{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-11-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00419_2020-11-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220764&W10_KEY=13823205&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "de43c369610fc9041f696c29f79f2fe4"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2020.00419"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00419"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00419"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.11.2020  VB.2020.00419"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau Mehrfamilienhaus mit 14 Wohnungen und Tiefgarage: Anzahl Parkpl\u00e4tze; Anwendung BZO auf Tiefgaragenzufahrt; Terrainabgrabungen. Das BRG hat die Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fcr die Frage der Erf\u00fcllung der vertraglich vereinbarten Auflage bezgl. oberirdischer Parkplatzzahl zu Recht auf den Zivilweg verwiesen (E.3). Gem\u00e4ss Art. 25 BZO ist gegen\u00fcber Strassen, Wegen und Pl\u00e4tzen ohne Baulinien f\u00fcr unterirdische Bauten ein Mindestabstand von 2,50 m einzuhalten. Wenn die Gemeinde mit den in ihrer Gesetzgebung verwendeten Begriffen \"Strassen, Wegen und Pl\u00e4tzen ohne Baulinien\" \u00f6ffentliche Strassen, Wege und Pl\u00e4tze ohne Baulinien verstanden haben will, liegt dies in ihrem durch die Gemeindeautonomie gesch\u00fctzten Auslegungsspielraum. Ein \"\u00f6ffentlicher Weg\" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Konkretisierung im pflichtgem\u00e4ssen Ermessen der Beh\u00f6rden liegt. Mit dem Gemeinderat kann festgehalten werden, dass es sich bei der an die Tiefgaragenzufahrt angrenzenden Zufahrt um einen privaten Weg handelt. Dieser dient lediglich zwei Liegenschaften als grundst\u00fccksinterne Zufahrt, und auch der Ausbaustandard vermittelt nicht den Eindruck eines \u00f6ffentlichen Durchgangs. Der Gemeinderat durfte daher die Anwendbarkeit von Art. 25 BZO verneinen, ohne dass er damit seinen Beurteilungsspielraum verletzt h\u00e4tte (E.4). Die beanstandeten Abgrabungen sind im geplanten Umfang zul\u00e4ssig, und es ist keine Ermessensverletzung der Vorinstanzen bei deren gestalterischen Beurteilung ersichtlich (E.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:20:04", "Checksum": "bfd2d1153b0e425bab5559b6368afbfc"}