|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2020.00400  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.01.2022 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe; Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wegen eines Auslandsaufenthalts] Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Verfügung des Beschwerdegegners, wonach die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, weil seine erste Ehe weniger als drei Jahre gedauert hatte, gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verfügung ist somit rechtskräftig, weshalb die Dauer der ersten Ehe für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen ist (E. 2). Die Vorinstanz kam zu Recht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berufen hatte (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Auslandsaufenthalts erloschen (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht (E. 5.2 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
Art. 61a AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA
Art. 23 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00400

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 3. Dezember 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
und Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
,


 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 30. Juli 2003 unter dem Namen D in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Asyl, auf welches in der Folge nicht eingetreten wurde. Danach war A unbekannten Aufenthalts. Am 7. Dezember 2005 heiratete er in Nigeria die Schweizerin E, geboren 1984, und reiste daraufhin am 21. Mai 2006 in die Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, zuletzt befristet bis zum 20. Mai 2010, erhielt. Am 6. Mai 2010 wurde die Ehe geschieden. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, wogegen er am 3. Januar 2013 Rekurs erhob. Am 14. Mai 2013 heiratete A während laufenden Rekursverfahrens die in der Schweiz niedergelassene deutsche Staatsangehörige B, geboren 1963, worauf er am 25. Juni 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Den gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Dezember 2012 erhobenen Rekurs zog er am 10. Juli 2013 zurück, worauf dieser am 11. Juli 2013 als erledigt abgeschrieben wurde.

Am 13. Februar 2018 wurde der Kantonspolizei von Drittpersonen Anzeige wegen Eingehens einer Scheinehe erstattet. Aus der darauffolgenden Untersuchung ergab sich, dass sich B vom 13. Mai 2017 bis zum 29. September 2018 in Nigeria aufgehalten hatte.

Das Migrationsamt stellte in der Folge mit Verfügung vom 27. März 2019 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von B erloschen sei, und setzte dieser Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 31. Mai 2019.

Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 29. Oktober 2019.

II.  

Die hiergegen erhobenen Rekurse vereinigte die Sicherheitsdirektion und wies sie am 14. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist für beide Rekurrierenden bis zum 10. August 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer 1 die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie der Beschwerdeführerin 2 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen, subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, teilte die Sicherheitsdirektion am 17. Juni 2020 den Verzicht auf Vernehmlassung mit.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er habe bereits gestützt auf seine Ehe mit E, welche mindestens drei Jahre gedauert hätte, einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Entgegen der Sachverhaltsfeststellung des Migrationsamts, welches davon ausgegangen war, dass die Ehe bereits im Oktober 2008 unheilbar zerrüttet gewesen sei, habe das Ehepaar erst ab Juni 2009 getrennt gelebt.

2.2 Das Migrationsamt wies mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, die eheliche Gemeinschaft mit seiner schweizerischen Ehefrau habe weniger als drei Jahre gedauert. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2013 Rekurs. Am 10. Juli 2013 erklärte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Rückzug des Rekurses, da dem Beschwerdeführer "die Aufenthaltsbewilligung nun verlängert worden" sei. Hiervon nahm die Rekursabteilung am 11. Juli 2013 Vormerk und schrieb das Rekursverfahren als erledigt ab.

2.3 Die rekurrierende Partei bringt mit einem Rückzug zum Ausdruck, dass sie auf die Überprüfung des angefochtenen Entscheids verzichtet, dieser erwächst daher in formelle Rechtskraft. Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt worden sein (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 21 f.). Die Begründung des Rückzugs ging dahingehend fehl, als dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert, sondern ihm am 25. Juni 2013 aufgrund der Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin – gestützt auf einen von der ersten Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegenden völlig unabhängigen Sachverhalt – am 14. Mai 2013 eine neue Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner zweiten Ehefrau erteilt worden war.

Dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seinem Rückzug eine falsche Begründung zugrunde legte, bedeutet nicht, dass der Rückzug nicht ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und wissentlich darauf verzichtet, die Verfügung des Migrationsamts, wonach die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde, weil die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hätte, weiter gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Verfügung ist damit rechtskräftig und einer erneuten gerichtlichen Anfechtung nicht zugänglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner ersten Ehe und zum nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind damit für das vorliegende Verfahren nicht zu berücksichtigen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018 geltenden Fassung, vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, Freizügigkeitsabkommen [SR 0.142.112.681])  keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 130 II 113 E. 8 f.). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die sogenannte Schein- oder Umgehungsehe fällt, welche die Eheleute (oder zumindest ein Ehegatte) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017, 2C_1020/2016, E. 4.1). Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine inhaltslose Ehe eine mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten ist, kann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393 E. 2.1).

3.3 Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe gelten insbesondere die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung oder geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weitere Indizien sind z. B. die kurze Dauer der Bekanntschaft, ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern oder die Vereinbarung einer Bezahlung für die Eheschliessung (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse sowie das Führen einer ausserehelichen Paarbeziehung (VGr, 21. Juli 2020, VB.2020.00284, E. 2.2).

Dabei darf nicht leichthin auf eine Ausländerrechtsehe geschlossen werden (BGer, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Es sind konkrete und klare Hinweise erforderlich, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt war (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3 mit Hinweisen). Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von dessen Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGer, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).

3.4 Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gilt darüber hinaus eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da die Verfahrensbeteiligten einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form einer Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht unterliegen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33; VGr, 7. März 2012, VB.2012.00096, E. 3.3). Die beschwerdeführende Partei hat im Beschwerdeverfahren darzutun, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzutun (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 6).

Das Gericht ist lediglich insoweit gehalten zu prüfen, ob sich der angefochtene Entscheid als korrekt erweist, als sich hierfür Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Griffel, § 23 N. 19). Es muss sodann prüfen, ob die Rekursbehörde ihrer Untersuchungspflicht nachgekommen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 4.2).

3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne auf den dreijährigen Bestand der aktuellen Ehe verwiesen werden. Selbst wenn seiner Ehefrau aufgrund ihrer Landesabwesenheit die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden sollte, habe die Ehegemeinschaft länger gedauert.

Zu den Erwägungen des angefochtenen Entscheids führt er lediglich aus, er habe zu Protokoll gegeben, dass seine Frau von Mai 2017 bis September 2018 in Nigeria gewesen sei. Als Begründung seien ihre Krankheit sowie die damit zusammenhängenden körperlichen Komplikationen angegeben worden. Seine Frau habe zumindest versucht, sich aufgrund ihrer Krankheit in Nigeria traditionell behandeln zu lassen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin seien sodann beide arbeitstätig, weshalb auch das Argument fehlgehe, der Beschwerdeführer bringe mit der Zahlung an den Mietzins eine Gegenleistung für eine Scheinehe.

3.6 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, es liege eine Umgehungsehe vor, und begründete dies wie folgt: Am 13. Februar 2018 seien zwei Bekannte der Beschwerdeführenden bei der Kantonspolizei erschienen und hätten Anzeige wegen einer Scheinehe gegen die Beschwerdeführenden erstattet. Die detaillierten Aussagen der beiden Auskunftspersonen hätten sich insgesamt als zutreffend erwiesen. Als weitere Indizien für eine Scheinehe erachtete die Vorinstanz die Umstände, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung mit seiner ersten Ehefrau nur aufgrund der Heirat mit der Beschwerdeführerin in der Schweiz anwesenheitsberechtigt geblieben sei und dass der Beschwerdeführer die hohen Schulden der Beschwerdeführerin beglichen habe und während ihrer Ehe stets für die Wohnungsmiete aufgekommen sei, was die Beschwerdeführerin zu einer bevorzugten Zielperson für die Eingehung einer Scheinehe gemacht habe. Ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe sei sodann im Umstand zu sehen, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe rund 16 Monate in Nigeria verbracht hätte, ohne dass in dieser Zeit gegenseitige Besuche stattgefunden hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Beschwerdeführerin in seiner Heimat mit einer nigerianischen Staatsangehörigen zwei Töchter gezeugt. Die Geburtsdaten seiner Töchter (2014 und 2016) würden darauf hindeuten, dass er mit der Kindsmutter bereits kurz nach seiner Heirat mit der Beschwerdeführerin sexuellen Kontakt gehabt und mit Ersterer eine längerfristige Beziehung geführt habe. Dass der Beschwerdeführer zwischen 2014 und 2015 eine weitere aussereheliche Beziehung geführt habe, spreche zusätzlich gegen eine gelebte Ehe mit der Beschwerdeführerin. Sodann würden auch die mangelnden bzw. falschen Kenntnisse der Ehegatten betreffend das jeweilige Vorleben des bzw. der anderen sowie die fehlenden gemeinsamen Interessen für eine Scheinehe sprechen.

Die vorinstanzliche Begründung berücksichtigt sodann eingehend die in der Rekursschrift gegen den Anschein einer Umgehungsehe vorgebrachten Argumente. So würdigt sie die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden nie direkt mit den Aussagen der Anzeigegeerstattenden F und G konfrontiert worden seien und nicht auszuschliessen sei, dass ihre Anzeige durch persönliche Abneigung gegen die Beschwerdeführenden motiviert gewesen sei. Dementsprechend gewichtet die Vorinstanz deren Aussagen mit Zurückhaltung. Sie wägt auch die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden mit Bezug auf ihr Eheleben, etwa bezüglich körperlicher Merkmale oder familiärer Verhältnisse, zugunsten der Beschwerdeführenden. Schliesslich setzt sich der Entscheid auch mit von den Beschwerdeführenden eingereichten schriftlichen Aussagen von Bekannten auseinander.

Die Vorinstanz kam unter Würdigung sämtlicher sich aus den Akten und den Vorbringen der Parteien ergebenden Tatsachen zum Schluss, dass die Indizien für eine Umgehungsehe überwiegen. Es bestehen dabei keine Hinweise darauf, dass sie ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen wäre.

3.7 Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der überwiegenden Mehrheit der Erwägungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Den Vorwurf des Unterhalts einer Parallelfamilie in Nigeria wurde nicht bestritten.

Mit Bezug auf die 16-monatige Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin hält die Beschwerdeschrift lediglich fest, dass diese aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei. Es werden keinerlei Ausführungen zur Art der gesundheitlichen Probleme gemacht, und es werden keinerlei Hinweise gegeben, dass die Ehe trotz dieser langen Trennung tatsächlich gelebt worden wäre. Aus den Akten ergibt sich, dass keiner der beiden Ehegatten die Krankheit der Beschwerdeführerin genau definieren konnte. Beide sagten aus, sie habe Probleme mit einem Organ, eine Stoffwechselkrankheit sowie Schmerzen und nehme Medikamente. In einer Stellungnahme zuhanden des Migrationsamts vom 15. März 2019 nannte die Beschwerdeführerin einen Infarkt als Grund für ihren Aufenthalt in Nigeria. Weitere Indizien, dass die Beschwerdeführerin einen Infarkt erlitten hätte, finden sich nicht in den Akten. Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie in Nigeria mit traditioneller Medizin behandelt worden sei, zudem seien die Medikamente günstiger. Es wurde kein behandelnder Arzt genannt oder ein Arztzeugnis vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat auch verneint, im Spital behandelt worden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Oktober 2018 als weiteren Grund für ihren langen Aufenthalt in Nigeria an, dass sie ihre Familie habe sehen und unterstützen wollen.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Behandlung in Nigeria für die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen notwendig war, zumal sie in der Schweiz über eine Krankenversicherung verfügt und keine Indizien für eine teure Behandlung, welche von dieser nicht gedeckt gewesen wäre, vorliegen. Die Angaben zur medizinischen Behandlung in Nigeria sind vage und unsubstanziiert. Es liegt letztlich keine schlüssige Begründung dafür vor, dass die Ehegatten sich während 16 Monaten in verschiedenen Ländern aufhielten. Sodann wäre es angesichts dieses gewichtigen Hinweises dafür, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt wurde, an den Beschwerdeführenden gewesen, das Gegenteil darzulegen.

3.8 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, beide Ehegatten seien erwerbstätig, ist festzuhalten, dass dies auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft. Seit ihrer Rückkehr aus Nigeria im September 2018 bis Juni 2020 ist keine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den Akten dokumentiert – das letzte bekannte Arbeitsverhältnis in der Schweiz endete im Februar 2017. Dennoch hat sie bisher keine Sozialhilfe bezogen. Am 17. Dezember 2018 hat sie gegenüber dem Migrationsamt festgehalten, sie werde von ihrem Ehemann und ihrer Familie finanziell unterstützt. So hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben immer die Wohnungsmiete bezahlt und hat einen Kredit über Fr. 25'000.- aufgenommen, damit die Beschwerdeführerin ihre Schulden aus nicht bezahlten Krankenkassenbeiträgen begleichen konnte. Dass der Beschwerdeführer für Miete und Schulden der Beschwerdeführerin aufkommt, könnte unter anderen Umständen für eine intakte Ehe sprechen. Im Zusammenhang mit den übrigen – stark für eine Umgehungsehe sprechenden – Tatsachen ist jedoch vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz schloss, dass die Zahlungen des Beschwerdeführers ein Entgelt für die Eheschliessung darstellen.

3.9 Darüber hinaus wird nichts vorgebracht und ergibt sich auch nichts aus den Akten, was geeignet wäre, die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften. Sie kam demnach zu Recht zum Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit der Beschwerdeführerin berief, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen.

4.  

Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz im Sinne von Art. 96 AIG oder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Verlässt eine Ausländerin oder ein Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Niederlassungsbewilligung nach 6 Monaten (Art. 61 Abs. 2 AIG). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, sich 16 Monate lang in Nigeria aufgehalten zu haben, und macht auch nicht geltend, sich abgemeldet zu haben. Die Niederlassungsbewilligung ist somit erloschen.

Sie macht jedoch geltend, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Deutschlands. Angehörige eines EU-Mitgliedstaats haben nach Massgabe des Anhangs I FZA das Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA). Arbeitnehmerinnen, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist erfüllt, wenn der Ausländer oder die Ausländerin während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (BGE 144 II 1 E. 2.2.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden, BGE 131 II 339 E. 3 und 4). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und in einer Gesamtbewertung allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Der Umstand, dass die betroffene Person im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Stunden arbeitet oder nur ein sehr geringes Einkommen erzielt, kann dabei ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübte Tätigkeit untergeordnet und unwesentlich ist (VGr, 10. Juni 2020, VB.2018.00824, E. 4.2.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Im Fall einer unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats vielmehr erst sechs Monate nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet (Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

5.3 Die Beschwerdeführerin konnte weder im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des Migrationsamts am 27. März 2019 noch im Zeitpunkt des Rekursentscheids am 14. Mai 2020 ein Arbeitsverhältnis nachweisen. Sie war seit ihrer Rückkehr aus Nigeria am 29. September 2018 bis im Juni 2020 – mithin während 20 Monaten – keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es ist zweifelhaft, ob sie unfreiwillig arbeitslos war, da nach ihrer Rückkehr aus Nigeria keine Arbeitsbemühungen ersichtlich sind, der Beschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt aufkam und sie mehrfach darauf hinwies, ihre selbständige Tätigkeit wiederaufnehmen zu wollen.

Die Beschwerdeführerin legt der Beschwerde einen Arbeitsvertrag vom 3. Juni 2020 im Stundenlohn mit einem Pensum von 10,25 Stunden pro Woche, entsprechend 24,40 %, bei. Sie macht geltend, es bestünden Möglichkeiten, das Arbeitspensum nach der Probezeit zu erhöhen. In der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus seien die Arbeitgeber sehr zurückhaltend mit Neueinstellungen. Dass die Beschwerdeführerin selbst in der Krisenzeit eine neue Arbeit habe finden können, müsse ihr hoch angerechnet werden. Sodann versuche sie auch weiterhin, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mit ihrer Firma H nachzugehen. Bis diese Stammkundschaft jedoch bestehe, müsse sie zusätzlich einer anderen Arbeit nachgehen.

5.4 Bei einem Pensum von 10,25 Stunden pro Woche, was bei dem vereinbarten Stundenlohn von Fr. 19.20 exklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung einen Wochenlohn von rund Fr. 215.25 ergibt, kann selbst bei weiter Auslegung der Vorgaben des Freizügigkeitsabkommens nicht von einer Arbeitnehmerschaft ausgegangen werden (vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1137/2014, E. 4.4; BGr, 3. Juni 2016, 2C_98/2015, E. 6.2; VGr, 23. August 2019, VB.2018.00712, E. 5). Es liegen keine Hinweise vor, dass sich das Pensum der Beschwerdeführerin seit Aufnahme ihrer Tätigkeit im Juni 2020 verändert hätte.

5.5 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit im Rahmen des auf sie lautenden Einzelunternehmens H anführt, bezieht sie sich auf das Aufenthaltsrecht Selbständigerwerbender gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA. Danach erhält eine Staatsangehörige einer Vertragspartei, die sich zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden nachweist, sich zu diesem Zweck im Land niedergelassen zu haben bzw. niederlassen zu wollen. Wie bei der unselbständigen ist auch bei der selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich, dass die Ausländerin bzw. der Ausländer eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (BGr, 14. März 2016, 2C_750/2015, E. 3.3 mit Hinweisen, BGE 141 II 1 E. 2.2.4).

Als Nachweis für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA dient die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit einer effektiven und möglichst existenzsichernden Geschäftstätigkeit, was mittels geeigneter Unterlagen zu belegen ist. Die betroffene Person soll grundsätzlich ein Einkommen erzielen, welches ihr erlaubt, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und nicht dauerhaft bzw. umfassend sozialhilfeabhängig zu werden (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00787, E. 6.1.2 mit Hinweisen).

5.6 Bereits in der Rekursschrift vom 22. Mai 2019 wurde die Firma H als mögliche Einnahmequelle angeführt, mit demselben Vorbringen wie nunmehr in der Beschwerde, wonach es eine Weile dauern werde, bis eine Stammkundschaft aufgebaut sei. Die Firma war zunächst im Jahr 2012 betrieben worden, wobei jedoch der Mietvertrag für das Lokal in Zürich bereits im Dezember 2012 durch die Beschwerdeführerin gekündigt worden war. Danach arbeitete die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Arbeitgebern. In der Rekursschrift war nicht mehr von einem lokalen Geschäft die Rede, sondern es wurde ausgeführt, die Firma H vertreibe aus dem Ausland importierte Güter. In einem Schreiben vom 15. März 2019 zuhanden des Migrationsamts hatte die Beschwerdeführerin hingegen noch festgehalten, sie suche Räumlichkeiten in I, um weiterhin lokales Geschäft betreiben zu können. Seit der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Nigeria im September 2018 wurden jedoch weder Unterlagen betreffend die Tätigkeit der Firma oder betreffend Abschluss eines neuen Mietvertrags eingereicht noch wurde ein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit dokumentiert. Es ist somit davon auszugehen, dass sich diesbezüglich seit dem Jahr 2018 keine Änderung ergeben hat und die Firma weitgehend inaktiv ist.

5.7 Gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA haben Angehörige eines Vertragsstaats, die im Aufenthaltsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, ein Recht auf Aufenthalt, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Der Beschwerdeführer ist bis anhin für die Beschwerdeführerin aufgekommen. Da dessen Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht verlängert wird, entfällt die Voraussetzung ausreichender finanzieller Mittel auch für die Beschwerdeführerin.

6.  

Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz im Sinne von Art. 96 AIG oder Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG werden auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich.

7.  

Die Beschwerde erweist sich somit auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als unbegründet.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …