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VB.2020.00396
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C, 4. D,
Nr. 3 und Nr. 4 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 und Nr. 2, diese vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1973, Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste am 8. Juni 2008 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Asylgesuch am 21. Januar 2009 ab und verfügte die Wegweisung von A aus der Schweiz. Die gegen die Wegweisung erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 2. März 2009 gut und wies das BFM an, A vorläufig aufzunehmen. Das BFM ordnete daraufhin die vorläufige Aufnahme an. B, geboren 1980, Staatsangehörige von Afghanistan, brachte 2011 in Afghanistan die gemeinsame Tochter C zur Welt. Am 21. Juni 2013 erhielt A eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, worauf das BFM am 2. Juli 2013 feststellte, dass die vorläufige Aufnahme erloschen sei. 2016 brachte B in Afghanistan die gemeinsame Tochter D zur Welt. B. Mit Eingabe vom 9. Mai 2018 stellten A und B für sich und die beiden gemeinsamen Töchter ein Gesuch um Familiennachzug. Dieses wies das Migrationsamt ab. II. Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 13. November 2019 führten A und B für sich und ihre beiden Töchter Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese wies das Rechtsmittel wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. III. A (Beschwerdeführer 1) und B (Beschwerdeführerin 2) erhoben am 11. Juni 2020 für sich sowie C (Beschwerdeführerin 3) und D (Beschwerdeführerin 4) "gegen die Verfügung vom 13. November 2019 des Migrationsamts Zürich" (richtig wohl: gegen den Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 11. Mai 2020) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 die Einreise in die Schweiz zwecks Verbleibs beim Ehemann und Vater zu gestatten und ihnen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf (Nachzugs-)Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 1.2). 2.2 Zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 gestützt auf Art. 44 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) in die Schweiz nachziehen kann. Unbestritten ist dabei, dass die jeweilige Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) in Bezug auf die Beschwerdeführerin 4 eingehalten, in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 jedoch am 2. März 2017 abgelaufen und die diesbezüglichen Nachzugsgesuche vom 9. Mai 2018 damit verspätet waren. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst zusammengefasst geltend, angesichts der Umstände im vorliegenden Fall rechtfertige sich eine Wiederherstellung der versäumten Nachzugsfristen. 3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Akten zu schliessen, dass die Beschwerdeführenden fälschlicherweise davon ausgingen, die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 würden erst fünf Jahre nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer 1, mithin am 21. Juni 2018 ablaufen. Trotz dieses Irrtums besteht für eine Wiedereinsetzung in die jeweilige Nachzugsfrist kein Raum. Im Interesse der Rechtssicherheit kann nicht ohne zureichenden Grund von einer Frist abgewichen werden; dementsprechend streng sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung von Fristen (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 4.2; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 19. Juli 2014, 2C_1096/2013, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Umstand, dass die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG versehentlich versäumt wurden, rechtfertigt es für sich allein nicht, diese wiederherzustellen. 3.3 Die von den Beschwerdeführenden aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der Familiennachzugsfristen nicht eine behördliche Auskunftspflicht anzunehmen sei, ist zu verneinen. Wohl sahen Art. 56 Abs. 1 und Abs. 2 AIG (in der Fassung vom 16. Dezember 2005) vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten, sorgen sowie auf bestehende Angebote zur Integrationsförderung hinweisen. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit der nämlichen Bestimmung jedoch nicht eine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 7.2.1; 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.1 f., mit weiteren Hinweisen). Besondere Umstände, welche die unterbliebene Auskunft einer unrichtigen Auskunft gleichstellen und es den Beschwerdeführenden damit erlauben würden, sich auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu berufen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 4.2), sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es demnach an den Beschwerdeführenden gewesen, sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen über die formellen und materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu informieren oder sich anderweitig rechtzeitig fachkundig beraten zu lassen. 3.4 Soweit sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, dass Kollegen des Beschwerdeführers 1 ihn über die Aussichtslosigkeit des geplanten Familiennachzugs informiert hätten, fällt eine Wiederherstellung der versäumten Nachzugsfristen ebenfalls ausser Betracht. Eine von einer unzuständigen Person erteilte Falschbelehrung bildet keinen Restitutionsgrund, wenn die Unzuständigkeit erkennbar war (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 12 N. 67; vgl. auch VGr, 3. Dezember 2018, RG.2018.00005, E. 2). Für den Beschwerdeführer 1 war offensichtlich, dass seine Kollegen nicht zuständig waren, um über die gesetzlichen Voraussetzungen des geplanten Familiennachzugs verbindlich Auskunft zu erteilen. Im Übrigen bezogen sich die erteilten Informationen den Angaben der Beschwerdeführenden zufolge nicht auf die Fristenregelung von Art. 47 Abs. 1 AIG, sondern auf die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eines allfälligen Familiennachzugsgesuchs, weshalb bezüglich der versäumten Fristen von vornherein keine Falschbelehrung vorliegen kann. 4. 4.1 Die weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Umstände, welche in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein fristgerechtes Nachzugsgesuch verhindert haben sollen, sind abschliessend im Rahmen von Art. 47 Abs. 4 AIG (Fassung vom 16. Dezember 2005) zu prüfen (vgl. VGr, 2. Oktober 2018, VB.2018.00497, E. 2.3). Gemäss dieser Bestimmung wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen (vgl. auch Art. 73 und 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; Fassung vom 24. Oktober 2007]). 4.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich im Wesentlichen auf die zunehmend schwierigere humanitäre Situation in Afghanistan sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 zunächst die Voraussetzungen schaffen wollte, um die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nachziehen zu können. Sie machen sinngemäss geltend, der Beschwerdeführer 1 verdiene erst seit Juni 2017 genug, um den Lebensunterhalt der gesamten Familie bestreiten zu können. Ferner verfüge er erst seit Juli 2019 über eine angemessene Wohnung. Unter Berufung auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bringen sie zusammengefasst vor, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik habe angesichts der gravierenden negativen Auswirkungen, die eine anhaltende Trennung der Beschwerdeführenden voneinander sowie der Verbleib namentlich der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 in Afghanistan auf ihre Entwicklung habe, hinter die privaten Interessen zurückzutreten. Das öffentliche Interesse an einer erfolgreichen Integration sei nicht relevant, zumal die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 noch in einem anpassungsfähigen Alter seien und insbesondere das vom Gesetzgeber festgelegte "kritische" Alter von 12 Jahren noch nicht erreicht hätten. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 bringen sie weiter vor, dieses Interesse könne ohnehin nicht einschlägig sein, zumal die Nachzugsfrist klarerweise auf den Kindernachzug zugeschnitten sei und dort überhaupt nur das Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik zur Debatte stehe. 4.3 Umstritten und daher zu prüfen ist, ob die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten und die sich aus den Akten ergebenden Umstände wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG darstellen. 5. 5.1 Der Begriff der wichtigen familiären Gründe hat im Zusammenhang mit dem Nachzug des Ehepartners keine ausdrückliche Regelung in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) gefunden (vgl. BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1, mit Hinweisen; 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.3; 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2). Das Bundesgericht hielt in ständiger Praxis fest, dass die Bestimmung von Art. 47 Abs. 4 AIG auch für den nachträglichen Nachzug von Ehegatten gilt (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, mit Hinweisen). Ein wichtiger familiärer Grund für den Nachzug eines Ehegatten kann nach der Rechtsprechung vorliegen, wenn ein naher Verwandter verstirbt, um dessen Pflege sich der im Ausland wohnhafte Ehegatte kümmern musste, vorausgesetzt, dass die Familie ernsthaft, aber letztlich vergeblich nach einer Pflegealternative gesucht hatte (BGr, 28. Mai 2019, 2C_586/2018, E. 2.4; 9. November 2018 2C_259/2018, E. 4.1; 25. Juni 2018, 2C_153/2018, E. 5.2). Existieren während der Nachzugsfrist solche Pflegealternativen und zieht es der Ehegatte vor, dennoch im Herkunftsland zu bleiben, liegt grundsätzlich kein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor (BGr, 9. November 2018, 2C_259/2018, E. 4.1; 21. September 2018 2C_323/2018, E. 8.4.1). Für den Nachzug von Kindern liegt gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Entgegen dem Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung ist dabei nach der Rechtsprechung jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 6.1; 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 8.2.1; 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.3.2; 20. Juni 2012 2C_888/2011, E. 3.1). Dabei ist dem Sinn und Zweck der Fristenregelung Rechnung zu tragen, welche die Integration der Kinder erleichtern will, indem diese durch einen frühzeitigen Nachzug unter anderem auch eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen sollen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2, mit Hinweis auf die Materialien). Ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland beispielsweise wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss liegen keine solchen Gründe vor, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil dadurch vermieden werden kann, dass die Kinder aus ihrer bisherigen Umgebung und dem ihnen vertrauten Beziehungsnetz gerissen werden. An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen (BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1; BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug sprechen (BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.2; 2. August 2012, 2C_247/2012, E. 3.3). 5.2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass – soweit gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) überhaupt ein Bewilligungsanspruch bestehe – die Verweigerung des Familiennachzugs mit den genannten Bestimmungen vereinbar sei. Sie erwog, die Beschwerdeführerin 2 lebe seit 2014, spätestens aber seit September 2015 mit der Beschwerdeführerin 3 in F und habe ab jenem Zeitpunkt keine Betreuungsaufgaben in Bezug auf ihre Schwiegermutter mehr wahrgenommen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich, dass sich die Sicherheitslage in allen Regionen Afghanistans deutlich verschlechtert habe. Auch die Lage in F sei im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG existenzbedrohend; nur wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden, könne ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Obschon sich die Lage in Afghanistan kontinuierlich verschlechtert habe, hätten die Beschwerdeführenden erst mit Eingabe vom 9. Mai 2018 ein Nachzugsgesuch gestellt. Auch als der Beschwerdeführer 1 seine Einkommenssituation verbessern konnte, hätten die Beschwerdeführenden weitere elf Monate zugewartet, bis sie die Nachzugsgesuche gestellt hätten. Das Ehepaar lebe seit zwölf Jahren getrennt. Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer 1 die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und ihm in der Schweiz kein Asyl gewährt worden sei, spreche dafür, dass er nicht gezwungen gewesen sei, sein Heimatland zu verlassen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Trennung von seiner Ehefrau bzw. der Beschwerdeführerin 2 und den (später geborenen) gemeinsamen Töchtern nicht freiwillig erfolgt sei, vermöge dies am Resultat nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden substanziierten damit lediglich den ursprünglichen Trennungsgrund, zeigten indessen nicht auf, weshalb sie die Trennung auch nach September 2015 (freiwillig) aufrechterhielten. 5.3 Dass der Beschwerdeführer 1 kein Nachzugsgesuch stellen wollte, solange er dachte, aufgrund der Auskünfte seiner Kollegen davon ausgehen zu müssen, dass die Voraussetzungen von Art. 44 AIG nicht erfüllt seien, erscheint glaubhaft. Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu schaffen, stellt jedoch in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.4.1; 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.2.6; 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 3.2). Ein Nachzugsbegehren muss im Rahmen von Art. 44 AIG auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (vgl. BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4; 20. Juni 2012, 2C_888/2011, E. 2.4, mit Hinweis auf BGE 137 II 393 E. 3.3 und BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3). Dass ein frühzeitig gestelltes Nachzugsgesuch tatsächlich keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, ist vorliegend nicht erstellt. Selbst wenn, würde dies nichts daran ändern, dass es die gesuchstellende Person selber zu verantworten hat, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen. Wäre ein Nachzugsgesuch infolge einer ungenügenden Einkommenssituation abzuweisen, hätte dies keinen Einfluss auf den Lauf der Nachzugsfristen (BGr, 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.3). 5.4 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen bildet nach dem Willen des Gesetzgebers sodann die Ausnahme und nicht die Regel (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 3.2; 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.3; 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.4). Auszugehen ist praxisgemäss davon, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt lebt, dadurch ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation überwiegt das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrundeliegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1). Da sich die humanitäre Lage in Afghanistan zusehends verschlechterte, hätte es nahegelegen, den Familiennachzug so bald als möglich in die Wege zu leiten, zumal sich der Beschwerdeführer 1 objektiv betrachtet nicht sicher sein konnte, ob ein früherer Nachzug der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (bevor oder nachdem die Beschwerdeführerin 4 geboren wurde) aussichtslos gewesen wäre (vgl. auch vorne, E. 3.3). Die Beschwerdeführenden warteten mit dem Nachzugsgesuch jedoch scheinbar solange wie möglich, das heisst bis eineinhalb Monate vor Ablauf der von ihnen errechneten Nachzugsfrist, zu. Bis heute leben sie das Familienleben über die Grenzen hinweg. Mittels moderner Kommunikationsmittel pflegten sie täglich den Kontakt. Zudem besuchte der Beschwerdeführer 1 die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 nach eigenen Angaben während vier bis acht Wochen pro Jahr im Heimatland, wohingegen sich die Beschwerdeführerinnen 2 bis 4 soweit ersichtlich noch nie in der Schweiz aufgehalten haben. Die Beschwerdeführerin 3 besucht in F gemäss den Akten die Grundschule und die Beschwerdeführerin 4 den Kindergarten. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass es dem Beschwerdeführer 1 nicht zumutbar sei, seine Frau und Kinder wie bis anhin regelmässig in F zu besuchen. Gesamthaft betrachtet sind damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dargetan. So gewichtig den Beschwerdeführenden ihr privates Interesse, das gemeinsame Familienleben an einem sicheren Ort zu leben, erscheinen mag, vermag es auch zusammen mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerinnen 3 und 4 noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, das öffentliche Interesse an einer restriktiven Zuwanderungspolitik nicht aufzuwiegen. Der angefochtene Entscheid ist insoweit zu bestätigen. 6. Die Vorinstanz prüfte weiter, ob der Beschwerdeführerin 4 der Teilnachzug zum Vater, dem Beschwerdeführer 1, zu gestatten sei. Dabei stellte sie fest, dass die Beschwerdeführerin 4 zu diesem regelmässig Kontakt hatte. Betreut habe sie seit ihrer Geburt jedoch hauptsächlich ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 2. Die Vorinstanz erwog, durch Einreise und Verbleib in der Schweiz würde die Beschwerdeführerin 4 von ihrer Mutter und der älteren Schwester, der Beschwerdeführerin 3, getrennt, mit denen sie stets zusammengelebt habe. Ausserdem sei die Betreuungssituation in der Schweiz nicht gesichert. In erster Linie erachtete sie die Abweisung des rechtzeitig gestellten Nachzugsgesuchs jedoch als begründet, weil die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden den alleinigen Nachzug des jüngsten Kindes offensichtlich nicht ins Auge gefasst hätten, zumal sie sich nicht – auch nicht in Form eines entsprechenden (Eventual-)Antrags – dazu äusserten. Die Beschwerdeführenden wenden hiergegen nichts ein. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Erwägungen wäre zu erwarten gewesen, dass sie spätestens im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen ausdrücklichen (Eventual-)Antrag und eine entsprechende Begründung vorbringen, wenn sie für den Fall der Verweigerung des Nachzugs von Mutter und Schwester den alleinigen Nachzug der jüngsten Tochter beabsichtigt hätten. Mangels entsprechender Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass ein Teilfamiliennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin 4 für die Beschwerdeführenden nicht infrage kommt. Folglich hat die Vorinstanz im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt, indem sie auch den Nachzug der Beschwerdeführerin 4 verweigerte (vgl. zum Ganzen: BGr, 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.6). 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), wobei die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 3 und 4 praxisgemäss keine Gerichtskosten zu tragen haben, und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |