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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2020.00431
Verfügung
des Einzelrichters
vom 26. November 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG, vertreten durch RA B,
2. RA C,
beide vertreten durch
RA D,
3. Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich
ergeben:
I.
Die F AG, zunächst noch als A AG, wurde per 24. März
2020 ins Handelsregister eingetragen. Davor liess Rechtsanwalt C am 10. Dezember
2019 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan:
Aufsichtskommission) um eine Vorprüfung der Dokumente dahingehend ersuchen, ob
diese auch den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen standhielten. Mit Eingabe
vom 9. April 2020 liess er sodann entsprechende Änderungen im
Anwaltsregister beantragen.
Die Aufsichtskommission beschied mit
Beschluss vom 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen
aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte die Einträge von C sowie der
übrigen für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte im
Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.
II.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Mai
2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des
Gesuchs um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich im
Hinblick auf die A AG, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020
beantragte die Aufsichtskommission die Abschreibung der Beschwerde als
gegenstandslos, sollten die seitens der F AG in Aussicht gestellten
Änderungen ihrer Inkorporationsunterlagen im Laufe des Beschwerdeverfahrens
vollzogen werden; andernfalls beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
Die F AG ersuchte nach Anpassung ihrer
Statuten und Geschäftsunterlagen am 28. August 2020 die
Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen Vorgaben
der Anwaltskörperschaft.
Rechtsanwalt C und die F AG
liessen am 31. August 2020 um Abschreibung der Beschwerde zufolge
Gegenstandslosigkeit ersuchen; eventualiter um Sistierung des Verfahrens bis
zum Bewilligungsentscheid der Aufsichtsbehörde; subeventualiter sei eine
Notfrist von zehn Tagen zur Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort zu genehmigen;
unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten von
Rechtsanwalt C und der F AG.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. September
2020 auf Vernehmlassung. Das EJPD verzichtete am 14. September 2020
ebenfalls auf weitere Vernehmlassung. Daraufhin liess sich niemand mehr
vernehmen.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 liessen
Rechtsanwalt C und die F AG den Beschluss der Aufsichtskommission vom
1. Oktober 2020 einreichen, gemäss welchem die A AG (mit ihren
angepassten Statuten) die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen
erfülle und die Einträge von C sowie der übrigen für die Anwaltskörperschaft
tätigen Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft
angepasst wurden.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister
aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die
Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28
BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren
ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11).
Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das
Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die
Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
2.
2.1 Zu prüfen
ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3
vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch
Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen
Gründen nachträglich – d. h.
nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein
Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert
hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2 Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1
entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen
bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die
Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai
2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen
Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt
worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen
Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr
erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als
genügend. Zurzeit sei zwar die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1
in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete,
aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf
die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe.
Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden
Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das
Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die
Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage
gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der
vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
2.3 Die
Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, umgehend damit begonnen zu
haben, die Statuten entsprechend den Vorgaben des Beschwerdeführers zu
überarbeiten. Zeitgleich sei eine Umfirmierung erfolgt. Die Statutenänderung
sei bereits dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht und die
Änderungen vollzogen worden. Damit fielen alle Bedenken des Beschwerdeführers
gegen die früheren Statuten als gegenstandslos geworden dahin.
3.
3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3
vom 1. Oktober 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der
Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein
einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste
gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des
Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die
angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1
sind demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie der
gestützt darauf ergangene neuerliche Beschluss der Beschwerdegegnerin 3
vom 1. Oktober 2020. Da der angefochtene Beschluss durch Stellen eines neuen
Antrags vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen und gestützt
darauf ergangenem vorinstanzlichem Neuentscheid im Ergebnis ersetzt wurde und
da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form
nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand
vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der
Überprüfung liegt nicht mehr vor.
3.2
Vom Erfordernis des aktuellen
Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit
unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156
E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss
unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso
mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation
ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische
Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;
Bertschi, § 21 N. 25).
3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wiederstellen, jedoch ist eine rechtzeitige
Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der
privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor,
nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die
Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.
3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 74 f.).
Bei formeller Betrachtung hat
die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch Stellen
eines neuen Gesuchs vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen
verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu
berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen
Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für
zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu
einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in
Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und
möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich
daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der
Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der
Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache
erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3
beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche
zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich
gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand
entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter
solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung
an …