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Geschäftsnummer: VB.2020.00416  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2021
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2021 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter/besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen Pflegebedürftigkeit] Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (E. 2.2). Die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet. Für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung kann die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt damit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügt sodann weder über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz noch über die notwendigen finanziellen Mittel, damit ihm die erwerbslose Wohnsitznahme in der Schweiz bewilligt werden könnte (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE MITTEL
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 9a Abs. I lit. a ELG
Art. 10 ELG
Art. 11 ELG
Art. 8 Abs. I EMRK
Abs. IV VZAE
Art. 25 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2020.00416

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. März 2021

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

B, eine 1962 geborene Bürgerin Bosnien-Herzegowinas, ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 11. Oktober 2019 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise ihres im Kosovo lebenden Vaters A, geboren 1935, Staatsangehöriger Montenegros, zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2019 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch ab.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von B wies die Sicherheitsdirektion in der Hauptsache mit Entscheid vom 13. Mai 2020 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. Juni 2020 liessen B und A ans Verwaltungsgericht gelangen und Folgendes beantragen:

"1.   Der Rekursentscheid vom 13. Mai 2020 sei vollumfänglich aufzuheben.

  2. Es sei dem Nachzuziehenden A, geb. 1935, die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Beschwerdeführerin zu erlauben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

  3.  Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4.  Dem Nachzuziehenden A, geb. 1935, sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Verbleib in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens zu gestatten. Sofern kein vorsorglicher Entscheid bis zum 26. Juni 2020 ergehen kann, sei über den Antrag bis am 26. Juni 2020 superprovisorisch zu entscheiden.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an die Rechtsvertreterin zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse."

 

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2020 wurde A aufgefordert, wegen Wohnsitzes im Ausland eine Kaution zu leisten. Zudem wurde verfügt, dass der Wegweisungsvollzug gegenüber A, der sich seit Januar 2020 in der Schweiz befindet, bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Am 22. Juni 2020 reichten B und A weitere Beilagen ein. Die Sicherheitsdirektion reichte am 1. Juli 2020 die Verfahrensakten ein und verzichtete auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. A leistete die Kaution fristgerecht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina sowie zwischen der Schweiz und Montenegro bestehen keine Staatsverträge im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), welche den Beschwerdeführenden einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde.

2.2 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das eine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich macht (vgl. EGMR, 13. Dezember 2007, Emonet, Rs. 39051/03, Ziff. 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2, 129 II 11 E. 2; BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5 Abs. 2; RB 2005 Nr. 25).

Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familienbegriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum Folgenden). So fällt die Beziehung von Konkubinatspaaren oder Verlobten nur unter qualifizierten Voraussetzungen (stabiles Konkubinat oder gemeinsame Kinder bzw. konkrete Heiratspläne) unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ebenso ist bei der Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern praxisgemäss ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorausgesetzt. Auch dieses muss gewachsen sein und im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits vorliegen. Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist auf die Konstellation zugeschnitten, dass durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3).

2.3 Die Beschwerdeführenden begründen ihr Gesuch unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Ehefrau im September 2016 seinen Lebensalltag in seinem Haus im Kosovo alleine habe bestreiten müssen und zunehmend vereinsamt sei. Da er altersbedingt mit dem Unterhalt seines Hauses überfordert gewesen sei, habe er sich dazu entschieden, das Haus zu verkaufen. Eine Anschlusslösung habe nicht gefunden werden können, und sein grösster Wunsch sei es gewesen, zu seiner Familie in die Schweiz ziehen zu können. Nach der Abweisung des Gesuchs habe die Beschwerdeführerin deshalb ein Touristenvisum für den Beschwerdeführer beantragt und ihn im Januar 2020 in die Schweiz gebracht. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rapide verschlechtert. Im Rahmen ärztlicher Abklärungen nach einem Sturz auf einer Rolltreppe habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer an Herzinsuffizienz leide und sein Blutzucker in einem besorgniserregenden Bereich liege. Gemäss dem neusten ins Recht gelegten Arztbericht vom 9. Oktober 2020 sei der Beschwerdeführer ein Pflegefall und brauche er Hilfe beim Anziehen, bei der Körperpflege, beim Essen, Gehen, der Einnahme seiner Medikamente (Vergesslichkeit), beim Hinsetzen, Aufstehen sowie Hinlegen.

2.4 Der Beschwerdeführer bedarf nach der Verschlechterung seines Gesundheitszustands unbestritten Pflege und Betreuung. Seine Hilfsbedürftigkeit ist jedoch alters- und krankheitsbedingt und nicht personenspezifisch ausgerichtet (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016 E. 2.3). Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und Betreuung ihres Vaters in der Schweiz zu übernehmen, ist nachvollziehbar. Dennoch bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Einnahme der Medikamente und der täglichen Verrichtungen ausschliesslich durch die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Schweiz unterstützt werden kann. Ohnehin ist die Beschwerdeführerin berufstätig und somit für die Gewährleistung der notwendigen Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers auf Unterstützung Dritter angewiesen. Für diese Unterstützungsleistungen kann auch die Hilfe von Drittpersonen in der Heimat in Anspruch genommen werden.

Die Beschwerdeführenden machen zwar mit Hinweis auf drei Berichte im Internet geltend, dass im Kosovo und in Montenegro Alters- und Pflegeheime sowie die Daheimaltenpflege durch Drittpersonen nicht verbreitet seien (wobei der erste Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes nicht [mehr] auffindbar ist). Gleichzeitig ist einem der zitierten Berichte jedoch zu entnehmen, dass es im Kosovo "über 6000 arbeitslose Gesundheitsfachleute" gebe (www.albinfo.ch/de/schweiz-steht-modell-fur-altersheime-in-kosova [Bericht vom 20. März 2014; zuletzt besucht am 1. März 2021]). Da sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt hat, für ihren Vater in der Schweiz aufzukommen, sollte es ihr auch möglich sein, finanziell für die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder allenfalls in Montenegro) aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort um ein Vielfaches niedriger sind als in der Schweiz. Falls tatsächlich keine geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer gefunden werden kann – dass dies versucht wurde, wird nicht vorgebracht –, wäre es nach dem Gesagten möglich, dass dieser mithilfe der aus der Schweiz geleisteten finanziellen Unterstützung von Gesundheitsfachleuten im Kosovo zu Hause betreut würde. Dass die Haushaltshilfe des Beschwerdeführers im Kosovo nach dessen Angaben mit der Pflege überfordert gewesen war, vermag nicht zu belegen, dass die Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers im Kosovo (oder in Montenegro) nicht in anderer Weise gewährleistet werden kann. Bereits aus diesem Grund kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. 

3.  

3.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c).

3.2 Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6). Dabei gilt es zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der erstinstanzlich verfügenden Behörde nicht frei überprüfen darf. So lassen sich mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde einzig Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitungen) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts rügen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). Ob ein unangemessener Entscheid vorliegt, kann das Gericht hingegen grundsätzlich – und so auch hier – nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

3.3 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Der Beschwerdeführer ist über 85 Jahre alt und überschreitet damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass er aufgrund seines Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachginge.

3.4 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; Staatssekretariat für Migration, "Weisungen AIG", Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/auslaenderbereich.html]; ferner Botschaft zum Ausländergesetz, BBl 2002, 3709 ff., 3785).

Der Beschwerdeführer besuchte zwar mehrmals seine Tochter und ihre Familie in der Schweiz. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind jedoch nicht ersichtlich. Damit fällt eine Zulassung des Beschwerdeführers als Rentner bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

3.5 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, bräuchte die Frage, ob der Beschwerdeführer über die notwendigen finanziellen Mittel verfüge, eigentlich gar nicht beantwortet zu werden. Der Vollständigkeit halber kann dennoch festgehalten werden, dass nach Art. 25 Abs. 4 VZAE hinreichend finanzielle Mittel vorhanden sind, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizerbürgerinnen oder -bürger und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigen würden. Es müssen genügend Mittel (Renten, Vermögen) vorhanden sein, damit die betreffende Person bis an ihr Lebensende ohne Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen und ohne Ergänzungsleistungen ihr Leben in der Schweiz finanzieren kann (Erwerbslose Wohnsitznahme aus Drittstaaten, Weisung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2019, Ziff. 3.2, www.ma.zh.ch > Praxis > Praxis Migrationsamt > Drittstaaten, auch zum Folgenden). Aufgrund der zunehmenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkassen ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, restriktiv zu regeln (BVGr, 17. Februar 2012, C-1156/2012 E. 7.4 ff.). Da bei einer Pflegebedürftigkeit und dem notwendigen Aufenthalt in einem Pflegeheim erfahrungsgemäss Kosten von mehreren Hunderttausend Franken auflaufen können, müssen diese mit entsprechenden Vermögenswerten sichergestellt werden.

3.6 Zum Bezug von Ergänzungsleistungen ist eine Person berechtigt, wenn ihre anerkannten Ausgaben im Sinn von Art. 10 ELG höher sind als ihr nach Art. 11 ELG anrechenbares Einkommen (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 1 lit a ELG gilt für alleinstehende Personen ein Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.-.

Die anrechenbaren Ausgaben des Beschwerdeführers bestehen aus einem jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 19'610.- (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 142 V 402 E. 5.1), einem jährlichen Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der seiner tatsächlichen jährlichen Prämie von Fr. 5'016.- entspricht (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 16d der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.301]), und einem Beitrag für die Wohnungsmiete (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Wie hoch dieser Beitrag angesichts der Zusicherung der Beschwerdeführerin, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, tatsächlich wäre, kann – wie zu zeigen sein wird – offenbleiben.

Das anrechenbare Einkommen des Beschwerdeführers besteht aus einer monatlichen Rente von 214.- Euro (rund Fr. 230.-). Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er mit dem Verkauf seines Hauses im Kosovo 135'000.- Euro erzielt habe, wobei noch 20'000.- Euro ausstehen würden (vgl. den Kaufvertrag vom 18. Juni 2018). Ob der ausstehende Betrag mittlerweile bezahlt wurde, ist nicht ersichtlich; ebenso wenig ist ersichtlich, ob der Beschwerdeführer seit dem Verkauf des Hauses einen Teil seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt verwendet hat. Dies dürfte angesichts der Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich der Fall sein. Der Vermögensschwellenwert von Fr. 100'000.- dürfte damit schon erreicht sein oder zumindest in Kürze erreicht werden. Die anrechenbaren Ausgaben betragen nämlich mindestens Fr. 24'626.- pro Jahr, zu welchen noch der Betrag für die Wohnungsmiete hinzuzurechnen wäre. Als Einkommen könnte der Beschwerdeführer sodann nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG einen Zehntel seines Vermögens als Einnahmen, zusätzlich zur Rente von jährlich Fr. 2'760.-, anrechnen lassen. Sein anrechenbares Einkommen würde damit schon heute deutlich unter seinen anrechenbaren Ausgaben liegen. Vorliegend sind daher auch unter Berücksichtigung der Vermögenswerte, welche der Beschwerdeführer aus dem Verkauf seines Hauses erzielt hat, nicht genügend Vermögenswerte vorhanden, um die angesichts seiner Hilfsbedürftigkeit voraussichtlich hohen Pflegekosten auch über mehrere Jahre sicherzustellen. 

4.  

Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist schliesslich ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die alterstypischen Gebrechen des Beschwerdeführers noch die Notwendigkeit der Suche nach einer neuen Wohnung stellen dessen Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal seiner Landsleute im Rentenalter in gesteigertem Mass infrage. Ebenso wenig führen die zurzeit mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden Einschränkungen und Probleme im Kosovo und in Montenegro zur Bejahung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Diesen wird jedoch bei der Festlegung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein.

5.  

5.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …