{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "10.11.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2020-00420_10-11-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220762&W10_KEY=4478001&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "818500225fd84fbe56e7509d4bf52338"}, "Num": [" VB.2020.00420"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.10.1  VB.2020.00420"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.10.1  VB.2020.00420"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.10.1  VB.2020.00420"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Leistungen an Personen in Ausbildung | [Stipendien an Auslandschweizerinnen und -schweizer f\u00fcr den Besuch einer ausl\u00e4ndischen Hochschule, wenn im Wohnsitzstaat kein geeignetes Studienangebot besteht] Kinder von Auslandschweizerinnen und -schweizern mit Z\u00fcrcher B\u00fcrgerrecht werden, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, f\u00fcr den Besuch von staatlich anerkannten Ausbildungen in ihrem Wohnsitzstaat unterst\u00fctzt. Stipendien f\u00fcr Ausbildungen an Hochschulen von Drittstaaten werden nur gew\u00e4hrt, wenn im Wohnsitzstaat keine geeignete Ausbildung angeboten wird. Auch Auslandschweizerinnen und -schweizer sollen trotz schwieriger finanzieller Lage und allenfalls fehlender Unterst\u00fctzung durch den Wohnsitzstaat Zugang zu einer ihren Anliegen, Eignungen und Interessen entsprechenden Bildung haben (E. 5.2). Dabei geht es jedoch nicht darum, aus den weltweiten Studienangeboten das beste auszuw\u00e4hlen. Es muss gen\u00fcgen, wenn an einer Hochschule im Wohnsitzstaat ein Studiengang angeboten wird, der zum gew\u00fcnschten Abschluss f\u00fchrt. Das Studienangebot muss nicht mit demjenigen an anderen ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4ten vergleichbar sein, sondern lediglich angemessen und geeignet, Studierende auf eine berufliche T\u00e4tigkeit vorzubereiten (E. 5.5). Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sprachlich nicht in der Lage ist, ein Studium in ihrem Wohnsitzstaat zu absolvieren. Ihr ist es damit nicht m\u00f6glich, den gew\u00fcnschten Bachelorabschluss in ihrem Wohnsitzstaat zu erlangen. Ihr sind daher Stipendien f\u00fcr den Besuch einer ausl\u00e4ndischen Hochschule zu gew\u00e4hren (5.7).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:04", "Checksum": "b2abe4193e73a4bc08bf3b2879b1d30a"}