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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00429
Urteil
der Einzelrichterin
vom 22. September 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, zzt. Strafanstalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich
ergeben:
I.
Vor seiner Verlegung in die Strafanstalt B
am 15. Juli 2020 befand sich A zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Am 17. Juni 2019 stellte er ein Gesuch
um Gewährung eines Sachurlaubs, welches die JVA C bzw. das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und nachfolgend: Justizvollzug und
Wiedereingliederung) mit Verfügung vom 29. August 2019 abwies.
II.
A.
Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 29. September
2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion). Diese setzte A am 3. Oktober 2019 eine nicht
erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine "auf rund einen Drittel
ihres aktuellen Umfangs (d. h. auf einen Gesamtumfang von rund
10 Seiten)" gekürzte Rekursschrift einzureichen, ansonsten auf den
Rekurs unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da A diese Frist ungenutzt
verstreichen liess, trat die Justizdirektion mit Verfügung vom 30. Oktober
2019 auf den Rekurs androhungsgemäss nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht am 13. Februar 2020 gut, soweit es darauf eintrat und
wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Justizdirektion
zurück (VB.2019.00800).
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Dagegen erhob A am 22. Juni 2020 erneut
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte - neben anderem - die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende nachträgliche
Gewährung der Urlaubsstunden. Zudem ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung
vom 26. Juni 2020 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine
10-tägige Frist an, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme
zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und allfällige Beweismittel hierzu
einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 stellte der
Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und
wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren ab. Die Justizdirektion beantragte am 22. Juli
2020 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragte auch das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung am 27. Juli 2020.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die
einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
1.2 Der Beschwerdeführer
wurde in der Zwischenzweit von der JVA C in die Strafanstalt B
verlegt. Da eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in die JVA C indes
nicht ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend weiterhin von einem
schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung
der Beschwerde auszugehen und das Beschwerdeverfahren damit nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).
1.3 Mit
Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 wurde festgestellt, dass die
Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.
1.4 Mit dem
Ergehen des vorliegenden Urteils braucht nicht mehr über die mit Beschwerde
beantragte, jedoch nicht substanziiert begründete Anordnung einer
superprovisorischen Massnahme entschieden zu werden.
1.5
1.5.1
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 30 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).
1.5.2
Die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommen nur in Verfahren zur
Anwendung, in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und
Verpflichtungen" oder über eine "erhobene strafrechtliche
Anklage" entschieden wird. Während im Strafvollzugsrecht die
strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da ihre Anwendbarkeit mit
der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe erlischt (Frank
Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, 2. A.,
München 2015, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer
zivilrechtlichen Streitigkeit bei Fällen über Persönlichkeitsrechte. Unter die
Persönlichkeitsrechte kann auch das Erschweren der beruflichen Tätigkeit fallen
(Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König in: Jens Meyer-Ladewig et
al. [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A.,
Baden-Baden 2017, Art. 6 N. 21 in Verbindung mit Art. 8 N. 49).
Da das vorliegende Verfahren einen Sachurlaub zur Stellensuche zum Gegenstand
hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit
gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen könnte.
1.5.3
Auch unter Bejahung einer zivilrechtlichen Streitigkeit stellte sich die
Frage, ob das Verwaltungsgericht zwingend eine öffentliche Verhandlung
durchführen müsste, zumal der Beschwerdeführer eine solche ohne (nähere)
Begründung verlangt. Der EGMR wendet den Anspruch auf eine öffentliche
mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nämlich flexibel an
und prüft, ob nach den Umständen eine mündliche Verhandlung notwendig war. So
kann nach der Rechtsprechung des EGMR eine öffentliche Verhandlung unterbleiben,
wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, und zwar selbst dann,
wenn in einem Verfahren lediglich ein einziges Organ als Gericht im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist und vor diesem keine Verhandlung
durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Solche
besonderen Umstände, welche einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung
rechtfertigen, anerkannte der EGMR etwa in folgenden Fällen: für
sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit nur rechtlich oder hochgradig
technische Fragen zu entscheiden sind und die Parteien hinreichende Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme hatten; im Interesse der Verfahrensökonomie
sowie bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz von Minderjährigen und der
Privatsphäre (Meyer, Art. 6 N. 64, mit Hinweisen auf entsprechende
Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung kann vor dem Hintergrund der
Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an die staatlichen Behörden
auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht besonders
komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig ist (EGMR, 5. September
2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98, E. 2a).
Der Beschwerdeführer begründete
den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht weiter.
Namentlich brachte er nicht substanziiert zum Ausdruck, dass ihm an der
Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht
gelegen sei (vgl. BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.3.1).
Vorliegend stellen sich keine komplexen Rechtsfragen, und der für den Entscheid
massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine
Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht für die Frage des
Sachurlaubs entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl.
Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6
EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ 2010 S. 272 ff., Kap.
III. A). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen
formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers
und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1;
dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet
die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel
keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1
EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 3; 12. Oktober
2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die Beschwerde – wie sich
zeigen wird – hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubsverweigerung als
offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2; unten E. 3.4).
1.5.4
Art. 30 Abs. 3 BV garantiert der rechtsuchenden Person einzig,
dass eine Verhandlung, wenn eine solche stattzufinden hat, öffentlich sein
muss. Auch aus § 59 VRG lässt sich kein Anspruch auf eine öffentliche,
mündliche Verhandlung ableiten. Vielmehr liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will, was in
der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage
liefern (Donatsch, § 59 N. 3 ff.).
1.5.5
Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung war damit
zu verzichten.
1.6 Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen
und entsprechend zu verfügen", die Vorinstanz sei zu verpflichten,
"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen
der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen", geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern
diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw.
auf Urlaubsgewährung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb
weiter darauf nicht einzugehen ist.
1.7 Neue
Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im
Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Neue Begehren verfahrensrechtlicher
Natur sind uneingeschränkt zulässig und werden in der Regel durch den
angefochtenen Rekursentscheid veranlasst (Donatsch, § 52 N. 11 f.).
Bei den Anträgen 4, 5, 9, 12, 13, 16 (betreffend Sachausgang), 17 und 18
sowie der in Rz. 43 der Beschwerdeschrift beantragten Feststellung der
Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin handelt es sich um neue
Sachbegehren, die vor der Vorinstanz nicht gestellt wurden. Demgemäss ist auf
sie nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, über
alle Vorgänge, Akten, Daten etc. ein Verzeichnis zu erstellen und ihm [dem
Beschwerdeführer] herauszugeben und es sei entsprechend zu verfügen, steht in
keinem erkennbaren Zusammenhang zum streitgegenständlichen Sachurlaub, weshalb
darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.
1.8 Bezüglich
des Antrags, er sei über die kantonalen Normen zu informieren und ihm Zugang
zur Doktrin und Judikatur zu gewähren, insbesondere zum kantonalen
Haftungsgesetz, Personalgesetz und Disziplinargesetzes, ist das
Verwaltungsgericht nicht erstinstanzlich zuständig.
1.9 Da der Sachverhalt
den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich als klar
präsentiert, erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 37).
1.10 Dem
Beschwerdeführer wurde im ersten Rechtsgang (VB.2019.00800) Einsicht in die Akten
gewährt, die auch diesem Verfahren zugrunde liegen. Die weiteren nachfolgenden
Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt und er hatte die
Möglichkeit, sich dazu zu äussern und seine "Selbstverteidigung" wahrzunehmen.
Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse er an der pauschal beantragten
erneuten Akteneinsicht haben könnte. Dem entsprechenden, nicht begründeten
Antrag ist nicht stattzugeben (BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 2.1).
1.11
1.11.1
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu verpflichten,
ihm "sämtliche Personen bzw. Personalien der am Verfahren beteiligen sowie
ihre Legitimation, Funktion, Aufgaben bekannt zu geben, die am Verfahren
involviert bzw. arbeiteten, damit ich die Ausstandsgründe geltend machen kann
und es ist entsprechend zu verfügen".
1.11.2
Gemäss § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen, die eine
Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ungeachtet
dessen ist es den Verfahrensparteien als Träger des Grundrechtsanspruchs auf
unparteiische Beurteilung unbenommen, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dabei
sind sie nach Massgabe von Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe
unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass
eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit
mitwirkt. Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf
unparteiische Beurteilung setzt wiederum Kenntnis der gemäss § 5a Abs. 1
VRG am Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die
Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen.
Praxisgemäss genügt es, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden
Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie
beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht
der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42 ff.).
1.11.3
Der (aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet
einsehbar
(https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html).
Dass ihm der Zugang dazu verweigert (gewesen) wäre, machte der Beschwerdeführer
nicht geltend. Damit hätte er bereits mit Rekurs Ausstandsgründe gegen
Mitarbeitende der Vorinstanz anbringen können, was er jedoch nicht tat. Soweit
er nun mit seinem Beschwerdeantrag eine Verletzung der Ausstandsregeln seitens
der Vorinstanz rügen wollte, was sich der Beschwerdebegründung jedoch ohnehin
nicht hinreichend klar entnehmen lässt, erwiese sich diese Rüge folglich als
verspätet.
1.12 Anlass,
dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der
Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel unter dem Gesichtspunkt
von § 56 VRG nicht.
1.13 Der
Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit Präsidialverfügung vom
26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zur
Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, was einer Eingangsbestätigung
gleichkommt.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt mehrfach, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden.
2.2 Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht
der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass
eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und
ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen.
Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören,
prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die
Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen
Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die
Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2;
ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches
Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.
und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
2.3
2.3.1
In Randziffer 163 seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer sein
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz behauptet habe,
dass Prozessthema nur sein könne, was Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war, er aber auch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht habe. Die Vorinstanz
hat die Rüge der Rechtsverweigerung in Erwägung 5.2 sehr wohl geprüft, weshalb
der Anspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt ist.
2.3.2
Der Beschwerdeführer macht in Randziffer 169 weiter geltend, die
Akteneinsicht sei zwar erfolgt, aber nicht zum gewünschten Zeitpunkt und auch
nicht vollständig, befänden sich doch noch weitere Akten bei der einweisenden
Behörde.
Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich umfassend und
erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, eine Grundlage der
Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8
N. 12). Der Beschwerdeführer hat Einsicht in sämtliche sich bei der
verfügenden Behörde befindlichen Akten erhalten. Da die verfügende Behörde nur
diese Akten besass, konnten auch nur sie Grundlage ihres Entscheids bilden. Die
sich bei der einweisenden Behörde befindlichen Akten wurden nicht beigezogen
und in diese musste daher auch keine Einsicht gewährt werden; ein allfälliges
Einsichtsgesuch wäre grundsätzlich bei der einweisenden Behörde zu stellen.
Dass dem Beschwerdeführer nicht sämtliche sich bei der Beschwerdegegnerin
befindlichen und für den Entscheid massgeblichen Akten, d. h. die geeignet waren,
Grundlage für den Entscheid zu bilden, zur Einsicht vorgelegt wurden, ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5.2 f. ausführlich erörtert,
wann der Beschwerdeführer Einsicht jeweils in sämtliche vorliegenden Akten
erhalten habe. Auf diese Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer
hätte spätestens mit Replik vor der Vorinstanz, nach erneuter Akteneinsicht vom
Dezember 2019, die Möglichkeit gehabt, sich nochmals nach Einsicht in die Akten
zu äussern, womit selbst eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre.
2.3.3
Der Beschwerdeführer rügt sodann auch mehrfach eine Gehörsverletzung, indem
die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden habe oder Sachverhalte
rechtsfehlerhaft gewürdigt bzw. wiedergegeben habe. Da die Vorinstanz sich
jedoch mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzte, ist sie
ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. E. 2.2) und hat sie sein
rechtliches Gehör nicht verletzt. Ob der Entscheid materiell zutrifft, ist
sogleich zu erörtern (vgl. E. 3).
2.3.4
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht ersichtlich,
indem sich die Vorinstanz u. a.
nicht zur Datenlage der beruflichen Integration geäussert hat (Rz. 168 am
Ende). Der angefochtene Entscheid genügte den vorgenannten Anforderungen (E. 2.2).
Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Verfügung des Beschwerdegegners
bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war
denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten.
Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.
3.
3.1 Art. 84
Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)
enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Demgemäss ist dem Gefangenen zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem
Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in
Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur
Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten,
dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden
können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich
erreicht wird (Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019 [Basler Kommentar StGB I], Art. 84
N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem
Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr,
23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 61 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang
gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die
Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt.
3.2 Die
Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für
eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener
Strafvollzug) und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im
Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden
Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die Richtlinien regeln unter den
Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als
bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1
und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub
neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten
Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten
hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende
Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a
der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher,
unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten,
für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der
Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5 der Richtlinien).
Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden für die Vorbereitung der
Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer
Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen
Stellen (Ziffer 4.5 lit. f der Richtlinien).
3.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er hätte zu Hause Stelleninserate im Internet
und den anderen Medien studieren und von einem Festanschluss Telefonate führen
müssen. Er hätte keine Termine liefern können, da er solche zuerst vereinbaren
müsse, was ihm ja gerade verunmöglicht werde. Es sei schlicht weltfremd,
Terminbestätigungen zu verlangen, müsste er doch einem potenziellen Arbeitgeber
somit darüber aufklären, dass er aus der Justizvollzugsanstalt komme. Ein
Entscheid über die bedingte Entlassung würde sodann erst wenige Tage vor der
Entlassung kommen (Rz. 44 ff.).
3.4 Wie die
Vorinstanz ausgeführt hat, können die vom Beschwerdeführer angeführten
Tätigkeiten (Studieren von Stelleninseraten in Zeitungen und anderen Medien sowie
Telefonanrufe zur Arbeitssuche) auch von der Strafanstalt aus getätigt werden.
Anhaltspunkte, dass dies verweigert würde, wie der Beschwerdeführer behauptet,
finden sich nicht. Daher kann, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, die
Arbeitssuche des Beschwerdeführers ausserhalb der Strafanstalt nicht als
dringliche, unaufschiebbare persönliche, geschäftliche und rechtliche
Angelegenheit, für welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der
Vollzugseinrichtung unerlässlich wäre, im Sinn der Richtlinien qualifiziert
werden. Dass ein Urlaubsprogramm (und eine Terminbestätigung) verlangt wird,
ist keineswegs weltfremd, sondern nachvollziehbar und sachdienlich. Der
Sachurlaub wurde daher zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge Unterliegens steht ihm
keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit heutigem
Entscheid wurde die Beschwerde rasch behandelt und die Gerichtkosten erweisen
sich, ausgehend von der massgeblichen Gebührenverordnung (Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018) und Art. 18 Abs. 1 der
Kantonsverfassung als wohlfeil.
4.2 Der
Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die
Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom
10. Juli 2020 abgewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde
als offensichtlich aussichtlos, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …