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Geschäftsnummer: VB.2020.00430  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.10.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.03.2022 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft


Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an. Die Beschwerdegegnerin passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an, was die Aufsichtskommission wiederum genehmigte und den Registerantrag entsprechend anpasste. Die angepassten Organisationsunterlagen sowie der neue Entscheid der Aufsichtskommission stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
ANWALTSRECHT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NOVEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
STATUTEN
STATUTENÄNDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 BGFA
Art. 8 Abs. 1 BGFA
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00430

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 14. Oktober 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1.    A AG, vertreten durch RA B,

 

2.    RA C, von A AG,

 

3.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,


 

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG wurde am 4. Februar 2020 gegründet und am 5. Februar 2020 in das Handelsregister eingetragen. Rechtsanwalt C ist Gründer und einziger Verwaltungsrat. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) beschloss am 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte die Einträge im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

II.  

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 5. März 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte, das Gesuch um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragte die Aufsichtskommission die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem C die Statuten und Organisationsunterlagen der A AG angepasst hatte, ersuchte er am 20. Juli 2020 die Aufsichtskommission um entsprechende Anpassung des Registereintrags. Mit Zirkularbeschluss vom 11. August 2020 kam die Aufsichtsbehörde dem nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2020 beantragte C die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 20. August 2020 auf eine Stellungnahme; ebenso das EJPD am 27. August 2020.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend, wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt ist.

2.  

2.1 Es stellt sich die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit ist die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 macht geltend, sie habe die Statuten in der Zwischenzeit so angepasst, dass eine Beteiligung in irgendeiner Form durch einen nicht eingetragenen Anwalt gar nicht möglich ist. Die angepassten Statuten legten fest, dass die Gesellschafter und die Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin 1 allesamt und ausschliesslich in der Schweiz registrierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sein müssen. Auf Basis der angepassten Statuten fielen die Beschwerdegründe des Beschwerdeführers damit als gegenstandslos dahin.

2.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 11. August 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der erneute Beschluss darüber, ob die angepassten Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wurde vom Beschwerdeführer – soweit ersichtlich, zumal gemäss Stempel am 13. August 2020 versandt – nicht angefochten und dürfte somit unterdessen in Rechtskraft erwachsen sein. Gemäss dessen Mitteilungssatz wurde dieser dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt. Es ist somit – ohne weitere Überprüfung in diesem Verfahren –  davon auszugehen, dass die revidierten Statuten der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis entsprechen, ansonsten der Beschwerdeführer den Beschluss vom 11. August 2020 hätte anfechten können bzw. müssen. Da der Beschluss vom 11. August 2020 den angefochtenen Beschluss gewissermassen ersetzt und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

2.5 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25).

2.6 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Überdies könnte sie sich ohne Weiteres jederzeit wieder stellen und überprüft werden. Dass nie eine rechtzeitige Überprüfung möglich wäre, steht nicht infrage. Es ist daher nicht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abzuweichen.

Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft 1–2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, zumal sie ihre Geschäftsunterlagen sofort angepasst hat. Vielmehr machte sie zudem geltend, sie hätte es begrüsst, wenn das vorliegende Verfahren hätte vermieden werden können und sie postalisch oder telefonisch auf die Vorbehalte aufmerksam gemacht worden wäre. Schliesslich ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der davon teilweise abweichenden Ansicht der Beschwerdegegnerin 3.

2.7 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 hatte umgehend und noch innerhalb ihrer Frist zur Beschwerdeantwort die Statuten und Organisationsunterlagen angepasst, sodass die Beschwerdegegnerin 3 diese erneut prüfen konnte. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie diese ebenfalls dann vorgenommen hätte, wäre sie auf bilateralem Weg hierzu aufgefordert worden. Dass sie dadurch die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, kann ihr in diesem Fall nur teilweise zur Last gelegt werden. Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, Beschwerde zu erheben, wobei er an die 30-tägige Beschwerdefrist gebunden war. Diese Umstände sind bei der Kostenauflage zu berücksichtigen.

Da alle Parteien zu einem gewissen Teil das Verfahren erforderlich gemacht hatten bzw. dessen Gegenstandslosigkeit verursacht haben, erscheint es gerechtfertigt, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–3 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 je zu einem Drittel aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

 

3.2 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter solidarischer Haftung für einen Drittel der Kosten) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …