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Geschäftsnummer: VB.2020.00377  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.07.2021
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Verletzung von Berufsregeln: Anwalt als Liquidator. Rechenschaftsablegung und Auskunftserteilung. Der Beschwerdeführer fällt in seiner Eigenschaft als Liquidator, als welcher er eine einfache Gesellschaft zu liquidieren als auch zwei Liegenschaften zu veräussern hatte, unter das BGFA. Er wurde bewusst aufgrund seiner Kenntnisse als Rechtsanwalt für diese Funktion ausgewählt (E. 5.3). In der Folge wurde u.a. moniert, er habe keine Liquidationsschlussabrechnung erstellt. Zur Beurteilung der Berufsregelverletzung ist das gesamte Verhalten und die Umstände in Bezug auf dieses Mandat miteinzubeziehen. Ein Anwalt muss sämtliche Anfragen seines Klienten so schnell wie möglich beantworten und telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein langes Zuwarten verletzt nicht nur die gebotene Höflichkeit, sondern der Anwalt verstösst damit auch gegen die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (E. 6.2). Vorliegend lieferte der Beschwerdeführer weder die verlangten Zwischenabrechnungen innert nützlicher Frist noch erfolgte innert solcher die verlangte Schlussrechnung. Dieses Verzögern konnte er nicht rechtfertigen, auch nicht mit dem tatsächlichen Grund seiner Erkrankung (E. 6.3 f.). Die Weiterführung des Mandats hätte durch eine Vertretung oder zumindest entsprechende Meldung erfolgen müssen. Selbst wenn die Berufsregelverletzung keine subjektive Komponente voraussetzt, geht aus den Ausführungen hervor, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass die Situation nicht den Berufsregeln entsprach (E. 6.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALT
ANWALTSRECHT
AUSKUNFTSPFLICHT
BERUFSREGELN
BERUFSREGELVERLETZUNG
LIQUIDATOR
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHENSCHAFTSPFLICHT
VERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 12 BGFA
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 17 BGFA
Art. 17 Abs. 1 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00377

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 1. Juli 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 20. April 2019 reichte Rechtsanwalt B namens und im Auftrag von C (Verzeigerin) bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission) eine ausführliche Verzeigung samt Beilagen gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Berufspflichten ein.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 eröffnete die Aufsichtskommission gegen Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln nach Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA).

Mit Beschluss vom 5. März 2020 bestrafte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt A wegen Verletzung der Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.-.

 

II.  

Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 3. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 5. März 2020; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 15. Juni 2020 auf eine Beschwerdeantwort und reichte ihre Akten ein.

Am 30. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt A ein weiteres Dokument zu den Akten.

Es liess sich daraufhin niemand mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Angefochten ist eine Disziplinarbusse in der Höhe von Fr. 2'000.-. Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht über Fr. 20'000.- fallen zwar grundsätzlich in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da aber nicht vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen, sondern der Bestand und Umfang der Berufspflichten, die keinen vermögensrechtlichen Charakter haben, und deren Verletzung durch die Disziplinarmassnahme geahndet wird, ist kein Streitwert anzunehmen.

Dazu kommt, dass sowohl mildere Disziplinarmassnahmen (Verwarnung, Verweis) als auch schärfere (Entzug der Berufsausübungsbewilligung) in die Zuständigkeit der Kammer fallen, weshalb die Einzelrichterkompetenz isoliert für Disziplinarbussen inkonsequent wäre (vgl. VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 1 mit Hinweisen; vgl. ferner Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 38b N. 11).

Gestützt auf § 38 Abs. 1 VRG ist daher die Kammer zuständig (statt vieler VGr, 23. August 2018, VB.2017.00552, E. 1; Martin Bertschi, Kommentar VRG § 38b N. 11).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin geltend. Er habe in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2019 bestritten, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Liquidator um eine anwaltstypische Tätigkeit handle, welche dem BGFA unterstünde. Er habe zunächst um einen Entscheid über die Anwendbarkeit des BGFA ersucht. Dieser Antrag sei von der Beschwerdegegnerin abgelehnt worden, es sei ihm genügend Zeit eingeräumt worden, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Dies sei keine Begründung für die Ablehnung eines Vorentscheids. Die Begründung sei vielmehr zirkulär, weil sich die Vorinstanz nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. Ein solcher Vorentscheid hätte der Sache gedient, denn eine einlässliche Stellungnahme seinerseits hätte zur Folge gehabt, dass die Vertraulichkeit der Mandatsführung stark strapaziert worden wäre. Die Vorinstanz habe nicht nur ihre Begründungspflicht gemäss Art. 29 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), sondern auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss nämlichem Artikel verletzt.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, sich vor Erlass der Verfügung schriftlich zu den entscheidrelevanten Tatsachen zu äussern und dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 433, E. 4.3.2; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3 Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet werde; im Weiteren wurde ihm eine Kopie der Eingabe der Verzeigerin samt Beilagen zugestellt sowie Frist gesetzt, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Eine Beschränkung des Verfahrens auf allfällige Vor- oder Eintretensfragen fand damit offenkundig nicht statt; dem Beschwerdeführer wurde erkennbar Gelegenheit gegeben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen insgesamt Stellung zu nehmen, wobei die ihm dafür eingeräumte Frist von 30 Tagen, welche in der Folge zudem drei Mal um jeweils 20 Tage erstreckt wurde, als genügend lang bezeichnet werden kann und der Praxis der Aufsichtskommission entspricht. In seiner daraufhin eingehenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2019 stellte der Beschwerdeführer zwar den Antrag auf einen vorab zu fällenden Entscheid über die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. eventualiter um Ansetzung einer neuen kurzen Frist zur Erstattung einer einlässlichen Beschwerdeantwort, doch nahm er auch im Einzelnen zum Sachverhalt und zu den Vorwürfen Stellung. Zudem konnte er aufgrund mehrmaliger Fristerstreckung zur Stellungnahme nicht davon ausgehen, dass ihm im Folgenden nochmals Frist zur detaillierten Stellungnahme eingeräumt werden würde. Nachdem dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2019 mitgeteilt worden war, dass das betreffende Geschäft zur Behandlung und Antragstellung, einschliesslich Vornahme allfälliger Untersuchungshandlungen, dem Referenten zugewiesen werde, musste ihm bewusst sein, dass eine Beschränkung des Verfahrens auf die Zuständigkeitsfrage nicht erfolgen würde. Es hätte an ihm gelegen, der Beschwerdegegnerin erforderlichenfalls von sich aus eine Ergänzung seiner Vernehmlassung zukommen zu lassen, wozu er auch ohne Fristansetzung berechtigt gewesen wäre und mit Blick auf das Entscheiddatum auch hinreichend Zeit gehabt hätte. Dass ihn seine Krankheit an der Einreichung einer umfassenderen Stellungnahme gehindert hätte, machte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2019 im Übrigen nicht geltend; vielmehr brachte er vor, aus Gründen der Vertraulichkeit (in Bezug auf die schwierige Mandatsführung bedingt durch die involvierten zerstrittenen Parteien, das Verhalten der Anwälte sowie seine damalige schwere Erkrankung, welche Umstände allesamt zu offenbaren wären) einstweilen auf eine einlässlichere Vernehmlassung verzichten zu wollen. Darin kann indessen kein stichhaltiger Grund im Sinn eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils erblickt werden, welcher nach der Lehre ausnahmsweise einen Anspruch auf einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid verschaffen könnte (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 34; Felix Uhlmann, Basler Kommentar BGG, 3. A. 2018, Art. 92 N. 5).

Die Beschwerdegegnerin prüfte in ihrem Endentscheid vorweg, ob der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liquidator unter das BGFA fällt. Die Beschwerdegegnerin begründete zudem in einem separaten Abschnitt, weshalb sie das BGFA für anwendbar hielt und ging damit hinreichend auf diesen Einwand des Beschwerdeführers ein. Dass dies nicht in einem gesonderten Vor- bzw. Zwischenentscheid geschah, ist wie erwähnt nicht zu beanstanden, wurde doch der Anspruch des Beschwerdeführers auf vorgängige Anhörung gewahrt und hat es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, wenn er von diesem Recht nicht umfassend Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, der zu beurteilende Sachverhalt falle in den Anwendungsbereich des BGFA, ist keine Frage des Gehörsanspruchs, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (vgl. dazu unten E. 5).

2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es seien ihm mit Eröffnungsbeschluss vom 13. Juni 2019 nicht sämtliche beurteilten Verhaltensweisen vorgängig durch die Beschwerdegegnerin angezeigt worden. Unter den Vorwurf der verletzten Pflicht zur Rechenschaftsablegung, derentwegen das Disziplinarverfahren seitens Beschwerdegegnerin eröffnet wurde, kann auch die nicht erstattete Liquidationsabrechnung subsumiert werden, da der Beschwerdeführer mit dieser ebenso Rechenschaft über die finale Abrechnung hätte liefern müssen. Schliesslich nahm der Beschwerdeführer auch zu beidem Stellung, zumal auch beide Vorwürfe in seinen Handlungsbereich der Rechenschaftsablegung fallen. Im Übrigen macht die Beschwerdegegnerin die seitens Verzeigerin behauptete fehlende Erreichbarkeit des Beschwerdeführers diesem nicht als selbständigen Punkt zum Vorwurf, sondern erwähnt lediglich, dass eine Kanzlei so zu organisieren sei, dass die Einhaltung der Berufspflichten – und somit namentlich die infrage stehende Pflicht zur Rechenschaftsablegung – auch im Krankheitsfall gewährleistet bleibe. Eine Gehörsverletzung ist hierin nicht ersichtlich.

3.  

3.1 Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte. Insbesondere haben sie "ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden. Art. 12 lit. a BGFA dient als Auffangtatbestand. Gemäss der Rechtsprechung rechtfertigt eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn dieser Bestimmung ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn diese objektiv eine solche Schwere erreicht, dass – über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus – eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. Art. 12 lit. a BGFA setzt somit einen bedeutsamen Verstoss gegen die Berufspflichten voraus. Disziplinarisch zu ahnden ist deshalb nur grobes und schuldhaftes, das heisst vorsätzliches oder fahrlässiges Fehlverhalten (BGr, 25. März 2019, 2C_933/2018, E. 5.1, mit zahlreichen Hinweisen; 7. Dezember 2009, 2C_379/2009, E. 3.2; VGr, 21. Juni 2018, VB.2017.00201, E. 2.4).

3.2 Art. 12 lit. a BGFA verlangt nicht nur sorgfältige Erfüllung des Mandats, sondern allgemein rechtmässiges und korrektes Verhalten für die gesamte Anwaltstätigkeit, also auch beim Auftreten des Anwalts nach aussen (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 368).

3.3 Art. 17 Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-, befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der betroffenen Person zu berücksichtigen. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen. Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00332, E. 3.1, mit Hinweisen auf Tomas Poledna in: Walter Fellmann/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 17 N. 26 ff.).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Beschluss vom 5. März 2020, die durch ihren Rechtsanwalt vertretene Verzeigerin habe ausführen lassen, sie und ihre Schwester, ihrerseits vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, seien Gesellschafterinnen einer aufgelösten einfachen Gesellschaft. Mit Entscheid des Bezirksgerichts D vom 26. August 2016 sei zur Durchführung der Liquidation der genannten Gesellschaft ein Liquidator eingesetzt worden und mit Urteil desselben Gerichts vom 19. September 2016 sei der Beschwerdeführer zum Liquidator ernannt worden. In der Folge hätten die Gesellschafterinnen und der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2016 einen Mandatsvertrag abgeschlossen, welcher die Liquidation der einfachen Gesellschaft geregelt habe. Hauptaktiva hätten zwei Liegenschaften in der Gemeinde E gebildet, welche am 21. März 2018 öffentlich versteigert worden seien (für Fr. … Mio. und … Mio.). Das Eigentum sei in der Folge übertragen und die Kaufpreise seien teilweise an die Gesellschafterinnen bezahlt bzw. verrechnet worden.

Der Vertreter der Verzeigerin habe ausgeführt, den Beschwerdeführer am 6. November 2018 per E-Mail darauf hingewiesen zu haben, dass dieser den Gesellschafterinnen zur Rechenschaftsablegung verpflichtet sei. Insbesondere habe er ihn ersucht, ihm bis am 20. November 2018 sämtliche Kontostände per 31. Oktober 2018 samt Belegen der einfachen Gesellschaft sowie Einnahmen und Ausgaben ab seiner Tätigkeit als Liquidator zuzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist die verlangten Unterlagen nicht geliefert habe, habe er den Beschwerdeführer am 26. November 2018, am 28. November 2018 und am 14. Dezember 2018 noch dreimal per E-Mail gemahnt. Sodann habe er versucht, den Beschwerdeführer wiederholt telefonisch zu erreichen. Vom Sekretariat des Beschwerdeführers habe er jeweils die Auskunft erhalten, der Beschwerdeführer sei nicht zu sprechen, er werde sich jedoch melden, was dann aber nicht geschehen sei. Per E-Mail habe der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 mitgeteilt, er sei "vergrippt" und werde sich nach seiner Genesung melden, was dann jedoch nicht geschehen sei. Nach weiteren erfolglosen Mahnungen habe er dem Beschwerdeführer am 8. März 2019 per Einschreiben eine Frist bis 28. März 2019 gesetzt, damit er ihm einen kompletten finanziellen Status der einfachen Gesellschaft per 31. Dezember 2018 inklusive aller Bankbelege und eine Kopie der laufenden Buchhaltung zustelle, mit dem Hinweis, im Säumnisfall Aufsichtsbeschwerde zu erheben. Auch darauf habe der Beschwerdeführer nicht reagiert.

Materiell habe der Beschwerdeführer bestätigt, seine Aufgabe sei die freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden Liegenschaften sowie die Liquidation der einfachen Gesellschaft der Erbvorbezugsgemeinschaft gewesen. Es sei ihm gelungen, die Liegenschaften jeweils zu einem wesentlich höheren Preis als dem Schätzpreis zu versteigern und den Grossteil des Erlöses bereits zu verteilen. Die Erbvorbezugsgemeinschaft habe ein F-Bankkonto gehabt, dessen Kontobewegungen jederzeit einsehbar gewesen seien, und die Verzeigerin sei als wirtschaftlich Berechtigte erfasst worden, wodurch sie regelmässig Kontoauszüge in Papierform erhalten habe. Über dieses Konto seien grundsätzlich sämtliche laufenden Aufwendungen und Einnahmen gelaufen. Der Beschwerdeführer habe anerkannt, dass sein Mandat zu lange liegengeblieben und die Bereinigung der Schlussabrechnung noch nicht erfolgt sei. Zur Begründung habe er angeführt, er sei vor ca. einem Jahr krank geworden, anfänglich ohne klare Diagnose, aber mit starken Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit. Mittlerweile, seit Frühling 2019, sei die Ursache seiner Krankheit gefunden worden – eine seltene, schwerwiegende Erkrankung, welche ca. ein Jahr Heilungszeit vorsehe, wobei er nun auf dem Weg der Besserung sei.

Weiter habe der Beschwerdeführer ausgeführt, soweit er Transaktionen nicht über das F-Bankkonto, sondern über sein Klientenkonto abgewickelt habe, könne er keine Belege offenlegen, da über dieses Konto noch andere Transaktionen abgewickelt worden seien. Es sei zu keinem Zeitpunkt von den Parteien vereinbart gewesen, dass ein eigenes Klientenkonto angelegt werden solle bzw. dass die Parteien gar Zugang zu seinem Klientenkonto erhalten sollten. Der Beschwerdeführer habe schliesslich bestätigt, dass die Schlussabrechnung noch geschuldet sei, habe aber bestritten, dass eine Pflicht, Zwischenabrechnungen zu erstatten, bestanden hätte.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Liquidator dem BGFA unterstanden. Denn obwohl nicht jede als beruflich zu qualifizierende Tätigkeit des Anwalts zum Bereich der Ausübung des Anwaltsberufs gerechnet werden könne, sei er im konkreten Fall vom Bezirksgericht D als Liquidator ernannt worden und der Begründung sei zu entnehmen, dass er klarerweise im Hinblick auf seine besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwalt als Liquidator der einfachen Gesellschaft eingesetzt worden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers sei deshalb als anwaltstypische Tätigkeit zu qualifizieren, weshalb er dabei die Berufsregeln des BGFA einzuhalten gehabt habe. Zu dem im Rahmen von Art. 12 BGFA verlangten "korrekten Verhalten" gehöre, dass der Anwalt dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die von ihm oder seinen Hilfspersonen getroffenen Massnahmen Rechenschaft ablegen müsse. Diese Pflicht erstrecke sich sowohl auf geforderte Einzelauskünfte als auch auf eine eigentliche Rechenschaftsablegung im Sinn eines vollständigen Geschäftsberichts. Der Beschwerdeführer hätte nicht nur die Pflicht gehabt, innert nützlicher Frist die Schlussabrechnung vorzulegen, sondern er hätte auf Verlangen des Vertreters der Verzeigerin auch Zwischenabrechnungen zu liefern gehabt. Auch der Hinweis auf seine Krankheit vermöge ihn nicht zu entlasten, habe er doch den Betrieb seiner Kanzlei so zu organisieren, dass die Einhaltung der Berufspflichten auch im Krankheitsfall gewährleistet bleibe.

Da der Beschwerdeführer über ein halbes Jahr lang trotz mehrfacher und klarer Aufforderungen nicht über den finanziellen Status der zu liquidierenden einfachen Gesellschaft informiert habe und zumindest im Zeitpunkt seiner Verzeigung Ende Oktober 2019 die Schlussabrechnung nicht erstellt und geliefert habe, sei sein Verschulden erheblich, weshalb eine Busse von Fr. 2'000.- angemessen erscheine.

4.2 Der Beschwerdeführer macht hierzu in seiner Beschwerde geltend, die Verzeigerin und ihre Schwester lägen in einem Erbteilungsstreit, in welchem es die Verzeigerin als Willensvollstreckerin ihres Vaters unterlassen habe, die Erbschaft zu teilen bzw. die Teilung voranzubringen. Seine Aufgabe als Liquidator habe die freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden Liegenschaften beinhaltet sowie – und dies sei entscheidend – auch die Durchführung der entsprechenden Liquidation der einfachen Gesellschaft der Erbvorbezugsgemeinschaft. Der zu diesem Zweck abgeschlossene Mandatsvertrag habe u. a. eine stundenmässige Abrechnung seiner Aufwendungen vorgesehen. Vorgesehen sei der Abschluss weiterer Vereinbarungen im Rahmen dieser Liquidation gewesen, was jeweils am Widerstand der einen oder anderen Schwester gescheitert sei. Entscheidend sei, dass die Kommunikation zwischen den Parteien und ihm so geregelt und klar vereinbart gewesen sei, dass die Gegenseite immer auch gleichzeitig darüber informiert werden müsse. Die Ausführung des Mandats habe sich nicht gerade einfach gestaltet; aufgrund der Hochstrittigkeit unter den Parteien selbst als auch des Umgangs der Anwälte untereinander. Immerhin sei es ihm gelungen, die Liegenschaften über dem Schätzpreis zu versteigern und vor allem den Grossteil des Erlöses bereits zu verteilen. Die Verzeigerin habe zudem versucht, das Mehrfamilienhaus, in dem sie selbst gewohnt habe, zu ersteigern. Im letzten Moment habe dies indes die andere Schwester ersteigert, was eine ungeahnte Aggressivität bei der Verzeigerin ausgelöst habe. Sämtliche laufenden Aufwendungen und Einnahmen seien über das F-Bankkonto gelaufen, welches für die Verzeigerin jederzeit einsehbar gewesen sei. Sodann sei der Hauptteil des Verkaufserlöses der beiden Liegenschaften tatsächlich über sein Klientengelderkonto abgewickelt worden, wovon der Verzeigerin unmittelbar nach dem Verkauf der beiden Liegenschaften ein Betrag von Fr. 2,5 Mio. ausbezahlt worden sei, wobei er dieses Risiko der vorzeitigen partiellen Teilung der einfachen Gesellschaft getragen habe. Über das Klientengelderkonto seien sodann die jeweiligen Vorfälligkeitsentschädigungen und die Grundstückgewinnsteuer beglichen worden. Diese Zahlungen an die jeweiligen Banken seien der Verzeigerin bekannt gewesen, da sie als Willensvollstreckerin bei den Bankverbindungen vollumfänglich Einblick gehabt habe. Über das noch offene Total von Fr. 217'886.35 habe er indes regelmässig Rechenschaft abgelegt, nämlich für seine eigenen Aufwendungen, wie seine E-Mail vom 31. Juli 2017 zeige. Er habe diese quartalsmässig zugestellt. Die Bankdetails seines Klientengelderkontos seien der Verzeigerin ebenfalls zugestellt worden. Eine vollständige Stundenabrechnung sei per November 2019 erfolgt, und diese sei bis heute unbestritten geblieben. Die Unterlagen zur Grundstückgewinnsteuer habe die Verzeigerin ebenfalls längst erhalten und sei demnach auch über diese Auslagen im Bild gewesen. Er sei ab Januar 2019 schwer erkrankt und mittlerweile er als Liquidator abgesetzt geworden.

5.  

5.1 Zunächst ist auf die Frage der Anwendbarkeit des BGFA einzugehen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 2 BGFA durch die Beschwerdegegnerin geltend.

5.2 Das Anwaltsgesetz findet gemäss Art. 2 Abs. 1 BGFA Anwendung auf Anwälte, die Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Das Anwaltsgesetz enthält keine eigene Bestimmung über die sachliche Komponente des persönlichen Geltungsbereichs und definiert somit nicht, auf welche Tätigkeiten von Anwältinnen und Anwälten es Anwendung findet. Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 BGFA könnte geschlossen werden, das Gesetz finde ausschliesslich auf die Parteivertretung vor Gerichtsbehörden Anwendung. Doch ergibt sich schon aus den Materialien, dass der Bundesgesetzgeber die Aufsicht über die gesamte Anwaltstätigkeit und nicht nur über die Tätigkeit im Rahmen des kantonalen Anwaltsmonopols vereinheitlichen wollte. Das Anwaltsgesetz findet sowohl auf die forensische als auch die nicht forensische Anwaltstätigkeit der dem Gesetz unterstellten Personen Anwendung. Nach vorherrschender Auffassung erfasst das BGFA indes nur die anwaltstypische Tätigkeit, nicht jedoch Tätigkeiten von registrierten Anwältinnen und Anwälten ausserhalb dieses Bereichs, d. h. in Bereichen, die nur noch entfernt mit einer Rechtsdienstleistung zu tun haben. Als nicht typische Anwaltstätigkeiten bezeichnete das Bundesgericht beispielsweise die Tätigkeit als Verwaltungsrat, die Vermögensverwaltung und Geldanlage sowie die Tätigkeit, welche ausschliesslich darin besteht, Zahlungen auf Rechnung eines Dritten zu tätigen oder entgegenzunehmen (Hans Nater, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 2 N. 8 f.).

5.3 Der Beschwerdeführer besitzt seit 1998 ein Anwaltspatent des Kantons Zürich und ist im kantonalen Anwaltsregister eingetragen, womit er dem BGFA untersteht und die Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA einzuhalten hat. Die Beschwerdegegnerin bejahte dies auch für sein Mandat als Liquidator der einfachen Gesellschaft. Wie sie zutreffend ausführte, geht die Liquidation Letzterer als auch die Veräusserung zweier Liegenschaften über ein gewöhnliches blosses Treuhandgeschäft oder die Tätigung von Zahlungen hinaus. Das Bezirksgericht schlug denn auch zur Benennung des Liquidators in der Angelegenheit ausschliesslich Rechtsanwälte vor, was sich auf deren besondere Fähigkeiten in Bezug auf die rechtliche Komponente im Zusammenhang mit einer Gesellschaftsliquidation zurückführen lässt. Zwar mag zutreffen, dass – wie der Beschwerdeführer einwendet – die Liquidation einer einfachen Gesellschaft nicht in jedem Fall ein Anwaltspatent voraussetzt. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jedoch bewusst aufgrund seiner Kenntnisse als Anwalt für diese Funktion ausgewählt. Daran ändert auch nichts, dass er für die Versteigerung der Liegenschaften angeblich den Gemeindeammann habe beiziehen müssen. Die Ernennung des Beschwerdeführers zum Liquidator stand somit in direktem – und nicht nur im entfernten – Zusammenhang mit seiner Rechtskundigkeit und seiner Expertise als praktizierender Anwalt. Dazu kommt, dass er – was er als Kriterium für seine Wahl sieht – dadurch dazu beitragen konnte, die Neutralität des Verfahrens zu wahren. Nicht ausschlaggebend, aber auch zu berücksichtigen ist, dass zudem ein Teil der Abwicklung der Liquidation über sein Klientengelderkonto erfolgte. Die Beschwerdegegnerin unterstellte den Sachverhalt somit zu Recht dem BGFA.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, hauptsächlich sei moniert worden, er habe keine Liquidationsschlussabrechnung erstellt. Zur Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin bejahten Berufspflichtsverletzung in Bezug auf die Rechenschaftsablegung gilt es indessen auch das gesamte Verhalten und die Umstände in Bezug auf dieses Mandat miteinzubeziehen.

6.2 Dass der Anwalt dem Klienten auf Verlangen jederzeit über die Führung des Mandats und die von ihm oder von seinen Hilfspersonen getroffenen Massnahmen Rechenschaft ablegen muss, versteht sich von selbst und ergibt sich auch aus Art. 400 OR. Diese Pflicht erstreckt sich sowohl auf geforderte Einzelauskünfte wie auch auf eine eigentliche (schriftliche) Rechenschaftsablegung im Sinn eines vollständigen Geschäftsberichts. Voraussetzung ist nur, dass die gewünschten Informationen mit dem konkreten Mandat zusammenhängen. Ist mit der Führung des Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung. Die Pflicht zur Rechnungslegung besteht unabhängig davon, ob das Mandat noch weiterbesteht oder bereits beendet ist und unabhängig davon, ob die Rechnungslegung objektiv oder nach Meinung des Anwalts tunlich, notwendig oder angebracht ist (Walter Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 lit. a, N. 30).

Bei den auftragsrechtlichen Pflichten zur Beantwortung von Anfragen des Klienten handelt es sich um derart wichtige Pflichten, dass sie gleichzeitig auch als sanktionsbewehrte Berufspflichten gelten müssen. Danach muss der Anwalt sämtliche Anfragen seines Klienten, und nicht etwa nur die schriftlichen, so schnell wie möglich beantworten. Er soll auch telefonische Bitten um Rückruf erfüllen. Ein Anwalt, der sich über lange Zeit weigert, eine mit wenig Aufwand verbundene Auskunft zu erteilen, zu welcher er verpflichtet ist, verletzt daher nicht nur die gebotene Höflichkeit, er verstösst auch gegen die Pflicht, den Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (Walter Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 lit. a, N. 30a und 17).

6.3 Es ist aktenkundig, dass der Rechtsvertreter der Verzeigerin den Beschwerdeführer mehrfach um Rechenschaftsablegung mitsamt Belegen bezüglich der einfachen Gesellschaft ersuchte. Ebenso ist erstellt, dass ihn der Beschwerdeführer mehrmals mit Verweis auf seine Grippeerkrankung nicht mit den verlangten Auskünften bediente. Auch der Hinweis darauf, dass sein E-Mail-Programm teilweise wohl nicht einwandfrei funktioniert habe, kann das lange Ausbleiben der Beantwortung von Anfragen nicht entschuldigen, zumal der Rechtsanwalt der Verzeigerin seine E-Mail vom 7. Februar 2019, worin er abermals um Vorlage einer Liquidationsrechnung sowie von Belegen ersuchte, dem Beschwerdeführer auch auf dem Postweg zukommen liess. Gemäss Anrufprotokoll und Ausführungen der Verzeigerin habe der Beschwerdeführer auf mehrere Anrufe nicht reagiert bzw. wurden sie auf eine spätere Antwort verwiesen. Auch aus der E-Mail- und weiteren schriftlichen Kommunikation geht hervor, dass Antworten ausblieben. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es sich ­– was auch nicht geltend gemacht wurde ­–  hierbei nicht um eine "generelle Unerreichbarkeit" von ihm als Anwalt handle, zumal seine Telefonnummer etc. in Betrieb war und die Anrufe vom Empfang auch entgegengenommen wurden. Jedoch wurden weder die Zwischenabrechnungen auf Verlangen innert nützlicher Frist geliefert noch erfolgte innert solcher die verlangte Schlussabrechnung. Der Beschwerdeführer machte hierzu auch geltend, er hätte absprachegemäss jede Kommunikation auch der Gegenpartei mitteilen müssen. Ein solches sich über Monate hinziehendes Verzögern kann der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten jedoch nicht genügend rechtfertigen.

Dass er keinen Einblick in sein Klientengelderkonto, welches noch Information betreffend anderen Klienten enthält, zu gewähren hat, steht ausser Frage und tangiert aber die anderweitig zu erbringende diesbezügliche Auskunftspflicht nicht. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb auch nicht Art. 400 OR verletzt bzw. dieser Bestimmung eine zu weitgehende Tragweite beigemessen. Wenn der Beschwerdeführer mutmasst, die Verzeigerin wolle den Vorwurf einer möglichen Veruntreuung andeuten, ist hierzu lediglich zu erwähnen, dass ein solcher Vorwurf von der Beschwerdegegnerin auch nicht ansatzweise angesprochen worden wäre.

Selbst wenn die Erstellung der Schlussabrechnung in dem Moment, in welchem die Verzeigerin darum ersuchte, noch nicht möglich gewesen wäre, so wäre zumindest die entsprechende Anzeige, wann diese innert nützlicher Frist erfolge, angezeigt gewesen. Die Beschwerdegegnerin sprach denn auch von nützlicher Frist und nicht von "jederzeit".

6.4 Dass die Beschwerdegegnerin nicht alle Vorbringen konkret in der Begründung gewürdigt hat, heisst nicht, dass sie den Sachverhalt nicht genügend erstellt hätte. Ungeachtet all der geltend gemachten Umstände in Bezug auf dieses Mandat und den offenbar hoch zerstrittenen Gesellschafterinnen genügt jedoch bereits das erwähnte Verhalten für sich für eine Berufsregelverletzung, sodass diese nicht alle im Einzelnen hätten ausgeführt werden müssen. Die Argumentation wird zudem durch zahlreiche Aktenstücke untermauert. Dass der Beschwerdeführer somit über einen längeren Zeitraum nicht auf Anfragen zur Rechenschaftsablegung reagierte, kann nicht mehr als "korrektes Verhalten", wie es unter die Generalklausel gemäss Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren ist, bezeichnet werden. Weiter ist auch die Analogie des Beschwerdeführers zu einem Willensvollstreckermandat hier nicht stichhaltig, zumal ein solcher ebenso Art. 400 OR zu berücksichtigen und entsprechend Rechenschaft abzulegen hat und überdies ein Rechtsanwalt, welcher als Willensvollstrecker fungiert, ebenso dem BGFA unterstellt ist (VGr, 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 4.4.1).

6.5 Schliesslich rechtfertigt auch der – gemäss seinen Ausführungen – tatsächliche Grund seines Nichtreagierens, nämlich seine Erkrankung, die erfolgten Verzögerungen nicht. Es ist nachvollziehbar, dass etwas derart Persönliches wie der Gesundheitszustand nicht ohne Weiteres offengelegt werden möchte, umso mehr, wenn die Diagnose selbst dem Beschwerdeführer noch nicht bekannt war. Doch hätte es an dieser Stelle seine Pflicht getroffen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, welche weiterhin die Erfüllung seines Mandats sichergestellt hätten, sei es durch eine Vertretung oder entsprechende Meldung. Es entspricht den grundlegenden Berufsregeln des Anwaltsberufs und ist ebenfalls unter Art. 12 lit. a BGFA zu subsumieren, dass der Anwalt für seine Klientschaft und die Behörden erreichbar sein muss und demzufolge bei Abwesenheit für seine Stellvertretung zu sorgen oder eine vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen hat (Fellmann, Kommentar Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 17). Aufgrund seiner Ausführungen, die Mandatsführung sei nicht ideal gewesen, ist zudem davon auszugehen, dass ihm diese nicht den Berufsregeln entsprechende Situation durchaus bewusst war, selbst wenn die Berufsregelverletzung keine subjektive Komponente voraussetzt.

6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis kam, der Beschwerdeführer habe es als Rechtsanwalt in seiner hier zu beurteilenden Tätigkeit als Liquidator im Zusammenhang mit seiner Rechenschaftspflicht an der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA vermissen lassen.

7.  

7.1 Der Beschwerdegegnerin ist bei der Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen zuzugestehen. Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüft. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen in der Regel – und so auch hier – nicht prüfen (§ 50 Abs. 2 VRG). Die Ermessensausübung durch die Beschwerdegegnerin hat freilich eine pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Das Verwaltungsgericht nimmt eine feinere Prüfung der Verhältnismässigkeit vor als das sich auf eine Willkürprüfung beschränkende Bundesgericht, zumal es bei Entscheiden der Aufsichtskommission als erste Rechtsmittelinstanz amtet (VGr, 2. März 2017, VB.2016.00656, E. 6.2; 6. Oktober 2016, VB.2016.00288, E. 7.3, mit Hinweisen).

7.2 Die Erwägungen der Beschwerdegegnerin sind nicht zu beanstanden. Sie setzen sich genügend mit den Umständen des vorliegenden Falls auseinander. Zu Recht beurteilte die Beschwerdegegnerin die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht. Das Fehlverhalten ist aus den dargelegten Gründen – wie von der Beschwerdegegnerin erfolgt – als erheblich zu beurteilen und geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden (Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Unter diesen Umständen erscheint die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Disziplinierung mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.- als nicht unangemessen.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …