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Geschäftsnummer: VB.2020.00411  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2020
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Bewilligungswiderruf nach längerfristigen Aufgabe des Zusammenlebens. Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben besonders streng, wobei bei einer Trennung von sechs bis zwölf Monaten in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen ist (E. 2.1.3). Der kosovarische Beschwerdeführer lebt seit längerem getrennt von seiner Schweizer Ehefrau, weshalb von einer vorübergehenden Trennung keine Rede mehr sein kann und die Ehe spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten ist. Aufgrund der langen Trennungszeit und mangels dreijähriger Ehegemeinschaft entfällt damit ein eheliches oder nacheheliches Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers unabhängig von dessen Integrationserfolg (E. 2.2.3). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 3). Verneinung eines Anwesenheitsanspruchs aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienleben (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
DAUERHAFTIGKEIT
EHELICHES ZUSAMMENLEBEN
GETRENNTLEBEN
SCHEINEHE
SCHEINEHEVERDACHT
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 49 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 76 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2020.00411

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

Der 1972 geborene kosovarisch-serbische Doppelbürger A war vom 27. April 1994 bis zum 31. März 2014 mit einer kosovarischen Landsfrau verheiratet, mit welcher er drei Kinder hat, die heute im Kosovo und in der Schweiz leben. Seit 1992 reiste er mehrfach illegal in die Schweiz ein, wo er ohne die hierfür nötige Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachging und wiederholt erfolglos um Asyl ersuchte. In diesen Zusammenhang wurde er am 25. Februar 2014 bzw. 21. August 2017 von den Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bzw. Lenzburg-Aarau zu Geldstrafen von 20 bzw. 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Bussen von Fr. 300.- bzw. Fr. 600.- verurteilt.

Nachdem sich A am 31. März 2014 von seiner kosovarischen Ehefrau hatte scheiden lassen, ersuchte er am 13. Mai 2014 bei der Schweizer Auslandvertretung in Pristina um die Erteilung eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt bzw. die Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit der 1962 geborenen Schweizerin D. Mit einer unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 18. Februar 2015 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Bewilligungserteilung, da mehrere Indizien darauf hindeuten würden, dass der geplante Eheschluss allein der Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften dienen sollte. Stattdessen heiratete das Paar am 17. Januar 2017 im Kosovo, worauf der Beschwerdeführer am 18. August 2017 in die Schweiz einreiste und ihm am 6. September 2017 im Kanton E eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau erteilt wurde.

Am 1. April 2018 zog A ohne seine Ehefrau in den Kanton Zürich, wo er am 30. Juli 2018 um die Bewilligung des Kantonswechsels ersuchte. Mit Schreiben vom 6. September 2018 teilten die Eheleute dem Migrationsamt mit, trotz fortbestehendem Ehewillen seit dem 1. April 2018 nicht mehr zusammenzuleben, jedoch auf der Suche nach einer gemeinsamen Wohnung zu sein. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 bestätigte die Ehefrau erneut, dass ihr Ehewillen nicht erloschen sei. Überdies gab sie bekannt, seit dem 1. Oktober 2018 wieder mit A zusammenzuleben. Hierauf wurde die Aufenthaltsbewilligung von A am 10. Oktober 2018 erneut verlängert.

Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 3. Oktober 2019 nahm das Bezirksgericht G davon Vormerk, dass die Eheleute A und D seit dem 1. August 2019 getrennt voneinander leben würden. Zugleich wurden Unterhaltsbeiträge zugunsten der Ehefrau festgesetzt. Gemäss Wegzugsmeldung vom 29. November 2019 meldete sich A per 1. November 2019 in F an, nachdem er bereits zuvor unter einer neuen c/o-Adresse in G angemeldet war.

Aufgrund des (bis heute) nicht wiederaufgenommen ehelichen Zusammenlebens widerrief das Migrationsamt am 10. März 2020 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 11. Mai 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 10. August 2020.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, seine Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr zu verlängern und festzustellen, dass in casu die Voraussetzungen für ein Getrenntleben im Sinn von Art. 49 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gegeben seien. Eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsklärung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2020 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Ehefrau von A sich nicht als Partei am Verfahren beteiligt habe, wenngleich sie die Beschwerde mit einem Schreiben vom 11. Juni 2020 unterstütze. Weiter wurde festgehalten, dass A auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich verzichtet habe, mangels Kautionsgrund aber nicht kautionspflichtig sei. Sodann wurde ihm Frist gesetzt, um dem Verwaltungsgericht unter Beilage geeigneter Belege (Bestätigungsschreiben der Ehefrau, Belege für Wohnungssuche bzw. Wohnungskündigung, Nachmietersuche, Meldebestätigungen, allenfalls besuchte Paartherapien etc.) darzulegen, welche konkreten Schritte die Eheleute zur Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens unternommen hätten.

Hierauf liess A dem Verwaltungsgericht am 24. August 2020 (unter Beilage eines entsprechenden Bestätigungsschreibens) mitteilen, dass die Eheleute eine Paartherapie in Angriff genommen hätten, um "in Bälde" wieder zusammenzuleben bzw. einen gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen. Weiter wurde sinngemäss eine angemessene Fristerstreckung bzw. eine Verfahrenssistierung bis Ende 2020 beantragt, um die Entwicklung der Paartherapie abzuwarten.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachgereichten Unterlagen vernehmen liess, verzichtet die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die mit Eingabe vom 24. August 2020 beantragte Fristerstreckung bzw. Verfahrenssistierung ist vorab abzuweisen, da es im Sinn der nachfolgenden Erwägungen nicht Sinn und Zweck von Art. 49 AIG ist, den Eheleuten über längere Zeiträume das Getrenntleben zu ermöglichen, bis sie sich endgültige Klarheit über die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens verschafft haben.

1.3 Von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz kann in antizipierter Beweiswürdigung und aufgrund der Spruchreife des vorliegenden Verfahrens im Sinn nachfolgender Erwägungen abgesehen werden.

2.  

2.1  

2.1.1 Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AIG). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.1.2 Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.1.3 Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

2.1.4 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer heiratete am 17. Januar 2017 seine Schweizer Ehefrau und reiste am 18. August 2017 in die Schweiz ein, wo er bei seiner Schweizer Ehefrau Wohnsitz nahm. Gemäss eigenen Angaben haben die Eheleute zwischen dem 1. April 2018 und dem 1. Oktober 2018 vorübergehend getrennt gewohnt und danach das eheliche Zusammenleben bis zum 1. August 2019 vorübergehend wiederaufgenommen. Seither leben sie gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid des Bezirksgerichts G vom 3. Oktober 2019 wieder getrennt voneinander, ohne dass es zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen ist. Zugleich behaupteten die Ehegatten aber auch den Fortbestand eines wechselseitigen Ehewillens und schlossen eine spätere Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht aus, wozu im August 2020 eine Paartherapie begonnen wurde.

2.2.2 In der Beschwerdeschrift wird unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer erst "unter dem Druck des migrationsrechtlichen Verfahrens stehend" seiner Ehefrau wieder angenähert habe und es "im Interesse (und letztendlich Willen) der Eheleute" sei, "dem Beschwerdeführer den Aufenthaltsstatus weiterhin zu erhalten". Sodann legen die Umstände des Kennenlernens, der Altersunterschied zwischen den Ehegatten, entsprechende Äusserungen der Schwiegertochter des Beschwerdeführers gemäss Einvernahme und Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 16. Januar bzw. 12. Februar 2020) und weitere Indizien in casu eine Scheinehe nahe. Im Sinn nachfolgender Erwägungen kann jedoch offenbleiben, inwieweit dies auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene und aufrechterhaltene Ehe hindeuten könnte.

2.2.3 Aufgrund der langen Trennungsdauer von mittlerweile über einem Jahr kann von einer vorübergehenden Trennung der Eheleute im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE keine Rede mehr sein. Die bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2020 angekündigte Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hat – soweit aus den Akten ersichtlich ist – bis heute nicht stattgefunden. Bis auf eine am 21. August 2020 durchgeführte Paar- und Eheberatung zum "Wiederaufbau von Vertrauen" zwischen den Ehegatten "als Grundlage für eine erneute Beziehungsaufnahme" (vgl. Bestätigung der Paarberatungsstelle vom 21. August 2020) sind keinerlei konkreten Schritte dokumentiert, welche auf eine baldige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens hindeuten. Insbesondere wurden trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung vom 18. Juni 2020 bislang keinerlei Belege für Wohnungs- und Nachmietersuchen bzw. Wohnungskündigungen eingereicht, die eine baldige Wiederaufnahme der ehelichen Wohngemeinschaft dokumentieren könnten. Sodann erhellt sich aus dem Gesprächsthema der besuchten Paartherapie, dass die Eheleute zumindest zum Zeitpunkt der ersten Sitzung keine intakte Ehe führten, da zunächst wieder Vertrauen als Grundlage für eine erneute Beziehungsaufnahme aufgebaut werden sollte. Nach dargelegter Praxis liegt damit unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE mehr vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten. Selbst unter Berücksichtigung der vorübergehenden Natur der ersten Trennung zwischen April und Oktober 2018 hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz maximal vom 18. August 2017 (Einreise Beschwerdeführer) bis zum 1. August 2019 (Trennungsdatum gemäss eheschutzrichterlichem Entscheid) gedauert, mithin weniger als die gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre. Damit entfallen unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers, den für die Trennung geltend gemachten Gründen und einem allenfalls fortbestehenden Ehewillen die Voraussetzungen für einen ehelichen oder nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

3.  

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und sozialisiert worden, wo seine Eltern, zwei seiner Kinder und weitere Verwandte leben. Angesichts seines erst wenige Jahre währenden Aufenthalts in der Schweiz und seiner nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration erscheint er noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre.

Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich.

4.  

Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art.  13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Die Beschwerde ist damit ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal eine solche auch nicht verlangt wurde (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Fristverlängerung bzw. Verfahrenssistierung vom 24. August 2020 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an