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Geschäftsnummer: VB.2020.00403  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Geld erhalten (E. 4.1). Aufgrund der Rückzahlung von Fr. 1'000.- ist in diesem Umfang von einem Darlehen auszugehen (E. 4.2). Betreffend den Restbetrag vermag die Beschwerdeführerin die Rückerstattung nicht zu belegen und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich dabei tatsächlich um ein Darlehen handelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückzahlungsbestätigungen des Sohnes als Gefälligkeit erachtete und von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 ausging (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DARLEHEN
DARLEHENSRÜCKZAHLUNG
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
SCHENKUNG
SOZIALHILFE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 26 SHG
§ 26 lit. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00403

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit März 2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 25. April 2016 verpflichtete die Stellenleitung des Sozialzentrums B A, gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG), zu Unrecht bezogene Leistungen in Höhe von Fr. 2'050.30 zurückzuerstatten. Die Rückerstattungsforderung werde während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Grund für die Rückerstattungsforderung sei, dass der Sohn von A Geld auf ihr Konto überwiesen habe, was der Behörde von ihr nicht mitgeteilt worden sei und wofür sie keine entsprechenden Rückzahlungsbelege eingereicht habe.

B. Die dagegen von A erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich am 2. Februar 2017 teilweise gut und reduzierte den zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 1'050.30. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.

II.  

Am 17. Februar 2017 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Zürich und verlangte, von einer Rückerstattung sei gänzlich abzusehen. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 20. Mai 2020 ab. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Juni 2020 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats vom 20. Mai 2020. Als Beilage reichte sie eine schriftliche Aufstellung ein, womit ihr Sohn gewisse Rückzahlungen unterschriftlich bescheinigte. Das Verwaltungsgericht holte zunächst die Akten ein. Der Bezirksrat Zürich reichte diese am 17. Juni 2020 ein und verzichtete gleichzeitig auf eine Vernehmlassung. Um die Authentizität der Unterschrift des Sohnes der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, forderte das Verwaltungsgericht A mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2020 auf, dem Verwaltungsgericht die an ihrem bzw. am Wohnort ihres Sohnes notariell beglaubigten Unterschriften von sich bzw. ihrem Sohn oder Kopien ihres Ausweises und desjenigen ihres Sohnes einzureichen, worauf die jeweiligen Unterschriften erkennbar seien. Dieser Aufforderung kam A am 14. Juli 2020 nach. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 4. August 2020 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheits­getreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.).

2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr, 17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3).

2.5 Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr, 9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April 2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr, 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

3.  

3.1 Die SEK erwog im Beschluss vom 2. Februar 2017, auf dem Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin seien Gutschriften in der Höhe von Fr. 550.- und Fr. 2'000.- eingegangen, welche sie gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht deklariert habe. Von diesem Betrag (Fr. 2'550.-) seien die Reisekosten des Sohnes der Beschwerdeführerin (Fr. 499.70) abzuziehen, welche dem Kreditkartenkonto gutgeschrieben worden seien. Unklar sei, ob es sich beim verbleibenden Betrag von Fr. 2'050.30 um ein Darlehen oder um eine Schenkung handle. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass sie einen grossen Teil dieses Darlehens ihrem Sohn zurückbezahlt habe. Den Rest werde sie noch zurückerstatten. Der Beschwerdeführerin sei es gelungen nachzuweisen, dass sie ihrem Sohn bereits einen Betrag von Fr. 1'000.- zurückerstattet habe. Mangels weiterer Rückzahlungsbelege sowie mangels glaubwürdiger Darlehensbestätigung sei davon auszugehen, dass es sich beim Restbetrag von Fr. 1'050.30 um eine Schenkung handle. Die Beschwerdeführerin habe diesen Betrag der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

3.2 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 20. Mai 2020, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn Fr. 2'550.- erhalten habe. Den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass mit einem Teil dieses Betrags die Flugkosten ihres Sohnes in der Höhe von Fr. 499.70 gedeckt worden seien. Wofür der Restbetrag hätte verwendet werden sollen und ob es sich hierbei um eine Schenkung oder ein Darlehen gehandelt habe, sei nicht bekannt. Zwar habe die Beschwerdeführerin zunächst ausgeführt, dass damit die Ferien im Land D hätten finanziert werden sollen. Später habe sie geltend gemacht, dass ihr Sohn den besagten Betrag auf ihre Kreditkarte geladen habe, um ihn im Land D selber auszugeben. Mit Schreiben vom 24. Januar 2016 habe ihr Sohn diese Version bestätigt, mit Eingabe vom 17. Februar 2017 jedoch ausgeführt, dass es sich beim besagten Betrag um ein Darlehen gehandelt habe, welches seine Mutter ihm zurückbezahlen müsse. Den Abrechnungen könne entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 1'000.- von ihrer Kreditkarte bezogen habe, um diesen Betrag auf das Konto ihres Sohnes einzuzahlen. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsforderung auf Fr. 1'050.30 gekürzt. Die Beschwerdeführerin mache nun sinngemäss geltend, dass sie diese (Restschuld) in Raten à Fr. 100.- zurückbezahlt habe und reiche in diesem Zusammenhang neun von ihrem Sohn unterzeichnete Quittungen ein, um zu belegen, dass von Mai 2016 bis Januar 2017 insgesamt Fr. 900.- zurückbezahlt worden seien. Die Geldübergabe sei jeweils an jedem 30. Tag des jeweiligen Monats erfolgt. Die Quittungen – so die Vorinstanz weiter – stünden jedoch im Widerspruch zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 10. April 2020, womit sie vorbringe, dass sich die Restschuld zu Beginn des Jahres 2019 noch auf Fr. 900.- belaufen habe. Somit bestünden erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Belege. Sie seien daher viel eher als eine Gefälligkeit ihres Sohnes zu werten. Sodann könne bei einer Schenkung in der Höhe von Fr. 1'050.30 nicht mehr von einem bescheidenen Betrag gesprochen werden, da er den Grundbetrag der Beschwerdeführerin bei Weitem übersteige. Folglich wäre die Schenkung im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen gewesen. Aufgrund der fehlenden Deklaration habe die Beschwerdeführerin zu viel Sozialhilfeleistungen erhalten, welche zurückzuerstatten seien. Der Rekurs erweise sich damit als unbegründet und sei somit abzuweisen.

3.3 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe ihrem Sohn im Zeitraum von Januar 2019 bis 30. September 2019 monatlich Fr. 100.- zurückbezahlt. Damit habe sie den gesamten Betrag zurückbezahlt. Sinngemäss macht sie damit geltend, es habe sich beim ganzen Betrag um ein Darlehen gehandelt. Als Beilage zu ihrer Beschwerde reichte sie eine schriftliche Aufstellung ein, womit ihr Sohn bescheinigte, dass sie ihm von Januar 2019 bis September 2019, jeweils am 30. Tag eines jeden Monats, Fr. 100.- und somit insgesamt Fr. 900.- zurückbezahlt habe.

4.  

4.1 Aus den Abrechnungen der E-Bank ergibt sich, dass im März 2015 Fr. 550.- und im Oktober 2015 Fr. 2'000.- auf das Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin einbezahlt wurden. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Erhalt dieses Geldes sowie die Nichtdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht. Anlässlich eines Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend, ihr Sohn habe keine Kreditkarte gehabt und aus diesem Grund Fr. 2'000.- auf ihr Kreditkartenkonto einbezahlt. Mit diesem Geld habe er die (gemeinsamen) Ferien im Land D finanziert. Sodann habe ihr eine Freundin/Verwandte Fr. 500.- ausgeliehen für einen Arztbesuch im Land F. Dieses Geld müsse sie zurückbezahlen. Mit Schreiben vom 24. Januar 2016 machte der Sohn der Beschwerdeführerin, G, geltend, er habe seiner Mutter das Geld für das Flugticket nur geliehen. Sie müsse das Geld monatlich zurückbezahlen. Weil er selber keine Kreditkarte besitze, habe er Geld auf die Kreditkarte seiner Mutter einbezahlt. Damit hätten sie die Flugtickets gekauft. Den Rest des Geldes habe er in den Ferien ausgeben wollen. Da es keine Möglichkeit zum Bezahlen mit Kreditkarte gegeben habe, sei der Restbetrag noch immer auf dem Kreditkartenkonto seiner Mutter. Dieses Geld wolle er aber wieder zurückhaben.

4.2 In ihrer Einsprache vom 29. April 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihrem Sohn einen Teil des geschuldeten Betrags bereits zurückbezahlt. So habe sie im Februar 2016 Fr. 500.- von ihrer Kreditkarte bezogen und ihrem Sohn bar gegeben. Im März 2016 habe sie ihm nochmals Fr. 100.- und im April 2016 Fr. 300.- bar übergeben. In Zukunft werde sie jeden Monat Fr. 100.- abheben und ihrem Sohn geben. Er werde dies quittieren. Dies wird durch die bei den Akten liegenden Belege bestätigt. So ergibt sich aus der Abrechnung der E-Bank, dass die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2016 Fr. 500.- abgehoben hat. Gleichentags ging auf dem Konto ihres Sohnes eine Einzahlung über Fr. 500.- ein. Am 29. April 2016 hob die Beschwerdeführerin erneut Fr. 300.- von ihrem Kreditkartenkonto ab und gleichentags gingen auf dem Konto ihres Sohnes Fr. 300.- ein. Schliesslich liegen Belege für einen Bargeldbezug von Fr. 200.- am 20. Juni 2016 ab dem Kreditkartenkonto der Beschwerdeführerin und eine Einzahlung auf dem Konto ihres Sohnes über denselben Betrag am 24. Juni 2016 vor. Die Beschwerdeführerin hat damit – wie von der SEK richtig festgestellt wurde – rechtsgenügend dargelegt, dass sie ihrem Sohn im Jahr 2016 (Februar bis Juni) Fr. 1'000.- zurückbezahlt hat. Dies blieb im vorliegenden Beschwerdeverfahren denn auch unbestritten. In diesem Umfang ist demzufolge von einem Darlehen auszugehen.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich beim Restbetrag von Fr. 1'050.30 ebenfalls um ein Darlehen des Sohnes an die Beschwerdeführerin handelt. Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin diesbezüglich Quittungen ein, die belegen sollen, dass sie ihrem Sohn ab Mai 2016 bis und mit Januar 2017 monatlich jeweils Fr. 100.-, insgesamt Fr. 900.- bar zurückbezahlt habe. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin auch auf eine entsprechende Aufforderung der Vorinstanz keine Kontoauszüge zu den Akten reichte, die den monatlichen Bezug von Fr. 100.- belegen würden. Dass sie geltend machte, sie habe ihrem Sohn die monatlichen Raten jeweils bar gegeben, erklärt die fehlenden Belege für die Bezüge nicht.

Hätte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn von Mai 2016 bis Januar 2017 tatsächlich monatlich Fr. 100.- zurückbezahlt, ergäbe sich eine Restschuld von Fr. 150.30. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 10. April 2020, wonach Anfang des Jahres 2019 noch Fr. 900.- der Schuld offen gewesen sei. Inzwischen habe sie aber auch die Schuld vollständig beglichen. Hierzu reichte die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eine schriftliche Aufstellung zu den Akten, womit ihr Sohn bescheinigte, dass sie ihm von Januar 2019 bis September 2019 monatlich jeweils Fr. 100.- und somit insgesamt Fr. 900.- bar zurückbezahlt habe. Damit hätte die Beschwerdeführerin ihrem Sohn Fr. 1'800.- anstatt lediglich den geschuldeten Betrag von Fr. 1'050.30 bezahlt. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich.

Hinzu kommt, dass sich die Unterschriften des Sohnes der Beschwerdeführerin auf den im Rekurs- und Beschwerdeverfahren eingereichten Quittungen, welche die monatlichen Ratenzahlungen bestätigen sollen, massgeblich voneinander unterscheiden und teilweise auch wesentliche Abweichungen von der notariell beglaubigten Unterschrift zeigen; zudem besteht die Unterschrift der Beschwerdeführerin in einem einzigen Aufstrich, während diejenige des Sohnes zweigeteilt ist. Die Authentizität der Unterschriften sowie die Richtigkeit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege erscheint damit mindestens zweifelhaft.

Unter diesen Umständen ist die Rückerstattung der gesamten Schuld nicht belegt und bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich beim Betrag von Fr. 1'050.30, den die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn erhalten hat, tatsächlich um ein Darlehen handelt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Rückzahlungsbestätigungen als Gefälligkeit des Sohnes zu erachten sind und von einer Schenkung im Umfang von Fr. 1'050.30 auszugehen sei, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin die Beweislast für die materielle Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs trägt (vorn E. 2.4).

4.4 Die Schenkung von Fr. 1'050.30 übersteigt den Grundbedarf für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin von Fr. 755.- pro Monat. Auch im Verhältnis zu den ihr gesamthaft zustehenden monatlichen Sozialhilfeleistungen von Fr. 1'649.85, erscheint eine Schenkung von Fr. 1'050.30 ohne besondere Zweckbestimmung nicht mehr als bescheidene Zuwendung. Der Vorinstanz ist deshalb zuzustimmen, dass der Betrag von Fr. 1'050.30 im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als Einnahme anzurechnen gewesen wäre. Bei rechtzeitiger Deklaration der Einnahme durch die Beschwerdeführerin hätten die Sozialhilfeleistungen im betreffenden Monat entsprechend tiefer angesetzt werden dürfen. Die Rückerstattungspflicht erweist sich damit als rechtmässig.

4.5 Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zum von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Modus der Rückzahlungsraten. Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der auszurichtenden Sozialhilfe, indem der Grundbedarf für den Lebensunterhalt monatlich um 15 % gekürzt werde, ist nicht zu beanstanden (vgl. vorn E. 2.5).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre ihr auch nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …