{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-02-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00399_2021-02-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221036&W10_KEY=13823165&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3335edc4de0b10379b8e2f24c4a946e3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00399"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.02.2021  VB.2020.00399"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.02.2021  VB.2020.00399"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.02.2021  VB.2020.00399"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur Einreise zur Vorbereitung der Heirat und anschliessend zum Verbleib beim Ehemann | [Familiennachzug bei Erg\u00e4nzungsleistungsbezug / Auslegung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG] Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber beim Familiennachzug die Pr\u00fcfung der gen\u00fcgenden finanziellen Mittel beim Bezug von Erg\u00e4nzungsleistungen h\u00e4tte anders bzw. strenger handhaben wollen als bei Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit oder dass er gar eine Verletzung verfassungs- oder v\u00f6lkerrechtlicher Garantien gewollt oder bewusst in Kauf genommen h\u00e4tte. Vielmehr wird in der bundesr\u00e4tlichen Zusatzbotschaft vom 4. M\u00e4rz 2016 ausdr\u00fccklich auf das Erfordernis einer Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse der Entlastung des Staatshaushalts und dem gesch\u00fctzten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Einzelfall hingewiesen. Es ist deshalb auch in Anwendung des Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen. Dabei kann auf die zur Pr\u00fcfung der F\u00fcrsorgeabh\u00e4ngigkeit im Sinn des Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG entwickelten Kriterien zur\u00fcckgegriffen werden: Es ist die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der Familie auf l\u00e4ngere Sicht abzuw\u00e4gen; ein mutmassliches k\u00fcnftiges Einkommen der nachzuziehenden Familienmitglieder ist dabei mit zu ber\u00fccksichtigen (zum Ganzen E. 2.6.3). Abschreibung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands f\u00fcr das Beschwerdeverfahren. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 22:19:18", "Checksum": "c44f7c95874eb98e9bb36a01ede44a08"}