{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-07-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00393_2020-07-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220432&W10_KEY=13823211&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "748cc66f19e67489e95cb8bcba4c8a86"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2020.00393"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00393"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00393"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.07.2020  VB.2020.00393"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Bewilligungswiderruf nach kurzer Ehe. Der Beschwerdef\u00fchrer kann sich aufgrund seiner nur noch formell fortbestehenden Ehe und der kurzen Dauer des ehelichen Zusammenlebens unabh\u00e4ngig von seinem eigenen Ehewillen nicht mehr auf ein eheliches oder nacheheliches Aufenthaltsrecht berufen (E. 2 und 3). Sodann begr\u00fcnden weder die nicht \u00fcber \u00fcbliche Integrationserwartungen hinausgehenden Integrationsleistungen des Beschwerdef\u00fchrers noch sein Wille zur Rettung der Ehe einen nachehelichen oder allgemeinen H\u00e4rtefall. Die aktuelle COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen stehen in keinem relevanten Konnex zum hiesigen ehebedingten Aufenthalt und betreffen den Beschwerdef\u00fchrer nicht st\u00e4rker als seine Landsleute, weshalb sich auch hieraus weder ein H\u00e4rtefall noch ein dauerndes Vollzugshindernis ergibt (E. 4.1 und 4.2). Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes und des noch relativ kurzen Aufenthalts in der Schweiz sind auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallende Beziehungen zu erwarten. Der Beschwerdef\u00fchrer ist \u00fcberdies keine besonders qualifizierte Arbeitskraft (E. 4.3). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:28:29", "Checksum": "80d5371a6a2deaf62772952347349e20"}