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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00398
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist
eine 1988 geborene Staatsangehörige Serbiens. Aus einer im April 2011
geschlossenen und im Juli 2014 geschiedenen Ehe mit C, einem Landsmann,
entstammt deren 2012 geborene Tochter D.
B. E ist
ein 1993 geborener Staatsangehöriger Serbiens, welcher im Jahr 2001 im
Familiennachzug in die Schweiz einreiste und seit 2005 hierzulande
niederlassungsberechtigt ist. Während eines Ferienaufenthalts von E in Serbien
lernten er und A sich kennen. Die beiden heirateten am 11. August 2016 in
Serbien. Am 6. März 2017 reiste A (ohne ihre Tochter) in die Schweiz ein,
worauf ihr gestützt auf ihre Ehe eine (in der Folge und zuletzt mit Gültigkeit
bis 5. März 2020 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde .
E wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
18. April 2018 wegen eines Verbrechens und mehrerer Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) zu einer Freiheitsstrafe von
21 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung
einer Probezeit von vier Jahren. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft F hin
wurde er durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März
2019 zudem für sieben Jahre des Landes verwiesen. Eine hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2019 ab,
soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_689/2019).
D reiste am 9. Januar 2019 in die Schweiz ein, wo
ihre Mutter am 10. Januar 2019 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für sie ersuchte.
C. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2020 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und wies das Gesuch um Erteilung einer
solchen an deren Tochter ab. Gleichzeitig setzte es den beiden Frist zur
Ausreise aus der Schweiz bis zum 12. März 2020.
II.
Hiergegen rekurrierten A und D am 12. Februar 2020 an
die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
11. Mai 2020 abwies.
III.
A führte hiergegen am 10. Juni 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr sowie ihrer Tochter eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter ersuchte sie darum, der Beschwerde
"die aufschiebende Wirkung zu erteilen", und schliesslich, die
"unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten)" zu
bewilligen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2020 wurde A
darauf hingewiesen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 22. Juni 2020 ausdrücklich
auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt brachte dem Verwaltungsgericht am
3. September 2020 die am 16. Juli 2020 erfolgte Scheidung der Ehe von
A und E zur Kenntnis.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es vorliegend – wie
schon bei der Vorinstanz – zufolge des Ablaufs der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
nicht mehr um den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung, sondern um deren
Verlängerung geht.
2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine
Ergänzungsleistungen nach dem entsprechenden Bundesgesetz bezieht oder wegen
des Familiennachzugs beziehen könnte.
Vom Erfordernis des Zusammenwohnens nach Art. 43
Abs. 1 AIG kann gemäss Art. 49 AIG abgesehen werden, wenn für
getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche
Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer
Probleme gelten (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Aber auch ein Gefängnisaufenthalt kann einen wichtigen Grund im Sinn
von Art. 49 AIG darstellen (BGr, 9. Januar 2014, 2C_563/2013, E. 3.2,
und 14. Februar 2011, 2C_723/2010, E. 4.2). Eine im Sinn der
erwähnten Bestimmungen relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2, 137 II 345
E. 3.1.2, beides auch zum Folgenden; ferner Esther Amstutz,
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49
N. 29). Bei länger dauernder Trennung ist anhand der
ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden
Partnern tatsächlich noch vorhanden ist bzw. weiterhin besteht (Amstutz,
Art. 49 N. 21). Ab welchem Zeitpunkt eine
eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist jeweils
aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen. Dabei ist auf
objektivierbare Kriterien – im Wesentlichen die Dauer der nach aussen
wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft – abzu-
stellen (vgl. BGr, 7. Juni 2013, 2C_891/2012, E. 2.1 – 11. Juni
2012, 2C_903/2011, E. 2.2 – 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.2).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin stützt sich indes in der Beschwerdeschrift vom 10. Juni
2020 nun nicht mehr – wie bis anhin – auf eine fortbestehende Ehegemeinschaft
mit ihrem Ehemann und damit Art. 43 AIG, sondern macht – erstmals und ohne
dass zuvor Hinweise auf Unstimmigkeiten bestanden hätten (vgl. hierzu unten 3.3)
– geltend, die Ehegemeinschaft aufgelöst zu haben: Sie liess erklären, sie
wolle "offenbar kein weiteres Leben mit dem Ehemann führen". Denn
dieser habe sich "als unverbesserlich" erwiesen. Sie bleibe somit mit
ihrem siebenjährigen Kind allein. Sie habe ihren Ehegatten aus Liebe
geheiratet, eine Familie gründen, Kinder bekommen und "mehrere Jahre in
der Schweiz bleiben" wollen. Über seine deliktischen Tätigkeiten sei sie
nicht informiert gewesen. Als sie hiervon erfahren habe, habe sie von ihm
verlangt, dass er sich von seinen Verbrechen distanziere und ein normales Leben
führe. Er habe dies zwar immer versprochen, sich jedoch hieran nicht gehalten.
Da die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
insbesondere ihre Integrationsleistungen hervorhebt, will sie dabei womöglich
in erster Linie einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen. Ihre Ausführungen,
wonach ein Härtefall vorliege und ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet sei, weisen demgegenüber auf die Geltendmachung
eines Anspruchs gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hin.
Nachstehend zeigt sich indes, dass die Berufung der
Beschwerdeführerin auf einen weiterbestehenden Aufenthaltsanspruch gestützt auf
Art. 50 AIG als solchen ohnedies ins Leere geht.
3.2
3.2.1
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss
Art. 50 Abs. 1 AIG der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 bzw. 43 AIG weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
Systematisch steht Art. 50 AIG damit im Zusammenhang
mit Art. 42 und 43 AIG, welche eine abgeleitete Aufenthaltsberechtigung
mit dem Ziel statuieren, das familiäre Zusammenleben in der Schweiz zu
ermöglichen. Ist dieser Zweck nicht mehr erreichbar, so fällt der abgeleitete
Anwesenheitsanspruch grundsätzlich dahin. Dies kann eintreten, wenn die Ehe-
bzw. Familiengemeinschaft aufgelöst wird, aber etwa auch, wenn der/die originär
Aufenthaltsberechtigte aus der Schweiz ausreist; mit ihm/ihr zusammen reist
grundsätzlich auch der bzw. die abgeleitet Anwesenheitsberechtigte aus bzw.
verliert diese/r jedenfalls den abgeleiteten Rechtsanspruch auf Verlängerung
seiner bzw. ihrer Bewilligung (BGE 140 II 129 E. 3.4, auch zum Folgenden).
Dies gilt, wenn die Niederlassungsbewilligung des originär
anwesenheitsberechtigten Ehegatten widerrufen wird (vgl. zum Ganzen VGr,
20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.1.1), und entsprechend auch, wenn
die Niederlassungsbewilligung des originär Anwesenheitsberechtigten zufolge
einer rechtskräftigen obligatorischen Landesverweisung von Gesetzes wegen
erlischt (vgl. hierzu unten 3.2.2).
Der nacheheliche Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 AIG
– welcher eine Ausnahme von den erwähnten Grundsätzen statuiert – setzt nach
dem Gesagten voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehegemeinschaft
noch ein abgeleiteter Anspruch bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor
der Auflösung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Folglich ist massgeblich, zu welchem
Zeitpunkt die Ehegemeinschaft (gegebenenfalls) aufgelöst wurde: Erfolgte die
Auflösung der Ehegemeinschaft erst, nachdem der (abgeleitete) eheliche
Aufenthaltsanspruch bzw. der Anspruch nach Art. 50 AIG bereits
untergegangen war, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
AIG nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen (zum Ganzen
vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1; betreffend
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG – also den nachehelichen Härtefall –
vgl. etwa BGE 137 II 345 E. 3.2.3 am Ende [mit Hinweis], sowie etwa
BGr, 5. September 2016, 2C_1151/2015, E. 3.2 am Ende).
3.2.2
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG erlöschen
ausländerrechtliche Bewilligungen mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0): Eine vom Strafrichter
gemäss Art. 66a StGB verfügte, mithin obligatorische
Landesverweisung zieht den Verlust des Aufenthaltsrechts sowie aller
Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz nach sich, ebenso die Pflicht zum
Verlassen des Landes und ein Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum
(Art. 121 Abs. 3 ff. der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [SR 101]). Die Bewilligung erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft
des betreffenden Urteils (vgl. zum Ganzen die Weisungen des Staatssekretariats
für Migration [SEM] zum Ausländerbereich [Stand: 1. November 2019],
Ziff. 8.4.2.2).
Die gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin mit
Urteil des Obergerichts vom 8. März 2019 ausgesprochene Landesverweisung
gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wurde mit dem Urteil des
Bundesgerichts vom 25. Oktober 2019 rechtskräftig. Mithin ist seine
Niederlassungsbewilligung am 25. Oktober 2019 erloschen (ebenso das
Schreiben "Ausreiseverpflichtung" des Beschwerdegegners vom
11. November 2019).
Nichts hieran zu ändern vermag ein Schreiben (des
Rechtsvertreters) des Ehemanns vom 15. November 2019, mit welchem um
Erstreckung der im eben erwähnten beschwerdegegnerischen Schreiben angesetzten
Ausreisefrist (10. Dezember 2019) bis Anfang März 2020 ersucht und
angekündigt worden war, das "Verfahren nach Strassburg [zu] ziehen",
und welches eine Mitteilung des Rechtsvertreters enthält, wonach er damit
beauftragt worden sei, ein Revisionsgesuch einzuleiten. Gegen den Ehemann der
Beschwerdeführerin wurde sodann wenige Tage später, vor Ablauf der
Ausreisefrist wegen Verdachts der Begehung zahlreicher Verkehrsdelikte (im
August und September 2019) erneut Untersuchungshaft angeordnet, und am
13. März 2020 trat er vorzeitig den Strafvollzug an. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 13. Mai 2020 wurde er in der Folge wegen mehrfacher
qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober
Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher vorsätzlicher Verletzung der
Verkehrsregeln namentlich zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten als
Gesamtstrafe verurteilt (der bedingte Vollzug der am 8. März 2019 ausgefällten
Freiheitsstrafe von 21 Monaten wurde gleichzeitig widerrufen und die
widerrufene Strafe einbezogen) und der Vollzug der Strafe angeordnet. Da die
Niederlassungsbewilligung des Ehemanns der Beschwerdeführerin bereits am
25. Oktober 2019 von Gesetzes wegen erloschen war, kann vorliegend
Art. 70 Abs. 1 VZAE im Zusammenhang mit der geschilderten erneuten
Inhaftierung nicht zur Anwendung kommen (so schon der Rekursentscheid; für
einen derartigen Fall vgl. demgegenüber etwa BGr, 26. Januar 2018,
2C_432/2016, E. 4.3.4 und 5.2).
3.3 Mit dem
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung des originär aufenthaltsberechtigten
Ehemannes am 25. Oktober 2019 war auch der abgeleitete Aufenthaltsanspruch
der Beschwerdeführerin dahingefallen, mithin bereits über ein halbes Jahr,
bevor sie im Juni 2020 in ihrer Beschwerde ans Verwaltungsgericht gestützt auf die
erfolgte Trennung von ihrem Ehemann einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch
nach Art. 50 AIG geltend machte. Nach dem Dargelegten konnte sich die
Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt somit nicht mehr auf einen
weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen. Die inzwischen
bzw. am 16. Juli 2020 erfolgte Scheidung der Ehe ändert hieran nichts.
3.4 Das
Dargelegte gilt entsprechend auch für den Fall, dass die Beschwerdeführerin mit
ihren Ausführungen in der Beschwerde allenfalls (auch) einen nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend machen
wollte. Ein solcher setzte im Übrigen voraus, dass wichtige persönliche Gründe
(mit einem Bezug zur aufgelösten Ehe) ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machten. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
vorbringt, eignete sich nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen.
Insbesondere stellte der Umstand, dass die Wirtschaftslage in der Schweiz
besser ist als im Herkunftsstaat, wie die Beschwerdeführerin wiederholt geltend
macht, keinen wichtigen persönlichen Grund dar, auch wenn die betroffene Person
in der Schweiz integriert erscheint, eine Landessprache relativ gut spricht,
eine Arbeitsstelle hat und nicht straffällig geworden ist (vgl. hierzu Thomas Hugi
Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um
die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff.,
insbesondere 81 und 83, sowie BGE 137 II 345 E. 3.2).
3.5 Die
Beschwerdeführerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AIG. Das Gleiche gilt für ihre
Tochter, deren Aufenthaltsbewilligung vom Bestand derjenigen der Mutter abhängt
(Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [SR 0.101]).
4.
4.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. Peter
Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015,
Art. 33 AuG N. 7). Diese Ermessensausübung kann das
Verwaltungsgericht nur auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch
des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 50 N. 25 ff. und
66 ff.).
4.2 Die heute
31-jährige Beschwerdeführerin reiste im März 2017 im Alter von 28 Jahren
in die Schweiz ein und hält sich hier insgesamt erst seit etwas mehr als drei Jahren
auf, wovon zehn Monate auf das vorliegende Verfahren entfallen. Gemäss ihren
Vorbringen in der Beschwerde habe sie "sofort nach ihrer Ankunft eine
Arbeitsstelle angetreten" und "bis heute ununterbrochen"
gearbeitet; ihr Arbeitgeber sei "mit ihrer Arbeitsleistung sehr
zufrieden" und habe gegenüber dem Rechtsvertreter mehrere Male mitgeteilt,
dass er "sehr froh" wäre, wenn die Beschwerdeführerin "weiterhin
bei ihm arbeitet". Im Verlängerungsgesuch von Februar 2019 hatte die
Beschwerdeführerin angegeben, sie arbeite als Raumpflegerin mit einem
Vollzeitpensum und für einen Grundlohn von (brutto) Fr. 4'000.- monatlich.
Inhaberin des Unternehmens, bei welchem sie angestellt ist, ist eine Familienangehörige
des Ehemannes, nämlich dessen Tante bzw. die Ehefrau eines Onkels. Im Übrigen
erweisen sich die geltend gemachten Integrationsleistungen der
Beschwerdeführerin als unbelegt, so namentlich ihre Behauptung, dass sie die
deutsche Sprache "intensiv" lerne und "mit ihrem Umfeld
problemlos auf Deutsch kommunizieren" könne. Betreibungen oder
Verlustscheine gegen die Beschwerdeführerin liegen nicht vor, sie bezog
offenbar nie Sozialhilfe und trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung.
Dies entspricht dem zu erwartenden Verhalten. Eine besondere Integration in die
hiesigen Verhältnisse ist insgesamt ebenso wenig ersichtlich wie Umstände,
welche einer Wiedereingliederung in Serbien entgegenstünden. Insbesondere hat
die Beschwerdeführerin dort auch nach wie vor Familie.
Die Tochter der Beschwerdeführerin ist im Januar 2019 im
Alter von knapp sieben Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich mithin
erst seit eineinhalb Jahren – mit Duldung des Beschwerdegegners bzw. im Rahmen
eines prozeduralen Aufenthalts – hier auf. Sie besucht derzeit die
1. Primarklasse und hat sich insoweit gut integriert. Sie befindet sich
indes in einem anpassungsfähigen Alter. Mit ihrer Heimat bzw. mit Sprache,
Mentalität und Gepflogenheiten dort ist sie indes nach wie vor vertraut.
Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang – wobei der Tochter der
Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts anzulasten ist –, dass gegen den
Ehemann der Beschwerdeführerin bereits neun Monate vor der Einreise von deren
Tochter in erster Instanz eine längerfristige Freiheitsstrafe ausgesprochen und
im Punkt der Landesverweisung seitens der Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt
worden war.
4.3 Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung auch
nicht ermessensweise zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe
gilt für die Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Gemäss § 16
Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).
Die Beschwerde erweist sich nach dem Vorstehenden als
offenkundig aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist
deshalb schon aus diesem Grund abzuweisen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …