{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-12-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00388_2020-12-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220840&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "32e2c030d347fb0e1ee1960e12d188a0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00388"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2020.00388"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2020.00388"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.12.2020  VB.2020.00388"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abbruch des nicht inventarisierten Restaurants \"Zur Traube\" und Neubau von zwei MFH in Kernzone: Legitimation des ZVH; Einordnung und Gestaltung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts h\u00e4ngt die Rekurs- und Beschwerdelegitimation f\u00fcr Natur- und Heimatschutzverb\u00e4nde in der Regel davon ab, ob das betreffende Objekt in ein gest\u00fctzt auf \u00a7 203 Abs. 2 PBG erstelltes Inventar Aufnahme gefunden hat. Die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes Objekt sei dennoch schutzw\u00fcrdig, verschafft den Verb\u00e4nden keinen Zugang zum Rekursverfahren. Die Verbandsbeschwerde kommt nur dann zum Zug, wenn die Beh\u00f6rde ihren Entscheid auf den III. Titel oder \u00a7 238 Abs. 2 PBG st\u00fctzte bzw. aufgrund eines Inventareintrags darauf h\u00e4tte st\u00fctzen sollen. Die Legitimation f\u00fcr Verb\u00e4nde wurde bisher in zwei Ausnahmef\u00e4llen auch bei nicht inventarisierten Objekten bejaht: Erstens in einem Fall, in welchem ein Inventareintrag einzig mangels rechtzeitiger Entdeckung des Schutzobjekts unterblieben und zudem die Schutzw\u00fcrdigkeit unbestritten war. Als Zweites in F\u00e4llen, in denen das zust\u00e4ndige Gemeinwesen seiner Pflicht zur Inventarisierung nicht nachgekommen war und die Schutzw\u00fcrdigkeit als glaubhaft dargetan wurde sowie wahrscheinlich erschien.  Der Beschwerdef\u00fchrer will seine Legitimation daraus ableiten, dass die Gemeinde bei der Auswahl der Beurteilungskriterien und der Liegenschaften bei der Inventarerstellung willk\u00fcrlich vorgegangen sei. Er sieht darin einen weiteren Sonderfall der Pflichtverletzung, bei deren Vorliegen die Rechtsprechung die Legitimation f\u00fcr Verb\u00e4nde bejahen m\u00fcsse. Ein willk\u00fcrliches Vorgehen oder rechtsmissbr\u00e4uchliches Verhalten der Gemeinde ist nicht ersichtlich. Ob ein solches geeignet w\u00e4re, die Legitimation f\u00fcr Verb\u00e4nde zu begr\u00fcnden, kann daher offengelassen werden. Gegen die Nichtinventarisierung stand einzig der Weg der Aufsichtsbeschwerde offen, welchen der Beschwerdef\u00fchrer bereits erfolglos begangen hat (E.4). Wenn die Vorinstanz die Ansicht der Gemeinde, welchedie erh\u00f6hten Anforderungen von \u00a7 238 Abs. 2 PGB als durch das Bauprojekt erf\u00fcllt erachtete, sch\u00fctzte, h\u00e4lt diese W\u00fcrdigung der seitens des Verwaltungsgerichts vorzunehmenden Rechtskontrolle stand (E.5). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:21:26", "Checksum": "013b4ebe70c1789f519392c3e810d559"}