juli 2018 vollständig übernommen worden, davor habe er einen Teil davon aus dem Grundbedarf bezahlen müssen. 3.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich (in ihrem Entscheid vom 14. Juni 2018) auf den Standpunkt), in den Unterstützungsakten fänden sich lediglich am 16. Februar 2012 die Lohnabrechnung von Januar 2012 in Höhe von Fr. 593.90 sowie der entsprechend befristete Arbeitsvertrag vom 23. bis 26. Januar 2012. Die weiteren Lohnabrechnungen von Februar bis April 2012 seien nicht vom Beschwerdeführer eingereicht worden, sondern erst am 25. Januar 2013 eingegangen, nachdem diese beim Arbeitgeber eingefordert worden seien. Es sei aufgrund des Zeitpunkts der Kenntnisnahme auch noch keine Verjährung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zudem weder seine Auslandaufenthalte angemeldet noch eine Spezialbewilligung dafür erhalten. 4. 4.1 Aus einem Eintrag in den Fallführungsunterlagen des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2013 geht hervor, dass auf dem Konto des Beschwerdeführers Zahlungseingänge im Jahr 2012 bemerkt wurden. Gemäss Notiz in den Akten der Sozialbehörde seien die Lohnabrechnungen am 28. Januar 2013 gescannt worden. Für die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seine Lohnzahlungen bereits dem zuständigen Sozialarbeiter deklariert gehabt, spricht die Kopie eines von ihm eingereichten an den Sozialarbeiter (G) gerichteten handschriftlichen Schreibens, welches vom 3. Januar 2013 datiert und worin der Beschwerdeführer erwähnt, er habe die Lohnabrechnungen schon E und F gegeben. Jedoch lässt sich daraus nicht eruieren, welche Monate bzw. welche Lohnabrechnungen dies betraf. Im Rekursverfahren machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend, diese Unterlagen bereits eingereicht zu haben bzw. bestritt er nicht, diese Einkünfte nicht deklariert zu haben. Vielmehr legte er dar, in den Jahren 2011 und 2012 mit seinen Finanzen überfordert gewesen zu sein. Es ist durchaus als vorbildliches Verhalten zu werten, dass der Beschwerdeführer eine an ihn erfolgte Doppelüberweisung sofort meldete und den zu viel ausbezahlten Betrag zurückerstattete. Dennoch lässt sich aus der Aktenlage keine durch den Beschwerdeführer erfolgte Einreichung der Lohnunterlagen bzw. Angabe der Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Erzielung eruieren. Eine Gesprächsnotiz in der Fallführung vom 16. Januar 2013 hält fest, dass der Beschwerdeführer "bis ca. April 12 auf Abruf" gearbeitet habe. Im Jahr 2012 finden sich keine Einträge für die Monate, in welchen der Beschwerdeführer gemäss den Lohnabrechnungen die entsprechenden Einkommen erzielte. Es ist davon auszugehen, dass die Fallführung diesbezüglich vollständig ist, zumal die deklarierten Einnahmen vermerkt sind und die Beschwerdegegnerin auch kein Interesse daran hat, Einnahmen, welche dazu führten, dass sie weniger auszuzahlen hätte, nicht zu berücksichtigen. Auch wird eben kein schuldhaftes Verhalten seitens des Hilfeempfängers vorausgesetzt. Es ist deshalb der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die entsprechende Deklaration fehlte und diese Beträge jeweils im Budget des auf die Einkünfte folgenden Monats anzurechnen gewesen wären. Entsprechend hält die Rückerstattungsforderung einer Überprüfung stand. Die Höhe an sich ist ebenfalls nicht strittig und nachvollziehbar. 4.2 Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre, nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 Abs. 2 SHG). Den zutreffenden Ausführungen zur Verjährung der Vorinstanz ist zuzustimmen, zumal zwischen der Kenntnisnahme der Einkünfte und dem Erlass der Rückerstattungsforderung weniger als fünf Jahre liegen. Von der Kenntnisnahme ist auszugehen, wenn die Sozialbehörde aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden Umstände den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der rückerstattungspflichtigen Person erkennen kann (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.4.01 Ziff. 1, 30. Januar 2013). Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Beschwerde auch nicht mehr dazu. Die Rückerstattungsforderung ist folglich noch nicht verjährt. 4.3 Der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz ist zwar nicht explizite Anspruchsvoraussetzung für den Sozialhilfebezug. Allerdings richtet sich die Zuständigkeit für die Unterstützung nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG), das nur Geltung für sich in der Schweiz aufhaltende Personen beansprucht (Art. 1 Abs. 1 ZUG). Ziel der Sozialhilfe ist zudem die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt (vgl. § 3a Abs. 1 SHG), welche die physische Anwesenheit des Hilfeempfängers in seiner Unterstützungsgemeinde voraussetzt. Der Bezug wirtschaftlicher Hilfe kann deshalb bei überlangen – und überdies unbewilligten – Auslandaufenthalten nicht unverändert fortgesetzt werden. Indem der Beschwerdeführer seine Auslandsabwesenheit der Beschwerdegegnerin nicht vorgängig mitteilte, verletzte er seine Meldepflicht und erwirkte die wirtschaftliche Hilfe unter unvollständigen Angaben, denn die Beschwerdegegnerin hätte ihm für diesen Zeitraum seiner Auslandsabwesenheit, welche über die erlaubte Feriendauer hinausging, nur reduzierte wirtschaftliche Hilfe ausbezahlt (vgl. VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00589, E. 4.2). Bereits anlässlich eines Gesprächs vom 27. März 2012 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass eine Reise in das Land D vorgängig mit der Beschwerdegegnerin zu besprechen sei. Dem Beschwerdeführer war folglich die geltende Meldepflicht mit entsprechenden Konsequenzen bewusst. Es ist weiter nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin hier gemäss den Handlungsanweisungen der Direktorin der Sozialen Dienste betreffend Erholungsaufenthalte, welche einen zu akzeptierenden maximalen Ferienaufenthalt von vier Wochen pro Jahr vorsieht, reagierte. Da der – durch Buchungsunterlagen belegte und überdies unbestrittene – Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers damit die akzeptierte Höchstdauer von vier Wochen überschritt, hat der Beschwerdeführer für die weiteren sechs Wochen seines zehnwöchigen Aufenthalts den für B geltenden Grundbetrag unrechtmässig bezogen. Dass die Lebenskosten im Land D – wie der Beschwerdeführer geltend macht – ebenso hoch seien wie hier in der Schweiz, ist eine nicht belegte Behauptung. Im Sinn des Gleichbehandlungsgebots aller wirtschaftlich Unterstützten ist zudem auf objektive und überprüfbare Kriterien abzustellen; auf solchen basiert die Tabelle des Bundesamts für Sozialversicherungen für den Export von Familienzulagen. Den Ausführungen der Vorinstanz ist deshalb zu folgen und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Fr. 907.20 zu verpflichten, selbst wenn es sich – wie er geltend machte – bei diesem Auslandaufenthalt um eine Ausnahmesituation gehandelt habe, da seine Mutter schwer krank geworden sei (vgl. hierzu auch Heinrich Dubacher, Wie lange muss die Sozialhilfe bei einem Auslandsaufenthalt bezahlen?, in ZeSo 4/13, S. 8). Dass damals zudem die Miete nicht vollständig übernommen worden sei, weil sie über dem damaligen Höchstmietzins lag und der Beschwerdeführer für die Differenz aufkam, ist insofern unerheblich, als die Rückerstattung nur den Grundbedarf betrifft. Eine Anrechnung dieser Differenzzahlungen an die Rückerstattungsforderung kommt daher nicht infrage, soweit der Beschwerdeführer eine solche beantragt hätte. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen. 4.4 Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Fr. 10.-, welche ihm pro Besuchstag seiner Tochter zugestanden hätten, als auch die Zahlung des über das kommunale Mietzinsmaximum hinausgehenden Betrags seiner Miete, sind vorliegend angesichts des angefochtenen Entscheids nicht Prozessgegenstand. Eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit noch allenfalls dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen, über welche jedoch (noch) nicht formell verfügt wurde, ist deshalb nicht möglich. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |