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Geschäftsnummer: VB.2020.00429  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Urlaub


Sachurlaub. Eintretens- und prozessuale Fragen sowie Streitgegenstand; keine Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung (E. 1). Fragen des rechtlichen Gehörs (E. 2). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist. Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden für die Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen Stellen (E. 3.2). Für das Studieren von Stellenanzeigen sowie Telefonanrufe zur Arbeitssuche ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der JVA nicht unerlässlich (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSTAND
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SACHURLAUB
STELLENSUCHE
STREITGEGENSTAND
URLAUB
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 61 JVV
Art. 84 Abs. VI StGB
§ 5a Abs. I VRG
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00429

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 22. September 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

Vor seiner Verlegung in die Strafanstalt B am 15. Juli 2020 befand sich A zur Verbüssung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Am 17. Juni 2019 stellte er ein Gesuch um Gewährung eines Sachurlaubs, welches die JVA C bzw. das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und nachfolgend: Justizvollzug und Wiedereingliederung) mit Verfügung vom 29. August 2019 abwies.

II.  

A. Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 29. September 2019 bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Diese setzte A am 3. Oktober 2019 eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen an, um eine "auf rund einen Drittel ihres aktuellen Umfangs (d. h. auf einen Gesamtumfang von rund 10 Seiten)" gekürzte Rekursschrift einzureichen, ansonsten auf den Rekurs unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Da A diese Frist ungenutzt verstreichen liess, trat die Justizdirektion mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 auf den Rekurs androhungsgemäss nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten.

B. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 13. Februar 2020 gut, soweit es darauf eintrat und wies die Sache zur materiellen Beurteilung des Rekurses an die Justizdirektion zurück (VB.2019.00800).

C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhob A am 22. Juni 2020 erneut Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte - neben anderem - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende nachträgliche Gewährung der Urlaubsstunden. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist an, um dem Verwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und allfällige Beweismittel hierzu einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 stellte der Abteilungspräsident fest, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab. Die Justizdirektion beantragte am 22. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Gleiches beantragte auch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 27. Juli 2020.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2 Der Beschwerdeführer wurde in der Zwischenzweit von der JVA C in die Strafanstalt B verlegt. Da eine Rückversetzung des Beschwerdeführers in die JVA C indes nicht ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend weiterhin von einem schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers an einer materiellen Beurteilung der Beschwerde auszugehen und das Beschwerdeverfahren damit nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

1.3 Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 wurde festgestellt, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde.

1.4 Mit dem Ergehen des vorliegenden Urteils braucht nicht mehr über die mit Beschwerde beantragte, jedoch nicht substanziiert begründete Anordnung einer superprovisorischen Massnahme entschieden zu werden.

1.5  

1.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV).

1.5.2 Die Garantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK kommen nur in Verfahren zur Anwendung, in denen über "zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen" oder über eine "erhobene strafrechtliche Anklage" entschieden wird. Während im Strafvollzugsrecht die strafrechtlichen Verfahrensgarantien nicht gelten, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe erlischt (Frank Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz C. Mayer, EMRK-Kommentar, 2. A., München 2015, Art. 6 N. 32, mit Hinweisen), anerkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Vorliegen einer zivilrechtlichen Streitigkeit bei Fällen über Persönlichkeitsrechte. Unter die Persönlichkeitsrechte kann auch das Erschweren der beruflichen Tätigkeit fallen (Jens Meyer-Ladewig/Stefan Harrendorf/Stefan König in: Jens Meyer-Ladewig et al. [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. A., Baden-Baden 2017, Art. 6 N. 21 in Verbindung mit Art. 8 N. 49). Da das vorliegende Verfahren einen Sachurlaub zur Stellensuche zum Gegenstand hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass eine zivilrechtliche Streitigkeit gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegen könnte.

1.5.3 Auch unter Bejahung einer zivilrechtlichen Streitigkeit stellte sich die Frage, ob das Verwaltungsgericht zwingend eine öffentliche Verhandlung durchführen müsste, zumal der Beschwerdeführer eine solche ohne (nähere) Begründung verlangt. Der EGMR wendet den Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK nämlich flexibel an und prüft, ob nach den Umständen eine mündliche Verhandlung notwendig war. So kann nach der Rechtsprechung des EGMR eine öffentliche Verhandlung unterbleiben, wenn dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, und zwar selbst dann, wenn in einem Verfahren lediglich ein einziges Organ als Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu qualifizieren ist und vor diesem keine Verhandlung durchgeführt wurde (BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Solche besonderen Umstände, welche einen Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung rechtfertigen, anerkannte der EGMR etwa in folgenden Fällen: für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, soweit nur rechtlich oder hochgradig technische Fragen zu entscheiden sind und die Parteien hinreichende Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme hatten; im Interesse der Verfahrensökonomie sowie bei Sorgerechtsstreitigkeiten zum Schutz von Minderjährigen und der Privatsphäre (Meyer, Art. 6 N. 64, mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide des EGMR). Eine öffentliche Verhandlung kann vor dem Hintergrund der Effizienz- und Wirtschaftlichkeitsanforderungen an die staatlichen Behörden auch dann entfallen, wenn die zu beurteilenden Rechtsfragen nicht besonders komplex sind und der Sachverhalt nicht strittig ist (EGMR, 5. September 2002, Speil gegen Österreich, Nr. 42057/98, E. 2a).

Der Beschwerdeführer begründete den Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nicht weiter. Namentlich brachte er nicht substanziiert zum Ausdruck, dass ihm an der Darlegung seines persönlichen Standpunkts vor einem unabhängigen Gericht gelegen sei (vgl. BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.3.1). Vorliegend stellen sich keine komplexen Rechtsfragen, und der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine Anhörung des Beschwerdeführers vor Verwaltungsgericht für die Frage des Sachurlaubs entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. Siegbert Morscher/Peter Christ, Grundrecht auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK, Europäische Grundrechte Zeitschrift EuGRZ 2010 S. 272 ff., Kap. III. A). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Auch begründet die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen in aller Regel keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 3; 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Überdies erweist sich die Beschwerde – wie sich zeigen wird – hinsichtlich der streitgegenständlichen Urlaubsverweigerung als offensichtlich unbegründet (vgl. BGE 136 I 279 E. 1, E. 7.2; unten E. 3.4).

1.5.4 Art. 30 Abs. 3 BV garantiert der rechtsuchenden Person einzig, dass eine Verhandlung, wenn eine solche stattzufinden hat, öffentlich sein muss. Auch aus § 59 VRG lässt sich kein Anspruch auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung ableiten. Vielmehr liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will, was in der Regel dann nicht der Fall ist, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage liefern (Donatsch, § 59 N. 3 ff.).

1.5.5 Auf die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung war damit zu verzichten.

1.6 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei "die Rechtsverweigerung festzustellen und entsprechend zu verfügen", die Vorinstanz sei zu verpflichten, "die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen", geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. auf Urlaubsgewährung eine eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb weiter darauf nicht einzugehen ist.

1.7 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Neue Begehren verfahrensrechtlicher Natur sind uneingeschränkt zulässig und werden in der Regel durch den angefochtenen Rekursentscheid veranlasst (Donatsch, § 52 N. 11 f.). Bei den Anträgen 4, 5, 9, 12, 13, 16 (betreffend Sachausgang), 17 und 18 sowie der in Rz. 43 der Beschwerdeschrift beantragten Feststellung der Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin handelt es sich um neue Sachbegehren, die vor der Vorinstanz nicht gestellt wurden. Demgemäss ist auf sie nicht einzutreten. Der Antrag, es sei die Vorinstanz zu verpflichten, über alle Vorgänge, Akten, Daten etc. ein Verzeichnis zu erstellen und ihm [dem Beschwerdeführer] herauszugeben und es sei entsprechend zu verfügen, steht in keinem erkennbaren Zusammenhang zum streitgegenständlichen Sachurlaub, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.

1.8 Bezüglich des Antrags, er sei über die kantonalen Normen zu informieren und ihm Zugang zur Doktrin und Judikatur zu gewähren, insbesondere zum kantonalen Haftungsgesetz, Personalgesetz und Disziplinargesetzes, ist das Verwaltungsgericht nicht erstinstanzlich zuständig.

1.9 Da der Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen werden kann und sich als klar präsentiert, erübrigt sich die Durchführung eines Beweisverfahrens (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 37).

1.10 Dem Beschwerdeführer wurde im ersten Rechtsgang (VB.2019.00800) Einsicht in die Akten gewährt, die auch diesem Verfahren zugrunde liegen. Die weiteren nachfolgenden Schriftstücke wurden dem Beschwerdeführer jeweils zugestellt und er hatte die Möglichkeit, sich dazu zu äussern und seine "Selbstverteidigung" wahrzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse er an der pauschal beantragten erneuten Akteneinsicht haben könnte. Dem entsprechenden, nicht begründeten Antrag ist nicht stattzugeben (BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 2.1).

1.11  

1.11.1 Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm "sämtliche Personen bzw. Personalien der am Verfahren beteiligen sowie ihre Legitimation, Funktion, Aufgaben bekannt zu geben, die am Verfahren involviert bzw. arbeiteten, damit ich die Ausstandsgründe geltend machen kann und es ist entsprechend zu verfügen".

1.11.2 Gemäss § 5a Abs. 1 Ingress VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Ungeachtet dessen ist es den Verfahrensparteien als Träger des Grundrechtsanspruchs auf unparteiische Beurteilung unbenommen, ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dabei sind sie nach Massgabe von Treu und Glauben gehalten, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf unparteiische Beurteilung setzt wiederum Kenntnis der gemäss § 5a Abs. 1 VRG am Verfahren teilnehmenden Personen voraus. In zeitlicher Hinsicht muss die Bekanntgabe so früh wie möglich, spätestens aber mit dem Entscheid erfolgen. Praxisgemäss genügt es, wenn die Namen aller an der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42 ff.).

1.11.3 Der (aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet einsehbar (https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html). Dass ihm der Zugang dazu verweigert (gewesen) wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit hätte er bereits mit Rekurs Ausstandsgründe gegen Mitarbeitende der Vorinstanz anbringen können, was er jedoch nicht tat. Soweit er nun mit seinem Beschwerdeantrag eine Verletzung der Ausstandsregeln seitens der Vorinstanz rügen wollte, was sich der Beschwerdebegründung jedoch ohnehin nicht hinreichend klar entnehmen lässt, erwiese sich diese Rüge folglich als verspätet.

1.12 Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel unter dem Gesichtspunkt von § 56 VRG nicht.

1.13 Der Beschwerdeführer beantragt eine Eingangsbestätigung. Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern, was einer Eingangsbestätigung gleichkommt.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 3.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

2.3  

2.3.1 In Randziffer 163 seiner Beschwerdeschrift rügt der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz behauptet habe, dass Prozessthema nur sein könne, was Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war, er aber auch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht habe. Die Vorinstanz hat die Rüge der Rechtsverweigerung in Erwägung 5.2 sehr wohl geprüft, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt ist.

2.3.2 Der Beschwerdeführer macht in Randziffer 169 weiter geltend, die Akteneinsicht sei zwar erfolgt, aber nicht zum gewünschten Zeitpunkt und auch nicht vollständig, befänden sich doch noch weitere Akten bei der einweisenden Behörde.

Das Akteneinsichtsrecht ist grundsätzlich umfassend und erstreckt sich auf sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, eine Grundlage der Verfügung bzw. des Entscheids zu bilden (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 12). Der Beschwerdeführer hat Einsicht in sämtliche sich bei der verfügenden Behörde befindlichen Akten erhalten. Da die verfügende Behörde nur diese Akten besass, konnten auch nur sie Grundlage ihres Entscheids bilden. Die sich bei der einweisenden Behörde befindlichen Akten wurden nicht beigezogen und in diese musste daher auch keine Einsicht gewährt werden; ein allfälliges Einsichtsgesuch wäre grundsätzlich bei der einweisenden Behörde zu stellen. Dass dem Beschwerdeführer nicht sämtliche sich bei der Beschwerdegegnerin befindlichen und für den Entscheid massgeblichen Akten, d. h. die geeignet waren, Grundlage für den Entscheid zu bilden, zur Einsicht vorgelegt wurden, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5.2 f. ausführlich erörtert, wann der Beschwerdeführer Einsicht jeweils in sämtliche vorliegenden Akten erhalten habe. Auf diese Erwägungen ist grundsätzlich zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der Beschwerdeführer hätte spätestens mit Replik vor der Vorinstanz, nach erneuter Akteneinsicht vom Dezember 2019, die Möglichkeit gehabt, sich nochmals nach Einsicht in die Akten zu äussern, womit selbst eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre.

2.3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann auch mehrfach eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden habe oder Sachverhalte rechtsfehlerhaft gewürdigt bzw. wiedergegeben habe. Da die Vorinstanz sich jedoch mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzte, ist sie ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. E. 2.2) und hat sie sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Ob der Entscheid materiell zutrifft, ist sogleich zu erörtern (vgl. E. 3).

2.3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist sodann auch nicht ersichtlich, indem sich die Vorinstanz u. a. nicht zur Datenlage der beruflichen Integration geäussert hat (Rz. 168 am Ende). Der angefochtene Entscheid genügte den vorgenannten Anforderungen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie die Verfügung des Beschwerdegegners bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

3.  

3.1 Art. 84 Abs. 6 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Demgemäss ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (Martino Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019 [Basler Kommentar StGB I], Art. 84 N. 40). Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Nach § 61 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt.

3.2 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Richtlinien), welche für eingewiesene Personen im Normalvollzug gelten (offener und geschlossener Strafvollzug) und auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet werden. Die Richtlinien regeln unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung (Ziff. 1.1 und 1.2 der Richtlinien). Eingewiesenen Personen können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1 lit. b/a der Richtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist (Ziff. 4.5 der Richtlinien). Sachurlaub kann insbesondere bewilligt werden für die Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen Stellen (Ziffer 4.5 lit. f der Richtlinien).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte zu Hause Stelleninserate im Internet und den anderen Medien studieren und von einem Festanschluss Telefonate führen müssen. Er hätte keine Termine liefern können, da er solche zuerst vereinbaren müsse, was ihm ja gerade verunmöglicht werde. Es sei schlicht weltfremd, Terminbestätigungen zu verlangen, müsste er doch einem potenziellen Arbeitgeber somit darüber aufklären, dass er aus der Justizvollzugsanstalt komme. Ein Entscheid über die bedingte Entlassung würde sodann erst wenige Tage vor der Entlassung kommen (Rz. 44 ff.).

3.4 Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, können die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten (Studieren von Stelleninseraten in Zeitungen und anderen Medien sowie Telefonanrufe zur Arbeitssuche) auch von der Strafanstalt aus getätigt werden. Anhaltspunkte, dass dies verweigert würde, wie der Beschwerdeführer behauptet, finden sich nicht. Daher kann, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, die Arbeitssuche des Beschwerdeführers ausserhalb der Strafanstalt nicht als dringliche, unaufschiebbare persönliche, geschäftliche und rechtliche Angelegenheit, für welche die Anwesenheit des Beschwerdeführers ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich wäre, im Sinn der Richtlinien qualifiziert werden. Dass ein Urlaubsprogramm (und eine Terminbestätigung) verlangt wird, ist keineswegs weltfremd, sondern nachvollziehbar und sachdienlich. Der Sachurlaub wurde daher zu Recht verweigert und die Beschwerde ist abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Infolge Unterliegens steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit heutigem Entscheid wurde die Beschwerde rasch behandelt und die Gerichtkosten erweisen sich, ausgehend von der massgeblichen Gebührenverordnung (Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018) und Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung als wohlfeil.

4.2 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2020 abgewiesen. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtlos, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 1'670.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …