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Geschäftsnummer: VB.2020.00431  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.11.2020
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft


Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft: Gegenstandslosigkeit aufgrund angepasster Statuten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Organisationsform der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und focht den Entscheid der Aufsichtskommission, welche den Registereintrag der Anwaltskörperschaft genehmigt hatte, an. Die Beschwerdegegnerin 1 passte umgehend ihre Statuten und Organisationsunterlagen an, was die Aufsichtskommission wiederum genehmigte und den Registerantrag entsprechend anpasste. Die angepassten Organisationsunterlagen sowie der neue Entscheid der Aufsichtskommission stellen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigende Noven dar, welche uneingeschränkt geltend gemacht werden können, da das Verwaltungsgericht als erste gerichtliche Instanz entscheidet. Vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist nicht abzuweichen, da es sich nur noch um eine theoretische Frage handelt, welche sich überdies jederzeit wieder stellen und überprüft werden könnte. Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
ANWALTSKÖRPERSCHAFT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
ORGANISATIONSFORM
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
STATUTEN
STATUTENÄNDERUNG
UNABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Zus. 8 Abs. 1 lit. d BGFA
Art. 8 BGFA
Art. 8 Abs. 1 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2020.00431

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. November 2020

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

1.    A AG, vertreten durch RA B,

 

2.    RA C,

 

beide vertreten durch RA D,

 

3.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich ergeben:

I.  

Die F AG, zunächst noch als A AG, wurde per 24. März 2020 ins Handelsregister eingetragen. Davor liess Rechtsanwalt C am 10. Dezember 2019 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) um eine Vorprüfung der Dokumente dahingehend ersuchen, ob diese auch den aufsichtsrechtlichen Erfordernissen standhielten. Mit Eingabe vom 9. April 2020 liess er sodann entsprechende Änderungen im Anwaltsregister beantragen.

Die Aufsichtskommission beschied mit Beschluss vom 14. Mai 2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen, und passte die Einträge von C sowie der übrigen für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft an.

II.  

Mit Eingabe vom 23. Juni 2020 erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der Aufsichtskommission vom 14. Mai 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft und beantragte dessen Aufhebung sowie die Abweisung des Gesuchs um Anpassung der Eintragungen im Anwaltsregister des Kantons Zürich im Hinblick auf die A AG, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2020 beantragte die Aufsichtskommission die Abschreibung der Beschwerde als gegenstandslos, sollten die seitens der F AG in Aussicht gestellten Änderungen ihrer Inkorporationsunterlagen im Laufe des Beschwerdeverfahrens vollzogen werden; andernfalls beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.

Die F AG ersuchte nach Anpassung ihrer Statuten und Geschäftsunterlagen am 28. August 2020 die Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen Vorgaben der Anwaltskörperschaft.

Rechtsanwalt C und die F AG liessen am 31. August 2020 um Abschreibung der Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ersuchen; eventualiter um Sistierung des Verfahrens bis zum Bewilligungsentscheid der Aufsichtsbehörde; subeventualiter sei eine Notfrist von zehn Tagen zur Ausarbeitung einer Beschwerdeantwort zu genehmigen; unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge zugunsten von Rechtsanwalt C und der F AG.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. September 2020 auf Vernehmlassung. Das EJPD verzichtete am 14. September 2020 ebenfalls auf weitere Vernehmlassung. Daraufhin liess sich niemand mehr vernehmen.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 liessen Rechtsanwalt C und die F AG den Beschluss der Aufsichtskommission vom 1. Oktober 2020 einreichen, gemäss welchem die A AG (mit ihren angepassten Statuten) die einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfülle und die Einträge von C sowie der übrigen für die Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte im Anwaltsregister im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft angepasst wurden.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden Beschwerde berechtigt.

2.  

2.1 Zu prüfen ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3 vom 1. Oktober 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2 Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 mit Beschluss vom 14. Mai 2020 bewilligt, obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr erachte die Beschwerdegegnerin 3 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend. Zurzeit sei zwar die einzige beteiligte Person der Beschwerdegegnerin 1 in einem Anwaltsregister eingetragen. Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass zukünftig eine Situation eintrete, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls infrage gestellt, und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3 Die Beschwerdegegnerschaft 1–2 machte geltend, umgehend damit begonnen zu haben, die Statuten entsprechend den Vorgaben des Beschwerdeführers zu überarbeiten. Zeitgleich sei eine Umfirmierung erfolgt. Die Statutenänderung sei bereits dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich eingereicht und die Änderungen vollzogen worden. Damit fielen alle Bedenken des Beschwerdeführers gegen die früheren Statuten als gegenstandslos geworden dahin.

3.  

3.1 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 1. Oktober 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie der gestützt darauf ergangene neuerliche Beschluss der Beschwerdegegnerin 3 vom 1. Oktober 2020. Da der angefochtene Beschluss durch Stellen eines neuen Antrags vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsgrundlagen und gestützt darauf ergangenem vorinstanzlichem Neuentscheid im Ergebnis ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2; Bertschi, § 21 N. 25).

3.3 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wiederstellen, jedoch ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der privaten Beschwerdegegnerschaft ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.  

4.1 Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

Bei formeller Betrachtung hat die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch Stellen eines neuen Gesuchs vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

 

4.2 Mangels überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3 beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …