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Geschäftsnummer: VB.2020.00383  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2020
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Wahrung der Rekursfrist nach Aushändigen eines Verfügungsentwurfs. Die rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung setzt das vorangehende Zustandekommen der Verfügung voraus. Das hierfür durchzuführende Verwaltungsverfahren endet mit Erlass der Verfügung (E. 2.2). Für eine fehlerhafte Datierung der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2020 bestehen keine Hinweise. Somit händigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 lediglich einen Verfügungsentwurf aus, welcher den vorläufigen Meinungsstand der Behörde abbildete (E. 2.3). Ausgehend vom Erlassdatum der Verfügung am 6. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer seinen Rekurs unter Wahrung der Frist (E. 2.4). Gutheissung.
 
Stichworte:
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRISTAUSLÖSUNG
FRISTEINHALTUNG
VERFÜGUNG
VERWALTUNGSVERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 11 VRG
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2020.00383

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 20. August 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 20. Mai 2019 vorsorglicherweise bis zur Abklärung von Ausschlussgründen den Führerausweis. Mit (Entzugs-)Verfügung vom 6. Januar 2020 fiel dieser nach Vollzug des Führerausweisentzuges (vom 22. Mai 2019 bis zum 21. August 2019) und nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 29. Oktober 2019 dahin. Zugleich ordnete das Strassenverkehrsamt mit (Auflagen-)Verfügung vom 6. Januar 2020 die Einhaltung einer Cannabisabstinenz an, welche mittels monatlichen Urinprobenkontrollen und dem Einreichen eines diesbezüglichen Verlaufsberichts im April 2020 nachzuweisen sei.

II.  

Gegen die Verfügung betreffend Anordnung von Auflagen erhob A am 6. Februar 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte deren Aufhebung. Mit Entscheid vom 5. Mai 2020 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs nicht ein.

III.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 5. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Verzicht auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie das Eintreten auf den Rekurs. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

In vorliegender Angelegenheit ist strittig, ob der Beschwerdeführer den Rekurs gegen die Verfügung betreffend Anordnung von Auflagen vom 6. Januar 2020 rechtzeitig erhoben hat.

2.1 Die Vorinstanz setzte sich in dieser Frage auf den Standpunkt, dass die Verfügung fehlerhafterweise mit dem 6. Januar 2020 datiert sein müsse, da sie dem Beschwerdeführer bereits am 30. Dezember 2019 ausgehändigt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe demnach am 31. Dezember 2019 zu laufen begonnen und sei am 29. Januar 2020 geendet, wodurch die Rekursschrift vom 6. Februar 2020 verspätet eingetroffen sei.

2.2 Die rechtswirksame Eröffnung einer Verfügung setzt das vorangehende Zustandekommen der Verfügung voraus. Das hierfür durchzuführende Verwaltungsverfahren gliedert sich regelmässig in drei Stadien: Das Einleitungsstadium umfasst die Verfahrenseröffnung durch die Behörde, welche auch die Verfahrensvoraussetzungen prüft. Das anschliessende Ermittlungsstadium dient der Sachverhaltserhebung. Die darauf gestützte rechtliche Würdigung der erhobenen Befunde erfolgt im Entscheidstadium, welches das Verfahren abschliesst (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2018, S. 250; vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 30 N 27 ff., welche zusätzlich die Durchsetzungsphase erwähnen). Der Erlass der Verfügung bildet somit Schlusspunkt des Verfahrens, welcher mit dem Entscheidungsdatum markiert wird.

2.3 In vorliegender Angelegenheit datiert die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2020. Für eine fehlerhafte Datierung des Entscheids, wie das die Vorinstanz annimmt, bestehen keine Hinweise. In ihrer Rekursvernehmlassung, nach deren Betreff die strittige Verfügung vom 6. Januar 2020 datiert, beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Rekurses – und ersuchte mithin nicht etwa um Nichteintreten wegen verspäteter Rekurserhebung. Ebenfalls das Verfügungsdatum vom 6. Januar 2020 enthält das Schreiben der Beschwerdegegnerin, mit dem dieses im Hinblick auf die soeben erwähnte Rekursvernehmlassung beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich um Stellungnahme und um Retournieren der Akten bat. Nichts anderes lässt sich der vom Beschwerdeführer unterschriebenen Annahmebestätigung, wonach dieser (mit der Entzugsverfügung) die Auflagenverfügung vom 6. Januar 2020 bereits am 30. Dezember 2019 in Empfang genommen habe, entnehmen.

Somit entbehrt die vorinstanzliche Annahme, wonach das Aushändigen der Verfügung (vom 6. Januar 2020) am 30. Dezember 2019 zugleich dessen Erlassdatum setzte, einer Grundlage. Die Entscheidungsphase dauerte angesichts der obigen Ausführungen (E. 2.2) bis zum 6. Januar 2020 an. Somit händigte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2019 lediglich einen Entwurf aus, welcher den vorläufigen Meinungsstand der Behörde abbildete.

2.4 Folglich wurde die angefochtene Verfügung am 6. Januar 2020 erlassen, gleichentags verschickt und dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2020 zugestellt. Da der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 VRG bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen ist, begann der Fristenlauf am 8. Januar 2020 und endete angesichts der 30-tägigen Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 VRG) am 6. Februar 2020. Der Beschwerdeführer übergab seine Rekursschrift am 6. Februar 2020 zu Handen der schweizerischen Post, wodurch die Rechtsmittelergreifung unter Wahrung der Frist erfolgte (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.  

3.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung und neuen Entscheidung zurückzuweisen.

3.2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen nach § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Vorinstanz hat im Allgemeinen keine Verfahrenskosten zu tragen. Ausnahmsweise kann es sich aber rechtfertigen, einer Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen, nämlich wenn das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe eine solche Kostenauflage zulassen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 48 und N. 59). Gestützt auf das Verursacherprinzip ist dies vorliegend zu bejahen, da die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid eine formelle Rechtsverweigerung beging (BGE 135 I 6 E. 2.1).

4.  

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher diesbezüglich vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur materiellen Behandlung und neuen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion, Rekursabteilung, zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …