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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00421
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Dr. med. A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Notfalldienstkommission der Ärztegesellschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Ersatzabgabe
für Notfalldienst,
hat
sich ergeben:
I.
Dr. med. A, als ärztlicher Leiter an der Klinik C tätiger
Facharzt FMH für …, erhob am 3. September 2018 bei der Ärztegesellschaft
des Kantons Zürich (AGZ) sinngemäss Einsprache gegen die ihm zugestellte
Rechnung über eine Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 5'000.- anstelle der Mitwirkung
in der kantonalen Notfalldienstorganisation im Jahr 2018. Mit Entscheid vom 1. Oktober
2018 bestätigte die Geschäftsstelle der Notfalldienstkommission der AGZ die
Ersatzabgabe. Dagegen gelangte A an die Notfalldienstkommission
der AGZ, welche diesen Entscheid am 19. November 2018 vollumfänglich
bestätigte.
II.
Mit Rekurs vom 11. Februar 2019
beantragte A bei der Gesundheitsdirektion die Aufhebung der genannten
Entscheide der AGZ vom 1. Oktober und 19. November 2018 sowie die
Feststellung, dass er keine Ersatzabgabe schulde. Eventualiter sei die Höhe der
Ersatzabgabe zu reduzieren. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.
III.
A. Gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 15. Mai
2020 erhob A am 18. Juni 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung, dass er keine Ersatzabgabe
für die Nichtmitwirkung in einer Notfalldienstorganisation schulde,
eventualiter die Reduktion der Ersatzabgabe auf eine Höhe, "welche
ausschliesslich für die in §17f Abs. 1 GG vorgesehenen Aufgaben
erforderlich ist". Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer
Parteientschädigung.
B.
Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Juli
2020 die Abweisung der Beschwerde. A nahm dazu am 10. September 2020
Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion
gerichteten Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Der Fall ist trotz seines unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts aufgrund seiner Bedeutung von der
Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss Art. 40
lit. g des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11)
sind Personen, die einen universitären Medizinalberuf – wie jenen der Ärztin
bzw. des Arztes (Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG) – in eigener fachlicher
Verantwortung (und, so die weitere Einschränkung gemäss der bis 1. Februar
2020 geltenden Fassung, privatwirtschaftlich) ausüben, verpflichtet, in
dringenden Fällen Beistand zu leisten und nach Massgabe der kantonalen
Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken. Mit letzterwähnter Pflicht soll
die medizinische Versorgung der Bevölkerung ausserhalb der üblichen
Sprechstunden sichergestellt werden (BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 2.4).
§ 17 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 2. April
2007 (GesG; LS 810.1) verpflichtet Ärztinnen und Ärzte zur Mitwirkung in einer
Notfalldienstorganisation nach § 17a (oder subsidiär § 17b) GesG. Die
AGZ als Standesorganisation der Ärztinnen und Ärzte im Kanton Zürich
organisiert die zweckmässige Leistung des Notfalldienstes (§ 17a Abs. 1
GesG) seit 2018 und erlässt ein von der Gesundheitsdirektion zu genehmigendes
Notfalldienstreglement, welches auch für jene Mitglieder der Berufsgruppe gilt,
die nicht Mitglieder der Standesorganisation sind (§ 17a Abs. 3
GesG). Das geltende Notfalldienstreglement der AGZ (Reglement für die
Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Zürich) wurde
am 22. März 2018 von der Gesundheitsdirektion genehmigt und rückwirkend
per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.
2.2 Von der
Pflicht zur Mitwirkung in der Notfalldienstorganisation sind gemäss § 17 Abs. 2
lit. a und b GesG Bezirksärztinnen und -ärzte sowie Legalinspektorinnen
und -inspektoren gemäss Art. 253 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) befreit. Andere
Ärztinnen und Ärzte sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. c GesG von der
Pflicht ausgenommen, wenn sie in einer stationären oder ambulanten Institution mit
24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsaufträgen des Kantons oder von
Gemeinden tätig sind und entweder hauptberuflich dort tätig sind (Ziff. 1)
oder als Belegärztinnen und -ärzte in der öffentlich zugänglichen Notfallstation
mitwirken (Ziff. 2).
2.3 Wer
verpflichtet ist, in einer Notfalldienstorganisation mitzuwirken, und aus
objektiven Gründen keinen Notfalldienst leisten kann oder für die
Notfalldienstorganisation nicht benötigt wird, leistet eine zweckgebundene
Ersatzabgabe (§ 17d Abs. 1 GesG). Diese beträgt gemäss § 17e
GesG Fr. 5'000.- pro Kalenderjahr (Abs. 1) und kann rückwirkend auf
2,5 % des für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Einkommens aus
ärztlicher, zahnärztlicher oder pharmazeutischer Tätigkeit gekürzt werden, wenn
dieses rechtskräftig feststeht und weniger als Fr. 200'000.- im Jahr beträgt (Abs. 2).
Die Standesorganisation senkt die Ersatzabgaben, wenn sie zur Deckung ihrer
Organisationskosten nicht die vollen Ersatzabgaben benötigt, wobei die Bildung
von angemessenen Reserven vorbehalten bleibt (§ 17e Abs. 3 GesG).
3.
3.1 Als im
Jahr 2018 an der Klinik C in eigener fachlicher Verantwortung und
privatwirtschaftlich tätiger Arzt traf den Beschwerdeführer nach § 17 Abs. 1
lit. b GesG grundsätzlich die Pflicht zur Mitwirkung in der kantonalen
Notfalldienstorganisation. Diesen Umstand bestreitet der Beschwerdeführer
nicht, vielmehr bringt er vor, in der Klinik C als Belegarzt in einer
institutionalisierten 24-Stunden-Notfallversorgung mitzuwirken. Soweit nach § 17
Abs. 2 lit. c GesG nur die hauptberufliche Tätigkeit in einer
Institution mit 24-Stunden-Notfallversorgung und Versorgungsauftrag von Kanton
oder Gemeinde oder die Mitwirkung als Belegarzt in der öffentlich zugänglichen
Notfallstation einer solchen Institution von der Pflicht nach Abs. 1
befreie, verstosse die Vorschrift gegen das Rechtsgleichheitsgebot und sei
nicht anzuwenden. Entsprechend sei er wegen seiner Tätigkeit in der Klinik C
als von der Primärpflicht zur Mitwirkung in der kantonalen
Notfalldienstorganisation befreit zu betrachten und schulde deshalb auch keine
Ersatzabgabe.
3.2 Das Gebot
der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV; SR 101]) ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich
einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für
die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich
ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen (BGE 138 I 225 E. 3.6.1). § 17 Abs. 2
lit. c GesG trifft zwei Unterscheidungen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers
Art. 8 Abs. 1 BV verletzen: Zum einen wird zwischen Institutionen mit
und ohne Versorgungsauftrag unterschieden, wobei nur für bei ersteren tätige
Ärzte eine Befreiung von der Pflicht zur Mitwirkung in der
Notfalldienstorganisation infrage kommt. Zum anderen unterscheidet die
Bestimmung zwischen hauptberuflich dort tätigen Spitalärzten und den
Belegärzten. Letztere sind gemäss § 17 Abs. 2 lit. c Ziff. 2
GesG nur dann von der Pflicht ausgenommen, wenn sie in der öffentlich
zugänglichen Notfallstation mitwirken. Das Notfalldienstreglement führt in Ziff. 2.5.2
hierzu aus, dass das Leisten von Notfalldienst nur für eigene
belegärztliche Patienten nicht als gleichwertig anerkannt werde und die
Gleichwertigkeit belegärztlichen Notfalldienstes nur durch die persönliche
Diensterbringung in einer für jedermann zugänglichen, spitaleigenen
Notfallstation geltend gemacht werden könne.
3.3 Gemäss
Wortlaut von § 17 Abs. 1 lit. b GesG erfüllen Ärztinnen und
Ärzte ihre Verpflichtung nicht bereits, indem sie Patientinnen und Patienten
notfallmässig oder ausserhalb der regulären Arbeitszeiten versorgen, sondern
erst durch die Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation. Eine
Befreiung von der Mitwirkungspflicht ist entsprechend – ausser bei den i. S. v. § 17 Abs. 2 lit. a und b GesG
hoheitlich tätigen Medizinalpersonen – nicht schon dann vorgesehen, wenn
Ärztinnen und Ärzte auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für
Patientinnen und Patienten zur Verfügung stehen. Vielmehr sind nur jene Ärztinnen
und Ärzte von der Pflicht ausgenommen, welche durch ihre Tätigkeit an einer für
die Notfallversorgung im Kanton notwendigen Institution bereits an der
notwendigen Notfallversorgung der Bevölkerung mitwirken. Die Sicherstellung der
zeitgerecht zugänglichen Notfallversorgung für Patientinnen und Patienten aus
dem gesamten Kantonsgebiet bildet eine Zielsetzung der kantonalen Spitalplanung
(§ 4 Abs. 3 lit. b des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes
vom 2. Mai 2011 [SPFG; LS 813.20]). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte,
werden daher im Rahmen der Spitalplanung Leistungsaufträge im Bereich der
Akutsomatik erteilt, die eine bedarfsgerechte Versorgung im Notfallbereich
gewährleisten sollen und zahlreiche Anforderungen an die Erfüllung dieses
Versorgungsauftrags stellen. Anders als die Klinik C, welche gemäss den vom
Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen eine Notfallnummer nur für eigene
Patientinnen und Patienten betreibt, betreiben Institutionen mit
Leistungsauftrag im Bereich Akutsomatik eine Notfallstation, die gemäss Anhang
zur Zürcher Spitalliste pro Leistungsgruppe bestimmte Anforderungen erfüllen
muss, namentlich betreffend Verfügbarkeit von Fachärzten (für 2018 gültige
Version abrufbar unter https://www.zh.ch/de/gesundheit/spitaeler-kliniken/spitalplanung.html).
Die notwendige Notfallversorgung im Kanton umfasst folglich die kantonale
Notfalldienstorganisation sowie die durch Institutionen mit Versorgungsauftrag
gewährleistete Notfallversorgung. Ambulante oder stationäre Institutionen ohne
Versorgungsauftrag wie die Klinik C, an welcher der Beschwerdeführer als
Belegarzt tätig ist, sind zur Notfallversorgung der Zürcher Bevölkerung
demzufolge nicht notwendig. Dass die Klinik C aus gesundheitspolizeilichen
Gründen ihre eigenen stationären Patienten rund um die Uhr versorgen muss,
ändert daran nichts. Damit liegt ein sachlicher Grund für die in § 17 Abs. 2
GesG getroffene Unterscheidung zwischen an Spitälern mit und ohne
Leistungsauftrag tätigen Personen vor, weil nur erstere an der notwendigen Notfallversorgung
der Kantonsbevölkerung mitwirken. Entgegen der zumindest sinngemäss geäusserten
Auffassung des Beschwerdeführers erbringt dieser durch belegärztliche
Notfalldienste für eigene plastisch-chirurgische Patienten, für deren
tatsächliche Leistung er im Übrigen keine Belege einreichte, mithin keine mit
der Mitwirkung in der kantonalen Notfalldienstorganisation vergleichbare
Leistung, weshalb aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist,
dass ihn die Notfalldienstkommission nicht von der entsprechenden
Mitwirkungspflicht befreite.
3.4 Da der
Beschwerdeführer nicht an einer Institution mit Versorgungsauftrag tätig ist,
fällt eine Ausnahme von der Mitwirkungspflicht in der kantonalen
Notfalldienstorganisation nach § 17 Abs. 2 lit. c GesG von vornherein
ausser Betracht. Die Verfassungsmässigkeit der von ihm weiter beanstandeten
Unterscheidung zwischen Spital- und Belegärzten an Institutionen mit
Versorgungsauftrag bedarf vor diesem Hintergrund keiner vertieften Prüfung. Sie
stützt sich allerdings offenkundig auf einen sachlichen Grund, zumal ein
Belegarzt – anders als ein hauptberuflich angestellter Spitalarzt –
grundsätzlich nur seine eigenen Patienten behandelt und nur im Fall seiner
(vertraglichen) Einbindung in die allgemeine Notfallversorgung an dieser
mitwirkt.
4.
Die Vorinstanzen bejahten nach den vorstehenden Erwägungen
zu Recht die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Mitwirkung in der
kantonalen Notfalldienstorganisation. Als chirurgischer Spezialarzt ohne
spezialärztlichen Notfalldienst kann er allerdings aus objektiven Gründen
keinen Notfalldienst leisten bzw. wird für die Notfalldienstorganisation nicht
benötigt, weshalb er nach § 17d Abs. 1 GesG eine Ersatzabgabe
schuldet. Dass eine vorgängige Aufforderung an den Beschwerdeführer, an der
Notfalldienstorganisation mitzuwirken, unterblieben ist, wie dieser beanstandet,
ist für den Bestand der Ersatzabgabepflicht unerheblich, zumal die
Beschwerdegegnerin nicht zu einer solchen Aufforderung verpflichtet war. Die
Ersatzabgabe ist nach der gesetzlichen Konzeption unabhängig davon geschuldet,
aus welchen Gründen die pflichtige Person ihrer Primärpflicht nicht
nachgekommen ist bzw. ob sie dieser überhaupt nachkommen könnte. Dass
grundsätzlich alle Spezialärzte in einem Fachgebiet, in welchem kein
spezialärztlicher Notfalldienst existiert, aus objektiven Gründen keinen
Notfalldienst leisten können und daher in der Regel eine Ersatzabgabe zu
leisten haben, ist gesetzlich vorgesehen (§ 17d Abs. 1 GesG) und aus
verfassungsrechtlicher Sicht zulässig, zumal sie ansonsten aufgrund ihrer Spezialisierung
eine im Licht der Rechtsgleichheit kaum zu vertretende Besserstellung gegenüber
notfalldienstleistenden Berufsgenossen im Bereich der Grundversorgung erfahren
würden. Im Übrigen stünde dem Beschwerdeführer – wie allen anderen
Spezialärzten auch – jederzeit frei, mittels begründetem Gesuch zu beantragen,
im allgemeinen Notfalldienst mitwirken und damit seine Primärleistungspflicht
mittels Realleistung erfüllen zu können (siehe Ziff. 2 des Ausführungsreglements
zum Reglement für die Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im
Kanton Zürich).
5.
5.1 Die
Ersatzabgabe dient als finanzielle Leistung, welche die Befreiung von der
Erfüllung einer anderen, primären Pflicht abgelten soll, nicht der Deckung
bestimmter Kosten und ist damit nicht kostenabhängig (Adrian Hungerbühler, Grundsätze
des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 505 ff., 511). Sie ist im Prinzip
nach dem Vorteil zu bemessen, den der Pflichtige aus der Befreiung von der
Erfüllung der Primärpflicht zieht (BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 3.2).
Für Ersatzabgaben gilt mithin im Grundsatz das Äquivalenzprinzip: Die Höhe der
Ersatzabgabe muss in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der wegfallenden
Pflicht stehen (Daniela Wyss, Kausalabgaben, Basel 2009, S. 197). Dass die
umstrittene Ersatzabgabe im Licht des auszugleichenden Vorteils übermässig
erschiene, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Abgabe kann sich zudem auf
eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Höhe bestimmt. Damit ist
auch dem für die Ersatzabgabe geltenden Legalitätsprinzip Genüge getan (vgl.
BGr, 25. Oktober 2011, 2C_807/2010, E. 3.3).
5.2 § 17f
GesG sieht vor, dass die Erträge der Ersatzabgabe für die Organisationskosten
der Notfalldienstversorgung verwendet werden (Abs. 1) und überdies auch für
Beiträge an trotz Mahnung unbezahlt gebliebene Rechnungen für
Notfalldienstleistungen und durch Tarife nicht oder ungenügend gedeckte
Leistungen im Rahmen der Notfalldienste verwendet werden können (Abs. 2).
Der Beschwerdeführer kritisiert diese Regelung als verdeckte Subvention an
notfalldienstleistende Ärzte: Nicht einbringliche Kosten würden damit
sozialisiert, wofür jedoch der Staat und nicht die Ärzteschaft aufkommen solle.
Mit seinem Eventualantrag, die Ersatzabgabe mit Blick auf ihren Verwendungszweck
zu reduzieren, verkennt der Beschwerdeführer jedoch, dass die Ersatzabgabe
unabhängig von ihrer Ertragsverwendung geschuldet ist. Die Rechtsnatur der
Ersatzabgabe hat zudem nicht zur Folge, dass ihr Ertrag nur dazu verwendet
werden dürfte, die Erbringung der damit abgegoltenen, nicht erbrachten
Realleistung zu finanzieren. Schliesslich sieht § 17e Abs. 3
Satz 2 ausdrücklich vor, dass aus den Erträgen der Ersatzabgabe
angemessene Reserven gebildet werden können. Soweit der Ertrag aus der
erstmalig im Jahr 2018 erhobenen Ersatzabgabe nicht nur für die in § 17f
definierten Zwecke verwendet wurde, sondern daraus ein Überschuss resultierte,
ist solches mithin gesetzlich vorgesehen.
5.3 Eine
Reduktion der Ersatzabgabe mit Blick auf ihre Verwendung fällt nach dem Gesagten
ausser Betracht. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet
und ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …