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VB.2020.00399
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend
Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat
hat sich ergeben: I. C, eine 1980 geborene Staatsangehörige Ghanas, ersuchte am 8. Februar 2019 um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Vorbereitung des Eheschlusses mit A, einem 1970 geborenen Landsmann, welcher im Kanton Zürich über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Am 30. August 2019 liess A um Bewilligung der Einreise und des Ehegattennachzugs ersuchen. Das Migrationsamt lehnte es mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ab, C die Einreise zur Vorbereitung der Heirat und den anschliessenden Verbleib beim (künftigen) Ehemann zu bewilligen. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am 26. November 2019 erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 12. Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), verweigerte A die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 805.- (Dispositiv-Ziff. III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV). III. A liess am 11. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge seien C die Einreise und der Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ersuchen sowie verlangen, es sei C im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme "die Einreise zur Vorbereitung der Heirat" zu gestatten. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2020 trat die Abteilungspräsidentin auf das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme bzw. Gewährung eines prozeduralen Anwesenheitsrechts nicht ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Juni 2020 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist (VGr, 11. Juni 2020, VB.2020.00351, E. 2.3.1 Abs. 2 mit Hinweisen). Als (künftige) Ehegattin des über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Beschwerdeführers hat C nach Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Bewilligung des Ehegattennachzugs, wenn sie mit jenem zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (lit. d) oder zu einem Sprachförderungsangebot angemeldet ist (Abs. 2) und der niedergelassene Ehegatte keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). 2.2 Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass keine Indizien für eine Scheinehe vorliegen, die Aktenprüfung im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens erfolgreich abgeschlossen wurde und die Erfordernisse des Art. 43 Abs. 1 lit. a und b AIG vorliegend erfüllt sind; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 2.3 Die Voraussetzung des Art. 43 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 ist demgegenüber nach Auffassung der Vorinstanz nicht erfüllt. Nach der genannten Bestimmung müsse die nachzuziehende Person die am Wohnort gesprochene Sprache mündlich auf dem Niveau A1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens beherrschen, für die schriftliche Sprache bestehe keine Anforderung. Die ausländische Person müsse ihre mündlichen Sprachkenntnisse mit einem von den Migrationsbehörden anerkannten Sprachnachweis belegen. Seien – wie bei C – noch keine mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 vorhanden, genüge für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auch der Nachweis einer Anmeldung zu einem entsprechenden Sprachförderangebot. Eine solche sei jedoch trotz entsprechender Aufforderung durch den Beschwerdegegner am 5. September 2019 bislang nicht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass C noch nicht über im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Er macht jedoch zu Recht sinngemäss geltend, es sei unverhältnismässig, von ihm bzw. C bereits im vorliegenden Verfahren den Nachweis einer verbindlichen Anmeldung zu einem Sprachkurs zu verlangen, weil das Einreisedatum noch nicht feststehe oder absehbar sei und mithin die Gefahr bestehe, dass diese den Kurs nicht antreten könne, jedoch bezahlen müsse (vgl. auch Staatssekretariat für Migration, "Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG]", Bern, Oktober 2013 [Fassung vom 1. November 2019], Ziff. 6.3.1.4 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben], wonach der Nachweis einer Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveau A1 führt, spätestens bei der Anmeldung in der Schweiz vorzuweisen ist). 2.4 Weiter geht die Vorinstanz davon aus, dass die Voraussetzung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG nicht erfüllt sei bzw. der Ehegattennachzug angesichts des unbestrittenen Bezugs von Ergänzungsleistungen durch den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 517.- pro Monat nicht bewilligungsfähig sei. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Anwendung dieser Bestimmung führe zu einer Diskriminierung von IV-Rentnern und verletze Art. 8 Abs. 2 BV bzw. Art. 14 EMRK, könne er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: Die am 1. Dezember 2019 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG sei zurückzuführen auf die parlamentarische Initiative Nr. 08.428 "Kein Familiennachzug bei Bezug von Ergänzungsleistungen" vom 28. Mai 2008. Die Initiative wiederum sei durch ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 (2C_448/2007) ausgelöst worden, im welchem das Bundesgericht entschieden habe, dass Ergänzungsleistungen nicht mit der Sozialhilfe gleichzustellen seien und es einer gesetzlichen Grundlage bedürfe, wenn man Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der notwendigen finanziellen Mittel im Familiennachzugsverfahren mitberücksichtigen wolle. Die Initianten hätten in ihrer Begründung ausgeführt, dass diese Praxis zur Folge habe, dass Ergänzungsleistungen einem regulären Einkommen gleichgestellt würden, was dazu führe, dass Bezüger einer ganzen Rente und allenfalls von Ergänzungsleistungen gegenüber Gesuchstellern, die einer normalen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht für den Familiennachzug ausreiche, privilegiert würden. Im Vernehmlassungsverfahren sei die Initiative bzw. vorgeschlagene Änderung des Ausländergesetzes von einer grossen Mehrheit unterstützt worden. Beim Erlass von Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG handle es sich um einen bewussten Entscheid des Bundesgesetzgebers, an welchen sich das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden nach Massgabe von Art. 190 BV zu halten hätten. 2.5 Die Vorinstanz übersieht zunächst, dass sich aus Art. 190 BV nichts zum Rangverhältnis zwischen Bundesgesetzen und Völkerrecht ableiten lässt (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., Bern 2016, § 9 Rz. 27; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. A., Zürich etc. 2020, N. 1918). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Fall eines Normenkonflikts zwischen dem Völkerrecht und einer späteren Landesgesetzgebung grundsätzlich ein Vorrang des Völkerrechts anzunehmen, dies gilt insbesondere dann, wenn menschenrechtliche Verpflichtungen der Schweiz infrage stehen (BGE 144 I 126 E. 3, 142 II 24 E. 3.2, 139 I 16 E. 5.1 je mit Hinweisen). Ohnehin greifen die vorinstanzlichen Erwägungen schon insoweit zu kurz, als zunächst zu ermitteln ist, ob überhaupt ein – auch durch verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung des Landesrechts nicht zu vermeidender – Normkonflikt vorliegt. Dazu ist die Bestimmung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG auszulegen. 2.6 2.6.1
Das Gesetz muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie
aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den
ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt,
sondern erst das an Sachverhalten entstandene und konkretisierte Gesetz.
Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge,
ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich
ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der
Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine
verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer
Gesetzesbestimmung (BGE 145 III 63 E. 2.1 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/ Anstoss für die Statuierung der zusätzlichen Voraussetzung für den Familiennachzug von Personen mit Niederlassungsbewilligung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG bildete, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Februar 2008 (2C_448/2007). Streitgegenstand des genannten Verfahrens bildete ein Gesuch eines im Kanton St. Gallen niederlassungsberechtigten Drittstaatsangehörigen um Bewilligung des Nachzugs seiner Ehegattin und vier gemeinsamer Kinder (E. 1.3). Da das entsprechende Nachzugsgesuch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Januar 2005 (AuG; per 1. Januar 2019 umbenannt in Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) eingereicht worden war, kamen noch das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und dessen Ausführungserlasse zur Anwendung. Das Bundesgericht führte zunächst im Wesentlichen Folgendes aus: Nach Art. 17 Abs. 2 ANAG habe der Ehegatte eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnten; ledige Kinder unter 18 Jahren hätten Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnten. Nach seiner (des Bundesgerichts) Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 ANAG dürfe der Familiennachzug unter anderem verweigert werden, wenn der oder die Gesuchstellende bzw. die nachzuziehenden Personen umgehend wieder ausgewiesen werden dürften bzw. wenn ein Ausweisungsgrund im Sinne des Art. 10 Abs. 1 ANAG bestehe, wie namentlich Fürsorgebedürftigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Vorausgesetzt für die Verweigerung des Familiennachzugs sei diesfalls, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehe, während blosse finanzielle Bedenken für eine Verweigerung nicht genügten (E. 3.1 Abs. 1 mit Hinweis auf BGE 125 II 633 E. 3c). Das Verwaltungsgericht St. Gallen hatte im zu beurteilenden Fall die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bejaht. Dabei hatte es insbesondere erwogen, der Bezug von Ergänzungsleistungen sei demjenigen von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen. Es sei nicht gerechtfertigt und stossend, wenn Gesuchsteller, die wie der Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente bezögen und deren anerkannte Ausgaben somit durch Leistungen aus Sozialversicherungswerken, allenfalls zusätzlich durch Ergänzungsleistungen, gedeckt seien, gegenüber Gesuchstellern privilegiert würden, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen und deren Einkommen nicht ausreiche, um die Alltagsbedürfnisse in der Schweiz zu decken, und die deshalb regelmässig auf Sozialhilfeleistungen angewiesen seien (vgl. BGr, 20. Februar 2008, 2C_448/2007, E. 3.2). Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass Ergänzungsleistungen nach seiner (des Bundesgerichts) gefestigten Rechtsprechung nicht zu den Fürsorgeleistungen im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG zählten. Zwar bestehe zwischen Fürsorgeleistungen und Ergänzungsleistungen eine gewisse Ähnlichkeit, indem beide Leistungen Bedürftigkeit seitens des Ansprechers voraussetzten und die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse bezweckten. Öffentliche Fürsorgeleistungen seien indessen im Verhältnis zu den Ergänzungsleistungen subsidiärer Natur. Finanzielle Zuschüsse im Rahmen der Sozialhilfe sollten ausschliesslich zur Überbrückung von Notlagen dienen, während Ergänzungsleistungen über längere Zeit fliessendes Ergänzungs- oder Mindesteinkommen darstellten, weshalb sich Letztere in qualitativer Hinsicht von Fürsorgeleistungen unterschieden und nicht vom Begriff der "öffentlichen Wohltätigkeit" des Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfasst würden (E. 3.4). Es bestehe weder Anlass noch Handhabe, von der gefestigten Praxis abzuweichen, welche im Übrigen dem neuen Ausländergesetz entspreche. Dieses sehe gemäss Art. 62 lit. e in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG ein Erlöschen des in Art. 43 AuG statuierten Familiennachzugsanspruchs von Personen mit Niederlassungsbewilligung etwa vor, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen habe, auf "Sozialhilfe" angewiesen sei. Auch die übrigen Bestimmungen des Ausländergesetzes, etwa dessen Art. 44 lit. c, Art. 45 lit. c sowie Art. 63 Abs. 1 lit. c, sprächen nicht mehr wie Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG von "öffentlicher Wohltätigkeit", sondern explizit von "Sozialhilfe", worunter Ergänzungsleistungen (und Prämienverbilligungen) eben gerade nicht fielen, auch wenn sie einkommens- und bedarfsabhängig ausgestaltet seien. Auch mit Blick auf die Materialien sei es am Gesetzgeber, eine erweiterte Umschreibung zu beschliessen, wenn er die geltende Regelung für unbefriedigend halten sollte (E. 3.5). 2.6.2 Aus dem Vorstehenden erhellt, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 2008 nicht nur an seiner gefestigten Praxis festhielt, wonach Ergänzungsleistungen (im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen) vom Begriff der öffentlichen Wohltätigkeit des Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG nicht erfasst wurden, weshalb ausländischen Personen mit Niederlassungsbewilligung der Familiennachzug beim Bezug von Ergänzungsleistungen – anders als bei (drohender) Sozialhilfeabhängigkeit − nicht verweigert werden durfte. Vielmehr stellte es auch klar, dass das kurz zuvor in Kraft getretene Ausländergesetz diesbezüglich zu keinen strengeren Voraussetzungen für den Familiennachzug führe; es sei Sache des Gesetzgebers, eine entsprechende Änderung der Rechtslage herbeizuführen bzw. die (negativen) Anspruchsvoraussetzungen weiter zu fassen, falls der Bezug von Ergänzungsleistungen gleich behandelt werden solle wie jener von Sozialhilfe bzw. zur Verweigerung des Familiennachzugs führen solle. 2.6.3 Mit der parlamentarischen Initiative "Kein Familiennachzug bei Ergänzungsleistungen" wurde der Anstoss für die damit angesprochene Gesetzesänderung (des Ausländergesetzes) gegeben. Das Anliegen wurde mit der auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Revision des Ausländer- und Integrationsgesetzes bzw. dessen Art. 43 f. umgesetzt (vgl. die Zusatzbotschaft des Bundesrats zur Änderung des Ausländergesetzes vom 4. März 2016, BBl 2016 2821 ff., insbesondere 2827 ff., 2837 und 2842); für den Familiennachzug durch niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer wird nunmehr nicht nur vorausgesetzt, dass die nachzuziehenden Personen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG), sondern auch, dass die nachziehende Person keine jährlichen (bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG). Anders als die Vorinstanz implizit annimmt, ergibt sich jedoch weder aus der Entstehungsgeschichte des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG (oder des Art. 44 Abs. 1 lit. e AIG) noch aus den Materialien, dass der Gesetzgeber die Prüfung der genügenden finanziellen Mittel beim Bezug von Ergänzungsleistungen hätte anders bzw. strenger handhaben wollen als bei Sozialhilfeabhängigkeit oder gar eine Verletzung verfassungs- oder völkerrechtlicher Garantien gewollt oder bewusst in Kauf genommen hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 138 II 524 E. 5.3.2). Vielmehr wird in der bundesrätlichen Zusatzbotschaft vom 4. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass genügende finanzielle Mittel als Voraussetzung für den Familiennachzug der Entlastung der öffentlichen Finanzen dienten, weshalb die zusätzliche (negative) Anspruchsvoraussetzung des fehlenden Bezugs von Ergänzungsleistungen ein im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK legitimes Ziel für die Einschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens bilde. Der Eingriff müsse sich weiter mit Blick auf dieses Ziel als notwendig und verhältnismässig erweisen, weshalb die verschiedenen Interessen im Einzelfall gegeneinander abzuwägen seien (BBl 2016 2837 und 2852). Es ist mithin auch in Anwendung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. auch Art. 96 AIG). Dabei kann auf die zur Prüfung der Fürsorgeabhängigkeit im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden: Es ist die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Familie auf längere Sicht abzuwägen; ein mutmassliches künftiges Einkommen der nachzuziehenden Familienangehörigen ist dabei mit zu berücksichtigen (vgl. VGr, 3. April 2019, VB.2018.00777, E. 5.7 [nicht publiziert]). 2.6.4 Für die Prognose über die Auswirkungen des Ehegattennachzugs auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und von C bzw. die Anwendung von Art. 43 Abs. 1 lit. e und c AIG kann auf die grundsätzlich unwidersprochen gebliebenen Annahmen der Vorinstanz abgestellt werden. Es ist mithin auszugehen von einem monatlichen Ergänzungsleistungsbezug des Beschwerdeführers von Fr. 517.-. Die Vorinstanz nimmt weiter an, dass das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers etwa Fr. 250.- tiefer liege als der gemäss der SKOS-Richtlinien zu bemessende künftige Bedarf des Beschwerdeführers und seiner Verlobten. Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass dieser geringe Fehlbetrag vorliegend ungeachtet dessen, dass C noch nicht deutsch spreche und weder eine qualifizierte Ausbildung noch einen Arbeitsvertrag vorzuweisen vermöge, eine negative Prognose nicht rechtfertige. Auch im Rahmen einer unqualifizierten Tätigkeit sollte es der soweit ersichtlich gesunden und arbeitswilligen Verlobten des Beschwerdeführers nach Erhalt eines zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels möglich sein, ein entsprechendes (geringes) Einkommen zu erwirtschaften. Solches kann auch im Hinblick darauf angenommen werden, dass der Eheschluss des Beschwerdeführers und von C zu einer Erhöhung des Ergänzungsleistungsanspruchs des Beschwerdeführers führen würde. Mangels konkreter gegenteiliger Hinweise ist demnach davon auszugehen, dass die Einreise und der Aufenthalt von C im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens und allenfalls noch während gewisser Zeit nach der Heirat die finanzielle Situation des Beschwerdeführers möglicherweise vorübergehend verschlechtern, dann aber innert nützlicher Frist und auf längere Sicht verbessern werde. Auch die Voraussetzungen des Art. 43 Abs. 1 lit. c und e AIG für eine Bewilligung des Aufenthalts von C nach der Vermählung mit dem Beschwerdeführer sind daher entgegen der Vorinstanz als erfüllt zu betrachten. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.1 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, C die Einreise und den Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdeführer zu bewilligen. 3.2 In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 sind die Rekurskosten von Fr. 805.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen; dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteienschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen; diese ist auf die durch die Sicherheitsdirektion festzusetzende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung anzurechnen (sogleich 3.3). 3.3 Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 (betreffend die Abweisung des Armenrechtsgesuchs wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rekursbegehrens im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG) ist abzuändern: Angesichts des Ergänzungsleistungsbezugs des Beschwerdeführers ist Mittellosigkeit im Sinn des § 16 Abs. 1 VRG zu bejahen. Während das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Rekursverfahren angesichts der neuen Kostenfolge (oben 3.2) gegenstandslos wird, ist sein Gesuch um Gewährung unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 16 Abs. 2 VRG mit Blick auf die ausgewiesene Mittellosigkeit, den neuen Verfahrensausgang sowie die Sach-, Rechts- und Interessenlage bzw. das daraus abzuleitende Erfordernis einer rechtskundigen Vertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren zu bestellen (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz ist einzuladen, dessen Entschädigung unter Anrechnung der ihm für das Rekursverfahren zuzusprechenden Parteientschädigung festzusetzen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 4.2 Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Vertreter des Beschwerdeführers (unten 4.4) für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.3 Weil dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung ist mit Blick auf das oben 3.3 Ausgeführte gutzuheissen, und es ist ihm in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen. 4.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine vom 11. September 2020 datierende Kostennote eingereicht, in der er für seine Aufwendungen einen Aufwand von knapp fünf Stunden sowie Barauslagen von knapp Fr. 50.- ausweist. Es besteht ein der Kostennote entsprechender Entschädigungsanspruch in der Höhe von Fr. 1'214.45 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist im genannten Betrag für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren gewährte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands weniger als die dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG, weshalb die Parteientschädigung direkt dem Rechtsvertreter auszubezahlen ist. 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, C die Einreise und den Aufenthalt zwecks Vorbereitung des Eheschlusses mit dem Beschwerdeführer zu bewilligen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben und wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Entschädigung von Rechtsanwalt B für seinen Aufwand im Rekursverfahren unter Anrechnung der Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung festzusetzen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 12. Mai 2020 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an … |