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Geschäftsnummer: VB.2020.00413  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2020
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2020 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung eines 51-jährigen Kroaten wegen Sozialhilfebezugs] Die Anwendbarkeit des FZA setzt eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus. Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (E. 2 und 3.1). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt der Ausdehnung des FZA auf kroatische Staatsangehörige seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr im Arbeitsprozess und war auch in der Folge nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig (E. 3.2). Da ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt, kann der Beschwerdeführer auch kein Verbleiberecht aus dem FZA ableiten (E. 3.3). Aufgrund seines Sozialhilfebezugs hat er ebenfalls gestützt auf das AIG keinen weiteren Aufenthaltsanspruch. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
Art. 2 Abs. II Anhang I FZA
Art. 4 Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00413

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 31. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Kroatiens, reiste am 6. November 2005 in die Schweiz ein und heiratete am 2. Dezember 2005 in Zürich die Schweizer Bürgerin B, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde . Am 10. Juli 2012 wurde die Ehe geschieden; die Aufenthaltsbewilligung von A wurde trotz der Scheidung regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis 1. Dezember 2018.

B. Am 23. Mai 2014 stürzte A und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma zu. Seit dem 1. Juni 2014 bezieht A ununterbrochen Sozialhilfe. Am 18. Mai 2016 verwarnte ihn das Migrationsamt wegen des Sozialhilfebezugs und stellte ihm die Wegweisung in Aussicht, sollte er weiterhin Sozialhilfe beziehen. Am 10. Oktober 2016 stellte A ein Gesuch um Leistungen der IV; mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wies die IV-Stelle der SVA Zürich das Begehren ab.

C. Am 31. Juli 2018 heiratete A in C D, geboren 1967, Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas. Am 24. September 2018 ersuchte Letztere um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug.

Mit Gesuch vom 26. Oktober 2018 beantragte A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 10. Januar 2019, dass die Aufenthaltsbewilligung von A nicht verlängert werde, und setzte diesem Frist zum Verlassen der Schweiz an.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 17. August 2020 (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.  

A liess am 16. Juni 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei "der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ein Anrecht auf die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat", ausserdem "sei auf die vorgesehenen Massnahmen (Wegweisung aus der Schweiz) zu verzichten"; eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache für weitere Abklärungen an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung "betreffend Gerichtskosten". Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung. Am 22. Juni 2020 teilte der Vertreter von A dem Gericht mit, dass er "die Interessen von [A] nicht mehr vertrete".

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2 Mit Ratifizierung des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen wurde das Abkommen mit Wirkung per 1. Januar 2017 auch auf Kroatien ausgedehnt (vgl. BBl 2016, 4999; AS 2016, 5233). Staatsangehörige Kroatiens, die sich zum damaligen Zeitpunkt bereits in der Schweiz aufhielten und über eine überjährige Aufenthaltserlaubnis verfügten, gelangten dabei unmittelbar ab Inkrafttreten des genannten Protokolls in den Genuss der mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte, vorausgesetzt, sie konnten sich auf ein sich aus dem Freizügigkeitsabkommen ergebendes Aufenthaltsrecht berufen (Art. 10 Abs. 5c Sätze 4 f. FZA; vgl. auch Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]); BGE 130 II 1 E. 3.4; BGr, 22. Dezember 2017, 2C_471/2017, E. 2.1 – 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.4.2). Die Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens setzt damit eine abkommensrechtliche Freizügigkeitskonstellation voraus (BGE 131 II 339 E. 2; BGr, 15. November 2018, 2C_630/2017, E. 2.2 – 24. April 2015, 2C_784/2014, E. 2.2). Eine solche kann insbesondere durch die Arbeitnehmereigenschaft begründet werden (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Möglich ist unter anderem auch ein Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 4 Anhang I FZA) oder eine Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA.

3.  

3.1 Zunächst ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen bzw. heute noch die Arbeitnehmereigenschaft besitzt.

3.1.1 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme-staats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.

3.1.2 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft auch durch kürzere befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015, VB.2015.00685, E. 4.7).

3.2 Im Zeitpunkt der Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf kroatische Staatsbürger und -bürgerinnen am 1. Januar 2017 war der Beschwerdeführer bereits seit rund 2,5 Jahren nicht mehr erwerbstätig und bestanden auch keine (ernsthaften) Aussichten auf eine andere Arbeitsstelle mehr. Der Beschwerdeführer vermag die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft deshalb nicht zu begründen bzw. aufrechtzuerhalten. Er besass damit weder im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls III zum Freizügigkeitsabkommen noch besitzt er heute die Arbeitnehmereigenschaft. Er kann deshalb aus Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten (vgl. VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 3.5).

3.3 Da ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt, kann der Beschwerdeführer aus Art. 4 Anhang I FZA kein Verbleiberecht ableiten (BGr, 10. Juli 2020, 2C_108/2020, E. 3.3 [zur Publikation vorgesehen] – 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen; VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 4.1).

3.4 Mit Blick auf die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers fällt auch eine freizügigkeitsrechtliche Bewilligung als Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA ausser Betracht (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VEP; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.3 ff.; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 mit D verheiratet ist und diese offenbar bereit ist, "für sich und ihren Ehemann den Lebensunterhalt zu finanzieren". Denn zum einen ist das Gesuch von D um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin hängig; sie verfügt somit über keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz. Zum anderen spricht sie gemäss eigenen Angaben kein Deutsch, nur bosnisch; dass sie über ausreichend Vermögen verfügen würde, um ohne eine Arbeitsstelle für den Lebensunterhalt beider Ehegatten aufkommen zu können, wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.

3.5 Nachdem der Beschwerdeführer während über sechs Jahren keine Stelle mehr innehatte, kommt auch ein Aufenthalt zur Stellensuche nicht in Betracht (Art. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 VEP).

3.6 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer trotz seiner kroatischen Staatsangehörigkeit aus dem FZA keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. Dass ihm vom Beschwerdegegner eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt worden war, ändert daran nichts, kommt einer solchen Bewilligung doch kein rechtsbegründender Charakter zu (BGE 136 II 329 E. 2.2; VGr, 3. April 2019, VB.2018.00777, E. 4.3; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

4.  

4.1 Es gilt somit nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein (weiterer) Aufenthaltsanspruch aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz zukommt. Nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau wurde seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG verlängert.

4.2 Der Anspruch nach Art. 50 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG). Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein erheblicher und dauerhafter Sozialhilfebezug ist im Gegensatz zum Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht vorausgesetzt (BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00544, E. 2.2).

Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2). Ehegatten sind dabei als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2, vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00225, E. 3.3.4).

4.2.1 Der Beschwerdeführer wird seit dem 1. Juni 2014 von der Sozialhilfe unterstützt. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich richtete von Juni 2014 bis Ende Oktober 2016 Leistungen im Betrag von Fr. 51'443.60 aus. Von der Gemeinde C wurde der Beschwerdeführer vom 1. November 2016 bis am 5. Mai 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 128'075.35 unterstützt. Da er sich bis heute nicht von der Sozialhilfe zu lösen vermochte, ist dieser Betrag seither weiter angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

4.2.2 Zur Prognose der Entwicklung der finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall im Mai 2014 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Da sich auch seine Ehefrau am 29. Oktober 2018 für wirtschaftliche Sozialhilfe bei der Gemeinde C angemeldet hat, ist nicht mit einer nachhaltigen Ablösung von der Sozialhilfe in naher Zukunft zu rechnen.

4.2.3 Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge zu bejahen.

4.3 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend – die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist (Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6). Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 – 11. September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5).

4.3.1  

4.3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei schwer krank und deshalb arbeitsunfähig. Aus den in den Akten liegenden Arztberichten geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer unter anderem an einer Leberzirrhose, latenter Tuberkulose und epileptischen Anfällen (letzter Anfall 2014) leidet und ausserdem chronische Hepatitis B hat. Zudem stürzte der Beschwerdeführer im Mai 2014 und zog sich unter anderem ein Schädelhirntrauma zu. Aus den Akten geht jedoch ebenfalls hervor, dass die epileptischen Anfälle, die Leberzirrhose sowie der Sturz auf seinen Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind bzw. von diesem mitverursacht wurden. Ebenso gehen aus den medizinischen Unterlagen keine Folgeschäden seines Schädelhirntraumas hervor.

4.3.1.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar nicht vorwerfbar, dass er in der Zeit unmittelbar nach seinem Sturz und dem dabei erlittenen Schädelhirntrauma keiner Erwerbstätigkeit nachging. Bereits aus der Anmeldung für eine IV-Rente geht jedoch hervor, dass die fragliche Verletzung keine längerfristige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte. Seine weiteren Leiden bestanden sodann bereits vor seinem Sturz im Jahr 2014 und sind auf seinen Alkoholkonsum zurückzuführen; diese hielten ihn denn vor 2014 nicht davon ab, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungen der IV wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2018 abgewiesen, obwohl die IV-Stelle über alle vorgenannten Gebrechen des Beschwerdeführers im Bild war. Der Beschwerdeführer kam sodann der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht in Form einer sechsmonatigen Abstinenz von Alkohol offenbar nicht nach. Dass der Beschwerdeführer während des IV-Verfahrens von einer juristisch nicht qualifizierten Person vertreten worden war, ändert nichts am Umstand, dass er (zumindest bis anhin) keinen Anspruch auf Leistungen der IV hat.

Gemäss einem Bericht der Klinik E vom 17. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer auch einen empfohlenen stationären Alkoholentzug abgelehnt. Da er mit Schreiben vom 30. September 2015 auf die Folgen des Bezugs von Sozialhilfe hingewiesen und ausserdem mit Verfügung vom 18. Mai 2016 vom Beschwerdegegner verwarnt und ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht worden war, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er seinen Alkoholabusus mit geeigneten Massnahmen zu therapieren versucht, um so seine Erwerbsfähigkeit (zumindest teilweise) wiederzuerlangen. Ein erneutes Gesuch um Leistungen der IV wurde – soweit ersichtlich – bis heute nicht gestellt, obwohl ein solches angekündigt worden war.

4.3.1.3 Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers zumindest teilweise als selbstverschuldet zu qualifizieren. Daran ändern auch die Zeugnisse seines Hausarztes nichts, welche ihm in der Vergangenheit – teilweise für über ein Jahr – eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Denn zum einen wurde sein Anspruch auf Leistungen der IV abgelehnt, und zum anderen sind Berichte von Hausärzten aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten bereits als solche mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00280, E. 3.2 Abs. 2; vgl. BGE 141 III 433 E. 2.3 mit Hinweisen).

4.3.2 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 36 Jahren in die Schweiz ein und hält sich somit seit fast 15 Jahren hier auf. Er war nach seiner Einreise bis zu seinem Sturz im Mai 2014 erwerbstätig. Seit mehr als 6 Jahren bezieht er jedoch Sozialhilfe. Aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer offene Betreibungen im Betrag von rund Fr. 13'000.- (wobei Fr. 5'000.- auf eine Betreibung seiner Ex-Frau entfallen) und Verlustscheine im Umfang von rund Fr. 2'845.- registriert sind. Betreffend die sprachliche Integration liegt eine Anmeldung für eine Prüfung "Start Deutsch 2" in den Akten; dass der Beschwerdeführer diese tatsächlich abgelegt und bestanden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die polizeiliche Befragung im November 2019 fand auf Deutsch statt, und es kann davon ausgegangen werden, dass die Deutschkenntnisse den Erfordernissen des sozioprofessionellen Umfelds entsprechen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749, E. 3.2.2). Eine Verwurzelung in sozialer Hinsicht ist sodann ebenfalls nicht anzunehmen, zumal die erste Ehe des Beschwerdeführers kinderlos blieb und seine jetzige Ehefrau über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt. Dass der Beschwerdeführer (weitere) in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Verwandte hätte, geht aus den Akten nicht hervor.

4.3.3 Der Beschwerdeführer verbrachte den grössten Teil seines Lebens in Kroatien, wo er zur Schule ging und eine Ausbildung als Handwerker absolvierte. Mit den Sitten und Gebräuchen seiner Heimat dürfte er demnach weiterhin vertraut sein. Dort leben auch sein Sohn F, geboren 1995, und seine Tochter G, geboren 1997. Er wäre somit bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht auf sich allein gestellt, zumal davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau mit ihm ausreisen würde.

4.3.4 Medizinische Gründe lassen sodann die Wegweisung bzw. deren Vollzug nur dann als unzumutbar erscheinen, wenn bei einer Rückkehr eine überlebensnotwendige Behandlung nicht erhältlich gemacht werden könnte, die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung mit anderen Worten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BGr, 9. Januar 2018, 2C_192/2017, E. 3.3 – 4. Dezember 2014, 2C_573/2014, E. 4.3.1). Darauf, dass die Behandlung der Krankheiten, unter denen der Beschwerdeführer leidet, in Kroatien nicht möglich wäre, deutet vorliegend aber nichts hin. In Kroatien besteht ein funktionierendes Gesundheitssystem sowie eine staatliche Pflichtversicherung (Kroatischer Gesundheitsfonds) (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2019.00842, E. 8.3.6 – 31. Mai 2017, VB.2017.00047, E. 5.3.2 Abs. 2, je mit Hinweisen).

4.4 Insgesamt erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als verhältnismässig.

5.  

Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundeserfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen). Gleiches gilt mit Blick auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf Familienleben. Der Beschwerdeführer ist zwar verheiratet, jedoch verfügt seine Ehefrau – wie erwähnt – über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

6.  

6.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00475, E. 3.1). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).

6.2 Wie aufgezeigt, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kroatien zumutbar. Seine gesundheitlichen Beschwerden begründen sodann keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um "unentgeltliche Prozessführung (betreffend Gerichtskosten)".

8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Der Beschwerdeführer erweist sich als mittellos. Jedoch ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …