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VB.2020.00385
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA C, diese substituiert durch MLaw D, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geb. 1981 und Staatsangehöriger von Tunesien, heiratete am 3. August 2009 in Tunesien die Schweizer Bürgerin E, geb. 1988. Am 29. Dezember 2009 reiste A in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen der Familiennachzugsbestimmungen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau (zuletzt befristet bis am 28. Dezember 2018). Per April 2010 bezogen beide Ehegatten Sozialhilfe. Am 25. Dezember 2012 kam der gemeinsame Sohn F zur Welt. B. Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, sollte er weiterhin nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. Mit Schreiben vom 12. März 2015 verweigerte das Migrationsamt einerseits die Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen Sozialhilfebezugs und machte A erneut darauf aufmerksam, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, sollte er weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sein. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde A wegen seines anhaltenden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. C. Mit Urteil vom 30. Mai 2016 wurde A der sexuellen Handlung mit einem Kind (der damals sechsjährigen Nichte seiner Ehefrau) für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 wies das Migrationsamt ihn darauf hin, dass es den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, sollte er erneut straffällig werden. Am 12. Dezember 2018 wurde A nach einer ehelichen Auseinandersetzung im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Das in diesem Zusammenhang eröffnete Strafverfahren wegen Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten gegenüber seiner Ehefrau wurde auf Antrag von E am 25. April 2019 sistiert und am 4. November 2019 eingestellt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November 2019 wurde A wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft. D. Mit Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 wurde festgehalten, dass die Eheleute A/E seit dem 10. Dezember 2018 getrennt lebten und dies auch weiterhin auf unbestimmte Zeit tun würden. Die Obhut für den Sohn F wurde der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Für den Sohn wurde zudem eine Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. An der gemeinsamen elterlichen Sorge wurde festgehalten. Weiter akzeptierten die Eheleute die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit des Ehemanns kein Kinderunterhalt zugesprochen werden könne und ein monatlicher Betrag von Fr. 775.- fehle. E. Seit dem 1. April 2010 bis im September 2019 belief sich die von A bezogene Sozialhilfe auf Fr. 65'021.30, jene von E auf Fr. 41'304.40 und jene von F auf Fr. 18'078.60. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts K vom 16. April 2019 sind gegen A 41 nicht getilgte Verlustscheine von Fr. 47'861.- verzeichnet. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 21. Dezember 2018 ab und setzte A eine Ausreisefrist bis am 28. April 2020. II. Den dagegen am 28. Februar 2020 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. April 2020 ab. III. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 30. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern, eventualiter (wieder) zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Eventualiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Juni 2020 setzte der Abteilungspräsident dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist, um seine in der Beschwerde geltend gemachten Umzugspläne bzw. den Wiedereinzug in die eheliche Wohnung mittels geeigneter Dokumente zu belegen. Mit Schreiben vom 15. Juli 2020 ersuchte die Vertreterin des Beschwerdeführers um Fristerstreckung und führte aus, die psychische Verfassung des Beschwerdeführers habe sich massiv verschlechtert, weshalb es den Ehegatten A/E derzeit nicht möglich sei, den Wiedereinzug in die eheliche Wohnung konkret zu planen. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2020 wies der Abteilungspräsident das Fristerstreckungsgesuch mit der Begründung ab, für den Nachweis der vor Einreichung der Beschwerde gefassten Umzugspläne und den hierzu bislang unternommenen Anstrengungen sei eine Fristerstreckung nicht erforderlich. Am 23. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von E ein, worin diese bestätigt, dass sie baldmöglichst wieder mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Sohn zusammenleben möchte. Mit Eingabe vom 27. August 2020 liess der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber informieren, dass er am 28. Juli 2020 aus der Akutpsychiatrie habe entlassen werden können und gegenwärtig noch ambulante Therapien in Anspruch nehme. Zwischenzeitlich hätten sie fünf Wohnungsbesichtigungstermine vereinbaren können. Am 26. Oktober 2020 folgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher er darüber informiert, dass er am 22. Oktober 2020 erneut in die Psychiatrische Klinik G eingetreten sei. Dazu reichte er ein ärztliches Zeugnis ein, welches ihm vom 22. Oktober 2020 bis am 5. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Zudem führte er aus, dass die gemeinsame Wohnungssuche durch seine wiederkehrenden psychischen Krisen und durch die Corona-Situation erschwert werde. Mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein zu den Akten gehörendes Schreiben einer Bekannten von E zur freigestellten Stellungnahme zu. Dieses ist Bestandteil der Akten, ging beim Migrationsamt jedoch erst am 20. Mai 2020 und damit nach dem Rekursentscheid vom 30. April 2020 ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 12. November 2020 dazu und reichte zugleich eine erneute Stellungnahme von E ein sowie ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Klinik G ein, gemäss welchem sich die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis am 24. November 2020 verlängert habe. Danach folgten keine weiteren Eingaben. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich ein Zwischenentscheid über die Kautionierung des Beschwerdeführers. 1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.3 Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum VRG, Zürich etc. 2014, § 7 N. 10; vgl. Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 92). Die Behörde hat nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, welche der angebotenen Beweismittel rechtserheblich sind und zur Klärung des Sachverhalts beitragen und welche nicht; es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 208 E. 4a). 2. 2.1 Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners vom 29. Januar 2020 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Da der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersucht hat, ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 42 Abs. 1 AIG besteht nach Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Von einem wichtigen Grund kann desto eher gesprochen werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen. Dementsprechend ist nicht jeder berufliche Grund ein wichtiger Grund, um eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zu rechtfertigen (vgl. BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 3.1). Die Gründe müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; BGE 130 II 482 E. 3.2). Ab welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auf objektivierbare Kriterien – im Wesentlichen die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft – abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1). 2.2.2 Der Beschwerdeführer wurde am 10. Dezember 2018 nach einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Auch im Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2019 wurde festgehalten, dass die Eheleute A/E seit dem 10. Dezember 2018 getrennt leben. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, in den gemeinsamen Haushalt zurückgekehrt zu sein. Zufolge einer Aktennotiz des Personalmeldeamts war E am 23. Mai 2019 am Schalter und sagte aus, sie habe eine Falschaussage gemacht, weil sie von ihrem Ehemann erpresst worden sei. Ihr Ehemann wohne nicht bei ihr. Soweit sie informiert sei, wohne er bei seiner Schwester in H. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2019 nicht in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt ist. Dass er danach wieder in die eheliche Wohnung eingezogen sein soll, wird nicht geltend gemacht. Folglich leben die Ehegatten nun bereits seit dem 10. Dezember 2018 getrennt. 2.2.3 Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer nun geltend, er und seine Ehefrau hätten entschieden, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen. Auf die Aufforderung des Verwaltungsgerichts, dies zu belegen, wurde ein Schreiben von E eingereicht, worin diese ausführt, dass sie momentan mit Fbei ihrer Mutter lebe, aber baldmöglichst mit dem Beschwerdeführer und ihrem Sohn zusammenleben möchte. Am 27. August 2020 informierte der Beschwerdeführer das Verwaltungsgericht darüber, dass er am 28. Juli 2020 aus der Akutpsychiatrie habe entlassen werden können und sie zwischenzeitlich fünf Wohnungsbesichtigungstermine hätten vereinbaren können. Dazu reichte er fünf Wohnungsinserate von www.homegate.ch ein. Dass diese fünf Wohnungen tatsächlich besichtigt wurden, belegen diese Ausdrucke in keiner Weise. Anderweitige Nachweise, dass das eheliche Zusammenleben wiederaufgenommen wurde bzw. werden soll, liegen nicht vor. Gegen diese Behauptung spricht sodann auch das Schreiben von I, einer guten Bekannten von E, welches am 20. Mai 2020 und damit erst nach Zustellung des Rekursentscheids beim Migrationsamt einging. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass E unter Druck stehe und vom Beschwerdeführer erpresst werde. Er fordere, dass sie die Scheidung zurückziehe, damit er in der Schweiz bleiben könne. Sie solle ein Papier unterschreiben, damit er die Schweiz nicht verlassen müsse. Als Beilage zur Beschwerde wurde in der Tat ein Schreiben von E vom 21. Mai 2020 eingereicht, worin sie geltend macht, sie habe sich entschieden, die Scheidung rückgängig zu machen und wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben. Dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. November 2020 nun geltend macht, weder ihm noch seiner Frau sei eine Frau mit dem Namen "I" bekannt, ist nicht glaubhaft. In ihrer Stellungnahme vom 6. November 2020, welche dem Verwaltungsgericht als Beilage zur Eingabe vom 12. November 2020 eingereicht wurde, schreibt E, I habe da offensichtlich etwas missverstanden. Diese Formulierung lässt viel eher darauf schliessen, dass sich E mit I ausgetauscht hatte. Auch die Tatsache, dass E selbst schon einmal eine Aussage gegenüber dem Migrationsamt korrigiert hatte, da sie vom Beschwerdeführer erpresst wurde, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Bekannten I. Da der Beschwerdeführer auch nach fünf Monaten nach Einreichung der Beschwerdeschrift die geplante Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht belegen konnte und auch das Schreiben der guten Bekannten der Ehefrau gegen diese Behauptung spricht, kann nicht von einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Folglich steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AIG kein Aufenthaltsanspruch zu. Auch eine allfällige mündliche Aussage von E, dass sie das Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer wiederaufnehmen möchte, vermag daran nichts zu ändern. Diesen Wunsch hat sie bereits mehrfach schriftlich geäussert, was vom Verwaltungsgericht berücksichtigt wurde. Der einst von ihr selbst vorgebrachte Erpressungsvorwurf, das Schreiben ihrer Bekannten I sowie die Tatsache, dass die Eheleute in den letzten fünf Monaten keinerlei Belege für ihr geplantes Zusammenleben vorbringen konnten, sprechen gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage. Vor diesem Hintergrund kann im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2) auf die in der Eingabe vom 12. November 2020 beantragte Befragung von E verzichtet werden. 2.3 Da vorliegend von einer nicht mehr gelebten Ehe auszugehen ist, ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zusteht. 2.3.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (bis Ende 2018 geltende Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (ab 2019 geltende Fassung). Für die Bejahung einer erfolgreichen Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG ist kein völlig klagloses Verhalten erforderlich. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtabwägung sämtlicher konkreter Integrationsindikatoren (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2). Geringfügige Delinquenz stellt die erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG nicht notwendigerweise infrage. Keine Erfüllung der erfolgreichen Integration bzw. der Integrationskriterien liegt jedoch vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und er oder sie während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist (BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1; BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010, E. 2.3.1). Selbiges muss auch ohne Sozialhilfebezug gelten, wenn die Deckung des Lebensbedarfs und des privaten Konsums mangels existenzsichernder Erwerbstätigkeit zu einer Verschuldung gegenüber Dritten führt (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.3). 2.3.2 Der Beschwerdeführer und E haben am 3. August 2009 geheiratet und lebten vom 29. Dezember 2009 bis am 10. Dezember 2018 zusammen in der Schweiz. Die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist klar erfüllt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann beim Beschwerdeführer jedoch nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Dies einerseits aufgrund seines langjährigen Sozialhilfebezugs. So beliefen sich die von der Familie A/E ab April 2010 bezogenen Sozialhilfegelder auf gesamthaft Fr. 124'404.30, wovon Fr. 65'021.30 auf den Beschwerdeführer entfallen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde er aufgrund des Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz Sozialhilfe erhebliche Schulden anhäufte. So waren per 16. April 2019 41 Verlustscheine im Umfang von Fr. 47'861.- gegen ihn verzeichnet. Zudem hat er gegenüber dem Kanton Zürich Schulden aus Verfahren im Umfang von Fr. 22'110.65. Dem Beschwerdeführer gelang es somit nachweislich nicht, ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, welches seinen Konsum zu decken vermag. Zwar ist es ihm zugute zu halten, dass er sich immer wieder auf verschiedene Stellen beworben hat. Dieser Umstand reicht jedoch für die Bejahung einer gelungen wirtschaftlichen Integration nicht aus. Gegen eine erfolgreiche soziale Integration spricht sodann auch seine mehrfache Straffälligkeit. Mit Urteil vom 30. Mai 2016 wurde er der sexuellen Handlung mit einem Kind (der damals sechsjährigen Nichte seiner Ehefrau) für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Weder die Probezeit noch das laufende Verlängerungsverfahren seiner Aufenthalts-bewilligung hielten ihn davon ab, erneut straffällig zu werden. So betrat er am 24. August 2019 gegen den Willen seines Schwiegervaters dessen Liegenschaft und verliess diese trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Auf dem Aussensitzplatz der Liegenschaft drohte er seinem Schwiegervater – ein Messer in der Hand haltend – mit dem Tod. Gegen die kurz darauf eingetroffenen Polizisten war er gewalttätig, sodass eine Polizistin Prellungen und Schürfungen erlitt. Für diesen Vorfall wurde er mittels Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. November 2019 wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, bestraft. Auch in sprachlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer keine Integrationsleistung vorweisen, bestätigte doch das Sozialzentrum J mit Schreiben vom 9. Februar 2018, dass er kein Deutsch spricht – dies nach einem Aufenthalt in der Schweiz von neun Jahren. Auch seine Französischkenntnisse konnte er auf dem Arbeitsmarkt nicht gewinnbringend einsetzen. Mangels erfolgreicher Integration fällt ein Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Betracht. 2.4 2.4.1 Aufgrund der über fünfjährigen Anwesenheit des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht geprüft, ob er einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung geltend machen kann. Sie hat dies verneint, da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. 2.4.2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung]). Die Ansprüche nach Art. 42 erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.1 f., mit weiteren Hinweisen). 2.4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe lediglich den vergangenen Sozialhilfebezug gewürdigt und die zukünftigen Aussichten nicht berücksichtigt. Er sei mit grossem Engagement auf Stellensuche und habe in den vergangenen Monaten beinahe täglich neue Bewerbungen verschickt. Obschon seine Bewerbungsbemühungen bislang nicht zu einem Erfolg geführt hätten, könne nicht behauptet werden, dass im Sinn einer zukunfts-gerichteten Betrachtungsweise von einer fortgesetzten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden müsse. 2.4.4 Die von der Familie A/E zwischen April 2010 und anfangs Oktober 2019 bezogenen Sozialhilfegelder belaufen sich auf gesamthaft Fr. 124'404.30, wovon Fr. 65'021.30 auf den Beschwerdeführer entfallen. Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des anhaltenden Sozialhilfebezugs ausländerrechtlich verwarnt. Zuvor wurde er bereits mehrfach ermahnt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Aussichten gegeben. Der Beschwerdeführer ging zuletzt im September 2018 einer Erwerbstätigkeit nach und ist damit seit über zwei Jahren arbeitslos und weiterhin sozialhilfebedürftig. In den letzten zehn Jahren konnte er noch nie seinen Lebensunterhalt alleine decken. Dass er sich – wie er in der Beschwerde geltend macht – auf diverse Stellen beworben habe, ist ihm positiv anzurechnen. Die Tatsache, dass er trotz der vielen Bewerbungen während der letzten beiden Jahre keine Stelle gefunden hat, lässt jedoch keine positive Entwicklung vermuten. Viel eher muss damit gerechnet werden, dass er auch in Zukunft nicht für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Die Verweigerung des Anspruchs auf eine Niederlassungsbewilligung ist – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – auch verhältnismässig (vgl. E. 2.7). 2.5 Weiter gilt zu prüfen, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn Feine nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) schützenswerte Beziehung besteht oder der Beschwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. 2.5.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können auch dann gegeben sein, wenn ein Ausländer zu einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind eine schützenswerte Beziehung unterhält (BGE 139 I 315 E. 2.1). Dabei sind die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus Art. 8 EMRK ergeben, denn die wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können nicht einschränkender verstanden werden als allfällige sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (BGr, 7. Januar 2013, 2C_1045/2012, E. 2.1). 2.5.2 Das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2). 2.5.3 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2). Die Rechtsprechung präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, dass das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung künftig bereits dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4 und 2.5). Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann die Voraussetzung der wirtschaftlich engen Beziehung nicht nur durch finanzielle Unterhaltsleistungen, sondern auch durch Naturalleistungen erfolgen. Die entsprechenden Anforderungen haben sich im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen zu bewegen (BGE 144 I 91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 4.6). 2.5.4 Gemäss dem Kurzbericht der Beiständin von Fvom 26. Februar 2020, welcher sich auf Aussagen der beiden Eltern stützt, übernehme der Beschwerdeführer jedes zweite Wochenende die Betreuung von F. F gehe gerne zu seinem Vater. Der Beschwerdeführer habe überdies eingefordert, F auch am Mittwochnachmittag sehen zu können. Dies habe aber nicht immer zuverlässig geklappt und es sei auch schon vorgekommen, dass der Beschwerdeführer F nicht vom Hort abgeholt habe. Die Aussagen von E zum Verhältnis zwischen Vater und Sohn gehen weit auseinander: Im Januar 2019 gab sie zu Protokoll, die Beziehung zwischen den beiden sei schlecht, der Beschwerdeführer habe keine Geduld mit F. In einem Schreiben vom 12. Februar 2020 führte sie aus, der Beschwerdeführer schaue sehr gut zu seinem Sohn, begleite ihn zum Fussballtraining und spiele mit ihm. Aus ihrem Schreiben vom 21. Mai 2020 geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder bewiesen habe, dass er sich zu ihrer vollsten Genugtuung um F kümmere. Diese Schilderungen belegen, dass der Beschwerdeführer die Betreuung seines Sohns im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts übernimmt, allerdings scheint dies nicht immer reibungslos zu funktionieren. Ob das Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und seinem Sohn als besonders affektiv im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung qualifiziert, kann vorliegend offenbleiben, da eine enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten klar nicht gegeben sind. 2.5.5 Die Vorinstanz hat eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn mit der Begründung verneint, es sei dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er sich nicht ausreichend um ein Einkommen bemüht habe, was ihm erlaubt hätte, die gegenüber seinem Sohn bestehenden Unterhaltspflichten zu leisten. Den Ausführungen der Vorinstanz ist nichts beizufügen, weshalb darauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Selbst wenn eine wirtschaftliche Beziehung mangels Verschulden an der Erwerbslosigkeit bejaht werden würde, könnte der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, da er zu Klagen verschiedener Art Anlass gegeben hat (vgl. E. 2.3.2). Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn qualifiziert damit nicht als schützenswert im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. 2.5.6 Da sich der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz aufhält, kann er sich grundsätzlich auch auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte, ebenfalls einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben berufen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E. 3). Wie in E. 2.3.2 ausgeführt, fehlt es dem Beschwerdeführer für die Berufung auf das Recht auf Privatleben an einer genügenden Integration. So korreliert die Länge seiner Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner Integration in die hiesige Gesellschaft. In solchen Fällen verneint die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des Privatlebens (vgl. BGr, 12. September 2019, 2C_449/2019, E. 4.4; BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 5; BGr, 6. Juni 2018, 2C_251/2017, E. 2.4). 2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Anwesenheitsanspruch zusteht. Der Entscheid über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz war somit durch das Migrationsamt in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu entscheiden (Art. 33 Abs. 3 und Art. 96 AIG). Die Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, die Wegweisung des Beschwerdeführers erscheine in Würdigung des Standes seiner Integration als zumutbar. Trotz seiner langen Anwesenheit sei es ihm nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen Verhältnisse einzugliedern, namentlich nicht in wirtschaftlicher Hinsicht. Zudem sei er in erheblichem Masse straffällig geworden, musste bzw. muss heute noch in erheblichem Umfang von der Sozialhilfe unterstützt werden und habe beträchtliche Schulden erwirkt. Mit dieser Würdigung hat die Vorinstanz die öffentlichen Interessen, die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt und abgewogen. 2.7 Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei unverhältnismässig. 2.7.1 So könne ihm der Sozialhilfebezug nicht vorgeworfen werden. Dieser sei bis im September 2018 nicht auf fehlenden Leistungswillen, sondern auf seinen tiefen Lohn zurückzuführen. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen erreichte der Beschwerdeführer einzig im August 2011 ein 100%-Pensum mit welchem er ein Bruttoeinkommen von Fr. 4'029.- verdiente. Alle anderen Lohnabrechnungen zeigen tiefere Stundenanzahlen. Auch die Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms, welcher der Beschwerdeführer von November 2016 bis September 2018 nachging, erfolgte in einem reduzierten Pensum von 80 %. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Sozialhilfeabhängigkeit in erster Linie nicht auf den tiefen Lohn, sondern darauf zurückzuführen, dass er nur zeitweise über eine Erwerbstätigkeit verfügte und diese stets nicht vollzeitig ausübte. Dass die wirtschaftliche Integration durch seinen schlechten Gesundheitszustand gehemmt werde, ist indes nachvollziehbar. So war der Beschwerdeführer in den letzten beiden Jahren oft aufgrund seiner psychischen Probleme krankgeschrieben (Ende Januar bis Ende Mai 2019, 3. Januar 2020 bis 29. Februar 2020, 29. Mai 2020 bis 14. Juli 2020, 14. Juli 2020 bis 28. Juli 2020 sowie vom 22. Oktober 2020 bis am 24. November 2020). Dass der Sozialhilfebezug aufgrund der psychischen Erkrankung unverschuldet erfolgt sei, ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht der Fall, zumal die psychische Erkrankung erst 2019 – unter anderem aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau – einsetzte, der Sozialhilfebezug aber schon seit April 2010 andauert. 2.7.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er auch nach Ablauf seiner Bewilligung erwerbstätig hätte sein dürfen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf seiner Bewilligung im Dezember 2018 an verschiedenen Orten beworben hat. Vor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er trotz abgelaufener Bewilligung bzw. während laufendem Verlängerungsverfahren erwerbsberechtigt ist, fehl am Platz. Wäre er davon ausgegangen, dass er nicht erwerbsberechtigt sei, hätte er sich kaum an diversen Orten beworben. Da wie in E. 2.2.3 ausgeführt, nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Eheleute wieder zusammenfinden werden, schlägt auch die Argumentation fehl, wonach es E und F nicht zumutbar sei, dem Beschwerdeführer nach Tunesien zu folgen. Die Interessen von F, im gleichen Land wie sein Vater aufwachsen zu können, sind unbestritten hoch, vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers aber vorliegend nicht zu überwiegen. Ferner ist entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers auch nicht von erschwerten Wiedereingliederungsmöglichkeiten in Tunesien auszugehen. Der Beschwerdeführer hat bis zu seinem 28. Lebensjahr in Tunesien gelebt und ist dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die rund zehnjährige Landesabwesenheit ändert nichts daran, dass es ihm zumutbar ist, sich in Tunesien wieder eine Existenz aufzubauen. Damit bestehen keine Hinweise für eine qualifiziert unangemessene und damit rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz. 3. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind sodann weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht. Der Beschwerdeführerverführer ist in Tunesien aufgewachsen und sozialisiert worden, wo seine Mutter und gewisse Geschwister wohnen und wo er auch während mehreren Jahren gearbeitet hat. Er ist in der Schweiz nicht derart integriert und seiner Heimat entfremdet, als dass ihn eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sodann besteht aufgrund der derzeitigen politischen Lage in Tunesien auch kein Vollzugshindernis (vgl. BVGer, 1. Mai 2020, E-7033/2018, E. 5.2.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, wie diese eventualiter beantragt wird, ist nicht angezeigt, da nicht ersichtlich ist, inwieweit der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt festgestellt worden wäre und dies vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert geltend gemacht wird. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsanspruch zusteht, er überdies ungenügend integriert ist und zudem den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt hat, erscheinen seine Begehren als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 5. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |