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VB.2020.00410
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 (Mutter),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Stadtrat von Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1982, angolanische Staatsangehörige, ist seit dem 10. November 1999 in Zürich wohnhaft. Sie ist mit D verheiratet; aus der Ehe gingen die beiden Töchter B und C (geboren 2006 bzw. 2012) hervor. Am 29. November 2016 stellte A ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung für sich und die beiden Töchter. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 übermittelte das kantonale Gemeindeamt der Stadt Zürich die Gesuchsunterlagen zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Das städtische Verfahren wurde in der Folge sistiert und A unter anderem die Möglichkeit gegeben, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Nach Durchführung zweier Einbürgerungsgespräche, an welchen A jeweils ungenügende Resultate erzielt hatte, und aufgrund der eingereichten Betreibungsregisterauszüge von A sowie ihres Ehemannes stellte die Stadtkanzlei der Stadt Zürich A am 25. März 2019 eine kostenpflichtige Ablehnung ihres Gesuchs in Aussicht. Nach weiteren Schriftenwechseln mit dem damaligen Vertreter von A lehnte der Stadtrat von Zürich das Einbürgerungsgesuch von A und ihrer beiden Töchter mit Beschluss vom 11. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und erhob eine Gebühr von Fr. 1'200.- (Dispositiv-Ziff. 2). II. Den dagegen von A erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2020 ab und erhob keine Verfahrenskosten. III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 15. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Da die Beschwerde keine Originalunterschrift aufwies, wurde A mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2020 aufgefordert, dem Gericht innert fünf Tagen ein weiteres, unverändertes Exemplar der Beschwerde mit Originalunterschrift einzureichen. Dieser Aufforderung kam A am 20. Juni 2020 nach. In ihrer Beschwerde stellte sie folgende Anträge: "1) Ich ersuche um die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. 2) Ich ersuche um die Einbürgerung für mich und meine beide minderjährigen Tochter. 3) Gegebenenfalls ersuche ich um die Erteilung einer zusätzlichen Frist von drei Monaten, um mir zu ermöglichen, einen bereinigten Betreibungsregisterauszug einzureichen ggf Nachweise von Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern einzureichen. 5) Ich ersuche um den Erlass von den Verfahrensgebühren -Nach den Kosten-und entschädigungsfolgen." Der Stadtrat von Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort, unter Entschädigungsfolge sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf materielle Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 eine Sistierung des Verfahrens beantragen, ist dem Antrag nicht stattzugeben, zumal es ihnen freistand, während des laufenden Beschwerdeverfahrens neue Beweismittel einzureichen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 und § 50 Abs. 2 e contrario VRG). Sodann ist die darin beantragte Frist von drei Monaten bereits abgelaufen, weshalb das entsprechende Begehren ohnehin gegenstandslos geworden ist (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 39 f.). 3. 3.1 Für den Erwerb der Bürgerrechte des Kantons und der Gemeinden sind massgeblich: Art. 20 f. der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) sowie für – wie hier – vor dem 1. Januar 2018 eingereichte Gesuche §§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (aGG, GS I 40 und nachmalige Änderungen; heute [kantonales] Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 [KBüG, LS 141.1]) und die am 31. Dezember 2017 ausser Kraft getretene (kantonale) Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV; vgl. § 39 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 [KBüV, LS 141.11]). Darüber hinaus sind die Bestimmungen des (eidgenössischen) Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, am 31. Dezember 2017 ausser Kraft getreten [AS 2016 2561 ff.]) zu beachten (Art. 50 Abs. 2 des [eidgenössischen] Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 [BüG, SR 141.0]). 3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 KV beruht das Kantonsbürgerrecht auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 KBüG). Die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts sind dabei nach Art. 20 Abs. 2 KV durch ein Gesetz zu bestimmen. Art. 20 Abs. 3 KV legt allerdings gewisse Mindestanforderungen fest. Demnach müssen Kandidaten und Kandidatinnen für das Bürgerrecht über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (lit. a), in der Lage sein, für sich und ihre Familien zu sorgen (lit. b), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (lit. c) sowie die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. d). Auf Gesetzesstufe können weitergehende Voraussetzungen statuiert werden (Peter Kottusch, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 20 N. 6). So gelten die folgenden Anforderungen: Ausländische Personen müssen nebst der Erfüllung der Wohnsitzerfordernisse genügende Ausweise über ihre bisherigen Heimat- und Familienverhältnisse beibringen (§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG), über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (Art. 20 Abs. 3 lit. a KV, vgl. auch § 21a lit. c BüV), in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen (Art. 20 Abs. 3 lit. b KV, § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KBüG und § 5 BüV), mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein (Art. 20 Abs. 3 lit. c KV, vgl. auch § 21a lit. b BüV), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 3 Abs. 1 lit. c und § 6 BüV) und gemäss § 21 Abs. 1 KBüG über einen unbescholtenen Ruf verfügen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, haben nur ausländische Personen, die in der Schweiz geboren sind, sowie nicht in der Schweiz geborene ausländische Personen zwischen 16 und 25 Jahren, die während mindestens 5 Jahren in der Schweiz eine Volks- oder Mittelschule in einer Landessprache besucht haben, einen Anspruch auf Einbürgerung (§ 21 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 KBüG; § 22 Abs. 1 [OS 54, 192] in Verbindung mit §§ 1 ff. BüV). 3.3 Bei Personen, denen kein Anspruch auf Einbürgerung zukommt, sind die Gemeinden nicht verpflichtet, jedoch unter Berücksichtigung der in Kantonsverfassung und Gemeindegesetz bzw. Bürgerrechtsverordnung statuierten Mindestanforderungen berechtigt, sie in ihr Bürgerrecht aufzunehmen; der Entscheid liegt mithin im Ermessen der Gemeinde (§ 22 Abs. 1 aGG). Daraus folgt, dass die Gemeinde ein Einbürgerungsgesuch auch dann ablehnen darf, wenn die einbürgerungswillige Person die Mindestanforderungen des kantonalen Rechts erfüllt. Im Rahmen ihres Ermessensbereichs darf eine Gemeinde die Einbürgerung zudem von weiteren sachlichen Kriterien abhängig machen (vgl. BGr, 30. August 2010, 1D_5/2010, E. 3.2.3 – 12. Dezember 2003, 1P.214/2003, E. 3.5.2). 3.4 Die am 3. März 2006 in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 2 hat inzwischen Anspruch auf Einbürgerung und besucht wohl gegenwärtig die 3. Klasse einer Sekundarschule; überdies hat sie gegebenenfalls bereits eine Lehrstelle gefunden (VGr, 9. November 2016, VB.2016.00409, E. 2.3). Es rechtfertigt sich daher, die Angelegenheit in Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00189, E. 2.3.2; zur Zulässigkeit der sogenannten Sprungrückweisung Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). Die im Ausland geborene, heute 38-jährige Beschwerdeführerin 1 hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. Ebenso verhält es sich mit der Beschwerdeführerin 3, geboren am 20. März 2012. Sie ist deshalb in das Gesuch ihrer Mutter miteinzubeziehen; ihre Einbürgerung steht wie diejenige ihrer Mutter im Ermessen der Gemeinde. 3.5 Die Gemeinde nimmt mit dem Einbürgerungsakt eine Verwaltungsfunktion wahr, weshalb die Einbürgerung materiell als Akt der Rechtsanwendung zu qualifizieren ist. Die Gemeinde ist deshalb gemäss Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) an die Grundrechte gebunden und hat ihr grundsätzlich sehr weit gehendes Ermessen pflichtgemäss, das heisst im Rahmen von Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung auszuüben (BGE 137 I 235 E. 2.4). Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Entscheid der Gemeinde willkürfrei und unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots zu erfolgen hat (BGE 141 I 60 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.3). Ausserdem hat der Entscheid das allgemeine Gleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu beachten; das Ermessen ist somit in gleich gelagerten Fällen gleich, in ungleich gelagerten Fällen ungleich auszuüben. Innerhalb dieser bundes- und allfälliger kantonalrechtlicher Schranken hat die Gemeinde jedoch die Freiheit eines Entscheids von Fall zu Fall. Diesen weiten Ermessensbereich der Gemeinde müssen die Rechtsmittelinstanzen beachten (zum Ganzen VGr, 8. November 2017, VB.2017.00174, E. 2.2 – 17. Mai 2017, VB.2017.00059, E. 3.2). 4. 4.1 Vorliegend ist umstritten, ob bei der Beschwerdeführerin 1 die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gegeben ist. Dies ist gemäss § 21 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BüV der Fall, wenn Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegenüber Dritten gedeckt sind (lit. a), das Betreibungsregister für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Einträge über Verlustscheine, Betreibungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Betreibungen wegen ausstehender Krankenkassenprämien aufweist (lit. b) und die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden während des Zeitraums von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde erfüllt wurden (lit. c). Da die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit einbürgerungswilliger Personen im Zeitpunkt des Gesuchs und auf absehbare Zeit hin gegeben sein muss, ist aufgrund der konkreten Umstände eine Prognose vorzunehmen. Dabei dürfen auch in der Vergangenheit liegende Umstände und namentlich Sozialhilfebezüge in der Vergangenheit berücksichtigt werden (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00015, E. 4.2 – 26. Juni 2013, VB.2012.00673, E. 5.4). 4.2 4.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners wies der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin 1 insgesamt drei Forderungsbegehren privater Gläubiger auf, wobei zwei davon an das Betreibungsamt bezahlt worden waren und bei einer dritten eine Betreibung über Fr. 1'972.- eingeleitet worden war. Der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemanns wies zu diesem Zeitpunkt Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 8'733.30 aus, darunter auch solche der Krankenkasse und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Ausserdem waren darin etliche Pfändungen verzeichnet, davon mehrere von der Krankenkasse im Gesamtbetrag von rund Fr. 7'426.-. Aus einem Betreibungsregisterauszug vom 19. März 2020 geht hervor, dass gegen die Beschwerdeführerin 1 seither zwei weitere Betreibungen im Betrag von insgesamt rund Fr. 2'300.- eingeleitet worden sind. Der Betreibungsregisterauszug ihres Ehemanns vom selben Datum weist sodann Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'356.30 aus. 4.2.2 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz erwogen, dass es sich bei den gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien und Radio- und Fernsehgebühren sowie den Kosten für die schulmedizinische Behandlung der Tochter B um Schulden handle, die im Zusammenhang mit den laufenden Bedürfnissen der Familie stünden, wofür die Ehegatten solidarisch hafteten. Sie seien daher auch mit Blick auf die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen. Demnach sei die Voraussetzung der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit nicht gegeben. Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Die Haftung der Ehegatten gemäss Art. 166 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist als Solidarhaftung ausgestaltet, sodass jeder Gatte für die ganze Schuld bis zu deren vollständiger Tilgung einzustehen hat. Anders würde es sich nur verhalten, wenn dem Gläubiger gegenüber kundgetan und von diesem akzeptiert wurde, dass die Haftung nur einen Ehegatten treffen soll (vgl. zum Ganzen BGE 129 V 90 E. 2 f.; Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. A., Basel 2018, Art. 163 N. 12 und Art. 166 N. 2, 24 f.). Vorliegend ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die vorgenannten Schulden des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 nur diesen treffen sollten. Mit Blick auf die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit ist sodann ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 in den Monaten Mai und Juni 2017 sowie im März und April 2019 Sozialhilfe bezogen hat. 4.2.3 Die in der Beschwerde behauptete Tilgung von Schulden während des vorinstanzlichen Verfahrens blieben – insbesondere was den Ehemann der Beschwerdeführerin angeht – unbelegt. Ein aktueller Betreibungsregisterauszug wurde zwar angekündigt, bis zum Urteilszeitpunkt aber nicht eingereicht. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und dem streitgegenständlichen Beschluss mehrfach die Gelegenheit gegeben hatte, einzelne Einbürgerungsvoraussetzungen zu erfüllen bzw. ihr Fristen zur Tilgung von Schulden gewährte. Demnach kann gerade nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 daran gehindert worden sei, ihre wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit "in einer geeigneten Zeitspanne zu zeigen". 4.3 Nach dem Gesagten erscheint der Schluss des Beschwerdegegners, die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 1 sei nicht gegeben, nicht sachfremd oder unverhältnismässig. Angesichts des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens bei Einbürgerungen ausserhalb des Anspruchsbereichs ist die Nichtaufnahme der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführerin 3 in das Gemeindebürgerrecht nicht zu beanstanden. 4.4 Demnach kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin 1 die Integrationsvoraussetzungen nach § 21a BüV erfüllt. Dies erscheint jedoch zumindest fraglich, zumal die Beschwerdeführerin 1 an zwei Einbürgerungsgesprächen nur sehr beschränkt auf Fragen zu den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen in Zürich und in der Schweiz Auskunft geben konnte (VGr, 8. November 2017, VB.2017.00174, E. 4.3 – 11. November 2015, VB.2015.00381, E. 4.3.5). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 (und darin eingeschlossen der Beschwerdeführerin 3) abzuweisen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (vorn, E. 3.4). 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 zu 2/3 und dem Beschwerdegegner zu 1/3 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Beschwerdeführerin 2 gilt zwar in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren als obsiegend (Donatsch, § 64 N. 5); eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführerinnen mangels mehrheitlichem Obsiegens jedoch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Der Beschwerdegegner ersucht um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine solche zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (VGr, 25. Januar 2018, VB.2017.00719, E. 5 Abs. 2 mit Hinweis). Hier besteht keine Veranlassung, von dieser Regel abzuweichen, weshalb auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 6.3 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde, soweit sie die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 betrifft, als offensichtlich aussichtslos. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2020 und der Beschluss des Stadtrats von Zürich vom 11. September 2019, soweit das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin 2 abgelehnt wird, aufgehoben und die Angelegenheit diesbezüglich zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat von Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 4. Die Kosten werden zu 2/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt. 5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |