{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.09.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00398_08-09-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220567&W10_KEY=4478004&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "239ece64e0f90d4abc4f8488c7f5984f"}, "Num": [" VB.2020.00398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.08.0  VB.2020.00398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.08.0  VB.2020.00398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.08.0  VB.2020.00398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Aufenthaltsbewilligung einer Drittstaatsangeh\u00f6rigen nach nunmehr erfolgter Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft. Der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin war im April 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Bet\u00e4ubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und im M\u00e4rz 2019 sodann in Anwendung von Art. 66a des Strafgesetzbuchs f\u00fcr sieben Jahre des Landes verwiesen worden.] Mit Eintritt der Rechtskraft (im Oktober 2019) bez\u00fcglich der obligatorischen Landesverweisung erlosch gest\u00fctzt auf Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG von Gesetzes wegen die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 3.2.2). Diese machte erstmals in der Beschwerde ans Verwaltungsgericht im Juni 2020 eine Aufl\u00f6sung der Ehe und einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf Art. 50 (Abs. 1 lit. a oder b) AIG geltend (E. 3.1). Ein solcher nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt jedoch voraus, dass bis zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft noch ein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt etwa auf Art. 43 AIG bestand. Ist ein derartiger Anspruch bereits vor der Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft untergegangen, kann ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nicht mehr entstehen. Die Beschwerdef\u00fchrerin konnte sich damit zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr auf einen weiterbestehenden nachehelichen Aufenthaltsanspruch berufen (E. 3.2.1 und 3.3 f.). Abweisung UP. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:53:27", "Checksum": "56404569c33a03815f958d883b215e04"}