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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2020.00420
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch
das Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Leistungen an Personen in Ausbildung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, in Thailand
wohnhafte Schweizerbürgerin (geboren 2000), begann im August 2018 ihr Studium
an der Hochschule C in den USA. Zuvor hatte sie an ihrem Wohnort das Gymnasium
D besucht, wofür ihr das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) Stipendien
ausgerichtet hatte. Am 27. September 2018 stellte sie ein Gesuch um
Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2018/2019. Dieses wurde vom AJB mit
Verfügung vom 7. März 2019 abgewiesen. A erhob hiergegen Einsprache,
welche mit Verfügung vom 25. Juli 2019 vom AJB abgewiesen wurde.
II.
A. Gegen
die Einspracheverfügung des AJB vom 25. Juli 2019 rekurrierte A, vertreten
durch ihren Vater B, am 26. August 2019 an die Bildungsdirektion und
beantragte im Wesentlichen, der Entscheid des AJB sei aufzuheben und das Gesuch
gutzuheissen. Die Höhe des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2018/2019 sei auf
Fr. 8'700.- zu veranschlagen.
B. Mit
Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2019 wies das AJB auch ein Gesuch vom
7. Januar 2019 um Stipendien für das Folgejahr 2019/2020 ab. Auch
hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion.
Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 von Amtes wegen
sistiert.
C. Mit
Verfügung vom 4. Mai 2020 hob die Bildungsdirektion die Sistierung auf und
vereinigte die beiden hängigen Verfahren. Die Rekurse gegen die
Einspracheverfügungen vom 25. Juli 2019 und vom 31. Oktober 2019 wurden
abgewiesen (Dispositiv-Ziff. II). Die Kosten wurden A auferlegt und ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositiv-Ziff. III und IV).
III.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2020 gegen die Verfügung
der Bildungsdirektion vom 4. Mai 2020 gelangte A, vertreten durch ihren Vater,
an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
"1. Der
Rekursentscheid der Kantonalzürcher Bildungsdirektion vom 4. Mai 2020
betreffend […] sei aufzuheben.
2. Das
erstmalige Gesuch vom 27. September 2018, C, sei gutzuheissen.
3. Die Höhe
des Stipendiums für die Gesuchsperiode 2018/2019 bzw. 2019/2020 seien gemäss
§ 32 Stipendienverordnung (Ziff. 1.5 Anhang) auf jeweils CHF 8'700
zu veranschlagen.
4. Eventualiter
sei die Vorinstanz zu verpflichten in der Sache neu zu entscheiden.
5. Es sei der
Beschwerdeführerin für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Parteientschädigung) zu
Lasten der Staatskasse."
Die Bildungsdirektion liess sich nicht vernehmen. Das AJB
verzichtete am 17. Juli 2020 auf eine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des AJB auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], § 19 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli
2002 [BiG, LS 410.1] und § 83 der Stipendienverordnung vom
15. September 2004 [StipendienV, LS 416.1]).
1.2 Auslandschweizerinnen
und -schweizern wird gemäss § 32 StipendienV für die Aus-bildung im
Ausland höchstens die Hälfte des zu bezahlenden Schulgeldes bis zum
Höchstbetrag von Fr. 8700.- (Ziff. 1.5 Anhang) ohne Grundbetrag und
übrige Zuschläge gewährt. Auf die Berücksichtigung der finanziellen
Verhältnisse der Eltern und der übrigen anrechenbaren Einnahmen kann verzichtet
werden. Da das Schulgeld über dem Höchstbetrag liegt, beträgt der Streitwert
(für zwei Ausbildungsjahre) Fr. 17'400.-. Weil der Streitwert damit nicht
über Fr. 20'000.- liegt und es auch keine über den Einzelfall
hinausreichenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gibt, fällt die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.3 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der Kanton
unterstützt auszubildende Personen mit Beiträgen, sofern diese Personen
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der
zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen, nicht für die anerkannten Ausbildungs-
und Lebenshaltungskosten aufkommen können (§ 16 Abs. 1 BiG). Die
Beiträge werden für die Ausbildung auf den Sekundarstufen sowie bis zu einem
ersten ordentlichen Abschluss auf der Tertiärstufe als Stipendien ausgerichtet
(§ 16 Abs. 2 BiG). In besonderen Fällen können solche
Ausbildungsbeiträge auch an Auslandschweizerinnen und -schweizer mit Zürcher
Bürgerrecht ausgerichtet werden (§ 17 Abs. 2 BiG). Gemäss § 18
BiG ist beitragsberechtigt, wer in der Schweiz nach der Volksschule eine
berufliche Grundbildung, eine Ausbildung an einer staatlichen Mittelschule oder
an einer Schule auf der Tertiärstufe absolviert. Für Ausbildungen an
nichtstaatlichen Schulen werden Beiträge gewährt, wenn deren Abschluss vom
Kanton oder Bund anerkannt wird (Abs. 1). In besonderen Fällen können auch
Ausbildungsbeiträge für den Besuch anderer Schulen nach Abschluss der
Volksschule gewährt werden (Abs. 2).
2.2 Die
Stipendienverordnung regelt die Voraussetzungen detaillierter, welche für die
Ausrichtung von Stipendien zu erfüllen sind. Gemäss § 4 StipendienV können
Auslandschweizerinnen und -schweizer unterstützt werden, wenn a) diese selber
oder ihre Eltern ausgewandert sind und sie b) Bürger des Kantons sind und
nach dem Erwerb des Zürcher Bürgerrechts keine weiteren Schweizer Bürgerrechte
erworben haben. Erfolgte die Auswanderung in einer früheren Generation, werden
Beiträge nur für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet.
Gemäss § 16 Abs. 1 StipendienV werden an
Auslandschweizerinnen und -schweizer grundsätzlich Beiträge für den Besuch
staatlicher Mittelschulen, universitärer Hochschulen oder Fachhochschulen im
Wohnsitzstaat ausgerichtet. Für Ausbildungen an Privatschulen werden Beiträge
ausgerichtet, wenn a) die Schule staatlich anerkannt ist und b) die
Ausbildung derjenigen einer staatlichen Schule entspricht (Abs. 2).
Beiträge an Hochschulausbildungen in einem Drittstaat werden ausgerichtet, wenn
im Wohnsitzstaat kein geeignetes Angebot zur Verfügung steht (Abs. 3).
Beiträge werden sodann ausgerichtet, wenn a) der Person in Ausbildung eine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung nicht zugemutet werden
kann und b) es sich nicht um ein Fernstudium handelt sowie c) die
Ausbildung länger als drei Monate dauert (§ 17 StipendienV).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend,
die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit den Ausführungen in der
Rekursschrift und den Beweismitteln auseinandergesetzt und habe deshalb das
rechtliche Gehör verletzt.
3.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) bedeutet, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid
in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 142 II 49 E. 9.2). Dabei ist
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Die
Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken
(vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1).
3.3 Diesen
Anforderungen wird der Rekursentscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt,
aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangt und aus
welchen Gründen sie die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Beweismittel
als nicht relevant erachtet. Dass sie sich dabei nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandersetzt, ist nicht zu
beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu
verneinen.
4.
Umstritten ist vorliegend, ob im Wohnsitzstaat der
Beschwerdeführerin, das heisst in Thailand, ein geeignetes Studienangebot im
Sinn von § 16 Abs. 3 StipendienV besteht.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in ihrem Wohnsitzstaat
Thailand bestehe kein geeignetes und auch kein vergleichbares Angebot wie an
der Hochschule C. Sie verweist dabei unter anderem auf ein Schreiben des School
and University Counsellors des Gymnasiums D (der Schule, die sich vor ihrem
Studium besuchte) vom 4. April 2019, gemäss welchem thailändische
Universitäten im weltweiten Vergleich sämtlicher globaler Universitätsrankings
entweder auf den hinteren Rängen rangierten oder gar nicht erst aufgeführt seien.
Aufgrund dieser Tatsache bewerbe sich die überwältigende Mehrheit an Studenten
von internationalen Privatschulen jedes Jahr von Neuem bei Universitäten im
Ausland, vornehmlich in den USA und in Europa. Die Beschwerdeführerin habe sich
für einen Bacholor of Fine Arts mit einem Major Degree in Fine Arts (Hauptfach)
und einem Minor Degree in Photography and Imaging (Nebenfach) entschieden. Eine
solche Studienfachkombination werde im Wohnsitzstaat nicht angeboten.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, falls überhaupt
ein Angebot in Thailand bestünde, so wäre dieses nicht im Ansatz mit der Hochschule
C vergleichbar. Das umfassende Programmangebot der Hochschule C gelte
nachweislich unter Fachleuten als hoch spezialisiert und weltweit einzigartig.
Bei der Studien- und Universitätswahl stünden nicht allein die
Studienrichtungen im Vordergrund. Die weltweiten Studienangebote würden
miteinander bzw. untereinander verglichen mit dem klaren Ziel, die gewünschten
Voraussetzungen für bestmögliche Berufschancen zu schaffen. Dabei würden unter
bedeutend grossem Aufwand eine Vielzahl an Aspekten verglichen und analysiert,
welche weit über die Wahl einer einzelnen Studienrichtung hinausgingen. Die von
ihr gewünschte Kombination von Studiengängen sei sodann von Beginn an klar
kommuniziert worden und müsse als solche bedingungslos respektiert bzw. ganzheitlich
akzeptiert werden.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
sie nicht thailändisch spreche und deshalb nicht in der Lage sei, ein Studium
an einer thailändischen Universität zu absolvieren.
4.2 Der
Beschwerdegegner begründete die Abweisung des Gesuchs um Ausbildungsbeiträge damit,
dass im Wohnsitzstaat der Beschwerdeführerin ein geeignetes Angebot an
Hochschulen bestehe, welche Fine Arts anbieten würden. Unerheblich sei, ob
dieser Studiengang in Englisch angeboten werde oder nicht, da von
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern erwartet werden dürfe, dass sie in
der Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren könnten. Ebenso wenig spiele
es eine Rolle, ob die Ausbildungen bzw. die Hochschulen in Thailand im
internationalen Vergleich schlechter bewertet seien. Auch wenn die
Universitäten in Thailand für den Bachelor of Fine Arts nicht exakt diejenige
von der Beschwerdeführerin gewählte Kombination von Haupt- und Nebenfach
anbieten würden,
ändere dies nichts an der grundsätzlichen Eignung des Angebots im Sinne von
§ 16 Abs. 3 StipendienV.
5.
5.1 Die
Geeignetheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der von den rechtsanwendenden
Instanzen unter Berücksichtigung aller relevanten Rechtsnormen im Einzelfall zu
konkretisieren ist. Ausgangspunkt der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut
der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene
Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden
die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter
Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung,
auf die dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen sowie den Sinnzusammenhang an,
in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar
entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen
(vgl. zum Ganzen BGE 145 II 270 E. 4.1; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen
2020, Rz. 177 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).
5.2 Mit dem
Bildungsgesetz wurde im Jahr 2002 ein Ordnungsrahmen für das gesamte Zürcher
Bildungswesen geschaffen und unter anderem auch das Stipendienrecht neu
geregelt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz,
KR-Nr. 3859/2001, S. 8 = ABl 2001, 885 ff., 892). Gemäss § 2
BiG soll dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anliegen, Eignungen und
Interessen vermittelt und die Entwicklung zur mündigen, toleranten und
verantwortungsbewussten Persönlichkeit gefördert werden. Zudem sollen die
Grundsätze für die berufliche Tätigkeit und für das Zusammenleben in
Gesellschaft und Demokratie gelegt werden. Die Ausrichtung von Stipendien
bezweckt dabei die Sicherstellung der Chancengleichheit (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001,
S. 9 =ABl 2001, 893).
Aus dem Bildungsgesetz ergibt sich weiter, dass
grundsätzlich Ausbildungen in der Schweiz unterstützt werden (vgl. § 18
Abs. 1 BiG). Eine Unterstützung für andere Ausbildungen nach § 18
Abs. 2 BiG kann infrage kommen, wenn der Besuch einer Schule in der
Schweiz nicht möglich oder zumutbar ist oder wenn eine Ausbildung in der
Schweiz nicht angeboten wird. Entsprechend sollen Kinder von
Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Zürcher Bürgerrecht für den Besuch
von anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterstützt werden. In der
Weisung zum Bildungsgesetz wird diese Regelung damit begründet, dass für Auslandschweizerinnen
und -schweizer das Absolvieren einer Ausbildung in der Schweiz in der Regel
nicht zumutbar und mangels genügender Anerkennung im Wohnsitzstaat unter
Umständen auch nicht sinnvoll sei (vgl. zum Ganzen Weisung des Regierungsrats
vom 9. Mai 2001 zum Bildungsgesetz, KR-Nr. 3859/2001 S. 17 = ABl
2001, 901). Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen nach dem Gesagten
trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterstützung
durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen
entsprechenden Bildung haben − allerdings gemäss geltender Regelung
vornehmlich im Wohnsitzstaat. Die Stipendienverordnung, welche das
Bildungsgesetz konkretisiert, sieht in § 16 entsprechend vor, dass
Auslandschweizerinnen und -schweizer Stipendien für Ausbildungen im
Wohnsitzstaat erhalten und Ausbildungen an ausländischen Hochschulen nur
unterstützt werden, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten
wird.
5.3 Wie die
Vorinstanz dargelegt hat, werden mit Inkraftsetzung des neuen Bildungsgesetzes
(nBiG) und der neuen Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni
2020 (VAB), welche die Stipendienverordnung ersetzen wird, die
Beitragsvoraussetzungen für Auslandschweizerinnen und -schweizer geändert. Am
27. April 2015 beschloss der Kantonsrat mit dem Gesetz über die Anpassung
der Gesetzgebung im Bereich von Ausbildungsbeiträgen [Stipendienreform] die
Änderung der §§ 16–19b und 27 des Bildungsgesetzes. Das Gesetz und die
Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft (ABl 2015-05-08,
2020-07-03; RRB Nr. 622/2020). Grundsätzlich werden dann nur noch Beiträge
für Ausbildungen in der Schweiz ausgerichtet und nicht mehr im Wohnsitzstaat.
Für Erstausbildungen im Ausland werden Beiträge nur ausgerichtet, wenn in der
Schweiz keine entsprechende Ausbildung angeboten wird (vgl. § 17 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 17a Abs. 3 lit. a und § 17d
nBiG sowie § 4 Abs. 2 und 3 VAB). Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ist für die Prüfung des vorliegenden Stipendiengesuchs der
Beschwerdeführerin das Bildungsangebot in der Schweiz unerheblich. Auch ergeben
sich aus den noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen und den Materialien
dazu keine Rückschlüsse für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des
"geeigneten Angebots", ausser dass die Ausrichtung von Stipendien für
Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten – wie auch unter dem zurzeit
geltenden Recht – die Ausnahme bilden soll.
5.4 Rückschlüsse
können jedoch aus dem übrigen Bildungsrecht gezogen werden, wo sich der Begriff
des "geeignetes Angebots" finden lässt. So werden nach ständiger
Praxis des Verwaltungsgerichts Kosten für einen Privatschulbesuch eines
Volksschülers nur dann übernommen, wenn die öffentliche Schule kein geeignetes
Angebot zur Verfügung stellen kann (vgl. VGr, 23. März 2016,
VB.2003.00301, E. 3.3, und 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 3d/bb).
Als "geeignet" wird ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes
Bildungsangebot verstanden. Ein Mehr an individueller Förderung, das
theoretisch möglich ist, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen
jedoch nicht gefordert werden. Die gleichen Grundsätze können auch in Bezug auf
die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen angewandt werden.
5.5 Ziel der
Ausrichtung von Stipendien ist die Förderung der Chancengleichheit in der
Bildung. Damit soll gewährleistet werden, dass auch Personen ohne die
entsprechenden finanziellen Möglichkeiten Zugang zu einer Ausbildung auf der
Tertiärstufe haben. Bei der Studienauswahl sind die Anliegen, Eignungen und
Interessen der Gesuchstellenden zu berücksichtigen. Dabei geht es jedoch –
entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – nicht darum, aus den
weltweiten Studienangeboten das beste auszuwählen. Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, muss es genügen, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat
ein Studiengang angeboten wird, der zum gewünschten Abschluss führt. Ob das
Studium als Major/Minor- oder als Monoprogramm zu absolvieren ist,
gegebenenfalls mit Vertiefungsmöglichkeit im Bereich des Minors, schmälert die
Eignung des Angebots in keiner Art und Weise. Ebenso wenig kommt es auf das
Gesamtangebot einer Hochschule an, das heisst auf allfällige
Unterstützungsangebote, berufsvorbereitende Angebote, Campus Life, Sport etc.
und das damit einhergehende internationale Ranking einer Universität. Das Studienangebot
an thailändischen Universitäten muss nicht mit demjenigen an Universitäten in
den USA vergleichbar sein, sondern lediglich angemessen und geeignet,
Studierende auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten.
5.6 Wie der
E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin mit drei thailändischen
Universitäten zu entnehmen ist, werden in Thailand Bachelorstudiengänge in Fine
Arts oder in Fine and Applied Arts angeboten. Auch wenn das Angebot an diesen
Hochschulen nicht mit demjenigen an der renommierten Hochschule C vergleichbar
sein sollte, ist nicht dargetan, dass diese Studiengänge nicht ausreichend
sind, um den Studierenden die erforderlichen Inhalte zu vermitteln und ihnen
den gewünschten Studienabschluss zu ermöglichen.
5.7 Fraglich
ist jedoch, ob von Auslandschweizerinnen und -schweizern – wie es die Vorinstanz
und der Beschwerdegegner vertreten – erwartet werden kann, dass sie in der
Landessprache ihres Wohnsitzstaates studieren können.
5.7.1
Die Beschwerdeführerin wohnte etwa seit 2008 bis zum Beginn ihres Studiums
in den USA in Thailand. Während ihrer Mittelschulzeit wurde sie zudem an der Schule
D in "Thai Language and Culture" unterrichtet. Mit Schreiben vom 17. März
2019 erläutert der Schuldirektor jedoch, dass es sich bei diesem Unterricht um
eine Schulstunde pro Woche handelt, in welcher hauptsächlich kulturelle Aspekte
des thailändischen Lebens behandelt werden. Die thailändische Sprache habe die
Beschwerdeführerin an der Schule hingegen nicht erlernen müssen. Auch die
Schweizerin X bestätigt – in privater Funktion – diese Ausführungen aus eigenen
Erfahrungen. Sie führt an, dass ihr Sohn, der ebenfalls eine private
internationale Schule in Thailand besucht habe, sprachlich nicht in der Lage
gewesen wäre, ein Studium in thailändischer Sprache zu absolvieren. Das ist
glaubhaft, weil es – auch in der Schweiz – durchaus nicht unüblich ist, dass
Schülerinnen und Schüler internationaler Schulen der Landessprache nicht in
hinreichendem Masse mächtig sind, auch wenn sie viele Jahre im Land leben.
Ausser der Tatsache, dass die Mutter der Beschwerdeführerin einen
thailändischen Namen zu tragen scheint, spricht damit nichts gegen ihre
Behauptung, der Landessprache nicht mächtig zu sein. Darüber sind aber keine
weiteren Informationen vorhanden. Es ist damit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in
thailändischer Sprache zu absolvieren. Dies kann ihr auch nicht vorgeworfen
werden, nachdem der Beschwerdegegner den Besuch der obengenannten
internationalen Schule jahrelang mit Stipendien unterstützte. Der Zugang zu
einer Ausbildung auf Tertiärstufe wäre für die Beschwerdeführerin erheblich
erschwert, wenn ihr vom Beschwerdegegner nur ein Studium in thailändischer
Sprache ermöglicht würde.
5.7.2
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdegegners
sein könne, die thailändischen Hochschulen, die einen Bachelorstudiengang in
Fine Arts in englischer Sprache anbieten, aus den rund 160 thailändischen Hochschulen
herauszufiltern.
Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (§ 7
Abs. 1 VRG), welches die Behörden von Amtes wegen dazu verpflichtet, für
die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der am
Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Besonders wenn eine Person von der Verwaltung
Leistungen verlangt, trifft sie eine weitgehende Mitwirkungspflicht. An die Mitwirkungspflicht dürfen indessen
keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Art und Umfang richten sich
im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit; entscheidend ist, ob
die Mitwirkung der betroffenen Person möglich und zumutbar ist. Die
Mitwirkungspflicht bezieht sich auf entscheiderhebliche Tatsachen, insbesondere
solche, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde
ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erheben könnte (vgl. VGr, 12. November 2019, VB.2019.00569, E. 2.2;
BGE 143 II 425 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin hat schon im Einspracheverfahren
geltend gemacht, dass der gewünschte Abschluss in Thailand nicht in englischer
Sprache angeboten werde. Wie sie abgeklärt hat, bieten die drei vom
Beschwerdeführer angeführten Hochschulen (Srinakharinwirot-Universität,
Burapha-Universität und Chulalongkorn-Universität) keinen Bachelorstudiengang
in Fine Arts (oder Fine and Applied Arts) in englischer Sprache an. Damit ist
sie ihrer Mitwirkungspflicht genügend nachgekommen. Dass an einer anderen als
den genannten Hochschulen in Thailand ein solcher Bachelor in englischer (oder
gar in deutscher) Sprache angeboten wird, ist den Akten nicht zu entnehmen, und
es ergibt sich auch nicht aus einer einfachen Internetrecherche. Es ist damit
genügend erstellt, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, den
gewünschten Bachelorabschluss in Thailand zu erlangen.
6.
Nach dem Gesagten gibt es für die Beschwerdeführerin kein
geeignetes Studienangebot in Thailand. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Stipendien in
der Höhe von je Fr. 8'700.- für die Ausbildungsjahre 2018/2019 und
2019/2020 auszurichten (vgl. oben 1.2).
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
7.2 Weil der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen
sind, wird das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung
gegenstandslos.
7.3 Im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
(§ 17 Abs. 1 VRG). Nach § 17 Abs. 2 VRG kann indessen im
Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu
einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet
werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie
schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder
die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Das
Zusprechen einer Entschädigung setzt in der Regel einen dahingehenden – hier
vorliegenden – Antrag voraus (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 16 f.; VGr, 22. März
2018, VB.2017.00099, E. 5.2, und 17. November 2016, VB.2014.00361,
E. 4).
Die Beschwerdeführerin wird durch ihren Vater vertreten. Eine
nicht durch einen Rechtsbeistand vertretene Partei ist grundsätzlich ebenso wie
eine anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für
den das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand. Von einem
besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist
auszugehen, wenn aufgrund der Umstände eines Prozesses im Rahmen einer
fehlenden oder einer internen Vertretung objektiv notwendiger, nicht bloss
geringfügiger Aufwand entsteht (vgl. VGr, 28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2
– 24. Oktober 2018, VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016,
VB.2015.00631/632, E. 7.2). Ein solcher über das Übliche hinausgehender
Aufwand ist weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren ersichtlich
noch wird er substanziiert geltend gemacht. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht gerechtfertigt.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Amts für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich vom 25. Juli 2019 und 31. Oktober
2019 und Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 4. Mai
2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 17'400.- für die Ausbildungsjahre
2018/2019 und 2019/2020 auszurichten.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 4. Mai 2020 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an
…