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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00384
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufsichtsbeschwerde
(Kostenauflage),
hat sich ergeben:
I.
A. Mit als
Aufsichtsbeschwerde (gemäss § 166 Abs. 3 und § 168 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 [GG]) bezeichneter Eingabe vom
2. März 2020 gelangte A an den Regierungsrat des Kantons Zürich und
beantragte, der Stadtrat von Zürich sei anzuweisen, den Betrieb des
Strichplatzes Depotweg umgehend aufzuheben, das Gelände innert 30 Tagen
einzuebnen und die Brache baldmöglichst einer neuen, vom Milieu unberührten und
im öffentlichen Interesse liegenden Bestimmung zuzuführen. Zudem sei die von
Automobilisten nachgefragte Prostitution in allen Gemeinden des Kantons
gesamthaft zu unterbinden. A machte geltend, es bestehe kein gesetzlicher
Auftrag für und kein öffentliches Interesse an der Förderung oder Erleichterung
der von Automobilisten nachgefragten Prostitution durch staatliche
Infrastruktur oder auch nur durch Duldung auf öffentlichem Grund. Der
staatliche Betrieb eines Strichplatzes für Automobilisten sei menschen- und
frauenfeindlich, es werde damit ausschliesslich das materielle Interesse
einiger krimineller Zuhälterclans aus Osteuropa mit öffentlichen Mitteln
missbräuchlich gefördert. Sodann erlaube die von Automobilisten nachgefragte
Prostitution die Beachtung der notwendigen Hygiene nicht im Mindesten, was das
Risiko einer Weitergabe jeglicher Art von übertragbaren Krankheiten
unkontrolliert fördere. So würden im Fall der gegenwärtigen epidemiologischen
Bedrohung die Keime gemäss dem Bundesamt für Gesundheit hauptsächlich bei engem
Kontakt durch Tröpfchen übertragen. Schliesslich habe am 28. Februar 2020 ein
Autolenker einer Polizeibeamtin im Dienst auf dem Areal des Strichplatzes
Depotweg lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt. Die "Urheber" der
widerrechtlichen Infrastruktur des Strichplatzes trügen wenigstens eine
moralische Mitverantwortung an diesem schlimmen Vorfall, weil sie durch ihr
Konzept die Interaktion zwischen Milieu- und Raserverhalten zumindest
potenziell vorzeichnen würden.
B. Am
22. April 2020 beschloss der Regierungsrat, die Aufsichtsbeschwerde
zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Zürich zur Abklärung eines allfälligen
aufsichtsrechtlichen Handlungsbedarfs zu überweisen, soweit sich A über den
Betrieb des Strichplatzes Depotweg durch die Stadt Zürich beschwere. Im Übrigen
gab der Regierungsrat der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositivziffer I).
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer (ermässigten) Staatsgebühr von
Fr. 300.- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 242.-, auferlegte er A
(Dispositivziffer II).
II.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 27. Mai 2020 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Kostenauflage gemäss
Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrats vom 22. April
2020. Unabhängig von dessen Ausgang seien ihm auch für das Beschwerdeverfahren
keine Kosten aufzuerlegen.
B. Mit
Eingabe vom 17. Juni 2020 beantragte die Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich namens des Regierungsrats die Abweisung der
Beschwerde und reichte die Akten ein. A nahm dazu mit Eingabe vom 8. Juli
2020 Stellung. Mit Schreiben desselben Datums verlangte A die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Die Justizdirektion liess sich
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde
keine Folge zu geben, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen
werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht dem Aufsichtsbeschwerdeführer ein
Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die Kostenauflage ist dabei mit den
ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (VGr, 30. November 2017,
VB.2017.00586, E. 1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 84 f.).
Für Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates ist das Verwaltungsgericht
zuständig, wobei solche unabhängig vom Streitwert von der Kammer zu behandeln
sind (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie
§ 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c
VRG). Da sich das Rechtsmittel als offensichtlich begründet erweist und die
Kammer zu einem einstimmigen Entscheid gelangt, kann auf dem Zirkulationsweg
entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Praxisgemäss können einer anzeigeerstattenden Person, deren
Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird, Kosten auferlegt werden, wenn für
die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu
befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden.
Dies ist etwa auch dann der Fall, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich
ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der
Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt bzw. kann nicht
eindeutig beurteilt werden, ob mit einer Aufsichtsbeschwerde überwiegend
private oder mehrheitlich öffentliche Interessen verfolgt werden, sind die
Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (VGr,
30. November 2017, VB.2017.00586, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 23; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 84 mit Hinweisen).
3.
3.1 Der
Beschwerdegegner erwog, vorliegend habe für ihn kein Grund bestanden, sich von
sich aus mit der Angelegenheit zu befassen. Die Kosten des Verfahrens seien
dementsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dieser nicht nur private
Interessen verfolge, sei die Staatsgebühr jedoch angemessen zu ermässigen.
3.2 Soweit der
Beschwerdeführer mit Beschwerde und Replik geltend macht, für die Kostenauflage
fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, ist er mit dem Beschwerdegegner auf
§ 13 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 1, § 2 lit. d und
§ 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
zu verweisen. Gestützt darauf kann der Beschwerdegegner zur Deckung der Kosten,
die ihm durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit entstehen, bzw. für die
Ausübung seiner Aufsichts- und Kontrollfunktionen Staatsgebühren von
Fr. 20.- bis Fr. 1'000.- sowie Schreibgebühren erheben. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers berechtigt dies den Beschwerdegegner nicht nur, den
von allfälligen aufsichtsrechtlichen Massnahmen betroffenen Institutionen,
sondern auch den entsprechenden Anzeigern Kosten aufzuerlegen. Sodann
garantieren weder der – vorliegend ohnehin nicht anwendbare – Art. 71 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (hierzu
Oliver Zibung in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A., Zürich etc. 2016, Art. 71
N. 35;
Stefan Vogel in: Christoph Auer et al., Kommentar VwVG, 2. A., Zürich/St.
Gallen 2019, Art. 71 N. 35) noch § 167 GG oder die
Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) dem Anzeiger einer Aufsichtsbeschwerde (in jedem Fall)
Kostenfreiheit. Dass dem Beschwerdeführer die genannten Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen anscheinend nicht bekannt waren, ändert nichts daran,
dass ihm gestützt darauf Kosten auferlegt werden konnten, gilt doch der allgemeine
Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten
kann (BGr, 5. Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331
E. 4.2.3.1). Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auf
den Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) berufen. Das Schreiben
der Baudirektion vom 8. Mai 2020, womit diese einer weiteren
Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers keine Folge gab, äussert sich mit
keinem Wort und folglich schon gar nicht in grundsätzlicher Weise über die
Kostenfolgen von Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Es stellt deshalb keine
taugliche Vertrauensgrundlage dar, und der Beschwerdeführer durfte daraus nicht
auf Kostenfreiheit auch in Bezug auf die vorliegende Aufsichtsbeschwerde
schliessen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdegegner die Eingabe vom 2. März 2020 entgegen dem Ansinnen des
Beschwerdeführers nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als formelles
Rechtsmittel behandelt und (bereits) deswegen zu Unrecht Kosten erhoben hätte.
3.3 Umstritten
ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Aufsichtsbeschwerde persönliche bzw.
private Interessen verfolgte. Der Beschwerdegegner ging zwar von einem solchen
Interesse des Beschwerdeführers aus, zeigte jedoch mit keinem Wort auf, worin
dieses gelegen hätte (vorn E. 3.2). Tatsächlich kann weder der Eingabe vom
2. März 2020 noch sonst einem Umstand entnommen werden, dass dem
Beschwerdeführer ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn
der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet, den Strichplatz
Depotweg aufgehoben und "die von Automobilisten nachgefragte Prostitution
in allen Gemeinden des Kantons" unterbunden hätte. Weder wohnt der
Beschwerdeführer in der Nähe des besagten Strichplatzes, noch ist ein solcher –
soweit bekannt – in der Umgebung seines Wohnorts geplant. Demzufolge ist er
auch nicht von allfälligen materiellen Immissionen wie Lärm und Abfall oder
ideellen Immissionen des Strichplatzes betroffen. Der Beschwerdeführer machte
vielmehr geltend, an der Förderung oder Erleichterung von Autostrichen durch
staatliche Infrastruktur oder auch nur durch Duldung auf öffentlichem Grund
bestehe kein öffentliches Interesse, und der staatliche Betrieb eines
Strichplatzes sei menschen- und frauenfeindlich und begünstige kriminelle Machenschaften
sowie die Ausbreitung von Krankheiten wie beispielsweise des Coronavirus (vorn
I.). Insgesamt bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgte. Die
gegenteilige Annahme des Beschwerdegegners hätte mindestens einer vertieften
Begründung bedurft.
Demgemäss ist die Beschwerde
gutzuheissen und sind die Verfahrenskosten in Abänderung von
Dispositivziffer II des Beschlusses des Beschwerdegegners vom
22. April 2020 dessen Kasse zu belasten.
3.4 Grundsätzlich
erübrigt es sich damit, die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu prüfen.
Im Hinblick auf allfällige zukünftige Vorstösse – der Beschwerdeführer gelangte
bereits im Februar 2019 in anderem Zusammenhang mit einem als
"Petition" betitelten Schreiben an das Verwaltungsgericht (hierzu
VGr, 27. Februar 2019, VB.2019.00131) – rechtfertigt es sich jedoch, seine
Rüge zu behandeln, aufgrund des Gleichbehandlungsgebots hätte er seitens des
Beschwerdegegners hinsichtlich der Kostenauflage nicht schlechter gestellt
werden dürfen, als wenn er eine Petition eingereicht hätte. Das Petitionsrecht
gemäss Art. 33 BV und Art. 16 der Kantonsverfassung vom
27. Februar 2005 umfasst das Recht, sich individuell oder kollektiv mit
Bitten, Vorschlägen, Kritiken oder Beschwerden an eine Behörde zu richten, ohne
deswegen Belästigungen oder Rechtsnachteile irgendwelcher Art – darunter auch
die Auferlegung von Kosten – befürchten zu müssen (Giovanni Biaggini in:
Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 16 N. 6; Gerold
Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 33
N. 6, N. 11). Trotz ihrer Nähe bzw. Verwandtschaft sind das
Petitionsrecht und die Aufsichtsbeschwerde voneinander abzugrenzen und besteht
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aufgrund des Verbots von
Nachteilen im Zusammenhang mit einer Petition kein Anspruch auf Kostenfreiheit
im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde, für welche oftmals spezielle
Behandlungsformen bestehen (vgl. Steinmann, Art. 33 N. 6). Der
Beschwerdeführer selbst berief sich denn auch in seiner – als
Aufsichtsbeschwerde betitelten – Eingabe vom 2. März 2020 ausdrücklich auf
§ 166 Abs. 3 in Verbindung mit § 168 GG. Sein Einwand verfängt
somit nicht.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
4.2 Der nicht
vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17
Abs. 2 lit. a VRG, falls ihm die rechtsgenügende Darstellung
komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
verursachte. Es muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger
Aufwand vorliegen. Ein solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn
der erforderliche Aufwand das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass
übersteigt, wenn wegen der Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen
notwendig sind, wenn ein erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten
der Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person
ging, oder wenn der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen
wäre (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17
N. 49). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der
Auferlegung der Kosten eines Aufsichtsverfahrens geht, nicht erfüllt. Dem
Beschwerdeführer ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des
Beschlusses des Regierungsrates vom 22. April 2020 werden die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 542.- der Kasse des Regierungsrates
belastet.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Dem
Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …