{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00405_2021-01-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220925&W10_KEY=13823204&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1d3e295445d0c430b03b4bc49af07f3"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00405"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.01.2021  VB.2020.00405"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.01.2021  VB.2020.00405"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.01.2021  VB.2020.00405"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wahl- und Abstimmungsfreiheit | [St\u00e4nderatswahl 2019; Inserat von f\u00fcnf Regierungsratsmitgliedern. Der Regierungsrat trat auf eine als Stimmrechtsbeschwerde bezeichnete Eingabe der Beschwerdef\u00fchrenden nicht ein. Dagegen gelangten diese mit Beschwerde ans Bundesgericht, welches das Rechtsmittel teilweise guthiess und \"die Sache zur weiteren Behandlung und Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Z\u00fcrich\" \u00fcberwies. Es begr\u00fcndete dies damit, dass der Regierungsrat zwar zu Recht nicht auf die Eingabe eingetreten sei, diese aber an das Verwaltungsgericht h\u00e4tte weiterleiten m\u00fcssen.] Zur Beurteilung von Handlungen bzw. Realakten einzelner Regierungsratsmitglieder in kantonalen Wahlen und Abstimmungen ist in erster Instanz stets der Regierungsrat zust\u00e4ndig, sei es als Rekurs- oder als Einspracheinstanz bzw. als wahlleitende Beh\u00f6rde; gegen seinen diesbez\u00fcglichen Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Entgegen dem Bundesgericht w\u00e4re hier daher erstinstanzlich der Regierungsrat zur Behandlung der vorliegenden Sache zust\u00e4ndig. Allerdings wurde sein Nichteintretensentscheid im konkreten Fall vom Bundesgericht gesch\u00fctzt. Auch hat sich die Staatskanzlei namens des Regierungsrats sowohl gegen\u00fcber dem Bundesgericht als auch gegen\u00fcber dem Verwaltungsgericht zum materiellen Ergebnis ge\u00e4ussert. Aus diesen Gr\u00fcnden ist die funktionelle Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise angebracht (zum Ganzen E. 1.2\u20131.5). Das beanstandete Inserat ist den f\u00fcnf Regierungsratsmitgliedern in ihrer amtlichen Funktion und nicht in ihrer Eigenschaft als Private zuzurechnen (E. 2.5). Anders als bei Abstimmungen schliesst die Rechtsprechung f\u00fcr Wahlk\u00e4mpfe beh\u00f6rdliche Interventionen in den Prozess der freien Meinungsbildung grunds\u00e4tzlich aus. Die Intervention der betreffenden Regierungsratsmitglieder in den Wahlkampf war daher rechtswidrig (E. 2.6). Die Wiederholung einer Volkswahl oder Volksabstimmung wird allerdings nur dann angeordnet, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme bestehen, dass dieUnregelm\u00e4ssigkeit den Ausgang der Wahl oder Abstimmung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat. Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen, nachdem der unzul\u00e4ssige Eingriff in den Wahlkampf zwar als von einigem Gewicht, aber noch nicht als schwer einzustufen ist, und das Wahlergebnis deutlich zugunsten Ruedi Nosers ausfiel (zum Ganzen E. 3). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:22:21", "Checksum": "510c205de42bcd58df02400e1ecb1995"}