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Geschäftsnummer: VB.2020.00404  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.07.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Festsetzung Strassenprojekt

Der Beschwerdeführer ist nicht in direkter Nähe des streitbetroffenen Strassenabschnitts wohnhaft und folglich nicht als Anwohner zu qualifizieren. Die freizeitliche Nutzung des Projektperimeters (2-3 Mal im Monat) stellt keine regelmässige Nutzung dar. Eine bloss gelegentliche Nutzung reicht zur Legitimationsbegründung nicht aus. Dass das Strassenprojekt mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist angesichts der räumlichen Distanz auch nicht ersichtlich (E. 4.1). Selbst wenn aber eine regelmässige Nutzung des Projektperimeters angenommen würde, ist kein den Beschwerdeführer betreffenden Nachteil ersichtlich, der die legitimationsbegründende Intensität erreichen würde (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
LEGITIMATION
RECHTSMITTELLEGITIMATION
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
STRASSENPROJEKT
Rechtsnormen:
§ 21 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00404

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Juli 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat in B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,


 

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 setzte der Gemeinderat von B das Strassenprojekt "D-Strasse: Neuer Überlaufparkplatz neben der bestehenden Parkierungsanlage mit Fussgängerübergang E-Strasse" im Sinn der Erwägungen fest. Die Einsprache von A wurde im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

II.  

Auf den dagegen von A erhobenen Rekurs trat das Baurekursgericht am 12. Mai 2020 nicht ein. Die Kosten wurden A auferlegt und es wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

III.  

Am 12. Juni 2020 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Baurekursgerichts vom 12. Mai 2020. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2020 holte das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts in Anwendung von § 41 Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zuständig.

1.2 Der Beschwerdeführer macht unter anderem (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz hätte auf seinen Rekurs eintreten müssen. Damit rügt er sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von seiner Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, konnte auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 17 in Verbindung mit § 56 N. 2 und 27).

2.  

2.1 Die Vorinstanz trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil er mehr als 2,9 km vom angefochtenen Strassenprojekt entfernt wohne. Eine Legitimation aufgrund direkter, örtlicher Betroffenheit falle damit ausser Betracht. Von möglichen Immissionen sei der Beschwerdeführer nicht tangiert, zumal zwischen seinem Wohnort und dem projektierten Überlaufparkplatz F das weitere Siedlungsgebiet von B, die Autobahn sowie die daran angrenzenden Waldflächen lägen. Eine Betroffenheit, welche über diejenige einer Vielzahl weiterer in der Umgebung wohnhafter Personen hinausginge, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe seine nahe Beziehung zur Sache gezeigt, indem er sich mehrmals für das Gebiet I als Erholungs- und Landwirtschaftsgebiet sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere eingesetzt habe. Etwa zwei bis drei Mal im Monat sei er zu Fuss im Gebiet I unterwegs. Als engagierter Läufer seien ihm gute Luft und eine intakte, naturnahe Landschaft ohne störenden und ungeordneten Freizeitautoverkehr ein Anliegen. Mehr Verkehr bringe zusätzliches CO2 und andere Schadstoffe in die Atmosphäre, was zu verhindern sei. Als 68-Jähriger sei er von den Hitzeperioden im Sommer besonders betroffen. Es sei ihm zudem ein persönliches Anliegen, dass der Lebensraum auf diesem Planeten für kommende Generationen erhalten bleibe.

3.  

3.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten zum einen die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3). Zum anderen ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen anzuknüpfen (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.6; VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 2.1; Bertschi, § 21 N. 52). Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und von Verkehrsanordnungen gilt somit nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, der als Folge eines Strassenprojekts befürchtet wird, als legitimationsbegründend (VGr, 22. März 2018, VB.2016.00349, E. 1.2.1). Bei der Anordnung funktioneller Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Bei der Anfechtung von Bauprojekten ist die räumliche Distanz zwischen den Bauvorhaben nicht das einzige Kriterium; massgebend ist zudem, ob der Bau der projektierten Anlage auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit Sicherheit oder grösster Wahrscheinlichkeit zu materiellen oder ideellen Immissionen führt. Dabei vermag nicht jede beliebige, sondern nur eine deutlich wahrnehmbare Immissionszunahme die Legitimation zu begründen (BGE 136 II 281 E. 2.3.2; VGr, 19. Februar 2015, VB.2014.00539, E. 2.2.2).

3.2 Das Vorliegen der Rechtsmittellegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21 N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009, E. 5.1).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer wohnt am G-Weg 01 in B und damit 2,9 km (Luftlinie) vom vorliegend strittigen Projektperimenter entfernt. Der Fussweg vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Projektperimeter misst über 4 km. Damit ist er nicht in direkter Nähe des Parkplatzes F wohnhaft und folglich nicht als Anwohner zu qualifizieren. Sodann stellt die freizeitliche Nutzung des Gebiets I – der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zwei bis drei Mal im Monat aus sportlichem und naturkundlichem Interesse zu Fuss im Gebiet I unterwegs – keine regelmässige Nutzung im oben genannten Sinn dar. Eine bloss gelegentliche Nutzung des vom Strassenprojekt betroffenen Perimeters reicht zur Legitimationsbegründung jedoch nicht aus. Ohnehin legt der Beschwerdeführer aber nicht dar und ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass er bei seinen Freizeitaktivitäten im Gebiet I den Projektperimeter tatsächlich regelmässig passiert bzw. nutzt. Dass das Strassenprojekt mit Immissionen auf sein Grundstück verbunden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist – insbesondere angesichts der räumlichen Distanz – nicht ersichtlich.

4.2 Selbst wenn aber eine regelmässige Nutzung des Projektperimeters angenommen würde und der Beschwerdeführer damit mehr betroffen wäre als "irgendwelche Dritte", genügt das allein nicht, um seine Legitimation zu begründen. Entscheidend ist, ob die mit dem Strassenprojekt einhergehenden behaupteten Nachteile die erforderliche Intensität erreichen oder nicht. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, durch den projektierten Parkplatz werde Mehrverkehr generiert, was den Ausstoss von zusätzlichem CO2 und anderen Schadstoffen in die Atmosphäre zur Folge habe und zum Klimawandel beitrage. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damit in erster Linie ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse für Drittpersonen wahrzunehmen scheint, zumal er geltend macht, er wolle dazu beitragen, dass der Lebensraum auf diesem Planeten auch für kommende Generationen erhalten bleibe. Dies genügt zur Legitimationsbegründung indes nicht (vgl. Bertschi, § 21 N. 16 mit weiteren Hinweisen). Davon abgesehen ist nicht ausgewiesen, dass der projektierte Überlaufparkplatz tatsächlich zu dem vom Beschwerdeführer befürchteten Mehrverkehr führen wird, zumal das Projekt hauptsächlich dazu dient, die Parkierung an Spitzentagen so zu regeln, dass die Störungen durch wildes Parkieren reduziert werden. Zwar steigt grundsätzlich mit jeder neuen Strasse das Verkehrsaufkommen tendenziell an. Ob das auch für den projektierten Parkplatz gilt, steht allerdings nicht fest, da davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund seiner Funktion in erster Linie nicht wesentlich mehr Verkehrsaufkommen generieren, sondern mehr Ordnung in die Parkierung der Besucherautos bringen wird. Insofern ist daher nicht damit zu rechnen, dass der projektierte Parkplatz zu einer für den Beschwerdeführer bemerkbaren Verschlechterung der Luftqualität in Gebiet I führt. Insgesamt ist kein den Beschwerdeführer betreffender Nachteil ersichtlich, der die legitimationsbegründende Intensität erreichen würde. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer durch eine allfällige Verschlechterung der Luftqualität aufgrund von Mehrverkehr ohnehin nicht stärker als die Allgemeinheit bzw. andere Personen seiner Altersgruppe betroffen und auch insofern nicht zum Rekurs legitimiert wäre.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Projekt des Überlaufparkplatzes nicht an einer (weiteren) Gemeindeversammlung beraten und entschieden wurde, ergibt sich die Notwendigkeit der Behandlung dieses Geschäfts an einer Gemeindeversammlung deshalb nicht, weil der Kanton die Kosten für die Erstellung des geplanten Überlaufparkplatzes übernimmt. Eine Zuständigkeit der Gemeindeversammlung besteht somit weder nach Art. 17 (Planungsbefugnisse) noch nach Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1 oder 11 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde vom 1. Januar 2014. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht kann der Beschwerdeführer demnach seine Legitimation nicht ableiten.

4.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht mangels Legitimation auf den Rekurs nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist kein Aufwand entstanden, weshalb ihm von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: …