{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00376_2020-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220553&W10_KEY=13823210&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8c218f37990ea89113adbc6c5bb1e97d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2020  VB.2020.00376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2020  VB.2020.00376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2020  VB.2020.00376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung aufgrund nicht deklarierter Lohnzahlungen und Auslandsabwesenheit. Der Beschwerdef\u00fchrer wehrt sich gegen die R\u00fcckerstattungsforderung, da er geltend macht, seine Lohneinnahmen stets gemeldet zu haben. Bei der j\u00e4hrlichen Unterlagenkontrolle stellte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht deklarierte Zahlungseing\u00e4nge fest, bei welchen nicht belegt werden konnte, dass sie bereits bei ihrem Eingang gemeldet worden w\u00e4ren. Die H\u00f6he ist nicht strittig und nachvollziehbar, ausserdem ist die R\u00fcckerstattungsforderung noch nicht verj\u00e4hrt. Des Weiteren hielt sich der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der Dauer des Bezugs wirtschaftlicher Hilfe w\u00e4hrend zehn Wochen im Ausland auf. Nach der g\u00e4ngigen Praxis der Beschwerdegegnerin ist ein maximaler Ferienaufenthalt von vier Wochen erlaubt. Da die Lebenskosten im Land, in welchem der Beschwerdef\u00fchrer weilte, tiefer sind als in der Schweiz, ist die Differenz des Grundbetrags zur\u00fcckzuerstatten. Dabei ist auf objektive und \u00fcberpr\u00fcfbare Kriterien abzustellen, konkret auf eine Tabelle des Bundesamts f\u00fcr Sozialversicherungen f\u00fcr den Export von Familienzulagen (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:24:53", "Checksum": "ffeb2e1e95475345bb0496e79b60f527"}