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Geschäftsnummer: VB.2020.00398  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Aufenthaltsbewilligung einer Drittstaatsangehörigen nach nunmehr erfolgter Auflösung der Ehegemeinschaft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im April 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und im März 2019 sodann in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs für sieben Jahre des Landes verwiesen worden.]

Mit Eintritt der Rechtskraft (im Oktober 2019) bezüglich der obligatorischen Landesverweisung erlosch gestützt auf Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG von Gesetzes wegen die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (E. 3.2.2).
Diese machte erstmals in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht im Juni 2020 eine Auflösung der Ehe und einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 (Abs. 1 lit. a oder b) AIG geltend (E. 3.1). Ein solcher nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt jedoch voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch gestützt etwa auf Art. 43 AIG bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Die Beschwerdeführerin konnte sich damit zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr auf einen weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 3.2.1 und 3.3 f.).

Abweisung UP.
Abweisung.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
LANDESVERWEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 50 AIG
Art. 61 Abs. I lit. e AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00398

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Serbiens. Aus einer im April 2011 geschlossenen und im Juli 2014 geschiedenen Ehe mit C, einem Landsmann, entstammt deren 2012 geborene Tochter D.

B. E ist ein 1993 geborener Staatsangehöriger Serbiens, welcher im Jahr 2001 im Familiennachzug in die Schweiz einreiste und seit 2005 hierzulande niederlassungsberechtigt ist. Während eines Ferienaufenthalts von E in Serbien lernten er und A sich kennen. Die beiden heirateten am 11. August 2016 in Serbien. Am 6. März 2017 reiste A (ohne ihre Tochter) in die Schweiz ein, worauf ihr gestützt auf ihre Ehe eine (in der Folge und zuletzt mit Gültigkeit bis 5. März 2020 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde .

E wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2018 wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft F hin wurde er durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2019 zudem für sieben Jahre des Landes verwiesen. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_689/2019).

D reiste am 9. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo ihre Mutter am 10. Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sie ersuchte.

C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung einer solchen an deren Tochter ab. Gleichzeitig setzte es den beiden Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 12. März 2020.

II.  

Hiergegen rekurrierten A und D am 12. Februar 2020 an die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 11. Mai 2020 abwies.

III.  

A führte hiergegen am 10. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr sowie ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie darum, der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung zu erteilen", und schliesslich, die "unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten)" zu bewilligen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde A darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt brachte dem Verwaltungsgericht am 3. September 2020 die am 16. Juli 2020 erfolgte Scheidung der Ehe von A und E zur Kenntnis.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – wie schon bei der Vorinstanz – zufolge des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mehr um den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, sondern um deren Verlängerung geht.

2.  

Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine Ergänzungsleistungen nach dem entsprechenden Bundesgesetz bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43 Abs. 1 AIG kann gemäss Art. 49 AIG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Aber auch ein Gefängnisaufenthalt kann einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG darstellen (BGr, 9. Januar 2014, 2C_563/2013, E. 3.2, und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2). Eine im Sinn der erwähnten Bestimmungen relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345 E. 3.1.2, beides auch zum Folgenden; ferner Esther Amstutz, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49 N. 29). Bei länger dauernder Trennung ist anhand der ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden Partnern tatsächlich noch vorhanden ist bzw. weiterhin besteht (Amstutz, Art. 49 N. 21). Ab welchem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auf objektivierbare Kriterien – im Wesentlichen die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft – abzu­-
stellen (vgl. BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1 – 11. Juni 2012, 2C_903/2011, E. 2.2 – 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich indes in der Beschwerdeschrift vom 10. Juni 2020 nun nicht mehr – wie bis anhin – auf eine fortbestehende Ehegemeinschaft mit ihrem Ehemann und damit Art. 43 AIG, sondern macht – erstmals und ohne dass zuvor Hinweise auf Unstimmigkeiten bestanden hätten (vgl. hierzu unten 3.3) – geltend, die Ehegemeinschaft aufgelöst zu haben: Sie liess erklären, sie wolle "offenbar kein weiteres Leben mit dem Ehemann führen". Denn dieser habe sich "als unverbesserlich" erwiesen. Sie bleibe somit mit ihrem siebenjährigen Kind allein. Sie habe ihren Ehegatten aus Liebe geheiratet, eine Familie gründen, Kinder bekommen und "mehrere Jahre in der Schweiz bleiben" wollen. Über seine deliktischen Tätigkeiten sei sie nicht informiert gewesen. Als sie hiervon erfahren habe, habe sie von ihm verlangt, dass er sich von seinen Verbrechen distanziere und ein normales Leben führe. Er habe dies zwar immer versprochen, sich jedoch hieran nicht gehalten.

Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere ihre Integrationsleistungen hervorhebt, will sie dabei womöglich in erster Linie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen. Ihre Ausführungen, wonach ein Härtefall vorliege und ihre soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sei, weisen demgegenüber auf die Geltendmachung eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hin.

Nachstehend zeigt sich indes, dass die Berufung der Beschwerdeführerin auf einen weiterbestehenden Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 AIG als solchen ohnedies ins Leere geht.

3.2  

3.2.1 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 bzw. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Systematisch steht Art. 50 AIG damit im Zusammenhang mit Art. 42 und 43 AIG, welche eine abgeleitete Aufenthaltsberechtigung mit dem Ziel statuieren, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt der abgeleitete Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin. Dies kann eintreten, wenn die Ehe- bzw. Familiengemeinschaft aufgelöst wird, aber etwa auch, wenn der/die originär Aufenthaltsberechtigte aus der Schweiz ausreist; mit ihm/ihr zusammen reist grundsätzlich auch der bzw. die abgeleitet Anwesenheitsberechtigte aus bzw. verliert diese/r jedenfalls den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung seiner bzw. ihrer Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4, auch zum Folgenden). Dies gilt, wenn die Niederlassungsbewilligung des originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten widerrufen wird (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.1.1), und entsprechend auch, wenn die Niederlassungsbewilligung des originär Anwesenheitsberechtigten zufolge einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung von Gesetzes wegen erlischt (vgl. hierzu unten 3.2.2).

Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG – welcher eine Ausnahme von den erwähnten Grundsätzen statuiert – setzt nach dem Gesagten voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Anspruch bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenenfalls) aufgelöst wurde: Erfolgte die Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bzw. der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits untergegangen war, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (zum Ganzen vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1; betreffend Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG – also den nachehelichen Härtefall – vgl. etwa BGE 137 II 345 E. 3.2.3 am Ende [mit Hinweis], sowie etwa BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 3.2 am Ende).

3.2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG erlöschen ausländerrechtliche Bewilligungen mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0): Eine vom Strafrichter gemäss Art. 66a StGB verfügte, mithin obligatorische Landesverweisung zieht den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz nach sich, ebenso die Pflicht zum Verlassen des Landes und ein Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum (Art. 121 Abs. 3 ff. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Bewilligung erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Urteils (vgl. zum Ganzen die Weisungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Stand: 1. November 2019], Ziff. 8.4.2.2).

Die gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit Urteil des Obergerichts vom 8. März 2019 ausgesprochene Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wurde mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2019 rechtskräftig. Mithin ist seine Niederlassungsbewilligung am 25. Oktober 2019 erloschen (ebenso das Schreiben "Ausreiseverpflichtung" des Beschwerdegegners vom 11. November 2019).

Nichts hieran zu ändern vermag ein Schreiben (des Rechtsvertreters) des Ehemanns vom 15. November 2019, mit welchem um Erstreckung der im eben erwähnten beschwerdegegnerischen Schreiben angesetzten Ausreisefrist (10. Dezember 2019) bis Anfang März 2020 ersucht und angekündigt worden war, das "Verfahren nach Strassburg [zu] ziehen", und welches eine Mitteilung des Rechtsvertreters enthält, wonach er damit beauftragt worden sei, ein Revisionsgesuch einzuleiten. Gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin wurde sodann wenige Tage später, vor Ablauf der Ausreisefrist wegen Verdachts der Begehung zahlreicher Verkehrsdelikte (im August und September 2019) erneut Untersuchungshaft angeordnet, und am 13. März 2020 trat er vorzeitig den Strafvollzug an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2020 wurde er in der Folge wegen mehrfacher qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der Verkehrsregeln namentlich zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt (der bedingte Vollzug der am 8. März 2019 ausgefällten Freiheitsstrafe von 21 Monaten wurde gleichzeitig widerrufen und die widerrufene Strafe einbezogen) und der Vollzug der Strafe angeordnet. Da die Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits am 25. Oktober 2019 von Gesetzes wegen erloschen war, kann vorliegend Art. 70 Abs. 1 VZAE im Zusammenhang mit der geschilderten erneuten Inhaftierung nicht zur Anwendung kommen (so schon der Rekursentscheid; für einen derartigen Fall vgl. demgegenüber etwa BGr, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 4.3.4 und 5.2).

3.3 Mit dem Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des originär aufenthaltsberechtigten Ehemannes am 25. Oktober 2019 war auch der abgeleitete Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin dahingefallen, mithin bereits über ein halbes Jahr, bevor sie im Juni 2020 in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht gestützt auf die erfolgte Trennung von ihrem Ehemann einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG geltend machte. Nach dem Dargelegten konnte sich die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt somit nicht mehr auf einen weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. Die inzwischen bzw. am 16. Juli 2020 erfolgte Scheidung der Ehe ändert hieran nichts.

3.4 Das Dargelegte gilt entsprechend auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen in der Beschwerde allenfalls (auch) einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen wollte. Ein solcher setzte im Übrigen voraus, dass wichtige persönliche Gründe (mit einem Bezug zur aufgelösten Ehe) ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, eignete sich nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Insbesondere stellte der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz besser ist als im Herkunftsstaat, wie die Beschwerdeführerin wiederholt geltend macht, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, auch wenn die betroffene Person in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht, eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. hierzu Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., insbesondere 81 und 83, sowie BGE 137 II 345 E. 3.2).

3.5 Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Das Gleiche gilt für ihre Tochter, deren Aufenthaltsbewilligung vom Bestand derjenigen der Mutter abhängt (Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [SR 0.101]).

4.  

4.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

4.2 Die heute 31-jährige Beschwerdeführerin reiste im März 2017 im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier insgesamt erst seit etwas mehr als drei Jahren auf, wovon zehn Monate auf das vorliegende Verfahren entfallen. Gemäss ihren Vorbringen in der Beschwerde habe sie "sofort nach ihrer Ankunft eine Arbeitsstelle angetreten" und "bis heute ununterbrochen" gearbeitet; ihr Arbeitgeber sei "mit ihrer Arbeitsleistung sehr zufrieden" und habe gegenüber dem Rechtsvertreter mehrere Male mitgeteilt, dass er "sehr froh" wäre, wenn die Beschwerdeführerin "weiterhin bei ihm arbeitet". Im Verlängerungsgesuch von Februar 2019 hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie arbeite als Raumpflegerin mit einem Vollzeitpensum und für einen Grundlohn von (brutto) Fr. 4'000.- monatlich. Inhaberin des Unternehmens, bei welchem sie angestellt ist, ist eine Familienangehörige des Ehemannes, nämlich dessen Tante bzw. die Ehefrau eines Onkels. Im Übrigen erweisen sich die geltend gemachten Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin als unbelegt, so namentlich ihre Behauptung, dass sie die deutsche Sprache "intensiv" lerne und "mit ihrem Umfeld problemlos auf Deutsch kommunizieren" könne. Betreibungen oder Verlustscheine gegen die Beschwerdeführerin liegen nicht vor, sie bezog offenbar nie Sozialhilfe und trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung. Dies entspricht dem zu erwartenden Verhalten. Eine besondere Integration in die hiesigen Verhältnisse ist insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie Umstände, welche einer Wiedereingliederung in Serbien entgegenstünden. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin dort auch nach wie vor Familie.

Die Tochter der Beschwerdeführerin ist im Januar 2019 im Alter von knapp sieben Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin erst seit eineinhalb Jahren – mit Duldung des Beschwerdegegners bzw. im Rahmen eines prozeduralen Aufenthalts – hier auf. Sie besucht derzeit die 1. Primarklasse und hat sich insoweit gut integriert. Sie befindet sich indes in einem anpassungsfähigen Alter. Mit ihrer Heimat bzw. mit Sprache, Mentalität und Gepflogenheiten dort ist sie indes nach wie vor vertraut. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang – wobei der Tochter der Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts anzulasten ist –, dass gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin bereits neun Monate vor der Einreise von deren Tochter in erster Instanz eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen und im Punkt der Landesverweisung seitens der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt worden war.

4.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).

Die Beschwerde erweist sich nach dem Vorstehenden als offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …